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Bundesministerium
für Forschung, Technologie und Raumfahrt

Richtlinie
zur Förderung von „Hubs für die Fusion“

Vom 25. März 2026

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) fördert auf Grundlage des Programms „Fusion 2040 – Forschung auf dem Weg zum Fusionskraftwerk“, der „Hightech Agenda Deutschland“ der Bundesregierung sowie des Aktionsplans „Deutschland auf dem Weg zum Fusionskraftweg“ „Hubs für die Fusion“. Die Förder­richtlinie wurde in einem strukturierten Prozess vorbereitet: Partnerdialoge mit Akteuren aus Wissenschaft, Industrie und den Ländern sowie ein schriftlicher Konsultationsprozess flossen ein. Das Förderprogramm verfolgt das im Koalitionsvertrag verankerte Ziel, zügig und gezielt die Grundlagen für den Bau eines ersten Fusionskraftwerks in Deutschland zu schaffen. Auf Basis dieser Richtlinie werden dafür Kompetenzzentren für Laserfusion, Magnetfusion sowie Brennstoffkreislauf einschließlich Materialentwicklung errichtet – im Folgenden als „Hubs“ bezeichnet.

Die Herausforderungen auf dem Weg zu einem Fusionskraftwerk sind vielfältig. Die meisten der benötigten Komponen­ten, Technologien und Systeme existieren derzeit – wenn überhaupt – nur in Form wissenschaftlicher Experimente und werden in den kommenden Jahren weiter erforscht, entwickelt und erprobt werden müssen. Um die zahlreichen Teiltechnologien zielführend weiterzuentwickeln, braucht es ein Innovationsökosystem, in dem alle relevanten Akteure effizient zusammenarbeiten können.

Daher konzentriert sich diese Förderrichtlinie neben den weiteren Maßnahmen des BMFTR auf die Gründung und Implementierung von vorwiegend regionalen Zentren, um Kompetenzen zu bündeln und das Ökosystem zu struk­turieren. Das BMFTR richtet dafür drei Hubs ein, die zentrale Forschungs- und Entwicklungsfragen zu den Themen „Laserfusion“, „Magnetfusion (Stellarator)“ sowie „Brennstoffkreislauf und Materialentwicklung“ für Fusions­kraftwerke bearbeiten. Sie sollen dazu beitragen, die Technologie- und Marktreife zu erhöhen, den Aufbau notwendiger Lieferketten zu stimulieren und Nachwuchs- und Fachkräfte auszubilden beziehungsweise zu gewinnen.

Weitere Phasen zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten innerhalb der geplanten Hubs sind bereits mit dieser Förderrichtlinie angelegt (vergleiche weitere Vorlagefristen in Nummer 7.3.1).

1.1 Förderziel

Die Fördermaßnahme „Hubs für die Fusion“ zielt auf die Etablierung themenspezifischer Hubs für die Fusions­forschung und Fusionstechnologieentwicklung in Deutschland. Die Hubs bündeln Kompetenzen und strukturieren das Innovationsökosystem. Sie stärken und verankern Wertschöpfungsketten für die Fusion in Deutschland und erschließen damit zugleich Exportmärkte sowie Sekundärverwertungen entwickelter Technologien. Dazu wird das bislang bundesweit verteilte Know-how aus Wissenschaft und Industrie je Themenfeld an diesen Fusionshubs gebündelt und das jeweilige Innovationsökosystem strukturiert. So entstehen Voraussetzungen für gemeinsame und ab­gestimmte Forschungs- und Entwicklungsarbeiten sowie perspektivisch für den Aufbau von Fertigungskapazitäten. Die Hubs fungieren damit als Keimzellen für Innovationen mit dem Potenzial, die Entwicklung einer sicheren, effizienten und wirtschaftlich tragfähigen Nutzung der Fusionsenergie maßgeblich voranzutreiben.

Übergeordnete Ziele sind die Umsetzung der „Hightech Agenda Deutschland“ inklusive des Aktionsplans der Bundesregierung „Deutschland auf dem Weg zum Fusionskraftwerk“ und des Programms „Fusion 2040“. Die Hubs markieren einen entscheidenden Schritt auf dem Weg zum Fusionskraftwerk in Deutschland und sichern die deutsche Führungsrolle in der Fusion. Zugleich bilden sie die Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen Forschung und Industrie im Bereich der Fusion. Weiter werden das Ökosystem der Fusionsforschung und die fusionsrelevanten Lieferketten gestärkt und ein wesentlicher Beitrag zur Nachwuchsgewinnung und Fachkräfteausbildung geleistet.

1.2 Zuwendungszweck

Um die Förderziele zu erreichen, werden Kompetenzen und Ressourcen durch die Förderung folgender Hubs für Fusionskraftwerke in Deutschland gebündelt:

Magnetfusion mit Fokus auf den Stellarator,
Laserfusion (technologieoffen) und
Brennstoffkreislauf und Materialentwicklung als Querschnittstechnologien

Die in den Hubs mitwirkenden Partner sind in der Regel die relevanten und exzellenten deutschen Akteure für das jeweilige Technologiefeld aus Wirtschaft und Wissenschaft. Aufgabe der Hubs ist es, die Technologiereife der Fusion zu erhöhen, den Aufbau notwendiger Lieferketten zu stimulieren und die benötigen (Nachwuchs-)Fachkräfte aus­zubilden.

Durch die vorwiegende Ansiedlung an einem Standort („Campusplanung“) wird die Kooperation gefördert. Ergänzend sind bundesweite Netzwerke vorgesehen, um weitere Partner einzubinden.

Im Rahmen der Hubs sollen neben deren Koordinierung und Weiterentwicklung insbesondere Forschungs- und Entwicklungsprojekte gefördert werden. Außerdem sind die Hubs inklusive zugehöriger Forschung- und Entwicklungsprojekte durch prüfbare, spezifische und ambitionierte Meilensteine mit einer agilen Fortschrittskontrolle versehen.

Die Ergebnisse der geförderten Vorhaben dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz genutzt werden.

1.3 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unter­nehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR). Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a, b und c der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der Europäischen Kommission (EU-Kommission) gewährt.1 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Das BMFTR fördert die Errichtung von jeweils einem Hub zu den drei thematischen Schwerpunkte 1. Laserfusion, 2. Magnetfusion (Stellarator) und 3. Brennstoffkreislauf und Materialentwicklung.

Dazu wird jeweils die Implementierung und Etablierung der Hub-Struktur einschließlich Management/Governance, strategischer Planung und Roadmapping gefördert („Hub-Management“). Weiterhin ist die Förderung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten zur Steigerung der Technologiereife der Fusion vorgesehen. Diese vorwett­bewerblichen (Verbund-)Vorhaben thematisieren insbesondere Forschung und Entwicklung, aber auch notwendige Aktualisierungen und Ausbauten von Test- und Messinfrastrukturen, die Ausbildung beziehungsweise Gewinnung von Nachwuchs- und Fachkräften (die nicht der Landesfinanzierung unterliegen) sowie Kommunikation und Outreach.

Die Hubs bilden neben konkreten Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten einen Rahmen für weitere Maßnahmen im jeweiligen Themenbereich wie zum Beispiel der Ansiedlung von Unternehmen, dem Aufbau von Liefer- und Wertschöpfungs­ketten oder den Dialog mit der Öffentlichkeit. Entsprechend müssen Optionen für die Verstetigung zumindest von Teilen des Hubs durch Industrie beziehungsweise Forschungseinrichtungen dargestellt werden.

Die Hubs sind bevorzugt an einem Hauptstandort angesiedelt („Campusplanung“). Zusätzlich sind virtuelle Teil­strukturen/Netzwerke denkbar, um weitere Partner einzubinden, die keinen Sitz am geplanten Standort des Hubs haben beziehungsweise einrichten können. Zudem ist eine Offenheit für inhaltliche und strukturelle Veränderungen im Zeitverlauf sowie die spätere Beteiligung weiterer Partner mitzudenken. Internationale Beteiligungen und Kooperatio­nen sind über assoziierte Partnerschaften ohne Zuwendung möglich. Synergien mit europäischen Maßnahmen sind erwünscht. Insgesamt müssen die Hubs resilient und langfristig angelegt sein, so dass sie auch beim Ausscheiden einzelner Partner – etwa bei Einstellung der Geschäftstätigkeit oder einer Strategieänderung – arbeitsfähig bleiben.

Die Hub-Managements (vergleiche Nummer 7.2) übernehmen die Steuerung und Governance der Hubs. Dies umfasst insbesondere die operative Umsetzung der Strukturen, Management inklusive Jahresplanung, Meilenstein-Tracking, Monitoring und Risikomanagement, Abstimmung einzureichender Förderanträge. Darüber hinaus sind die wissenschaftlich‑technische Koordination sicherzustellen sowie Synergien zu erkennen und Konsistenzen zu wahren. Ebenso zu berücksichtigen sind die Weiterentwicklung und das Fortschreiben der Hub-Strategie sowie die Identifikation von Querschnittsaufgaben – insbesondere in den Bereichen geistiges Eigentum (Intellectual Property), Standardisierung und Datenmanagement. Die genaue Ausgestaltung dieser Struktur und Vertragsgestaltung, zum Beispiel entweder durch externe Dienstleister oder durch Gründung von Projektgesellschaften durch die Partner, wird den jeweiligen Hubs überlassen.

Um den Austausch der Hubs sicherzustellen, ist die Teilnahme an übergeordneten Koordinierungs-, Austausch- und Statusformaten vorgesehen. Diese Vernetzungsaktivitäten sind förderfähig. Außerdem sind hubspezifische und übergeordnete Arbeiten zu Sicherheit, Sicherung, Normierung und Standardisierung förderfähig. Hierzu ist ein Austausch von (Zwischen-)Ergebnissen und gewonnenen Daten im erforderlichen Umfang zu gewährleisten. Insbesondere die Zusammenarbeit mit Aufsichts- und Genehmigungsbehörden sowie deren nachgeordneten Behörden und Sach­verständigen ist dar- und sicherzustellen.

Aufgrund ihres anwendungsorientierten Charakters sind bei der Entwicklung der Hubs die vorliegenden Roadmaps der im Fusionsbereich tätigen deutschen Unternehmen zu berücksichtigen. Zugleich darf die Ausgestaltung der Hubs nicht in die strategische Planung oder eigenständige Umsetzung der Roadmaps von Start-ups oder privaten Akteuren eingreifen oder diese inhaltlich vorgeben. Die Bedarfe aller beteiligten Partner aus Wirtschaft und Wissenschaft sollen ausgewogen adressiert werden. Gleichzeitig ist die Offenheit für eine Beteiligung aller relevanten Akteure aus dem jeweiligen Themenbereich sicherzustellen. Die Hubs können sich in ihrer jeweiligen Struktur voneinander unter­scheiden, um die unterschiedlichen Entwicklungsstände der Themenfelder besser abbilden zu können. Eine wesentliche private Beteiligung am Arbeitsprogramm und der Finanzierung des Hubs ist Fördervoraussetzung.

Es wird erwartet, dass die Unternehmen in erheblichem Umfang eigene Ressourcen einsetzen. Ziel ist, dass nach einer Anlaufphase der private Anteil an der Finanzierung der Hubs überwiegt.

Den mit Zuwendung unterstützten Projektpartnern stehen die Rechte an geistigem Eigentum (Intellectual Property), gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte an den Ergebnissen im Sinne der Erläuterungen in Nummer 6 „Sonstige Zuwendungsbestimmungen“ zu (vergleiche auch BMFTR-Vordruck Nr. 0110). Entsprechende IP- und Schutzkonzepte sind bereits in der Antragsphase darzustellen und bilden ein relevantes Bewertungskriterium. Ziel dieser Regelungen zum Schutz des geistigen Eigentums ist es, die Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit aller Beteiligten zu stärken und neu entwickelte Technologien zu sichern. Es soll ein innovationsfreundliches und agiles Handeln der Unternehmen sowie die potenzielle Vermarktung von Technologien sichergestellt werden.

Das jeweilige Sitzbundesland der Hubs ist nicht Teil des antragstellenden Konsortiums, muss aber über schriftliche Absichtserklärungen eine signifikante Unterstützung darlegen. Eine finanzielle und strukturelle Unterstützung durch die Sitzländer zum Beispiel durch die Ansiedlung von Lehrstühlen, landesfinanzierte Förderprogramme, die Übernahme standortbedingter/-bezogener Kosten/Ausgaben/Risiken und/oder der Bereitstellung baulicher oder ver­sorgungsbezogener Infrastruktur ist erwünscht. Der Umfang der Unterstützung wird hierbei nicht vorgeschrieben, ist jedoch Teil der Bewertungskriterien. Gegebenenfalls benötigte Grundstücke und Gebäude sind nicht Teil dieser Maßnahme und sind durch die beteiligten Partner oder das Sitzland bereitzustellen. Das Engagement weiterer Länder im Bereich dezentraler Einrichtungen und assoziierter Forschungsstandorte ist ausdrücklich möglich.

Die Arbeiten im Rahmen der Hubs müssen mit den übrigen Fördermaßnahmen des BMFTR im Bereich der Fusion abgestimmt sein. Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen.

Als Teil des Forschungs- und Entwicklungsprogramms können der Aus- und Aufbau kleinerer Test- und Mess­infrastrukturen direkt gefördert werden. Im Rahmen der Hubs können auch Vorarbeiten zur Planung (zum Beispiel Erarbeiten von Conceptual Design Report/Technical Design Reports (CDR/TDR)) von Forschungsinfrastrukturen oder Technologiedemonstratoren der nächsten Generation durchgeführt werden. Diese Arbeiten sind über separate Projekte im Rahmen der weiteren Vorlagefristen zu beantragen und von den Forschungs- und Entwicklungsprojekten zu trennen. Entscheidungen über die Umsetzung dieser Infrastrukturen erfolgen jedoch über separate Verfahren und auf der Grundlage gesondert festzulegender Kriterien.

Durch ihre unterschiedlichen thematischen Schwerpunkte variieren die Anforderungen an die Hubs. In jedem ist themen­abhängig in verschiedenen Anteilen die relevante Expertise aus Industrie und Wissenschaft zu bündeln und strategisch zu vernetzen. Die wichtigsten Aufgaben sind folgende:

Hub Laserfusion
Die Forschungs- und Wirtschaftslandschaft Deutschlands ist im internationalen Vergleich führend auf den Gebieten der Photonik, Optik- und Lasertechnologie. Durch Deutschlands ausgeprägtes Ökosystem sind im Bereich Nanostruktur- und Fertigungstechnologie für die Forschung an Targets der Trägheitsfusion beziehungsweise Inertial Fusion Energy (IFE) notwendige Fähigkeiten vorhanden. Im Rahmen des Hubs für Laserfusion können Forschungs- und Entwicklungsarbeiten unter anderem zu folgenden Themen IFE-spezifisch gefördert werden:
Zündkonzepte und Targets
Brennkammer und plasmaseitige Komponenten mit Berücksichtigung eines Betriebes mit Tritiumnutzung
Laser und optische Komponenten
IFE-spezifische Diagnostik
Robotik und Wartungssysteme für Fusionsreaktoren
Energieumwandlung
Konzepte zu Sicherheit, Schutz und Entsorgung (auch in Kooperation mit dem Brennstoffkreislauf-Hub)
CDR/TDR-Erstellung zur Errichtung von Forschungsinfrastrukturen oder Technologiedemonstratoren
Digitale Zwillinge und (integrierte) Prozessmodelle
Hub Magnetfusion
Der Stand der Stellaratortechnologie basiert zu großen Teilen auf den Ergebnissen aus der Forschungsanlage Wendelstein 7-X. Der Hub Magnetfusion soll die Führungsrolle Deutschlands beim Stellarator ausbauen. Dabei ist ein möglicher Betrieb mit Tritium mitzudenken, Konzepte der Energiegewinnung durch magnetischen Einschluss (MFE) sind zu vertiefen.
Zudem sollen insbesondere folgende Teiltechnologien MFE-spezifisch weiterentwickelt werden:
Magnete und Hochtemperatursupraleiter
Plasmastabilität, -diagnostik und -steuerung
Plasmaheizsysteme
Plasmaseitige Reaktorkomponenten
Robotik und Wartungssysteme für Fusionsreaktoren
Energieumwandlung
Konzepte zu Sicherheit, Schutz und Entsorgung (auch in Kooperation mit dem Hub „Brennstoffkreislauf und Materialentwicklung“)
CDR/TDR-Erstellung zur Errichtung von Forschungsinfrastrukturen oder Technologiedemonstratoren
Digitale Zwillinge und (integrierte) Prozessmodelle
Hub Brennstoffkreislauf und Materialentwicklung
Die Ansätze zum Brennstoffkreislauf in einem Fusionskraftwerk befinden sich insgesamt in einem Frühstadium. Als kurzlebiges Isotop ist Tritium prinzipiell nicht als Erz zu fördern. Ein Fusionskraftwerk kann voraussichtlich nur dann wirtschaftlich betrieben werden, wenn der Brennstoff Tritium durch die beim Fusionsprozess emittierten Neutronen erbrütet wird. Da solche Brennstoffkreisläufe noch nicht experimentell gezeigt wurden, ist es Aufgabe des Hubs, die Strukturen für eine erste Brennstoffkreislaufanlage zu schaffen und die perspektivische Machbarkeit zu demonstrieren. Dazu zählen auch Technologien für das Brut-Blanket. Weiter sind Forschungs- und Entwicklungsarbeiten zur Prozessierung von Ausgangsstoffen von Fusionsbrennstoffen möglich. Ein weiterer Aspekt des Hubs ist die Entwicklung von Materialien, die den extremen Bedingungen eines Fusionskraftwerks standhalten und den technologischen und wirtschaftlichen Ansprüche genügen. Zusätzlich kann ein Konzept für eine Neutronenquelle, die für Tests von Materialien wie auch Wand- und Bruttechnologien geeignet ist, erarbeitet und innerhalb des Hubs um­gesetzt werden.
Im Rahmen des Hubs für den Brennstoffkreislauf und die Materialentwicklung sollen insbesondere folgende Teiltechnologien für die Magnet- und Laserfusion weiterentwickelt werden:
Brennstoffkreislauf
Brut-Blanket
Prozessierungs-/Fertigungsverfahren von Ausgangsstoffen für Brennstoffe inklusive Verfahren zur Lithium­anreicherung
Neutronenquellen
Wand- und Reaktormaterialien
Konzepte zu Sicherheit, Schutz und Entsorgung, insbesondere von Tritium und aktivierten Materialien

Die Aufzählungen hier sind als beispielhaft und nicht als vollständig anzusehen. Es können auch andere Themen bearbeitet werden, die einen Beitrag zu den Förderzielen leisten. Insbesondere können in jedem Hub entsprechende Fertigungs- und Prozessierungsverfahren entwickelt werden.

Jedes Vorhaben muss sich jedoch aus einem eindeutigen Bezug zu den Zielen des entsprechenden Hubs und des Förderprogramms Fusionsforschung ableiten.

Es wird dringend empfohlen, sich vor Einreichung einer Skizze/eines Antrags zwecks Abklärung der thematischen Passfähigkeit und wegen der erhöhten Komplexität des Verfahrens Kontakt mit dem beauftragten Projektträger aufzunehmen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie gegebenenfalls zu gründende Trägerorganisationen zur Steuerung und Entwicklung der Fusionshubs. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, außeruniversitäre Forschungseinrichtung, Vereine), in Deutschland verlangt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen, wenn sie im Förderantrag den Bezug zwischen dem beantragten Projekt und den grundfinanzierten Aktivitäten darstellen und beides klar voneinander abgrenzen.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI-Unionsrahmen).2

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der Europäischen Union (EU) erfüllen.3 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungs­behörde seine Einstufung gemäß Anhang I AGVO im Rahmen des Antrags.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Gefördert werden vorwettbewerbliche Vorhaben zur Einrichtung und Strukturierung der Hubs sowie Forschungs- und Entwicklungsvorhaben mit hohem wissenschaftlich-technischen Risiko. Förderungswürdig sind Vorhaben von Unternehmen und Instituten mit Forschungs- und Entwicklungskompetenz bezogen auf die Ziele der Bekanntmachung. Voraussetzung für die Förderung ist die gemeinsame Arbeit mehrerer unabhängiger Partner an Forschungs- und Entwicklungsaufgaben (Verbundprojekte). In Ausnahmefällen, zum Beispiel für den Auf- und Ausbau von kleinen Mess- und Testinfrastrukturen oder für das Hub-Management, sind auch Einzelvorhaben zugelassen.

Die Partner von Verbundprojekten regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMFTR vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMFTR-Vordruck Nr. 0110).4

Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmun­gen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Eine institutionelle Förderung ist nicht vorgesehen.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungs­einrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten5 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMFTR-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMFTR finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.

Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.6

Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMFTR.

CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten an­erkannt werden.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).

Die Förderdauer der Projekte beträgt bis zu fünf Jahre.

Es gibt weitere Einreichungsfristen. Zu diesen können die Hubs um weitere Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten, die im Rahmen der vorangegangenen Frist bewilligt wurden, erweitert werden.

Zur Vereinfachung kann im Rahmen der Finanzierungsplanung beziehungsweise Vorkalkulation je Teilvorhaben eine Pauschale für Verbrauchsmaterialien in Höhe von 15 Prozent der Personalkosten einschließlich zugehöriger Gemeinkosten angesetzt werden.

Zur Vereinfachung kann im Rahmen der Finanzierungsplanung beziehungsweise Vorkalkulation je Teilvorhaben für zuwendungsfähige Reisen eine Pauschale in Höhe von bis zu 3 Prozent der Personalkosten einschließlich zugehöriger Gemeinkosten angesetzt werden, sofern mindestens eine Reise im Projekt geplant ist. Zuwendungsfähige Reisen sind zum Beispiel Projekttreffen, bilaterale Arbeitstreffen, Aufbau von Infrastrukturen bei Partnern, Messaufenthalte und Konferenzreisen. Für Letztere ist im Vorfeld der Reise jeweils eine Einzelfreigabe beim Zuwendungsgeber beziehungsweise beauftragten Projektträger (siehe unten) einzuholen.

In beiden Fällen erfolgt die Prüfung der entsprechenden tatsächlich angefallenen Ausgaben/Kosten im Rahmen der Zwischen- und Verwendungsnachweisprüfungen. Sind die geplanten Ausgaben beziehungsweise Kosten höher als die oben genannten Pauschalen, ist im Rahmen der Antragstellung eine detaillierte Erläuterung der Einzelansätze erforderlich.

Von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft wird in der Regel erwartet, dass sie sich im Hinblick auf die Umsetzungsnähe entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit an den Aufwendungen der Hochschulen und öffentlich finanzierten Forschungseinrichtungen angemessen beteiligen, sofern Letztere als Verbundpartner mitwirken. Als angemessen gilt in der Regel, wenn in Summe über ein F&E-Verbundprojekt eine Eigenbeteiligung der Partner in Höhe von mindestens 25 Prozent an den Gesamtkosten/-ausgaben des Verbundprojekts erreicht wird. Bei der Berechnung dieser Verbundförderquote von maximal 75 Prozent sind mögliche Boni (wie KMU-Boni, Verbund- und Veröffentlichungsbonus) nicht zu berücksichtigen; diese werden zusätzlich gewährt. Bei Vorhaben, die dem Aus- und Aufbau kleinerer Test- und Messinfrastrukturen an Hochschulen und Forschungseinrichtungen dienen, ist eine Unternehmensbeteiligung nicht erforderlich.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zu­wendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäfts­bereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgaben­basis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungs­empfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMFTR oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMFTR begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.

Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.

Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt; dies wird bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers nicht als Kriterium berücksichtigt.

Die geförderten Fusionshubs werden im Rahmen der Projektbegleitung durch den zuständigen Projektträger fort­laufend evaluiert. Dabei wird insbesondere die Erreichung vorab definierter Meilensteine beziehungsweise Abbruchkriterien überprüft und entsprechend über die Fortführung oder den Abbruch einzelner (Teil-)Projekte entschieden. Nach einer Laufzeit von drei Jahren ist eine meilensteinbasierte Evaluation zur Fortführung der Hubs durch eine externe Fachjury vorgesehen.

7 Verfahren

Das Antragsverfahren ist grundsätzlich zweistufig angelegt.

Zur ersten Vorlagefrist reichen die Hubs eine Strategieskizze der in Nummer 7.3.1 beschriebenen Form ein. Die Skizze enthält alle relevanten Informationen zum Hub-Management-Projekt und dessen Aufgaben, den Partnern, dem weiteren Vorgehen, zu Meilensteinen und bis zu fünf erste Projektvorschläge (als Kurzskizzen) für (Forschungs- und Entwicklungs-)Projekte.

Damit die Hubs möglichst schnell arbeitsfähig sind, soll das Hub-Management-Projekt zusätzlich direkt als Vollantrag im einstufigen Verfahren eingereicht werden (siehe Nummer 7.2). Über dieses Projekt sollen die notwendigen ersten Strukturen etabliert und koordiniert werden.

Für die Hubvorschläge für die erste Einreichungsfrist sind daher zwei separate Formularsätze im Antragssystem „easy-Online“ angelegt. Eine Berücksichtigung ist nur möglich, wenn beide Formulare eingereicht werden.

Bei den weiteren Vorlagefristen für (Forschungs und Entwicklungs-)Projekte für die bei der ersten Vorlagefrist ausgewählten Hubs gilt das zweistufige Verfahren nach Nummer 7.3.1.

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antrags­systems

Folgender Projektträger ist derzeit durch das BMFTR für die Umsetzung der Fördermaßnahme beauftragt:

VDI Technologiezentrum GmbH
– Projektträger Projektträgerschaft zur Fusionsforschung –
VDI-Platz 1
40468 Düsseldorf

Kontakt:

Dr. Christian Flüchter
Telefon: +49 211/6214 261
E-Mail: flüchter@vdi.de

Dr. Leonhard Klar
Telefon: +49 211/6214 954
E-Mail: leonhard.klar@vdi.de

Die VDI Technologiezentrum GmbH ist Ansprechpartner für alle Fragen zur Umsetzung der Fördermaßnahme. Es wird dringend empfohlen, zur Skizzen- und Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Beim Projektträger sind weitere Informationen und Erläuterungen erhältlich.

Soweit diese Fördermaßnahme geändert wird, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=formularschrank_foerderportal&formularschrank=bmftr und https://www.bmftr-fusionsforschung.de/ abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden.

Bei der Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.

7.2 Einstufiges Antragsverfahren

Dem Projektträger sind bis spätestens einen Kalendermonat nach Veröffentlichung dieser Förderrichtlinie förmliche Förderanträge für das Hub-Management unter Nutzung des Antragssystems „easy-Online“ vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Anträge, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Antragsteller sind Teil des Hubkonsortiums (vergleiche Nummer 7.3.1) oder vom Hubkonsortium für diese Aufgabe beauftragt. Es sind nur Partner mit Aufgaben im Bereich Koordination des Hubs als Antragsteller vorgesehen. Ein Verbundprojekt ist möglich.

Es ist wahrscheinlich, dass bei der Einreichung die Strukturen und damit auch die rechtlichen Entitäten, die mittelfristig die Koordination des Hubs übernehmen, noch nicht final feststehen oder gegründet sind. Das Hub-Management kann daher in Absprache mit den Partnern des Hubs zunächst aus den wesentlichen Akteuren bestehen, die die Strukturierung des Hubs vorantreiben. Es soll ermöglicht werden, die Rechte und Pflichten dieses Vorhabens zu einem späteren Zeitpunkt anzupassen oder an andere Akteure oder Trägereinrichtungen innerhalb des Hubs zu übergeben.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.

Eine Vorhabenbeschreibung in englischer Sprache ist Teil der Anträge. Die Vorhabenbeschreibung ist nach folgender Gliederung (Buchstaben a bis h) zu erstellen und sollte inklusive Deckblatt und Anlagen (exklusive Literaturverzeichnis) maximal 10 DIN-A4-Seiten (einfacher Zeilenabstand, Schriftart Arial, Schriftgröße 11) umfassen.

a)
Titel des Vorhabens und Akronym
b)
Name und Anschrift des Antragstellers inklusive Telefonnummer und E-Mail-Adresse
c)
Zusammenfassung des vorgeschlagenen Hubs (hier kann teilweise auf die Strategieskizze des Hubs verwiesen werden)
d)
Darstellung der projektbezogenen Rolle der einzelnen Partner des Hub-Managements (inklusive assoziierte Partner)
e)
Kompakter Überblick über die Ziele und Aufgaben
Gesamtziel des Vorhabens
Bezug des Vorhabens zu den förderpolitischen Zielen der Bekanntmachung
wissenschaftliche, technische und organisatorische Arbeitsziele
Kurzdarstellung der zukünftig geplanten Aufgaben im Bereich der Forschung und Entwicklung.
f)
Kompakter Überblick über den Stand der Wissenschaft und Technik, bisherige Vorarbeiten (hier kann teilweise auf die Strategieskizze des Hubs verwiesen werden)
Ausgangssituation
bestehende Schutzrechte (eigene und Dritter) und Bewertung der Patentlage
g)
Ausführliche Beschreibung des Arbeitsplans
ausführliche Beschreibung der Arbeiten bezüglich der Koordination und des Managements des Hubs, der weiteren Entwicklung der Managementstruktur und der mittelfristigen geplanten Aufgaben
ausführliche Beschreibung der vorhabenbezogenen Ressourcenplanung bezüglich der Koordination und des Managements des Hubs
Definition möglichst spezifischer, überprüfbarer Meilensteine im Sinne eines Abbruchkriteriums bezüglich der Koordination und des Managements des Hubs
h)
Verwertungsplan (hier kann teilweise auf die Projektskizze zum zugehörigen Hub-FuE-Projekt verwiesen werden)
kompakte Darstellung der wirtschaftlichen Erfolgsaussichten
kompakte Darstellung der wissenschaftlichen und/oder technischen Erfolgsaussichten
kompakte Darstellung der wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Anschlussfähigkeit

Es wird empfohlen, die unter dem nachfolgenden Link bereitgestellte kommentierte Mustergliederung für die Vorhabenbeschreibung zu verwenden:

https://www.bmftr-fusionsforschung.de/

Die eingegangenen Anträge werden nach den in Nummer 7.3.3 genannten Kriterien gemeinsam mit der zugehörigen Projektskizze aus dem zweistufigen Verfahrenen bewertet und geprüft. Entsprechend der angegebenen Kriterien und Bewertung wird über eine Förderung entschieden.

7.3 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren für die ersten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben ist zweistufig angelegt.

7.3.1 Vorlage von Projektskizzen

Für die Strategieskizze innerhalb der ersten Vorlagefrist sind dem Projektträger zunächst Skizzen für die über­geordnete Hubstrategie in schriftlicher oder elektronischer Form vorzulegen. Dies schließt die Kurzdarstellung von bis zu fünf geplanten Projekten über erste Forschung- und Entwicklungsarbeiten (gegebenenfalls auch Projekte zu kleineren Test- und Messinfrastrukturen oder Nachwuchsmaßnahmen) ein. Die erste Vorlagefrist ist einen Kalendermonat nach Veröffentlichung dieser Förderrichtlinie. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

In der Skizze zur ersten Vorlagefrist sollen der jeweilige Hub und der zugehörige Strategieplan (Roadmap) beschrieben werden. Die bis zu fünf Forschungs- und Entwicklungsprojekte sollen bei der ersten Vorlagefrist in jeweils zweiseitigen Kurzsteckbriefen beschrieben werden.

Die Strategieskizze ist gemäß folgender Gliederung (Buchstaben a bis i) in englischer Sprache zu erstellen und sollte inklusive Anlagen (exklusive Deckblatt und Literaturverzeichnis) maximal 30 DIN-A4-Seiten (einfacher Zeilenabstand, Schriftart Arial, Schriftgröße 11) umfassen.

a)
Titel des Vorhabens (des Hubs) und Kennwort (Akronym)
b)
Name und Anschrift des Antragstellers inklusive Telefonnummer und E-Mail-Adresse
c)
Darstellung des vollständigen Projektkonsortiums und projektbezogene Rolle der einzelnen Partner (inklusive assoziierte)
d)
Ziele des Hubs
Motivation und Gesamtziel des Hubs, gegebenenfalls aufgeteilt in mehrere Phasen
Beitrag des Hubs zu den Zielen der Bekanntmachung
e)
Aktueller Forschungsstand
Ausgangssituation inklusive internationale Wettbewerbs- und Marktsituation
Neuheit und Attraktivität des Lösungsansatzes, Vorteile gegenüber konkurrierenden Lösungsansätzen
bestehende Schutzrechte (eigene und Dritter) und Bewertung der Patentlage im Hinblick auf die Verwertung der Ergebnisse
f)
Strategieplan des Hubs (Roadmap)
wissenschaftliche und technische Arbeitsziele des Hubs
Aufgaben und Strukturierung des Hub-Managements, weiteres Vorgehen
Zusammenarbeit der Partner
Zeitplan für die geplanten Arbeiten bis zum Fusionskraftwerk (mit zeitlich steigender Unschärfe)
Darstellung der IP-Strategie
Skizzierung von Plänen zur Errichtung notwendiger Technologiedemonstratoren beziehungsweise Forschungsinfrastrukturen
Definition spezifischer, überprüfbarer, quantitativer Meilensteine im Sinne von Abbruchkriterien
Darstellung eines Lehr- und Ausbildungskonzeptes zur Gewinnung von Fach- und Führungskräften aus dem In- und Ausland
Darstellung der Einbindung des Hubs in die Region und bundesweiter Vernetzungsaktivitäten sowie des Austauschs mit Hubs anderer Themenschwerpunkte
g)
Bis zu fünf (Forschungs-)Vorhaben, jeweils auf maximal zwei Seiten
Angabe der beteiligten Projektpartner (Teilmenge des Hub-Konsortiums)
grobe Beschreibung der Innovation einschließlich der wichtigsten wissenschaftlichen und technischen Ziele sowie der Lösungsansätze inklusive Angabe des Technology Readiness Levels (TRL) der zu erforschenden Technologie(n) nach Einschätzung des Antragstellers zu Beginn (Stand der Technik) und zum Ende der Förderung in Form eines kompakten Arbeitsplans
Definition eines spezifischen, überprüfbaren Halbzeitmeilensteins im Sinne eines Abbruchkriteriums
Erfolgsaussichten, Risiken und Mitigationsstrategien
Einordnung in den Strategieplan des Hubs
Einordnung in den Verwertungsplan des Hubs, gegebenenfalls Nennung von Zweitverwertungsperspektiven
h)
Anschlussfähigkeit und Verwertungsplan
wissenschaftlich-technische und wirtschaftliche Erfolgsaussichten
Größe des Zielmarkts, aktueller Marktanteil des Antragstellers beziehungsweise der Partner, mittelfristig an­gestrebter Marktanteil nach Projektende, Konkurrenzsituation
Nutzung der Ergebnisse nach Projekteende, anschließende Schritte
i)
Finanzierungsplan
tabellarische Finanzierungsübersicht mit zeitlichem Verlauf (Angabe von geschätzten Ausgaben-/Kostenarten und Eigenmitteln/Drittmitteln)

Zu den ausgewählten Hubs können zusätzliche Forschungs- und Entwicklungsprojekte zu weiteren Vorlagefristen vorgelegt werden. Die weiteren Vorlagefristen sind: 30. September 2026, 31. März 2027, 30. September 2027, 31. März 2028, 29. September 2028 und 30. März 2029.

Die Vorlagefristen gelten nicht als Ausschlussfristen. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Skizzen zu den weiteren Vorlagefristen sind gemäß folgender Gliederung (Buchstaben a bis i) zu erstellen und sollten maximal 12 DIN-A4-Seiten (einfacher Zeilenabstand, Schriftart Arial, Schriftgröße 11) umfassen.

a)
Titel des Vorhabens und Kennwort
b)
Name und Anschrift des Antragstellers inklusive Telefonnummer und E-Mail-Adresse
c)
Ziele des Vorhabens
Motivation und Gesamtziel des Vorhabens, Zusammenfassung des Projektvorschlags
wissenschaftliche und technische Arbeitsziele des Vorhabens, angestrebte Innovationen
Beitrag des Vorhabens zum übergeordneten Programmziel „Fusionskraftwerk“
d)
Stand der Wissenschaft und Technik sowie eigene Vorarbeiten in Bezug zum Vorhaben
Problembeschreibung und Ausgangssituation (Vergleich mit dem internationalen Stand der Technik, bestehende Schutzrechte [eigene und Dritter] und – sofern zutreffend – gegebenenfalls Bewertung der Patentlage im Hinblick auf die Verwertung der Ergebnisse)
Neuheit und Attraktivität des Lösungsansatzes, Vorteile gegenüber konkurrierenden Lösungsansätzen
bisherige Arbeiten des Antragstellers beziehungsweise der Partner mit Bezug zu den Ergebnissen und Zielen des Vorhabens und des Hubs
e)
Angabe des Technology Readiness Levels (TRL) der zu erforschenden Technologie(n) nach Einschätzung des Antragstellers zu Beginn (Stand der Technik) und zum Ende der Förderung, gegebenenfalls getrennt nach Teiltechnologien
f)
Kurzdarstellung des Antragstellers, beziehungsweise der beantragenden Partner im Fall von Verbundprojekten
Darstellung der Kompetenzen der Projektpartner
g)
Arbeitsplan und Verbundstruktur
grobe Beschreibung der Arbeiten einschließlich der wichtigsten wissenschaftlichen und technischen Problemstellungen sowie der Lösungsansätze
Darstellung der Integration des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens in den Hub unter Nennung von Synergien
Definition erfolgskritischer Meilensteine, darunter eines möglichst quantitativ überprüfbaren Halbzeitmeilensteins im Sinne eines Abbruchkriteriums; gegebenenfalls Zusammenarbeit mit Dritten
Netzplan: Arbeitspakete und Meilensteine, aufgetragen über der Zeit
h)
Verwertungsplan
wissenschaftlich-technische und wirtschaftliche Erfolgsaussichten
Größe des Zielmarkts, aktueller Marktanteil des Antragstellers beziehungsweise der Partner, mittelfristig an­gestrebter Marktanteil nach Projektende, Konkurrenzsituation
Nutzung der Ergebnisse nach Projekteende, anschließende Schritte
i)
Finanzierungsplan
grobe tabellarische Finanzierungsübersicht (Angabe von geschätzten Ausgaben-/Kostenarten und Eigenmitteln/Drittmitteln)

Es wird empfohlen, die unter nachfolgendem Link bereitgestellte Mustergliederung für Vorhabenbeschreibungen sowie Projektskizzen und die tabellarische Finanzierungsübersicht zu verwenden.

https://www.bmftr-fusionsforschung.de/

Die Strategieskizzen werden nach den in Nummer 7.3.3 genannten Kriterien gemeinsam mit dem zugehörigen Hub-Management-Projekt bewertet und geprüft. Über die Förderung wird nach den genannten Kriterien entschieden. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Das BMFTR und der Projektträger behalten sich vor, sich bei der Bewertung der vorgelegten Projektskizzen durch eine unabhängige Jury beraten zu lassen.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.3.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe der ersten Vorlagefrist werden die Partner der positiv bewerteten Strategieskizzen aufgefordert, förmliche Förderanträge für die bis zu fünf vorgeschlagenen (Forschungs-)Projekte vorzulegen.

In der zweiten Verfahrensstufe der weiteren Vorlagefristen werden die jeweiligen Verfasser der eingereichten positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, förmliche Förderanträge vorzulegen.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.

Bei der Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Zusätzlich zu den in Nummer 7.3.1 genannten Bewertungskriterien gelten folgende Bewertungskriterien:

Qualität der Organisation der Zusammenarbeit im Verbund, mit dem Hub und Projektmanagement
Innovationshöhe des Teilvorhabens, Angemessenheit der Beihilfeintensitäten
Angemessenheit des Finanzierungsplans beziehungsweise der Vorkalkulation jedes Teilvorhabens
Festlegung quantitativer Projektziele für jedes Teilvorhaben
konkrete Verwertungspläne für jedes Teilvorhaben
Notwendigkeit der Zuwendung

Über eine Förderung wird entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung entschieden.

7.3.3 Auswahl und Entscheidungsverfahren

Die Strategieskizzen der ersten Vorlagefrist mit den bis zu fünf vorgeschlagenen Forschungs- und Entwicklungs­projekten und die zugehörigen Anträge für das Hub-Management-Projekt werden gemeinsam bewertet und geprüft. Für die eingereichten Projekte der weiteren Vorlagefristen wird jeweils eine separate Bewertung durchgeführt.

Grundlage der Bewertung sind folgende Kriterien:

Bezug zur Förderbekanntmachung
wissenschaftliche/technische Expertise der Akteure, Innovationshöhe, Qualität des wissenschaftlich-technischen Konzepts des Hubs
Qualität und Originalität des Strategieplans und (technischer) Meilensteine
Hebelwirkung beziehungsweise Schlüsselcharakter des Hubs sowie möglicher geplanter Forschungsinfrastrukturen beziehungsweise Technologiedemonstratoren für die Fusionsforschung und Relevanz für das übergeordnete Programm­ziel „Fusionskraftwerk“
Realisierbarkeit der Arbeitsziele und der zur Umsetzung erforderlichen Verfahrensschritte (unter anderem bauliche und technologische Umsetzbarkeit, Governance, gegebenenfalls notwendige Genehmigungen), auch Darstellung von Drittmitteln
Kompetenz des Antragstellers und Einbeziehung der für eine erfolgreiche Umsetzung erforderlichen Partner; Vollständig­keit der Wertschöpfungs- und Lieferkette
Zusammensetzung des Konsortiums, Industriebeteiligung (auch finanziell), gegebenenfalls Unterstützung Dritter (zum Beispiel Länder), gegebenenfalls Unterstützung Aufsichtsgremien beteiligter Einrichtungen
mittel- und langfristige Finanzierungsstrategie, Verstetigungsperspektive
Qualität und Belastbarkeit des Nutzungskonzepts, Einbettung in das Forschungsökosystem, Zugangsregeln, IP-Regelungen und -Strategie
Nachvollziehbarkeit und Angemessenheit der Arbeits-, Ressourcen- und Finanzplanung

Die Projektideen werden nach diesen Kriterien bewertet und ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

7.4 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungs­periode von sechs Monaten, somit bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. März 2036 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förder­richtlinie bis mindestens 31. März 2036 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 25. März 2026

Bundesministerium
für Forschung, Technologie und Raumfahrt

Im Auftrag
Dr. R. Dieter
Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.

Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

a)
Name und Größe des Unternehmens,
b)
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
c)
Standort des Vorhabens,
d)
die Kosten des Vorhabens sowie
e)
die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:

zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.7

Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:

das BMFTR alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
das BMFTR Beihilfen über 100 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.8

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

55 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO);
35 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO);
25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO);
8,25 Millionen Euro pro Studie für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer vi AGVO);
25 Millionen Euro pro Infrastruktur für Investitionsbeihilfen für Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ja AGVO);
10 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l AGVO);
12,5 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Prozess- und Organisationsinnovationen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m AGVO).

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zu­zuordnen:

Grundlagenforschung;
industrielle Forschung;
experimentelle Entwicklung;
Durchführbarkeitsstudien

(vergleiche Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 fortfolgende AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

a)
Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
b)
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
c)
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
d)
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die beihilfefähigen Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie (Artikel 25 Absatz 4 AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

100 Prozent der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
50 Prozent der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
25 Prozent der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a bis d auf bis zu 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:

a)
um zehn Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und
um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
b)
um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
i)
Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissens­verbreitung, die mindestens zehn Prozent der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
ii)
Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
iii)
Der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
iv)
Das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wird in einem Fördergebiet durchgeführt, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllt.

Die Beihilfeintensität für Durchführbarkeitsstudien kann bei mittleren Unternehmen um zehn Prozentpunkte und bei kleinen Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden.

3 Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

a)
anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
b)
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1
Verordnung (EU) Nummer 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro­päischen Union (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).
2
Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
3
Vergleiche Anhang I AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE
4
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMFTR, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
5
Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
6
Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMFTR zur Wissenschaftskommunikation.
7
Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
8
(Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.