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Bundesministerium der Verteidigung

Bekanntmachung
über eine allgemeine Ausnahme von der Genehmigungspflicht
nach § 3 Absatz 2 des Wehrpflichtgesetzes

Vom 9. April 2026

Auf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 5 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) erlässt das Bundesministerium der Verteidigung folgende Allgemeinverfügung:

I.

Ausnahme von der Genehmigungspflicht

Männliche Personen, die der Genehmigungspflicht nach § 3 Absatz 2 Satz 1 WPflG unterfallen, werden allgemein von dieser Genehmigungspflicht ausgenommen.

Einer vorherigen Antragstellung oder individuellen Genehmigung bedarf es nicht.

II.

Begründung

Gemäß § 3 Absatz 2 WPflG haben männliche Personen nach Vollendung des 17. Lebensjahres eine Genehmigung des zuständigen Karrierecenters der Bundeswehr einzuholen, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland länger als drei Monate verlassen wollen, ohne dass die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 WPflG bereits vorliegen. Das Gleiche gilt, wenn sie über einen genehmigten Zeitraum hinaus außer­halb der Bundesrepublik Deutschland verbleiben wollen oder einen nicht genehmigungs­pflichtigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland über drei Monate ausdehnen wollen. 

Nach § 3 Absatz 2 Satz 5 WPflG kann das Bundesministerium der Verteidigung Ausnahmen von der Genehmigungspflicht zulassen.

Die gegenwärtige Weiterentwicklung der Wehrerfassung dient dem Aufbau eines aktuellen und belastbaren Überblicks über den erfassten Personenkreis sowie der Vorbereitung einer lagegerechten Handlungsfähigkeit. Diese Aufgaben erfordern im gegenwärtigen Stadium aber nicht, jeden von § 3 Absatz 2 WPflG erfassten Auslands­aufenthalt einer individuellen Vorabentscheidung zu unterwerfen. Nach § 3 Absatz 2 Satz 3 WPflG wäre ohne einen verpflichtenden Wehrdienst jede beantragte Genehmigung zu erteilen, da nicht mit einer Heranziehung zu rechnen ist.

Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht, von der durch § 3 Absatz 2 Satz 5 WPflG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen, Ausnahmen von der Genehmigungs­pflicht vorzusehen. Eine solche Ausnahmeregelung trägt den gegenwärtigen Rahmenbedingungen Rechnung und vermeidet unnötigen Verwaltungsaufwand für Betroffene und Verwaltung.

Damit ist klargestellt, dass für Aufenthalte, die unter § 3 Absatz 2 WPflG fallen, derzeit weder ein Antrag gestellt noch eine individuelle Genehmigung eingeholt werden muss.

III.

Inkrafttreten

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundes­anzeiger in Kraft.

Berlin, den 9. April 2026

Bundesministerium der Verteidigung

Im Auftrag
Dr. A. Götz