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Bundesministerium
für Forschung, Technologie und Raumfahrt

Richtlinie
zur Förderung von Projekten zum Thema
„Küste im Wandel – Auswirkungen des steigenden Meeresspiegels auf deutsche Küstengebiete“

Vom 5. Januar 2026

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Küstenmeere sind Bindeglieder zwischen Land und Ozean. Die vielgestaltigen Küstenlinien mit Steilküsten, Dünenlandschaften, Sandstränden und Watten bilden zusammen mit dem Küstenmeer einzigartige Ökosysteme. Sie sind Hotspots der Biodiversität, Zentren der Ressourcengewinnung und liefern verschiedenste Ökosystemleistungen. Gleichzeitig prägen menschliche Einflüsse die Küstenzonen in hohem Maße, da sie als Siedlungs-, Erholungs- und Wirtschaftsräume eine enorme Bedeutung haben.

Küstengebiete stehen durch vielfältige Auswirkungen des Klimawandels unter Druck, insbesondere durch den Meeresspiegelanstieg. Dadurch verstärken sich zum einen Extremwetterereignisse und Sturmfluten. Zum anderen verändern sich die Entwässerung küstennaher Niederungsgebiete und die hydro- und morphodynamischen Bedingungen im Küstenvorfeld. All dies stellt den Küstenschutz vor enorme Herausforderungen.

Aber auch die mögliche Versalzung von Böden und Grundwasser, veränderte Sauerstoff- und Salinitätsbedingungen und deren Folgen für biogeochemische Prozesse sowie die potentielle Verstärkung der Eutrophierung beziehungsweise die Zunahme von Schadstoffeinträgen können in den nächsten Jahrzehnten zu gravierendenden Änderungen in den Küstenökosystemen führen. Dies wird auch Konsequenzen für die Lebens- und Wirtschaftsbedingungen der lokalen Küstengemeinschaften haben.

Mit dieser Förderrichtlinie möchte das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) die Wissensbasis zu den langfristigen Auswirkungen des Klimawandels auf deutsche Küstengebiete erhöhen und Entscheidungsträgern die notwendigen Werkzeuge zur Entwicklung adaptiver Anpassungsstrategien und zur Stärkung der Resilienz von Küstengebieten an die Hand geben.

Diese Förderrichtlinie erfolgt im Rahmen der Hightech Agenda Deutschland, der Strategie zur Forschung für Nachhaltigkeit (FONA) sowie des Forschungsprogramms der Bundesregierung „MARE:N – Küsten-, Meeres- und Polarforschung für Nachhaltigkeit“.

1.1 Förderziel

Auf Basis gesicherter Prognosen sollen wissenschaftsbasierte Handlungsempfehlungen zur Minimierung der Folgen des Meeresspiegelanstiegs sowie zum Erhalt der natürlichen Lebensräume für nachfolgende Generationen erarbeitet werden. Die Ergebnisse der Forschung sollen Bund und Länder bei ihren langfristigen Aufgaben im Küstenschutz, im Küstenmanagement sowie im Natur- und Umweltschutz gezielt unterstützen.

Die Forschung soll dazu beitragen, die notwendige Anpassung und Transformation der Küstenregionen ressourcen- und klimaschonend zu gestalten. Daher soll die Forschung die Kompetenzen im Bereich des natürlichen Küsten­schutzes stärken und den Erhalt und Schutz küstennaher Ökosysteme an den deutschen Küsten fördern.

Angesichts der heute noch bestehenden Unsicherheiten in der Prognose der spezifischen lokalen und regionalen Auswirkungen des Meeresspiegelanstiegs soll die Forschung dazu beitragen, die Prognoseunsicherheiten auf lokaler Ebene zu minimieren und dadurch die Voraussetzungen für adaptive Anpassungsstrategien im Küsten- und Öko­systemschutz zu verbessern.

Die Forschung soll die wissenschaftlichen und technischen Voraussetzungen zur Entwicklung resilienter Küsten­regionen in Nord- und Ostsee schaffen. Dafür sind gesicherte Datengrundlagen sowie die Entwicklung leistungs­starker Modelle und der Einsatz von künstlicher Intelligenz zur Analyse der Wirkzusammenhänge unabdingbar, um die zukünftige Entwicklung der komplexen sozioökologischen Küstensysteme zuverlässig abbilden zu können.

Mit der Förderung verfolgt das BMFTR das Ziel, das Verständnis für die Wirkzusammenhänge von Klimaänderungen und Auswirkungen auf Systemebene zu verbessern. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse sollen dabei unterstützen, geeignete Maßnahmen zum Schutz und zum gezielten Management der Küstengebiete abzuleiten. Die Förderung soll somit zur Erreichung der Entwicklungsziele im Bereich der Biodiversitätsstrategie der Europäischen Union (EU), der Baltic Marine Environment Protection Commission (HELCOM-Science-Agenda 2024), der europäischen Meeres­strategie und der europäischen Wasserrahmenrichtlinie in den deutschen Küstengewässern unterstützen sowie zu den Nachhaltigkeitszielen der United Nations (13 und 14) beitragen.

Die Förderrichtlinie soll zudem gemäß den Zielen der United Nations (UN)-Dekade der „Ozeanforschung für nachhaltige Entwicklung 2021 bis 2030“ Handlungswissen erarbeiten, das politische und gesellschaftliche Transforma­tionsprozesse unterstützt, die Resilienz der Küstenregionen erhöht und die Vielfalt der Küstenlebensräume sichert.

1.2 Zuwendungszweck

Um die Förderziele zu erreichen, beabsichtigt das BMFTR interdisziplinäre Projekte zu fördern, die Wissenslücken schließen, die Prognose verschiedener Entwicklungsszenarien verbessern sowie adaptive Anpassungspfade und Schutzkonzepte auf lokaler Ebene entwickeln.

Das BMFTR strebt mit dieser Fördermaßnahme an, die Zusammenarbeit von ingenieur-, natur- und sozialwissenschaftlicher Forschung sowie die Kooperation universitärer und außeruniversitärer Forschungseinrichtungen zu stärken. Dadurch soll eine kohärente und nachhaltige Küstenforschung gewährleistet werden, die die Komplexität des Forschungsgegenstandes widerspiegelt und der Vielzahl der Akteure im Küstenraum gerecht wird. Um dies zu erreichen, werden ausschließlich interdisziplinäre Projektverbünde gefördert, die bereits bei der Entwicklung der Projektideen die vielfältigen Perspektiven und Herausforderungen ausreichend berücksichtigen.

Die Antragsteller sind aufgefordert, Synergien zu bestehenden nationalen Forschungsprogrammen herzustellen, die für den Anwendungsbereich dieser Förderrichtlinie von Bedeutung sind. Insbesondere sollen bereits etablierte transdisziplinäre Kooperationen, wie zum Beispiel Experimentierräume oder Reallabore, berücksichtigt werden.

Bei der Konzeption der Projekte sind bei Vorliegen von thematischen Bezügen die Ergebnisse der aktuellen Fördermaßnahmen im Bereich der „Internationalen Wattenmeerforschung“ (Förderung durch das BMFTR und das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit), die Aktivitäten des BMFTR und der Länder im Rahmen Forschungsförderung der „Deutschen Allianz Meeresforschung e. V.“ sowie weiterer nationaler und europäischer Forschungsinitiativen zur Küstenforschung zu berücksichtigen und die Neuheit der Ansätze in Abgrenzung zu diesen Forschungsprojekten darzustellen.

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz genutzt werden.

1.3 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unter­nehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMFTR. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a, b, c, und d der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der Europäischen Kommission (EU-Kommission) gewährt.1 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden interdisziplinäre Verbundprojekte, die entsprechend der unter Nummer 1 genannten Förderziele und dem Zuwendungszweck gezielt lokale Herausforderungen in Küstenregionen der Nord- und Ostsee in Zusammenhang mit dem Anstieg des Meeresspiegels adressieren.

Die nachfolgend genannten Themen sind in den Forschungsverbünden einzeln oder in Kombination zu bearbeiten. Für alle Themen liegt der Fokus auf der Erarbeitung lokal tragfähiger Konzepte und Handlungsempfehlungen, welche die Belange von lokalen Stakeholdern und Akteuren konkret adressieren. Vor diesem Hintergrund sollen die Forschungsprojekte wissenschaftliche Empfehlungen, Konzepte, Technologien oder andere Anwendungen erarbeiten, die Politik und Gesellschaft bei ihrem Transformationsprozess hin zu resilienten Küstenökosystemen unterstützen. Diese Transformationsprozesse können sowohl sozioökonomische als auch ökosystemare Prozesse umfassen, die mit steigendem Meeresspiegel einen spür- und messbaren Einfluss auf Küstengesellschaften und Küstenökosysteme haben.

Forschungsthemen:

Entwicklung lokaler adaptiver Konzepte und Lösungen im naturbasierten beziehungsweise naturnahen Küstenschutz
Diese Küstenschutzkonzepte sollen die Unsicherheiten und den Erkenntnisgewinn über die lokalen Auswirkungen des Klimawandels zum Beispiel in Bezug auf Extremereignisse, Sturmfluten sowie den Meeresspiegelanstieg im sozioökonomischen und ökologischen Kontext einbeziehen und notwendige aktuelle Entscheidungsbedarfe mit den potentiell langfristigen Maßnahmen im Küstenschutz verknüpfen.
Beschreibung und Bewertung der mittel- und langfristigen Entwicklung von Küsten- und/oder Flachwasseröko­systemen der südlichen Ostsee (zum Beispiel Bodden, Haffe, Strandseen) unter den Bedingungen des steigenden Meeresspiegels
Die Prognosen sollen die Auswirkungen veränderter physikalischer Randbedingungen auf lokale morphologische, hydrodynamische, ökologische, biologische und chemische Prozesse sowie deren Auswirkungen auf die Biodiversität analysieren und daraus Bewertungs- und Bewirtschaftungskonzepte entwickeln, welche die komplexen Zusammenhänge von Küstenschutz, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Nutzung (zum Beispiel Tourismus, Siedlungsbau, Off-shore-Energie), aber auch klimatisch bedingte Entkopplungen in Ökosystemen (Mismatch-Situa­tionen, Kippunkte) und Naturschutz berücksichtigen.
Analyse der lokalen Auswirkungen des steigenden Meeresspiegels auf den Schadstoffeintrag in Küstengewässer
Die Analysen sollen eine kompartimentsübergreifende Beschreibung und Prognose von Schadstoff- beziehungsweise Nährstofftransporten, Remobilisationsprozessen sowie Verteilungswegen problematischer beziehungsweise persistierender Substanzen in Küstengewässern umfassen. Dabei sind Einflüsse steigender Wasserstände oder klimatisch bedingte Veränderungen im Wasserhaushalt von Küstenniederungen zu adressieren. Ziel ist die Ab­leitung geeigneter Maßnahmen zur Minderung oder Vermeidung dieser Auswirkungen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Nutzungen.
Entwicklung, Visualisierung und Konzeptionierung von lokalen Transformationsprozessen in vulnerablen Küstengebieten
Die Forschungsansätze sollen lokale Zukunftsszenarien für resiliente Küstengemeinden entwickeln, welche die lokalen Herausforderungen des prognostizierten Meeresspiegelanstiegs berücksichtigen. Dabei steht die Analyse gesellschaftlicher und politischer Erfordernisse und Risiken zur Gestaltung nachhaltiger Wirtschafts- und Lebensräume im Fokus. Das Thema kann die oben genannten Themen einbeziehen oder auf bereits vorliegende Forschungsergebnisse und/oder Reallabore aufbauen.

Transfer und Koordinierung:

Um innerhalb der Förderlinie „Küste im Wandel“ möglichst große Synergieeffekte zu erzielen, wird eine enge Kooperation der geförderten Verbundprojekte innerhalb der Förderlinie sowie die Mitarbeit in einem Lenkungskreis und in übergreifenden Arbeitsgruppen vorausgesetzt.

Nach Auswahl der wissenschaftlichen Verbundprojekte (siehe Auflistung der Forschungsthemen unter Nummer 2) sollen die ausgewählten Projekte während der eigenen Antragsphase eine Skizze für ein zusätzliches Koordinierungs- und Transferprojekt (Dachprojekt) erarbeiten. Das Dachprojekt soll dazu beitragen, die Transferaktivitäten der Förderlinie zu verbessern, die Zusammenarbeit der Forschungsprojekte zu unterstützen, gemeinsame Aktivitäten zu bündeln und die Verbindung zu weiteren nationalen und internationalen Forschungsvorhaben an deutschen Küsten herzu­stellen.

Wesentliche Ziele sind die Synthese und Aufbereitung der Ergebnisse aus den lokal orientierten Verbundprojekten, die themenübergreifende, inter- und transdisziplinäre Vernetzung und Transfer in die Praxis sowie die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses in der Fördermaßnahme. Die Durchführung erfolgt in enger Abstimmung mit dem BMFTR und dem Projektträger und umfasst im Einzelnen folgende Aufgaben:

Analyse und Synthese der Erkenntnisse aus den verschiedenen Verbundvorhaben und inhaltliche Abstimmung (Koordination) der Fördermaßnahme. Unterstützung beim Transfer der Ergebnisse aus den Verbundvorhaben in Politik und Gesellschaft, Steuerung des Dialogprozesses mit Anwendern und Nutzern sowie Etablierung eines professionellen Wissensmanagements zur Unterstützung der Verwertung der Projektergebnisse.
Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Statusseminaren, Stakeholder-Meetings, einer interdisziplinären Summerschool sowie Arbeitstreffen zu verbundübergreifenden Fragestellungen.
Vorbereitung und Durchführung einer nationalen Konferenz zur Küstenforschung.
Organisation und Umsetzung eines abgestimmten Datenmanagements im Förderschwerpunkt. Vorbereitung und Organisation der langfristigen Datenhaltung inklusive des öffentlichen Zugangs zu den Daten.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerb­lichen Wirtschaft. Verbände und gesellschaftliche Organisationen sind nur in Ausnahmefällen förderfähig, sofern sie einen substanziellen eigenen Forschungsbeitrag leisten. Landesbehörden und Landesämter sind nicht als Forschungseinrichtungen ausgewiesen und daher in der Regel nicht förderfähig.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen, wenn sie im Förderantrag den Bezug zwischen dem beantragten Projekt und grundfinanzierten Aktivitäten explizit darstellen beziehungsweise beides klar voneinander abgrenzen.

Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtungen, Verbände andere Organisationen), in Deutschland verlangt.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI-Unionsrahmen).2

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der Europäischen Union erfüllen.3 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I AGVO im Rahmen des Antrags.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Eine Förderung von Einzelvorhaben ist ausgeschlossen. Die Antragsteller sollten die Verknüpfung der natur-, sozial- beziehungsweise ingenieurwissenschaftlichen Fragestellungen in der Aufstellung von interdisziplinären Projektteams spiegeln. Zur Stärkung der Kooperation von universitärer und außeruniversitärer Forschung wird eine ausgewogene Zusammensetzung der Forschungsverbünde angestrebt. Verbünde ohne Beteiligung von Hochschulen beziehungsweise Universitäten sind nicht förderfähig.

Die Förderung setzt die grundsätzliche Bereitschaft der Teilnehmer zur Zusammenarbeit mit dem Koordinierungs- und Transfervorhaben bei allen oben genannten Aktivitäten voraus.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMFTR vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMFTR-Vordruck Nr. 0110).4

Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Für die wissenschaftlichen Projekte (siehe Nummer 2 dieser Förderrichtlinie) ist eine Laufzeit von 36 Monaten vorgesehen. Die Höhe der Zuwendung für einen interdisziplinären Verbund (zur Zusammensetzung der Verbünde siehe Nummer 3 der Förderrichtlinie) beträgt inklusive aller Projektpauschalen, Gemeinkosten und sonstiger Pauschalen (siehe auch nachfolgende Absätze) grundsätzlich maximal 1 600 000 Euro.

Für das Koordinierungs- und Transferprojekt ist eine Laufzeit von grundsätzlich 36 Monaten vorgesehen. Es endet nach den wissenschaftlichen Projekten, um den Transfer abzusichern. Die Zuwendung für das Transferprojekt beträgt zusätzlich zu den wissenschaftlichen Projekten maximal 400 000 Euro.

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten5 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMFTR-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMFTR finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.

Förderfähig sind auch Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.6

Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMFTR.

CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Nebenbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

6.2 Erfolgskontrollen/Evaluation

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMFTR oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

6.3 Vereinbarkeit von Familie und Beruf

Das BMFTR unterstützt die Vereinbarkeit von Familie und wissenschaftlicher Weiterqualifizierung in BMFTR-Projekten. Änderungen in BMFTR-geförderten Projekten an Hochschulen oder institutionell geförderten Forschungseinrichtungen, die aufgrund familienbedingter Ausfallzeiten von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in frühen Karrierephasen sinnvoll und notwendig sind, werden mit geringem administrativem Aufwand gewährt. Insbesondere kommen Verlängerungen der Projektlaufzeit und, soweit erforderlich, zusätzliche Mittel für die den familienbedingten Ausfallzeiten entsprechenden Nachholzeiten in Betracht. Ausreichend ist ein entsprechender, kurz begründeter schriftlicher Antrag (per E-Mail) von der Projektleitung an das zuständige Fachreferat beziehungsweise den zuständigen Projektträger. Voraussetzung für eine solche Änderung des Vorhabens ist, dass die Nachwuchswissenschaftlerin beziehungsweise der Nachwuchswissenschaftler einen Beitrag zur Erreichung des Projektziels leistet.

6.4 Open-Access-Klausel

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMFTR begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

6.5 Wissenschaftskommunikation

Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.

Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.

Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.

6.6 Forschungsdatenmanagementplan

Mit dem Antrag auf Zuwendung ist das Vorhandensein eines Forschungsdatenmanagementplans zu bestätigen, der den Lebenszyklus der im Projekt erhobenen Daten beschreibt. Zuwendungsempfänger sollen, wann immer möglich, die im Rahmen des Projekts gewonnenen Daten einschließlich Angaben zu den verwendeten Instrumenten, Methoden, Datenanonymisierungen sowie Dokumentationen nach erfolgter Erstverwertung, beispielsweise in Form einer wissenschaftlichen Publikation, in nachnutzbarer Form einer geeigneten Einrichtung, zum Beispiel einem einschlägigen Forschungsdatenrepositorium oder Forschungsdatenzentrum, zur Verfügung stellen, um im Sinne der guten wissenschaftlichen Praxis eine langfristige Datensicherung für Replikationen und gegebenenfalls Sekundärauswertungen durch andere Forschende zu ermöglichen. Repositorien sollten aktuelle Standards für Datenveröffentlichungen (FAIR Data-Prinzipien) erfüllen und die Beschreibung der Daten durch Metadaten und Vokabulare unterstützen und persistente Identifikatoren (beispielsweise Digital Object Identifier, EPIC-Handle, Archival Resource Key, Uniform Resource Name) vergeben. In den Repositorien oder Forschungsdatenzentren werden die Daten archiviert, dokumentiert und gegebenenfalls auf Anfrage der wissenschaftlichen Community zur Verfügung gestellt.

6.7 Expeditionen mit mittelgroßen oder großen Forschungsschiffen

Vorhaben, die in der Projektlaufzeit Schiffsexpeditionen mit deutschen globalen, ozeanischen oder regionalen Forschungsschiffen planen, müssen bereits in der Projektskizze die geplanten Schiffseinsätze begutachtungsfähig darstellen. Dazu sind auf mindestens zwei bis maximal drei DIN-A4-Seiten eine Begründung für die Schiffsexpedition und deren wissenschaftliche Fragestellungen, Ziele und Hypothesen anzugeben, sowie Aussagen zur Anzahl der Arbeitstage, zu Transitzeiten zwischen den Arbeitsstationen, zum Fahrtzeitraum (Jahr und Jahreszeit), zur Lage des Arbeitsgebietes, zu geplanten Großgeräteeinsätzen und zu besonderen Anforderungen (zum Beispiel Satellitenübertragung von Echtzeitmessungen) aufzuzeigen. Außerdem ist ein grober Arbeitsplan zu erstellen, der die Verknüpfung der Schiffsexpedition zu den Arbeitszielen des Projekts darstellt.

Hinweise: Sämtliche für die wissenschaftliche Expedition benötigten Finanzmittel sind im Vorhaben zu beantragen. Die im Projekt verankerten Schiffszeiten sind unter Berücksichtigung des GPF-Sitzungskalenders rechtzeitig separat in Form eines regulären wissenschaftlichen Fahrtvorschlages über das Portal deutsche Forschungsschiffe zu beantragen. Weiterführende Informationen zur Erstellung eines wissenschaftlichen Fahrtvorschlages sind im Portal zu finden: https://www.portal-forschungsschiffe.de/index.html

Eine rechtzeitige Kontaktaufnahme zum Projektträger wird empfohlen.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMFTR derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

Projektträger Jülich, Forschungszentrum Jülich GmbH
Geschäftsbereich Marine und maritime Forschung, Geowissenschaften und Schifffahrt
Fachbereich Küsten-, Meeres- und Polarforschung
Schweriner Straße 44
18069 Rostock

Fachliche Ansprechpartnerin:

Dr. Sigrid Sagert
Telefon: +49 (0)381/20356-272
E-Mail: s.sagert@ptj.de 

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse

https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=formularschrank_foerderportal&formularschrank=bmftr abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzu­reichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem in Nummer 7.1 genannten Projektträger

bis spätestens 15. April 2026

zunächst Projektskizzen in elektronischer Form vorzulegen.

Pro Verbundprojekt ist eine abgestimmte Projektskizze durch den Koordinator einzureichen. Die Beiträge der einzelnen Partner zum Gesamtvorhaben müssen klar ausgewiesen sein.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Einreichung erfolgt über das elektronische Formularsystem „easy-Online“ (https://foerderportal.bund.de/easyonline/) unter Angabe des Ministeriums (hier: BMFTR) in der Fördermaßnahme „MARE:N – Küstenforschung“, Förderbereich „Küste im Wandel“, Verfahren „Skizze“.

Im Portal sind die Projektskizzen in englischer Sprache hochzuladen. Außerdem wird im Formularsystem „easy-Online“ aus den Eingaben in das Internetformular eine Projektübersicht generiert. Wenn innerhalb des Vorhabens Schiffsexpeditionen mit deutschen mittelgroßen oder großen Forschungsschiffen geplant sind, dann sind die in Nummer 6.7 aufgelisteten Angaben und Erläuterungen auf mindestens zwei bis maximal drei zusätzlichen DIN-A4-Seiten in einer gesonderten pdf-Datei hochzuladen.

Die Projektübersicht, die hochgeladene Projektskizze und gegebenenfalls die Darstellung der benötigten Schiffskapazitäten werden gemeinsam begutachtet. Eine Skizzeneinreichung per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.

Die Projektskizzen müssen eine Projektbeschreibung und eine nachvollziehbare Finanzierungsplanung beinhalten, die selbsterklärend ist und eine Beurteilung ohne weitere Recherchen/Dokumente zulässt. Der Umfang beträgt maximal zwölf Seiten inklusive Deckblatt und allen Anlagen im Schrifttyp Arial, Schriftgrad 11, 1,5-zeilig, 2 cm Seitenrand. Bei mehr als drei Verbundpartnern erhöht sich die maximal mögliche Seitenzahl der Skizze pro weiteren Verbundpartner um je eine Seite. Die Erhöhung der Seitenzahl hat keine Auswirkungen auf die unten genannte Gliederung der Skizze.

Projektskizzen, die von der vorgegebenen Form und Seitenzahl abweichen, können möglicherweise nicht berücksichtigt werden. Die Beiträge der einzelnen Verbundpartner zum Gesamtvorhaben sollten in der Projektskizze klar ausgewiesen sein.

Die Projektbeschreibung soll folgende Gliederung aufweisen:

1.
Deckblatt:
Verbundthema, Angaben über die Höhe der Zuwendung, Projektdauer, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse des Verbundkoordinators (Skizzeneinreicher), Nennung aller weiteren Partner, Zuordnung des Forschungsprojekts zu den unter Nummer 2 genannten Forschungsthemen
2.
Zusammenfassung:
Aussagekräftiger allgemeinverständlicher Text zur konkreten Zielstellung des Projekts, den wesentlichen Eckpunkten des Arbeitsplans sowie dem konkreten Verwertungs- und Anwendungspotential der Forschungsergebnisse in englischer und deutscher Sprache
3.
Ziele:
Gesamtziele des Vorhabens; wissenschaftliche und technische Arbeitsziele
4.
Bezug des Vorhabens zu den förderpolitischen Zielen:
(siehe Nummer 1)
5.
Stand von Wissenschaft und Technik:
Beschreibung aktueller Entwicklungen in Bezug auf die Zielsetzung, Darstellung möglicher Synergien/Abgrenzungen zu anderen Förderlinien (siehe Nummer 1.2)
6.
bisherige Arbeiten der Antragsteller:
Nennung mit konkretem Bezug zum ausgewählten Thema
7.
ausführlicher Arbeitsplan:
Beschreibung und Zuordnung der Arbeiten in einzelnen Arbeitspaketen inklusive beantragter Schiffseinsätze
8.
Projektmanagement und Arbeitsteilung:
Darstellung der Zusammenarbeit zwischen den Partnern als Überblick in einem Netzdiagramm; Zuordnung zu wesentlichen Arbeitspaketen, Darstellung der Zusammenarbeit mit Dritten oder nicht geförderten Partnern
9.
Ergebnisverwertung:
Tabellarische Darstellung der wichtigsten adressierten Verwertungsmöglichkeiten mit Zeithorizont, Konzept zum Datenmanagement, inkl. Bereitstellung der Daten für Anwender (siehe auch Nummer 6.6)
10.
Finanzierungsplan:
Tabellarische Darstellung der geschätzten Ausgaben/Kosten getrennt nach Kooperationspartnern und folgenden Positionen: Personal; Reisen; Verbrauchsmittel; Aufträge; Investitionen/Geräte; Projektpauschale/Gemeinkosten/Overheads.

Anlage 1: Konzept zur Wissenschaftskommunikation (siehe Nummer 6.5; eine extra Seite)

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung externer Gutachter nach den folgenden Kriterien bewertet:

Übereinstimmung mit dem Förderziel, Zuwendungszweck und dem Gegenstand der Förderung sowie Erfüllung der besonderen Zuwendungsvoraussetzungen;
Relevanz des Forschungsansatzes, wissenschaftliche Qualität und Originalität der Konzepte und Lösungen;
Verwertungsmöglichkeiten in gesellschaftlicher und politischer Hinsicht, Umsetzbarkeit beziehungsweise Erreichbarkeit der Zielsetzung des Themenschwerpunkts;
Inter- und Transdisziplinarität des Vorhabens einschließlich des Konzepts zur Wissenschaftskommunikation;
Eignung der Antragsteller, Ausgewogenheit der arbeitsteiligen Vernetzung der Partner im Konsortium;
Qualität der Arbeitspläne sowie des Daten- und Projektmanagements;
Angemessenheit der Ressourcenplanung.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Mit dem Förderantrag ist eine ausführliche Projektbeschreibung in deutscher Sprache einzureichen, die auf der Projektskizze aufbaut und diese konkretisiert. Insbesondere sind die Ziele und Forschungsfragen klar zu benennen und das Arbeitsprogramm sowie die Ressourcen-, Zeit-, Meilenstein- und Verwertungs­planung entsprechend zu spezifizieren. Der Finanzierungsplan muss detailliert aufgeschlüsselt und mit fachlichen Ausführungen erläutert werden.

Mögliche Auflagen und Hinweise aus der Begutachtung der Skizzen müssen im Förderantrag umgesetzt werden. Weitere Details und Hinweise zu Fristen und zur Gestaltung der Antragsunterlagen teilt der Projektträger den Antragstellern mit der Aufforderung zur Antragseinreichung mit.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Der Verbundkoordinator hat zusätzlich eine gemeinsame Projektbeschreibung (Leitantrag) einzureichen. Gemäß Nummer 2 dieser Förderrichtlinie werden die ausgewählten Verbundkoordinatoren aufgefordert, während der eigenen Antragsphase eine zwischen den Verbünden abgestimmte Skizze für ein zusätzliches Koordinierungs- und Transferprojekt (Dachprojekt) zu erarbeiten.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.

Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

Umsetzung der Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens;
Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel;
Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel;
Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Arbeits- und Finanzierungsplan;
Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungs­periode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2032 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis 31. Dezember 2032 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 5. Januar 2026

Bundesministerium
für Forschung, Technologie und Raumfahrt

Im Auftrag
Dr. Zage Kaculevski
Anlage

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.

Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

a)
Name und Größe des Unternehmens;
b)
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses;
c)
Standort des Vorhabens;
d)
die Kosten des Vorhabens sowie
e)
die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit

zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.7

Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass

das BMFTR alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
das BMFTR Beihilfen über 100 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.8

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

55 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO)
35 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO)
25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO)
8,25 Millionen Euro pro Studie für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer vi AGVO)

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förder­quoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen:

Grundlagenforschung;
industrielle Forschung;
experimentelle Entwicklung;
Durchführbarkeitsstudien

(vergleiche Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 fortfolgende AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

a)
Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
b)
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
c)
Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c AGVO);
d)
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
e)
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die beihilfefähigen Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie (Artikel 25 Absatz 4 AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

100 Prozent der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
50 Prozent der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
25 Prozent der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO);
50 Prozent der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe d AGVO).

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a bis d auf bis zu 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:

a)
um zehn Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
b)
um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
i)
Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens zehn Prozent der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
ii)
Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
iii)
Der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
iv)
Das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wird in einem Fördergebiet durchgeführt, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllt.
c)
um fünf Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in einem Fördergebiet durchgeführt wird, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllt;
d)
um 25 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
i)
von einem Mitgliedstaat im Anschluss an ein offenes Verfahren ausgewählt wurde, um Teil eines Vorhabens zu werden, das von mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens gemeinsam konzipiert wurde, und
ii)
eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens beinhaltet, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein KMU handelt, oder in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein großes Unternehmen handelt, und
iii)
mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:
Die Ergebnisse des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens finden in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung oder
der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.

Die Beihilfeintensität für Durchführbarkeitsstudien kann bei mittleren Unternehmen um zehn Prozentpunkte und bei kleinen Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden.

Allgemeine Hinweise

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

3 Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

a)
anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
b)
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).
2
Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
3
Vergleiche Anhang I AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE.
4
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMFTR, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
5
Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
6
Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMFTR zur Wissenschaftskommunikation.
7
Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
8
(Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.