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Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Bekanntmachung
zur geplanten Förderung von innovativen Projekten
im Rahmen des wichtigen Vorhabens von gemeinsamem
europäischem Interesse für Künstliche Intelligenz

Vom 14. November 2025

Präambel

Maschinelles Lernen ist ein Paradigmenwechsel für die digitalen Technologien. Es ist eine entscheidende technologische Grundlage für die Entwicklung und Anwendung künftiger digitaler Lösungen. Künstliche Intelligenz (KI) wird zum Motor für industrielle Innovationen und Voraussetzung für Fortschritt, internationale Wettbewerbsfähigkeit und Wohlstand der Europäischen Union (EU).

Die Europäische Union muss einen Quantensprung bei Technologien für Künstliche Intelligenz schaffen, um ihre wirtschaftliche, digitale und technologische Souveränität zu stärken. Die europäische Industrie braucht dazu einen souveränen und diskriminierungsfreien Zugang zu Datenbeständen und ausreichenden Rechenkapazitäten sowie geeigneten KI-Modellen. Bislang sind europäische Akteure aus Wirtschaft, Industrie und Wissenschaft auf Infrastrukturen und Lösungen zumeist auf Anbieter aus Drittstaaten angewiesen.

Daher arbeiten aktuell dreizehn EU-Mitgliedstaaten an einem Important Project of Common European Interest (IPCEI), einem speziellen europäischen Beihilfeinstrument, das besondere Integration der nationalen Vorhaben voraussetzt und umfassenden Mehrwert für die gesamte EU generieren soll.

Mit Hilfe des geplanten IPCEI Künstliche Intelligenz (IPCEI-AI) soll ein leistungsfähiges und innovatives europäische KI-Ökosystem entstehen. Hierfür sind neben hochqualitativen Datenbeständen vor allem modernste KI-Technologien und -Modelle nötig, welche die Anwendung von KI in Europa durch leistungsfähige, aber einfach zu bedienende Anwendungen beschleunigt.

Dabei bestehen enge Zusammenhänge zwischen notwendigen Innovationen im Bereich Künstliche Intelligenz auf der einen Seite und einer leistungsfähigen Cloud- und Edge-Infrastruktur auf der anderen Seite. Um auch jenseits der zeitlich befristeten Laufzeit der geplanten Förderung durch das IPCEI-AI ein leistungsfähiges Cloud- und KI-Öko­system in Europa zu etablieren, sollen die Ergebnisse des IPCEI-AI in der gemeinsamen 8ra Initiative1 verstetigt werden, welche bereits heute die Entwicklungen des IPCEI Cloud nachhaltig bündelt. Ziel ist es, umfassende Synergien zwischen den verschiedenen IPCEI zu aktivieren und zu nutzen.

Die Europäische Kommission ist entschlossen, Europa zu einem globalen Technologieführer im Bereich KI zu machen. In ihrem „AI Continent Action Plan“ vom 9. April 2025 benennt die Europäische Kommission fünf Hauptaufgabenbereiche, in denen besondere Anstrengungen notwendig sind: Computing-Infrastruktur, hochqualitative Daten, KI-Algorithmen, KI-Talentförderung und KI-Regulierung. Unter anderem kündigt die Kommission an, die Mitglied­staaten bei der Ausgestaltung des IPCEI-AI zu unterstützen.2

Vor diesem Hintergrund plant das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE), vorbehaltlich verfügbarer Haushaltsmittel und der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission, sich im Rahmen des IPCEI-AI für eine umfassende Förderung von Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten zu engagieren.

Dieses Interessenbekundungsverfahren richtet sich an Unternehmen, wissenschaftliche Einrichtungen und sonstige Organisationen, die planen, Skizzen für eine potenzielle Förderung entweder unter der IPCEI-Mitteilung oder im Rahmen der AGVO einzureichen. Hier ist zu differenzieren:

a)
Für große Einzelvorhaben („direkte Teilnehmer“) ist die Einreichung von Skizzen für Einzelvorhaben im Rahmen dieses Interessenbekundungsverfahrens der entscheidende Schritt, um das Verfahren zu starten.
b)
Für Verbünde und Einzelvorhaben, die planen, Skizzen für eine potenzielle Förderung im Rahmen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung einzureichen („assoziierte Partner“), soll ergänzend eine Förderrichtlinie entwickelt und bekanntgegeben werden. Skizzen können bereits hier, zum Interessenbekundungsverfahren, eingereicht werden. Dies bietet die Möglichkeit, in Matchmaking und Themenfokussierung der geplanten Förderung im Rahmen des IPCEI-AI mitzuwirken. Weitere Einreichungsstichtage werden mit der Förderrichtlinie veröffentlicht.

Ein Wechsel zwischen diesen beiden Arten der Beteiligung an diesem IPCEI-AI ist bis zum Zeitpunkt der Notifizierung bei der EU-Kommission auf Basis der fachlichen Einschätzung durch das BMWE sowie unter Berücksichtigung des geplanten Fördervolumens grundsätzlich möglich.

Die beteiligten Mitgliedstaaten bereiten parallel ein IPCEI zu Edge Compute Infrastructure (IPCEI-CIC3) vor. Hier sollen industriell nutzbare verteilte Cloud- und KI-Rechenkapazitäten entstehen, die auf Architekturen und Software-Lösungen des bereits 2023 gestarteten IPCEI Cloud4 aufsetzen und das IPCEI-AI ergänzen sollen. Das BMWE plant zum IPCEI-CIC die Bekanntmachung eines separaten Interessenbekundungsverfahrens.

1 Förderziel und Zuwendungszweck

Das übergeordnete Ziel des IPCEI-AI ist es, die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands und Europas in der globalen digitalen Wirtschaft zu stärken. Dies geschieht durch die Förderung von bahnbrechenden Innovationen in der Entwicklung von KI-Fähigkeiten, die einen erleichterten Zugang europäischer Unternehmen jeder Größe zu KI-Technologien und -Diensten ermöglichen.

Die konkreten Förderziele des IPCEI-AI sind im Einzelnen:

a)
Forschung und Entwicklung an Trainingstechnologien für föderierte KI-Modelle der nächsten Generation;
b)
Verbesserung der Verfügbarkeit hochwertiger und strukturierter Daten insbesondere aus der Industrie unter Einhaltung der europäischen Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften;
c)
Entwicklung von Open-Source-Komponenten und Aufbau von Open-Source-Communities, die den Betrieb verstetigen;
d)
Entwicklung und Bereitstellung eines Ökosystems von KI-Modellen und KI-Diensten, das branchenspezifische Bedürfnisse berücksichtigt und eine schnelle Einführung in allen Wirtschaftssektoren fördert;
e)
Entwicklung energieeffizienter KI-Technologien, die die Effektivität der Stromnutzung von Data Centers bei Training und Inferenz von KI-Modellen verbessern;
f)
Realisierung von Demonstratoren oder Pilotanlagen;
g)
Etablierung neuer, innovativer KI-Services für eine Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit;
h)
Aufbau und Verbreitung von Kompetenzen, Technologien und Nutzungsszenarien im Bereich Künstliche Intelligenz beispielsweise durch Fort- und Weiterbildung, Veranstaltungen, Tagungen und Veröffentlichungen, über den Kreis der geförderten Unternehmen hinaus.

Zu diesem Zweck sollen hochinnovative und anwendungsnahe Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gefördert werden, die durch den Nachweis der wirtschaftlichen Umsetzbarkeit und der technologischen Machbarkeit einen signifikanten Beitrag zur Entwicklung eines europäischen KI-Ökosystems der nächsten Generation5 leisten. Diese Vorhaben sollen insbesondere auch konkrete Verwertungsperspektiven der zu entwickelnden Technologien eröffnen, die initiale Anwenderbasis der zu entwickelnden offenen KI-Technologien erweitern und die nachhaltige Weiterentwicklung auch über die Förderphase der Vorhaben hinaus unterstützen.

2 Gegenstand der Förderung

Im Rahmen des IPCEI-AI beabsichtigt das BMWE, vorbehaltlich verfügbarer Haushaltsmittel und der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission, hochinnovative Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Bereich KI-Technologien der nächsten Generation zu fördern.

Hierbei sollen die Vorhaben insbesondere folgende Schwerpunkte adressieren:

a)
Datenverarbeitung: Entwicklung von Komponenten zur Verwaltung, Verarbeitung und Bereitstellung von Daten für KI-Modelle, die die Datenerfassung, -speicherung, -kennzeichnung und den Zugriff auf hochwertige Daten übernehmen.
b)
Souveräne Basismodelle: Entwicklung gemeinsamer großer KI-Modelle auf Open-Source-Basis für komplexe Aufgaben wie Sprachverständnis, Simulation, Bilderzeugung und Problemlösung in verschiedenen Industriesektoren.
c)
Souveräne sektorspezifische Modelle: Entwicklung souveräner branchen- und sektorspezifischer KI-Modelle als vortrainierte, auch nicht sprachbasierte Basismodelle, die grundsätzlich offen und verfügbar sind. Sie basieren auf strukturierten Geschäfts- und Maschinendaten, die auf bestimmte Branchen zugeschnitten und für die Verarbeitung sektorspezifischer Daten, Aufgaben und Vorschriften optimiert sind.
d)
KI-Bereitstellung und -Betrieb: Entwicklung neuartiger Technologien für die Bereitstellung und den Betrieb von KI-Modellen in einem den gesamten Lebenszyklus (einschließlich Nachtrainieren, Wartung, Überwachung und Aktualisierung) umfassenden End-to-End-Prozess.
e)
Offene Plattformen für KI: Beitrag zu einem Software- oder Infrastruktur-Ökosystem, das offen zugänglich und erweiterbar ist und in der Regel auf Open-Source-Softwarecode basiert, in dem Entwickler, Forscher und Organisationen KI-Modelle und -Tools erstellen, einsetzen, damit experimentieren und sie teilen können.
f)
KI-Dienste: Entwicklung innovativer KI-Anwendungen im industriellen Umfeld, die Techniken der künstlichen Intelligenz wie maschinelles Lernen, natürliche Sprachverarbeitung oder Computer Vision nutzen, um Aufgaben zu erfüllen, die typischerweise menschliche Intelligenz erfordern.
g)
Übergreifende Vorhaben zu den Themen Governance, Koordinierung der übergreifenden Meilensteinplanung, Transfer et cetera.

Alle Vorhaben sollen zudem übergreifende Fragestellungen zur Absicherung eines nachhaltigen Betriebes und zur Weiterentwicklung der Ergebnisse des IPCEI-AI adressieren. Konstruktive Mitwirkung und Mitgestaltung in der übergeordneten Koordinierung in diesem Rahmen geförderter Vorhaben, unter anderem mit dem Ziel einer gemeinsamen Meilensteinplanung, wird vorausgesetzt.

Der Anwendungsbereich dieser Förderung richtet sich dabei insbesondere nach dem auf Ebene der teilnehmenden Mitgliedstaaten konsentierten Dokument zur im Rahmen des IPCEI-AI betrachteten Wertschöpfungskette6.

3 Rechtsgrundlagen

Abhängig von Vereinbarungen zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission erfolgt die beihilferechtliche Genehmigung förderwürdiger Vorhaben nach Maßgabe der Mitteilung der Kommission zu Kriterien für die Würdigung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse mit dem Binnenmarkt (C(2021) 8481 final (nachfolgend „IPCEI-Mitteilung“)7. Die Inhalte dieser IPCEI-Mitteilung sind damit Grundlage dieses Interessenbekundungsverfahrens und der geplanten sich daran anschließenden Vorhabenförderung. Solche Vorhaben nehmen als sogenannte „direkte Teilnehmer“ am IPCEI-AI teil.

Alternativ erfolgt eine Bewilligung zur Förderung eines Vorhabens nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nummer 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AGVO) in der Fassung vom 1. Juli 20238, soweit nicht in dieser Bekanntmachung engere Voraussetzungen vorgegeben sind. Solche Vorhaben können als sogenannte „assoziierte Partner“ am IPCEI-AI teilnehmen.

Im begründeten Ausnahmefall können zudem Einzelbeihilfen auch nach dem Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (2022/C 414/01) notifiziert werden.

Die Gewährung von Zuwendungen durch das BMWE wird gemäß §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften erfolgen. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Eine Förderung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln und – soweit eine solche erforderlich ist – unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission. Europarechtliche Vorgaben sind durch das BMWE zu berücksichtigen.

4 Zuwendungsempfänger (Beihilfeempfänger)

Zuwendungsempfänger können Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit einer Niederlassung oder Betriebsstätte in Deutschland (zum Zeitpunkt der Auszahlung) sein. Als assoziierte Partner kommen zusätzlich auch staatliche und nicht staatliche Hochschulen, Forschungseinrichtungen, öffentliche Einrichtungen und sonstige Einrichtungen mit FuEuI-Interesse in Frage.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 bis 6 AGVO. Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung im Rahmen des IPCEI-AI gewährt werden.

Nicht teilnahmeberechtigt sind Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für einen Antragsteller, der zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802 Buchstabe c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet ist, oder bei dem diese abgenommen wurde. Ist der Teilnehmer an diesem Interessenbekundungsverfahren eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802 Buchstabe c der Zivilprozessordnung oder § 284 AO treffen.

5 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Es können nur solche Vorhaben gefördert werden, bei denen ein erhebliches Bundesinteresse besteht, das ohne Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann (§ 23 BHO). Für den Nachweis des erheblichen Bundesinteresses ist ein wichtiger Beitrag zum IPCEI-AI und ein klarer Bezug zum europäischen Dokument zur im Rahmen des IPCEI-AI betrachteten Wertschöpfungskette maßgeblich.

Jedes ausgewählte Vorhaben trägt zur Erreichung der in Nummer 1 „Förderziel und Zuwendungszweck“ genannten übergeordneten und konkreten Ziele des IPCEI-AI bei. Dem wird während der Laufzeit des Vorhabens durch eine kontinuierliche Kommunikation und Datenerhebung zwischen Zuwendungsempfängern und Projektträger und nach Abschluss des Vorhabens durch eine vollständige Dokumentation von Ergebnissen Rechnung getragen. Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, während der Förderung und bis zwei Jahre danach Informationen und Daten zu den hier festgelegten und gegebenenfalls im Zuwendungsbescheid ergänzten Kriterien im Rahmen einer begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle zum IPCEI-AI zur Verfügung zu stellen. In der öffentlichen Darstellung müssen die Vorhabenergebnisse adäquat mit der Förderung des BMWE für das IPCEI-AI in Verbindung gebracht werden.

Eine Bewilligung einer Zuwendung kann grundsätzlich nur erfolgen, wenn mit den Arbeiten am Vorhaben noch nicht begonnen worden ist. Vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben, der Tätigkeiten oder vor dem Abschluss von der Ausführung des Vorhabens zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsverträgen ist vom Zuwendungsempfänger eine Bewilligung der Zuwendung abzuwarten.

Der Beihilfeempfänger muss zum Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfe eine Betriebsstätte oder Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Die Laufzeit der Vorhaben soll in der Regel 36 Monate nicht überschreiten.

Zwingende Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist der Nachweis der Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens. Im Rahmen der Antragstellung ist nachzuweisen, dass die Antragsteller in der Lage sind, ihre jeweiligen Eigenanteile an den gesamten Vorhabenkosten aufzubringen und dass dies ihre wirtschaftlichen Möglichkeiten nicht übersteigt (Bonitätsnachweis). Die Zuwendungsempfänger müssen zudem die zur erfolgreichen Bearbeitung der im Vorhaben beschriebenen Aufgaben notwendigen Qualifikationen und eine ausreichende Kapazität zur Durchführung des Vorhabens sicherstellen.

Darüber hinaus müssen die zu fördernden Vorhaben die nachfolgenden Anforderungen erfüllen:

a)
Direkte Teilnehmer
Das Vorhaben muss eines oder mehrere der besonderen Kriterien der Nummern 22 bis 24 der IPCEI-Mitteilung erfüllen, also ein bedeutendes FuEuI-Vorhaben, eine erste industrielle Anwendung oder eine Kombination von FuEuI mit erster industrieller Anwendung sein. Es muss sich um im internationalen Vergleich hochinnovative FuEuI handeln („beyond the global state of the art“).
Das Vorhaben muss eine positive Prognose hinsichtlich der Erfüllung der weiteren beihilferechtlichen Voraussetzungen der IPCEI-Mitteilung vorweisen. Insbesondere muss das Vorhaben:
dazu beitragen, die Wettbewerbsfähigkeit der EU und das nachhaltige Wachstum zu stärken sowie die gesellschaftlichen Herausforderungen in der EU zu bewältigen,
zum Ziel des IPCEI-AI beitragen, ein langfristiges und leistungsfähiges KI-Ökosystem in Europa aufzubauen,
im Rahmen eines großen gemeinschaftlichen europäischen Projekts auf Grundlage des oben genannten konsentierten Beschlusses zur Wertschöpfungskette im Rahmen des IPCEI-AI integrierbar sein,
das Potenzial aufweisen, im Rahmen des IPCEI-AI mit weiteren Partnern aus verschiedenen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten,
durch sogenannte positive Spill-over-Effekte auch auf andere Unternehmen oder Sektoren abstrahlen, die besondere Relevanz für Wirtschaft und Gesellschaft in der Europäischen Union haben.
Bei direkten Teilnehmern sollten die Kosten des Vorhabens mindestens 50 Millionen Euro betragen. Hiervon kann abgewichen werden, zum Beispiel wenn das Vorhaben sehr hohe Relevanz für die Funktionalität des integrierten europäischen Gesamtprojekts hat.
b)
Assoziierte Partner
Die Kosten von Verbundvorhaben müssen in der Regel mindestens 20 Millionen Euro betragen. Die beantragte Förderung eines einzelnen Konsortialpartners darf die AGVO-Schwelle in Nummer 6.2.2 Satz 2 dieser Bekanntmachung nicht überschreiten.

6 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

6.1 Zuwendungsart

Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung gewährt. Bei den Zuwendungen kann es sich um Subventionen im Sinne von § 264 Absatz 8 des Strafgesetzbuches handeln. Die Teilnehmenden am Interessenbekundungsverfahren werden daher gegebenenfalls bereits vor der Antragstellung auf die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs und auf seine Mitteilungspflichten nach § 3 des Subventionsgesetzes hingewiesen. Der Antragsteller muss zudem die Kenntnis der im konkreten Fall subventionserheblichen Tatsachen bestätigen.

6.2 Finanzierungsart

Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung gewährt.

6.2.1 Förderungen nach Maßgabe der IPCEI-Mitteilung (direkte Teilnehmer)

Die zulässige Beihilfehöchstintensität richtet sich nach der festgestellten Finanzierungslücke in Bezug auf die beihilfefähigen Kosten. Wenn die Analyse der Finanzierungslücke dies rechtfertigt, könnte die Beihilfeintensität alle beihilfefähigen Kosten abdecken. Die Finanzierungslücke entspricht der Differenz zwischen den positiven und den negativen Cashflows während der Lebensdauer der Investition, abgezinst auf ihren aktuellen Wert auf der Grundlage eines angemessenen Diskontierungsfaktors, der dem Zinssatz Rechnung trägt, den der Empfänger für die Durchführung des Vorhabens insbesondere in Anbetracht der damit verbundenen Risiken benötigt.

Der Zuwendungsempfänger muss einen erheblichen Kofinanzierungsbeitrag (Eigenanteil) zum Vorhaben leisten.

6.2.2 Förderungen nach Maßgabe der AGVO (assoziierte Partner)

Eine Förderung nach Maßgabe der AGVO ist möglich für Vorhaben, die überwiegend die Forschungskategorie der experimentellen Entwicklung (Artikel 2 Nummer 86 AGVO) betreffen. Sie ist auf maximal 25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben begrenzt (Artikel 4 Absatz1 Buchstabe i AGVO). Eine Einzelförderung ist je Unternehmen und Vorhaben grundsätzlich begrenzt auf 25 Prozent der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 AGVO).

Die Beihilfeintensitäten für experimentelle Entwicklung können im Einzelfall wie folgt auf maximal 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten erhöht werden:

a)
für Unternehmen, die der KMU-Definition nach Anhang I der AGVO entsprechen, um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
b)
um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit:
i.
zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
ii.
zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 Prozent der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
c)
Im besonders begründeten Ausnahmefall um 25 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
eine wirksame Zusammenarbeit im Rahmen des IPCEI-AI zwischen Unternehmen in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens beinhaltet, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein KMU handelt, oder in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein großes Unternehmen handelt, und
mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:
i.
Die Ergebnisse des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens finden in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung oder
ii.
der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.

Die Aufschläge gemäß Buchstaben b und c dürfen nicht miteinander kombiniert werden.

Bei der Einhaltung der maximalen Förderintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Danach können gewährte Förderungen insbesondere mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

6.3 Finanzierungsform

Für Vorhaben direkter Teilnehmer wird ggf. auf Aufforderung und in Abstimmung mit der Europäischen Kommission ein Rückforderungsmechanismus („Claw-back-Mechanismus“ nach Nummer 36 der IPCEI-Mitteilung) eingerichtet.

Für nach Maßgabe der AGVO geförderte Vorhaben soll die Förderung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen (Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a Alternative 1 der AGVO) erfolgen.

6.4 Beihilfefähige Ausgaben oder Kosten

6.4.1 Beihilfefähige Ausgaben oder Kosten nach Maßgabe der IPCEI-Mitteilung (direkte Teilnehmer)

Die zuwendungsfähigen Kosten bestimmen sich nach dem Anhang zur IPCEI-Mitteilung. Sie können folglich zum Beispiel – sofern und solange sie für das Vorhaben genutzt werden – Anlagen, Ausrüstungen, Grundstücke sowie zum Beispiel sonstiges Material und Bedarfsmittel (einschließlich Komponenten und Rohstoffe) und bestimmte Personalkosten umfassen.

6.4.2 Beihilfefähige Ausgaben oder Kosten nach Maßgabe der AGVO (assoziierte Partner)

Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich grundsätzlich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMWE.

Als beihilfefähige Kosten können anerkannt werden:

a)
Personalkosten: Kosten für Forschende, technische Fachkräfte und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden;
b)
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig;
c)
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden;
d)
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und der­gleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.

6.5 Forschungseinrichtungen

Forschungseinrichtungen im Sinne von Nummer 1.3 Randnummer 16 Buchstabe ff des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI-UR), die Auftragsforschung oder Forschungsdienstleistungen für Unternehmen durchführen, können im Rahmen ihrer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit bis zu 100 Prozent gefördert werden. Bei Forschungseinrichtungen und -institutionen, die auf Kostenbasis gefördert werden, wird eine angemessene Eigenbeteiligung von mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Vorhaben­kosten erwartet.

7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Allgemeine Hinweise zu zuwendungsfähigen Ausgaben beziehungsweise Kosten können den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA), den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK) sowie dem Merkblatt Vorkalkulation für Zuwendungen auf Kostenbasis (AZK 4) entnommen werden. Sämtliche Unterlagen sind zu finden unter:

https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmwi

Es gelten im Übrigen die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P, ANBest-P-Kosten mit Ausnahme der Nummer 6 (pauschalierte Abrechnung) beziehungsweise die zum Zeitpunkt einer Bewilligung jeweils gültige Nachfolgeregelung), die Bestandteile des Zuwendungsbescheids sind. Die pauschalierte Abrechnung ist ausgeschlossen.

Im Laufe und nach Beendigung des Vorhabens hat der Zuwendungsempfänger dem beauftragten Projektträger beziehungsweise dem BMWE alle für die gemäß § 7 BHO und § 10 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität vorgeschriebene Erfolgskontrolle notwendigen Informationen und Daten zur Verfügung zu stellen. Das BMWE kann eine Evaluation mit dem Ziel beauftragen, wesentliche Beiträge für die Erfolgskontrolle zu erheben. Zuwendungsempfänger sind zur Zusammenarbeit mit dem BMWE, dem Projektträger und gegebenenfalls vom BMWE beauftragten Evaluatoren verpflichtet und müssen unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben alle für die Erfolgskontrolle beziehungsweise die Evaluation der Förderung benötigten Daten bereitstellen und an den hierfür vorgesehenen Befragungen, Interviews und sonstigen Datenerhebungen teilnehmen. Dasselbe gilt, sofern eine beihilferechtliche Evaluierung auf Grundlage eines Evaluierungsplans (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a AGVO) notwendig ist. Vorbenannte Verpflichtungen zur Zusammenarbeit mit dem BMWE beziehungsweise dem Projektträger des BMWE werden Gegenstand des Zuwendungsbescheids sein.

Den Beauftragten des BMWE, dem Bundesrechnungshof und den Prüforganen der Europäischen Union sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen und Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten.

Der Antragsteller muss sich im Antrag auf Förderung damit einverstanden erklären und wird unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben im Zuwendungsbescheid dazu verpflichtet, dass

er sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren beim Projektträger eingereichten Unterlagen dem BMWE zur Verfügung stellt;
die Förderung auf Grundlage von § 44 BHO in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift Nummer 9.1 und 9.2 zu § 44 BHO in einem zentralen System des Bundes erfasst wird (Zuwendungsdatenbank);
alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise vom Projektträger, dem BMWE oder einer von einem der beiden beauftragten Stelle auf Datenträgern gespeichert werden können; darüber hinaus dürfen sie von ihnen oder in ihrem Auftrag für Zwecke der Bearbeitung und Kontrolle der Anträge, der Statistik, des Monitorings, wissenschaftlicher Fragestellungen, der Verknüpfung mit amtlichen Daten, der Erfolgskontrolle und gegebenenfalls Evaluation der Fördermaßnahme verwendet und ausgewertet werden; die Erklärung beinhaltet ferner das Einverständnis mit der Veröffentlichung der Auswertungsergebnisse und deren Weiterleitung an den Deutschen Bundestag und an Einrichtungen des Bundes und der Europäischen Union;
er auf Nachfrage, insbesondere im Rahmen einer Erfolgskontrolle/Evaluation unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben, bis zwei Jahre nach Vorhabenende weitergehende Auskünfte gibt;
das BMWE den Mitgliedern des Deutschen Bundestages im Einzelfall Informationen zur Förderung bekannt gibt.

Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe, deren Höhe 100 000 Euro überschreitet, in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission9 veröffentlicht werden (Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c AGVO, Randnummer 48, 49 IPCEI-Mitteilung).

8 Verfahren zur Teilnahme an der Interessenbekundung

Zur Klärung von Fragestellungen der Interessenten, zur Koordination und Administration der Fördermaßnahmen im Rahmen des IPCEI-AI wird das BMWE zu einem späteren Zeitpunkt einen Projektträger beauftragen.

Bis dahin sind alle Nachfragen und Skizzen per E-Mail an das BMWE zu richten: 8ra@bmwe.bund.de

Das Förderverfahren ist mehrstufig.

Für direkte Teilnehmer besteht das Verfahren aus der Einreichung von Skizzen zu diesem nationalen Interessen­bekundungsverfahren, einem anschließenden Matchmaking-Prozess auf europäischer Ebene im Frühjahr 2026, der darauffolgenden Einreichung von Antragsunterlagen und sowie einem beihilferechtlichen Genehmigungsverfahren bei der Europäischen Kommission (Notifizierung).

Für assoziierte Partner besteht das Verfahren aus der Einreichung von Skizzen und der Einreichung von rechts­verbindlichen Antragsunterlagen.

8.1 Skizzenverfahren für die Interessenbekundung

Interessenten können bis zum Stichtag 21. Januar 2026 kurze vollständige Vorhabenskizzen elektronisch unter 8ra@bmwe.bund.de einreichen, mit denen sie ihr Interesse an einer Förderung bekunden. Nur für assoziierte Partner werden mit der noch zu veröffentlichenden Förderrichtlinie weitere Einreichungsstichtage bekanntgegeben.

Das Einreichen einer Vorhabenskizze im Rahmen der Interessenbekundung begründet weder einen Anspruch auf noch ist sie Voraussetzung für eine Förderung im geplanten IPCEI-AI. Das BMWE beabsichtigt, anhand der Skizzen Vorhaben von Unternehmen oder Vorhabenverbünde auszuwählen, die an dem voraussichtlich im Frühjahr 2026 vor­gesehenen Matchmaking-Prozess auf europäischer Ebene teilnehmen sollen. Ziel dieses Matchmakings ist es, das Gesamtkonzept, Ziele und Schwerpunkte des integrierten europäischen Projekts IPCEI-AI auszugestalten und über die teilnehmenden Mitgliedstaaten hinweg geeignete Teilnehmer zu bestimmen und deren Vorhaben untereinander zu verknüpfen. Danach erhalten alle Unternehmen, die Vorhabenskizzen eingereicht haben, detaillierte Informationen zum Auswahlergebnis und zum weiteren Vorgehen.

Wird eine Skizze als förderfähig im Rahmen des IPCEI-AI bewertet, erfolgt unter der Voraussetzung ausreichender Haushaltsmittel eine Empfehlung zur Antragstellung durch das BMWE oder den Projektträger. Mit Eingang vollständiger Antragsunterlagen setzt sich das Antragsverfahren fort und endet in der Regel mit einer Bewilligung oder Ablehnung der förmlichen Anträge durch den Projektträger. Skizzen sowie Förderanträge können verfahrensbeendend jederzeit zurückgezogen werden.

8.2 Anforderungen an Vorhabenskizzen

In der Skizzenbeschreibung müssen die inhaltlichen und formalen Voraussetzungen für eine Förderung nachgewiesen werden. Die Vorhabenskizze soll in deutscher Sprache im PDF-Format eingereicht werden und sollte in der Regel einen Umfang von 20 DIN-A4-Seiten inklusive des Deckblatts nicht überschreiten (Schriftart Arial, Schriftgröße mindestens 11 Punkt, einfacher Zeilenabstand, Rand mindestens 2 cm). Sie muss ein fachlich beurteilbares Vor­habenkonzept und den Entwurf einer Finanzplanung beinhalten, die insbesondere eine Beurteilung von bestehenden Finanzierungslücken sowie der Wirtschaftlichkeit erlaubt. Im Vorhabenkonzept sollen die Ziele, die Organisationsstruktur, das Arbeitsprogramm, der Zeitplan, der Entwurf des Kosten-/Ausgabenplans und der Förderbedarf des Vorhabens vor dem Hintergrund des aktuellen Stands von Forschung, Technologie, Markt, Infrastruktur und regulativer Rahmenbedingungen, Angaben zu den relevanten Auswahlkriterien sowie gegebenenfalls die Zusammenarbeit mit weiteren mitwirkenden Unternehmen erläutert werden. Folgende Angaben sind erforderlich:

a)
Deckblatt:
Stichwort beziehungsweise eventuell Akronym (maximal 15 Zeichen),
Langfassung der Vorhabenbezeichnung (maximal 250 Zeichen),
Projektleitung (Organisation, Anschrift, Name Projektleiter, Telefon, E-Mail),
Aufzählung der gegebenenfalls beteiligten Vorhabenpartner (Ansprechpartner, Anschriften, E-Mail),
gegebenenfalls Hinweise und Begründung zur Vertraulichkeit von Angaben in der Skizze,
Datum/Firmenstempel/Unterschrift (Projektleitung);
b)
Beschreibung der Vorhabenidee:
Zusammenfassung des Vorhabens (maximal eine Seite),
strategische Ausgangslage und Problembeschreibung,
Stand von Wissenschaft und Technik,
Abgrenzung von anderen laufenden Vorhaben, ggfs. Aufzeigen von Synergien,
Neuheit und Attraktivität des Lösungsansatzes,
Bezug zu den förderpolitischen Zielen des IPCEI-AI,
Ausführungen zur Integrierbarkeit des Vorhabens im Rahmen eines großen gemeinschaftlichen europäischen Projekts auf Grundlage des oben genannten konsentierten Beschlusses zur Wertschöpfungskette im Rahmen des IPCEI-AI sowie Bezüge zu weiteren europäischen Initiativen im Digitalbereich, insbesondere zur 8ra Initiative (IPCEI Cloud), zum geplanten IPCEI-CIC oder dem geplanten IPCEI Advanced Semiconductor Technologies10 (IPCEI AST),
Qualifikation und Expertise des Antragstellers und gegebenenfalls der Partner,
Laufzeit und Finanzierungskonzept,
Verwertungs- und Transferkonzept;
c)
Ausführungen zur Notwendigkeit und Angemessenheit staatlicher Förderung unter Berücksichtigung des technischen und wirtschaftlichen Risikos oder der Bereitstellung von Open-Source-Technologien;
d)
Angaben zur erwarteten mittel- bis langfristigen Wettbewerbsfähigkeit des Vorhabens auf dem Markt;
e)
Insbesondere bei direkten Teilnehmern intendierte Spill-over-Effekte durch eine breitere Verwendung der Vorhabenergebnisse in der europäischen Wirtschaft und Gesellschaft;
f)
Abschätzung der Auswirkungen auf den EU-Binnenmarkt (positive und negative Wirkungen), Ausführungen zu möglichen Marktverzerrungen.

Es steht den Skizzeneinreichern frei, weitere Punkte anzufügen, die ihrer Auffassung nach für eine Beurteilung ihres Vorschlags von Bedeutung sind.

Im Fall von Einreichungen durch Konsortien sollten die finanziellen Angaben, insbesondere Gliederungspunkt b erster Spiegelstrich und Gliederungspunkt c zumindest auch getrennt für die Einzelvorhaben dargestellt werden. Die Entscheidung über die Gewährung einer Zuwendung und deren Höhe erfolgt für jedes Unternehmen getrennt. Für den Umfang einer Verbundskizze gilt eine maximale Länge von 20 Seiten.

8.3 Bewertung der Vorhabenskizzen

Die eingegangenen Vorhabenbeschreibungen stehen untereinander im Wettbewerb. Für die Auswahl der zu fördernden Vorhaben werden die nachfolgend genannten Kriterien herangezogen:

a)
Allgemeine Auswahlkriterien, insbesondere
Schlüssigkeit der Vorhabenskizze, Qualifikation und Expertise des Skizzeneinreichers im Hinblick auf die Erreichung der Vorhabenziele sowie Nachweis der Zuverlässigkeit und Finanzierbarkeit des Eigenanteils,
Beitrag zur Sicherstellung und Schaffung von Arbeitsplätzen in Deutschland und Europa,
Marktpotenziale und Verwertungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Wettbewerbssituation und der späteren Wertschöpfung in Deutschland,
zügige Durchführbarkeit des Vorhabens,
Beteiligung innovativer KMU;
b)
Beitrag zu den vorgenannten Zielen des IPCEI-AI;
c)
Potenzial zur Anbindung des Vorhabens an das IPCEI-AI;
d)
insbesondere bei direkten Teilnehmern Bereitstellung von Free Open-Source-Technologien und Spill-over-Effekte;
e)
große Bedeutung in qualitativer und quantitativer Hinsicht und hohes Risiko und insbesondere bei direkten Teilnehmern finanzielles Engagement im Sinne von Randnummer 26 der IPCEI-Mitteilung;
f)
Innovationsgehalt des Vorhabens, Arbeitsziele und Realisierungschancen unter Berücksichtigung von Forschungsrisiko und Stand der Technik, angestrebter Technologiereifegrad11, etwaiger Kennzahlen (Key-Performance-Indikatoren), Originalität, Ganzheitlichkeit, Alleinstellungsmerkmale et cetera.

Die Bewertung erfolgt durch das BMWE nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

9 Einreichungszeitraum

Im Rahmen dieses Interessenbekundungsverfahrens können Skizzen bis maximal zum 21. Januar 2026 eingereicht werden. Weitere Stichtage können vorbehaltlich verfügbarer Haushaltsmittel durch die Bewilligungsbehörde fest­gelegt werden. Sie werden gegebenenfalls vom noch zu benennenden Projektträger gesondert bekanntgegeben.

Berlin, den 14. November 2025

Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Im Auftrag
Ernst Stöckl-Pukall
1
https://www.8ra.com
2
https://ec.europa.eu/newsroom/dae/redirection/document/114523; Seite 11
3
https://www.ipcei-cic.de
4
https://www.bmwe.de/Redaktion/DE/Artikel/Industrie/ipcei-cis.html
5
Vergleiche https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/I/ipcei-ai-value-chain.pdf?__blob=publicationFile&v=8; Seite 5
6
Vergleiche https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/I/ipcei-ai-value-chain.pdf?__blob=publicationFile&v=8; Seite 5
7
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=intcom:C%282021%298481
8
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A02014R0651-20230701
9
https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency
10
https://vdivde-it.de/de/ipcei-advanced-semiconductor-technologies-ast
11
Vergleiche https://ec.europa.eu/research/participants/data/ref/h2020/wp/2014_2015/annexes/h2020-wp1415-annex-g-trl_en.pdf