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Bundesministerium
für Forschung, Technologie und Raumfahrt

Bekanntmachung
Richtlinie zur Förderung von transnationalen Forschungsprojekten
zum Thema „Angewandte Quantenwissenschaft“
im Rahmen der gemeinsamen Förderinitiative
„QuantERA III Research and Innovation Action“ (QuantERA Call 2025)

Vom 7. Oktober 2025

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Quantentechnologien bringen zahlreiche Chancen für neue Anwendungen in Industrie und Gesellschaft mit sich – in der Informationsübertragung und -verarbeitung, für höchstpräzise Mess- und Abbildungsverfahren oder für die Simulation komplexer Systeme. Anwendungsszenarien beziehen sich darauf, die Magnetfelder des Gehirns zu vermessen und neurodegenerative Krankheiten (Alzheimer- oder Parkinson-Krankheit) besser zu verstehen.

Ebenso ist denkbar, dass mit Quantencomputern Verkehrsflüsse und Logistikströme optimiert werden können oder die Entwicklung neuer Werkstoffe oder chemischer Katalysatoren ausschließlich auf der Grundlage von Simulationen gelingt.

Quantentechnologien schaffen dafür die Basis und haben das Potenzial, heute vorhandene technische Lösungen, etwa in der Sensorik oder beim Computing, deutlich zu übertreffen.

1.1 Förderziel

Übergeordnetes Ziel dieser Fördermaßnahme auf der Grundlage des „Forschungsprogramms Quantensysteme. Spitzentechnologie entwickeln. Zukunft gestalten“ (abrufbar unter www.quantentechnologien.de) ist es, quantenbasierte Lösungen in Anwendungsfelder jenseits der akademischen Forschung zu überführen. Dieses Ziel leitet sich ab aus dem Umstand, dass die Quantentechnologien an vielen Stellen das Potenzial besitzen, in Anwendungsfeldern und Märkten eine dominante Rolle zu spielen, das Feld aber noch am Anfang der Technologieentwicklung steht. Bislang sind die meisten Ansätze der Quantentechnologien nur im Labor nachgewiesen worden. Zur Erschließung von Anwendungen und für eine tatsächliche (industrielle) Praxistauglichkeit bedarf es noch erheblicher weiterer Forschungsanstrengungen, die durch diese Fördermaßnahme stimuliert und beschleunigt werden sollen.

Neben dem eigentlichen quantenphysikalischen Verständnis kommen dabei mit fortschreitender Technologiereife ingenieurstechnischen Kompetenzen sowie konkreten Vorstellungen zum späteren Einsatzgebiet zunehmende Bedeutung zu.

Konkret zielt die Maßnahme darauf ab, dass

quantenbasierte Lösungen für bestehende Anwendungen als technologisch machbar und zugleich wirtschaftlich konkurrenzfähig qualifiziert werden;
durch Einbindung künftiger potenzieller Nutzer neue Anwendungsfelder, Aufgabenstellungen und konkrete Anwendungsfälle für quantentechnologische Lösungen identifiziert werden;
bestehende Umsetzungshindernisse technologischer oder sonstiger Art, die eine Überführung in die Anwendung bislang verhindern, ganz oder teilweise abgebaut werden;
nachhaltige grenzüberschreitende Kooperationsbeziehungen entstehen, die sich beispielsweise in gemeinsamen Anschlussvorhaben oder nachgelagerten gemeinsamen Produktentwicklungen ausdrücken.

Mit der transnationalen Fördermaßnahme QuantERA III unterstützt das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) zusammen mit Akteuren der anderen Teilnehmerländer und der Europäischen Kommission die Forschung zur Stärkung der Quantentechnologien in und für Europa. Die beteiligten Fördergeber versprechen sich von dieser Initiative eine bedarfsgerechte und flexible transnationale Förderung als Ergänzung zur rein nationalen Förderung einerseits und zu den europäischen EU-Forschungsrahmenprogrammen andererseits.

1.2 Zuwendungszweck

Zuwendungszweck ist die Förderung der deutschen Forschungspartner in transnationalen Verbundvorhaben (siehe Nummer 4), die bekannte Quanteneffekte und etablierte Konzepte aus der Quantenwissenschaft in konkrete technologische Anwendungen übersetzen. Dabei wird die noch stark akademisch geprägte Forschungsszene mit innovativen Unternehmen in Verbindung gebracht und zur Zusammenarbeit angeregt.

Die Zuwendung des BMFTR soll Vorhaben mit breit ausgerichteten Forschungsansätzen und sich komplementär ergänzenden Kompetenzen seitens der Forschungspartner unterstützen, die ohne Förderung nicht durchgeführt werden könnten. So soll in einer frühen Phase der Technologieentwicklung die Nutzenorientierung auf Seiten der akademischen Forschungspartner gestärkt werden, während die Unternehmen direkten Zugang zu aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen auf dem Gebiet der Quantensysteme erhalten.

Durch die Durchführung der Maßnahme gemeinsam mit den Fördergebern der anderen Teilnehmerländer und der Europäischen Kommission wird der Kreis der potenziellen Akteure deutlich erweitert, zusätzliches Know-how erschlossen und die europäische Zusammenarbeit gestärkt – auch im Hinblick auf den globalen Wettbewerb und die künftige Position Europas in diesem Technologiefeld.

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und Israel, der Schweiz, Südkorea, der Türkei und dem Vereinigten Königreich genutzt werden. Eine ausschließliche Verwertung außerhalb des EWR und der Schweiz ist nicht zulässig.

1.3 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMFTR. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a, b und c und Artikel 25c sowie Artikel 28 Absatz 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der Europäischen Kommission (EU-Kommission) gewährt.1 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden transnationale Forschungs- und Entwicklungsverbundprojekte zum Thema angewandte Quantenwissenschaft (AQS) in den folgenden Bereichen:

Quantenkommunikation,
zum Beispiel Methoden/Werkzeuge/Materialien/Strategien zur Verbesserung von Reichweite, Zuverlässigkeit, Effizienz, Robustheit und Sicherheit in der Quantenkommunikation; neuartige Protokolle für die mehrkanalige Quantenkommunikation; Quantenspeicher- und Quantenrepeaterkonzepte; neuartige photonische Quellen für Quanten­information und Quantenkommunikation; integrierte Quantenphotonik; in optische Telekommunikationssysteme eingebettete Quantenkommunikation; Methoden zur Quantenkommunikation im Weltraum, zwischen Satelliten und Erde.
Quantensimulation,
zum Beispiel Plattformen und Materialien für die Quantensimulation; Entwicklung neuer Mess- und Kontrolltechniken und von Strategien für die Verifikation von Quantensimulationen; Anwendung von Quantensimulationen in Materialentwicklung, Chemie, Thermodynamik, Biologie und anderen Gebieten.
Quantencomputing,
zum Beispiel Entwicklung von Noisy Intermediate-Scale Quantum (NISQ) Plattformen; Geräte zur Realisierung von Multiqubit-Algorithmen; Schnittstellen zwischen Quantencomputern und Kommunikationssystemen; neue Architekturen und Programmierparadigmen für Quantenberechnungen, einschließlich hybrider Ansätze.
Quantenmetrologie, Sensorik und Bildgebung,
zum Beispiel Nutzung von Quanteneigenschaften für Zeit- und Frequenzstandards, lichtbasierte Kalibrierung und Messung, Gravimetrie, Magnetometrie, Beschleunigungsmessung und andere Anwendungen; Mikro- und Nano-Quantensensoren; neue medizinische Diagnosewerkzeuge.
Quanteninformationswissenschaften,
zum Beispiel neuartige Quellen für nicht klassische Zustände und Methoden zur Erzeugung solcher Zustände; geräteunabhängige Quanteninformatik.

Die Aufzählung ist beispielhaft und nicht als vollständig anzusehen. Als wesentlich wird vielmehr erachtet, dass Projektvorschläge konkrete Zielsetzungen haben, die sich aus realen Bedarfen jeweils klar benannter Anwendungsfelder ableiten. Diese Förderrichtlinie richtet sich in Bezug auf die Beteiligung deutscher Partner an innovative transnationale Forschungsvorhaben, die sich mit den oben aufgeführten Themen befassen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung), in Deutschland verlangt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen, wenn sie im Förderantrag den Bezug zwischen dem beantragten Projekt und grundfinanzierten Aktivitäten explizit darstellen beziehungsweise beides klar voneinander abgrenzen.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI-Unionsrahmen).2

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der Europäischen Union (EU) erfüllen.3 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungs­behörde seine Einstufung gemäß Anhang I AGVO im Rahmen des Antrags.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Gefördert werden transnationale vorwettbewerbliche Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die gekennzeichnet sind durch ein hohes wissenschaftlich-technisches Risiko. Förderungswürdig sind Vorhaben von Unternehmen (insbesondere KMU) und Instituten mit Forschungs- und Entwicklungskompetenz bezogen auf die Ziele der Bekanntmachung. Voraussetzung für die Förderung ist das Zusammenwirken mehrerer unabhängiger Partner zur Lösung gemeinsamer Forschungs- und Entwicklungsaufgaben (Verbundprojekte). Eine Förderung von Einzelvorhaben ist nicht beabsichtigt.

4.1 Länderübergreifende Beteiligungsregeln

Um teilnahmeberechtigt zu sein, muss einerseits das Verbundprojekt im Einklang mit den transnationalen QuantERA-Beteiligungsregeln (QuantERA transnational rules) stehen, andererseits muss jeder Verbundpartner die für ihn geltenden nationalen bzw. regionalen Förderbestimmungen einhalten. Informationen hierzu sind in der englischsprachigen internationalen Bekanntmachung zum QuantERA Call 2025 auf der Internetseite https://www.quantera.eu zu finden.

Insbesondere müssen Verbünde aus mindestens drei förderfähigen Partnern bestehen (typischerweise drei bis sechs Partner), die eine Förderung im Rahmen dieser Bekanntmachung in mindestens drei der folgenden Länder beantragen:

Belgien, Bulgarien, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Irland, Israel, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Südkorea, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn, das Vereinigte Königreich.

Dabei müssen Verbünde dahingehend transnational ausgewogen sein, dass

in Summe maximal 60 Prozent der insgesamt beantragten Fördermittel eines Verbundes von den Partnern eines Landes beantragt werden;
maximal 40 Prozent der insgesamt beantragten Fördermittel eines Verbundes von einem einzelnen Partner beantragt werden.

Jede Rechtsperson kann für alle Projektbeteiligungen im Rahmen des QuantERA Calls 2025 zusammen bis zu insgesamt 1 000 000 Euro Förderung erhalten (bei Hochschulen und Universitätskliniken inklusive Projektpauschale).

Das Verbundprojekt muss ein klar definiertes Ziel haben, welches eindeutig dem Thema „Angewandte Quantenwissenschaft“ (Applied Quantum Science/AQS) zuzuordnen ist und die damit verbundenen Anforderungen und Vorgaben erfüllt.

Dabei ist zu beachten, dass unter Umständen nicht in allen Ländern Fördermittel für Projekte im Themenbereich der angewandten Quantenwissenschaft (AQS) zur Verfügung stehen.

Die Laufzeit der Projekte kann 36 Monate (Regelfall) oder 24 Monate betragen. Andere Laufzeiten sind bei Antragstellung nicht zulässig.

Die Verbundpartner bestimmen eine Person aus ihrer Mitte zum/zur Verbundkoordinator/in („project coordinator“), welche als Kontakt gegenüber dem QuantERA Call-Sekretariat fungiert. Die Koordination mehr als eines Verbundes im Rahmen des Calls durch eine einzelne Person ist nicht zulässig.

Weitere Hinweise zum Aufbau und zur Zusammensetzung von Konsortien können der englischsprachigen internationalen Bekanntmachung zum QuantERA Call 2025 (abrufbar unter https://www.quantera.eu) entnommen werden.

4.2 Zuwendungsvoraussetzungen für BMFTR-Antragstellende

Registrierung:
Projektteilnehmende, die eine BMFTR-Förderung beantragen, sind verpflichtet, sich vor der Einreichung eines Projektvorschlages („project proposal“) mit dem zuständigen Projektträger (VDI TZ) des BMFTR in Verbindung zu setzen und sich zu registrieren (siehe Nummer 7.1). Zusätzliche nationale Formulare werden zu diesem Zeitpunkt von BMFTR-Antragstellenden hingegen nicht gefordert.
Einbindung der Industrie:
Aufgrund der Anwendungsorientierung des AQS-Themas ist die Projektbeteiligung von mindestens einem Unternehmen aus Deutschland oder einem anderen der teilnehmenden Länder Voraussetzung. Abhängig von Anwendungsfeld und Aufgabenstellung im Projekt können Unternehmen dabei als (geförderte) Verbundpartner eingebunden sein oder auch nur als assoziierte Partner ohne öffentliche Förderung dem Konsortium beitreten – im Zuge der elektronischen Einreichung (siehe Nummer 7.2.1) sowie durch Beitritt zur Kooperationsvereinbarung („consortium agreement“). Eine schriftliche Absichtserklärung bzw. ein „Letter of Intent“ (LOI) sind hierzu nicht ausreichend.
Verwertungsplan:
Jeder Projektvorschlag muss einen Plan für die spätere Anwendung und/oder die zukünftige kommerzielle Nutzung der erwarteten Ergebnisse enthalten. Als Mindestanforderung wird eine konkrete Beschreibung der nachfolgenden Innovationsschritte erwartet, aus der die Art der Verwertung, der jeweilige Verwerter (siehe auch Nummer 1.2) und der Beitrag der angestrebten Projektergebnisse zur Realisierung einer solchen Anwendung klar hervorgehen. Der Begriff Anwendung impliziert in diesem Zusammenhang nicht die Nutzung der Ergebnisse zu rein wissenschaft­lichen Zwecken.
Mehrwert der Kooperation:
Um für eine Förderung durch das BMFTR in Frage zu kommen, müssen Projektvorschläge einen Zusatznutzen durch die transnationale Zusammenarbeit nachweisen.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMFTR vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMFTR-Vordruck Nr. 0110).4

Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbundes keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Die beantragte BMFTR-Förderung muss mindestens 120 000 Euro für jeden deutschen Partner über die gesamte Laufzeit eines Projekts betragen. Darüber hinaus müssen mindestens 50 Prozent der gesamten förderfähigen Kosten/Ausgaben des/der deutschen Projektteilnehmenden Personalkosten/-ausgaben sein.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten5 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMFTR-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Als angemessen gilt im Rahmen dieser Förderrichtlinie, wenn die Eigenbeteiligung mindestens 50 Prozent der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten umfasst. Für KMU kann jedoch auch eine geringere Eigenbeteiligung als angemessen bewertet werden (siehe Anlage). So kann für kleine Unternehmen die Förderquote um 20 Prozent und für mittlere Unternehmen um 10 Prozent erhöht werden. Eine weitere Erhöhung der Förderquote wird nicht gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMFTR finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt. (Diese ist in den QuantERA-Formularen unter „overhead“ einzutragen.)

Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMFTR.

Zur Vereinfachung kann im Rahmen der Finanzierungsplanung beziehungsweise Vorkalkulation je Einzelvorhaben beziehungsweise Teilvorhaben bei Verbundprojekten für Reisen zu Projekttreffen, bilaterale Arbeitstreffen, Aufbau von Infrastrukturen bei Partnern, Messeaufenthalte, Konferenzreisen oder Ähnliches eine Pauschale in Höhe von bis zu 8 000 Euro pro im Projekt beschäftigen Mitarbeitenden (Vollzeitäquivalent) angesetzt werden. Eine Prüfung der entsprechenden tatsächlich angefallenen Ausgaben beziehungsweise Kosten erfolgt in diesem Fall im Rahmen der Zwischen- und Verwendungsnachweisprüfungen.

Für Konferenzreisen ist im Vorfeld der Reise jeweils eine Einzelfreigabe beim Zuwendungsgeber beziehungsweise beauftragten Projektträger (siehe unten) einzuholen. Sind die geplanten Ausgaben beziehungsweise Kosten höher als die oben genannte Pauschale, ist im Rahmen der Antragstellung eine detaillierte Erläuterung der Einzelansätze erforderlich.

Zur Vereinfachung kann im Rahmen der Finanzierungsplanung beziehungsweise Vorkalkulation je Einzelvorhaben beziehungsweise Teilvorhaben bei Verbundprojekten eine Pauschale für Verbrauchsmaterialien in Höhe von bis zu 10 000 Euro pro im Projekt beschäftigen Mitarbeitenden (Vollzeitäquivalent) angesetzt werden. Eine Prüfung der entsprechenden tatsächlich angefallenen Ausgaben beziehungsweise Kosten erfolgt in diesem Fall im Rahmen der Zwischen- und Verwendungsnachweisprüfungen. Sind die geplanten Ausgaben beziehungsweise Kosten höher als die oben genannte Pauschale, ist im Rahmen der Antragstellung eine detaillierte Erläuterung der Einzelansätze erforderlich.

CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMFTR oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMFTR begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Zusätzlich zu den obligatorischen Berichts- und Nachweispflichten gegenüber dem BMFTR bzw. dessen beauftragtem Projektträger sind alle QuantERA-Verbünde verpflichtet, über die koordinierende Einrichtung jeweils einen Halbzeit- und einen Abschlussbericht in englischer Sprache vorzulegen. Außerdem wird erwartet, dass sie in drei verschiedenen Projektphasen jeweils den Status ihres Projekts im Rahmen von QuantERA-Veranstaltungen präsentieren, deren Format noch zu bestimmen ist. Damit verbundene Kosten sind in der Regel zuwendungsfähig und sollten von den Zuwendungsempfängern bei der Planung des Projektbudgets und bei der Beantragung der Fördermittel entsprechend berücksichtigt werden.

Da sich die Europäische Kommission auf indirektem Wege (via FSTP – „financial support to third parties“) an der Förderung der Projekte beteiligt, gelten für die Zuwendungsempfänger zusätzlich eine Reihe von Standardbestimmungen für Finanzhilfen im Rahmen von Horizont Europa. Dies betrifft die Artikel 12, 13, 14, 17.2, 18, 19, 20 sowie 25 des „Model Grant Agreement“ (MGA), welches unter der folgenden Internetadresse heruntergeladen werden kann:

https://ec.europa.eu/info/funding-tenders/opportunities/docs/2021-2027/common/agr-contr/general-mga_horizon-euratom_en.pdf

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMFTR derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

VDI Technologiezentrum GmbH
– Projektträger Quantensysteme –
VDI-Platz 1
40468 Düsseldorf

Kontakt:

Wissenschaftlich:

Dr. Bastian Hiltscher
Telefon: 0211/6214 441
E-Mail: hiltscher@vdi.de

Verfahrensfragen:

Sebastian Krug
Telefon: 0211/6214 472
E-Mail: krug@vdi.de

Der PT ist außerdem Ansprechpartner für alle Fragen zur Abwicklung der Fördermaßnahme. Die Kontaktaufnahme mit dem Projektträger zwecks Registrierung und Antragsberatung vor der Einreichung von QuantERA-Projektvorschlägen über das elektronische QuantERA-Antragssystem ist obligatorisch.

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Inter­netadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=formularschrank_foerderportal&formularschrank=bmftr abgerufen werden.

Zur Erstellung und Einreichung von förmlichen BMFTR-Förderanträgen (erst nach separater Aufforderung im Anschluss an die Begutachtung der Projekte) ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen (Projektvorschläge)

Alle für das gemeinsame transnationale Auswahlverfahren der Projektskizzen, im folgenden Projektvorschläge („project proposals“) genannt, geforderten Dokumente müssen online über das elektronische Einreichungssystem auf der QuantERA-Internetseite (https://www.quantera.eu) von dem/der von den Verbundpartnern bestimmten Verbundkoordinator/in („Project Coordinator“) im Namen des gesamten Verbundes eingereicht werden. Dabei sind ausschließlich die dort bereitgestellten Formulare zu verwenden. Diese umfassen neben dem Formular für die englischsprachige, transnationale Vorhabenbeschreibung („proposal form“) noch ein Datenblatt mit finanziellen Informationen zum Verbund („financial form“).

Von einzelnen Förderagenturen/Fördergebern zusätzlich geforderte nationale Dokumente oder Formulare sind direkt bei diesen von den jeweiligen Verbundpartnern einzureichen. Nähere Informationen hierzu sind in der englischsprachigen internationalen Bekanntmachung zum QuantERA Call 2025 sowie in den nationalen Anhängen zur Bekanntmachung („national annexes“) auf der Internetseite https://www.quantera.eu zu finden. Verbundkoordinator/inn/en sollten sicherstellen, dass alle Verbundteilnehmenden die für sie geltenden besonderen Vorschriften und Anforderungen beachten und erfüllen. Von BMFTR-Antragstellenden werden während der erste Verfahrensstufe (internationales Auswahlverfahren) keine weiteren nationalen Formulare gefordert.

Zusätzlich verlangt das elektronische Einreichungssystem (im Folgenden „System“ genannt) einige administrative und finanzielle Angaben, die beim Erstellen der Einreichung direkt im System (durch Verbundkoordinator/in) gemacht werden müssen. Sobald die E-Mail-Adressen der anderen Verbundpartner eingetragen sind, erhalten diese automatische Benachrichtigungen vom System, in denen sie aufgefordert werden, sich mit dem System zu verbinden und die bereits vorausgefüllten administrativen und finanziellen Informationen zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

Es wird empfohlen, die Einreichungsunterlagen bereits einige Tage vor dem Abgabetermin elektronisch einzureichen, auch wenn diese noch nicht vollständig fertiggestellt sind. Bereits eingereichte Unterlagen/Formulare können bis zum Ablauf der Einreichungsfrist weiterhin modifiziert und in überarbeiteter Form erneut eingereicht werden. Sie beugen damit unvorhergesehenen, zum Beispiel technischen Problemen vor und stellen sicher, dass Sie die Frist wahren.

In der Regel erfolgt die Kommunikation mit dem Verbund während des Einreichungs- und Auswahlverfahrens über den/die Verbundkoordinator/in. Diese/r ist verpflichtet, alle Verbundpartner umgehend über sie betreffende Mitteilungen zu unterrichten bzw. diese zeitnah an sie weiterzuleiten.

Die Einreichungsfrist für Projektvorschläge endet am 5. Dezember 2025 um 17 Uhr (MEZ).

Alle fristgerecht eingegangenen Projektvorschläge werden vom QuantERA Call Sekretariat und von den jeweils zuständigen nationalen Förderagenturen/Fördergebern zunächst hinsichtlich der Einhaltung der transnationalen Beteiligungsregeln und der jeweils geltenden nationalen Förderbestimmungen geprüft (siehe QuantERA Call 2025 Announcement unter https://quantera.eu/call-2025/).

Verbundkoordinator/inn/en und alle Verbundpartner sollten darauf vorbereitet und in der Lage sein, E-Mail-Nachfragen zu ihrer Einreichung kompetent und zeitnah zu beantworten.

Wurde die Projektskizze für das weitere Verfahren zugelassen, erfolgt die Bewertung der Projektvorschläge anhand der Kriterien Exzellenz, Wirkung sowie Qualität und Effizienz der Umsetzung durch unabhängige externe Expertinnen und Experten im Zuge einer gemeinsamen internationalen Evaluierung. Einzelheiten zur Durchführung, zu den Evaluationskriterien und zu den Bewertungsregeln können der englischsprachigen internationalen Bekanntmachung zum QuantERA Call 2025 auf der Internetseite https://www.quantera.eu entnommen werden.

Die Auswahl der zur Vollantragstellung vorgesehenen Projekte erfolgt gemeinsam durch alle beteiligten Förderagenturen/Fördergeber auf der Grundlage der Evaluationsergebnisse und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Fördermittel. Lassen die Ergebnisse mehrere Szenarien zu, finden gemäß der internationalen Bekanntmachung zum QuantERA Call 2025 weitere Auswahlkriterien Berücksichtigung (siehe dort). Die koordinierenden Einrichtungen der ausgewählten Verbünde werden voraussichtlich im Mai 2026 per E-Mail oder in anderer Schriftform über die Ergebnisse informiert.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die deutschen Partner in den ausgewählten Verbünden im Anschluss an die Bekanntgabe der Ergebnisse vom zuständigen Projektträger des BMFTR schriftlich zur Einreichung vollständiger BMFTR-Förderanträge innerhalb von zwei Monaten eingeladen. Hierzu sind entsprechende AZK- bzw. AZA-Formulare und eine vollständige Teilvorhabenbeschreibung vorzulegen, in der gegebenenfalls Auflagen aus der ersten Stufe umgesetzt werden.

Die Förderanträge müssen für jedes Teilvorhaben neben den Antragsformularen folgenden Inhalt darstellen:

Ausführliche Beschreibung der Arbeiten des Teilvorhabens
Ausführlicher Arbeitsplan mit der Angabe des Personalaufwandes für jedes Arbeitspaket
Beschreibung mindestens eines Meilensteins zur Laufzeitmitte mit nachprüfbaren Kriterien
Detaillierter Finanzierungsplan
Ausführliche Darstellung zur Verwertung der Ergebnisse des Teilvorhabens

Anträge, die nach Ablauf der angegebenen Frist eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.

Die Förderanträge sind in Abstimmung mit dem vorgesehenen Project Coordinator vorzulegen. Für den Fall, dass der Project Coordinator in einem anderen Land Förderung beantragt, so haben bei mehreren deutschen Verbundpartnern diese dem Projektträger eine/n nationale/n Koordinator/in aus ihrer Mitte zu benennen, welche/r als zentraler Kontakt für den deutschen Teilverbund fungiert.

Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

Angemessenheit des Finanzierungsplans bzw. der Vorkalkulation,
Festlegung konkreter Projektziele.

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und der Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungs­periode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2029 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2029 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 7. Oktober 2025

Bundesministerium
für Forschung, Technologie und Raumfahrt

Im Auftrag
H. Lischka
Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.

Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

a)
Name und Größe des Unternehmens,
b)
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
c)
Standort des Vorhabens,
d)
die Kosten des Vorhabens sowie
e)
die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:

zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.6

Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:

das BMFTR alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
das BMFTR Beihilfen über 100 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.7

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

55 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO)
35 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO)
25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO)
10 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l AGVO)
die in Artikel 25c AGVO genannten Beträge bei Beihilfen für kofinanzierte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die nach Artikel 25c AGVO durchgeführt werden (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ix AGVO)

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen:

Grundlagenforschung;
industrielle Forschung;
experimentelle Entwicklung

(vergleiche Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 fortfolgende AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

a)
Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
b)
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
c)
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
d)
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

100 Prozent der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
50 Prozent der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
25 Prozent der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a bis d auf bis zu 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:

a)
um zehn Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
b)
um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
i)
Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens zehn Prozent der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
ii)
Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
iii)
Der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
iv)
Das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wird in einem Fördergebiet durchgeführt, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllt.
c)
um fünf Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in einem Fördergebiet durchgeführt wird, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllt;
d)
um 25 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
i)
von einem Mitgliedstaat im Anschluss an ein offenes Verfahren ausgewählt wurde, um Teil eines Vorhabens zu werden, das von mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens gemeinsam konzipiert wurde, und
ii)
eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens beinhaltet, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein KMU handelt, oder in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein großes Unternehmen handelt, und
iii)
mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:
Die Ergebnisse des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens finden in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung oder
der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.

Artikel 25c AGVO – Beihilfen im Rahmen von kofinanzierten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Die beihilfefähigen Tätigkeiten der geförderten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben oder Durchführbarkeitsstudien entsprechen denjenigen, die gemäß den Vorschriften für das Programm Horizont 2020 oder das Programm Horizont Europa beihilfefähig sind, umfassen jedoch keine Tätigkeiten, die über den Rahmen der experimentellen Entwicklung hinausgehen.

Die Kategorien, Höchstbeträge und Methoden zur Berechnung der beihilfefähigen Kosten entsprechen denjenigen, die gemäß den Vorschriften für das Programm Horizont 2020 oder das Programm Horizont Europa beihilfefähig sind.

Der Gesamtbetrag der gewährten öffentlichen Mittel darf den Finanzierungssatz, der für das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben oder die Durchführbarkeitsstudie nach der Auswahl, Erstellung einer Rangliste und Bewertung gemäß den Vorschriften für das Programm Horizont 2020 oder das Programm Horizont Europa gilt, nicht überschreiten.

Die im Rahmen des Programms Horizont 2020 oder Horizont Europa bereitgestellten Mittel decken mindestens 30 Prozent der gesamten beihilfefähigen Kosten einer Forschungs- und Innovationsmaßnahme oder einer Innovationsmaßnahme im Sinne des Programms Horizont 2020 oder Horizont Europa.

Artikel 28 AGVO – Innovationsbeihilfen für KMU

Beihilfefähige Kosten sind:

a)
Kosten für die Erlangung, Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten;
b)
Kosten für die Abordnung hochqualifizierten Personals einer Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung oder eines großen Unternehmens für Tätigkeiten im Bereich Forschung, Entwicklung oder Innovation in einer neu geschaffenen Funktion innerhalb des begünstigten KMU, wodurch jedoch kein anderes Personal ersetzt wird.

Die Beihilfeintensität darf 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

3 Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

a)
anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
b)
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1
Verordnung (EU) Nummer 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro­päischen Union (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).
2
Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
3
Vergleiche Anhang I AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36):
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE
4
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMFTR, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
5
Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
6
Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
7
(Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.