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Land Brandenburg

Bekanntmachung
gemäß § 7 Absatz 1 des Vereinsgesetzes
über die Unanfechtbarkeit des Verbots des Vereins „Widerstandsbewegung in Südbrandenburg“
und Gläubigeraufruf

Vom 11. Juli 2014

Das Verbot des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg vom 11. Juni 2012 gegen den Verein „Widerstandsbewegung in Südbrandenburg“ wurde im Bundesanzeiger (BAnz AT 19.06.2012 B1) bekannt gemacht.

Die gegen das Verbot gerichtete Klage wurde vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg durch Urteil vom 27. November 2013 abgewiesen und die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 2014 zurückgewiesen worden. Das Verbot ist somit unanfechtbar geworden.

Der verfügende Teil des Verbots wird gemäß § 7 Absatz 1 des Vereinsgesetzes entsprechend der durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. November 2013 erfolgten Änderungen nachfolgend nochmals bekannt gegeben:

Verfügung

1.
Die Vereinigung „Widerstandsbewegung in Südbrandenburg“ richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung.
2.
Die Vereinigung „Widerstandsbewegung in Südbrandenburg“ wird hiermit verboten. Sie wird aufgelöst.
3.
Es ist verboten, Ersatzorganisationen für die Vereinigung „Widerstandsbewegung in Südbrandenburg“ zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.
4.
Der Betrieb sämtlicher Websites der Vereinigung „Widerstandsbewegung in Südbrandenburg“ wird unverzüglich eingestellt. Es handelt sich um folgende Websites: www.spreelichter.info, www.jugend-offensive.net, www.werde-unsterblich.info und www.demo-lausitz.info.
5.
Das Vermögen der Vereinigung „Widerstandsbewegung in Südbrandenburg“ wird beschlagnahmt und eingezogen.
6.
Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an die Vereinigung „Widerstandsbewegung in Südbrandenburg“ deren verfassungswidrige Bestrebung vorsätzlich ­gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.
7.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens.
Gläubigeraufruf

Die Gläubiger des verbotenen Vereins werden nach § 15 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts aufgefordert,

ihre Forderungen bis zum 1. September 2014 schriftlich unter Angabe des Betrages und des Grundes beim Ministerium des Landes Brandenburg, Henning-von-Tresckow-Straße 9 – 13, 14467 Potsdam anzumelden,
ein im Falle der Insolvenz beanspruchtes Vorrecht anzugeben, soweit dieses Voraussetzung für eine vorzeitige Befriedigung nach § 16 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts ist,
nach Möglichkeit urkundliche Beweisstücke oder Abschriften hiervon beizufügen.

Es wird darauf hingewiesen, dass Forderungen, die bis zum 1. September 2014 nicht angemeldet werden, nach § 13 Absatz 1 Satz 3 des Vereinsgesetzes erlöschen.

Potsdam, den 11. Juli 2014

Ministerium des Innern

Im Auftrag
Küppers