Suchergebnis
vom: 16.01.2014
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
BAnz AT 30.01.2014 B2
Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Bekanntmachung
des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 13. Dezember 2013
betreffend tierseuchenrechtliche Maßnahmen
zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten
Auf Grund des § 8 Absatz 4 Satz 1 und des § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997), von denen § 8 Absatz 4 Satz 1 zuletzt durch Artikel 5 Nummer 3 und § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durch Artikel 5 Nummer 4 der Verordnung vom 14. Juli 2010 (BGBl. I S. 929) neugefasst worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), macht das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bekannt:
- 1.
-
Die Europäische Kommission hat, gestützt auf
- –
-
den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
- –
-
die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. L 395 vom 30.12.1995, S. 13), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4, und
- –
-
die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
den folgenden Durchführungsbeschluss erlassen:Durchführungsbeschluss 2013/764/EU der Kommission vom 13. Dezember 2013 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 338 vom 17.12.2013, S. 102).Dieser Durchführungsbeschluss ist in seinem Wortlaut in der Anlage wiedergegeben. - 2.
-
Der unter Nummer 1 genannte Durchführungsbeschluss
- a)
-
hebt die Entscheidung 2008/855/EG der Kommission vom 3. November 2008 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 302 vom 13.11.2008, S. 19) unter Hinweis auf die in den vergangenen Jahren erheblich verbesserte Seuchenlage in der Union und die deswegen mehrfach geänderte Entscheidung 2008/855/EG auf und
- b)
-
regelt wegen des Fortbestands der Seuchenlage in Bulgarien und Rumänien sowie in bestimmten Regionen von Kroatien und Lettland bezüglich der von dem Virus der klassischen Schweinepest ausgehenden Risiken Schutzmaßnahmen, die im Wesentlichen den in der aufgehobenen Entscheidung 2008/855/EG geregelten Schutzmaßnahmen gleichen, gegen das innergemeinschaftliche Verbringen lebender Schweine, von Schweinesamen, -eizellen und -embryonen und bestimmter Waren aus den genannten Mitgliedstaaten sowie bestimmter Regionen von Kroatien und Lettland mit Wirkung bis zum 31. Dezember 2017, wobei, wie bisher, in bestimmten Fällen Ausnahmen möglich sind.
- 3.
-
Diese Bekanntmachung ersetzt ab dem 31. Januar 2014 die Bekanntmachung tierseuchenrechtlicher Verbote und Beschränkungen beim innergemeinschaftlichen Handel von Schweinen und von ihnen stammender Waren aus bestimmten Mitgliedstaaten vom 13. November 2008 (BAnz. S. 4161, 4279), durch die die unter Nummer 2 Buchstabe a genannte Entscheidung 2008/855/EG bekannt gemacht wurde und die zuletzt durch die Zwölfte Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung tierseuchenrechtlicher Verbote und Beschränkungen beim innergemeinschaftlichen Handel von Schweinen und von ihnen stammender Waren aus bestimmten Mitgliedstaaten vom 27. Juli 2013 (BAnz AT 08.08.2013 B1) geändert worden ist.
333 - 36015/27
Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Dr. H. Weinandy
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 13. Dezember 2013
mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest
in bestimmten Mitgliedstaaten
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 8667)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2013/764/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
- 1
- ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
- 2
- ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
-
Mit der Richtlinie 2001/89/EG des Rates3 werden Mindestmaßnahmen der Union zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest eingeführt, darunter auch Maßnahmen, die bei Ausbruch dieser Seuche zu treffen sind. Zu diesen Maßnahmen gehören Pläne der Mitgliedstaaten zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Wildschweinpopulation und Pläne zur Notimpfung von Wildschweinen unter bestimmten Bedingungen.
- 3
- Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5).
- (2)
-
Die in der Richtlinie 2001/89/EG vorgesehenen Maßnahmen sind durch die Entscheidung 2008/855/EG der Kommission4 umgesetzt worden, die als Reaktion auf das Auftreten der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten erlassen wurde. Mit der genannten Entscheidung werden Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in Gebieten der Mitgliedstaaten, in denen diese Seuche bei Wildschweinen vorkommt, festgelegt, um die Ausbreitung der Seuche auf andere Gebiete der Union zu verhindern. Die von diesen Maßnahmen betroffenen Mitgliedstaaten oder Gebiete sind im Anhang der Entscheidung aufgeführt.
- 4
- Entscheidung 2008/855/EG der Kommission vom 3. November 2008 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 302 vom 13.11.2008, S. 19).
- (3)
-
Die Entscheidung 2008/855/EG ist mehrmals geändert worden, um der geänderten Seuchenlage in Bezug auf die klassische Schweinepest in der Union Rechnung zu tragen. In den vergangenen Jahren hat sich die Seuchenlage in der Union erheblich verbessert und derzeit sind nur wenige Gebiete mit spezifischen Problemen in Zusammenhang mit besonderen durch die klassische Schweinepest bedingten gemeinsamen Risiken bekannt.
- (4)
-
Es ist angezeigt, in einer Liste die Gebiete der Mitgliedstaaten aufzuführen, in denen die Seuchenlage in Bezug auf die klassische Schweinepest im Allgemeinen in den Schweinehaltungsbetrieben günstig ist und die Lage sich auch bei der Wildschweinpopulation verbessert.
- (5)
-
Da die Verbringung von lebenden Schweinen und deren Samen, Eizellen und Embryonen aus infizierten Gebieten oder Gebieten mit unsicherer Seuchenlage mit höheren Risiken verbunden ist als der Transport von frischem Schweinefleisch sowie von Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die aus Schweinefleisch bestehen oder dieses enthalten, sollte die Verbringung von lebenden Schweinen und deren Samen, Eizellen und Embryonen aus den aufgeführten Gebieten sicherheitshalber generell verboten werden. Allerdings sollten Bedingungen festgelegt werden, unter denen ausnahmsweise lebende Schweine zu Schlachthöfen oder Haltungsbetrieben verbracht werden können, die außerhalb der aufgeführten Gebiete im selben Mitgliedstaat liegen.
- (6)
-
Um die Ausbreitung der klassischen Schweinepest auf andere Gebiete der Union zu verhindern, sollten zudem für die Versendung von frischem Schweinefleisch sowie von Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die aus Fleisch von Schweinen bestehen oder dieses enthalten, die in Betrieben in den aufgeführten Gebieten gehalten wurden, bestimmte Bedingungen gelten. Insbesondere sollte/n solches Fleisch sowie solche Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, das/die nicht von Schweinen stammt/stammen, die in Betrieben gehalten wurden, die bestimmte zusätzliche Bedingungen für die Prävention klassischer Schweinepest erfüllen, oder die keiner Behandlung zur Abtötung von Erregern der klassischen Schweinepest gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2002/99/EG des Rates5 unterzogen worden sind, räumlich oder zeitlich getrennt von Erzeugnissen, die nicht denselben Bedingungen genügen, gewonnen, gehandhabt, befördert und gelagert und anschließend mit speziellen Kennzeichen versehen werden, die nicht mit dem Identitätskennzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates1 und dem Genusstauglichkeitskennzeichen für frisches Schweinefleisch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates2 verwechselt werden können.
- 5
- Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11).
- 1
- Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).
- 2
- Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206).
- (7)
-
Gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2002/99/EG sollten außerdem bestimmte Anforderungen an die Bescheinigungen für die Versendung von Schweinefleisch sowie von Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die aus Fleisch von Schweinen bestehen oder dieses enthalten, die aus Betrieben in den aufgeführten Gebieten stammen und die einer Behandlung gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2002/99/EG unterzogen wurden, festgelegt werden.
- (8)
-
Die Entscheidung 2008/855/EG ist mehrfach geändert worden. Daher sollte sie aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden.
- (9)
-
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit –
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Gegenstand und Geltungsbereich
Dieser Beschluss legt bestimmte Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in den im Anhang genannten Mitgliedstaaten oder deren Gebieten („betroffene Mitgliedstaaten“) fest.
Sie gilt unbeschadet der von der Kommission gemäß der Richtlinie 2001/89/EG genehmigten Pläne zur Tilgung der klassischen Schweinepest und zur Notimpfung gegen diese Seuche.
Verbot der Versendung lebender Schweine
aus den im Anhang aufgeführten Gebieten in andere Mitgliedstaaten
(1) Die betroffenen Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass keine lebenden Schweine aus den im Anhang aufgeführten Gebieten in andere Mitgliedstaaten oder in nicht dort aufgeführte Gebiete im eigenen Hoheitsgebiet versandt werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die betroffenen Mitgliedstaaten die Versendung lebender Schweine aus Haltungsbetrieben, die in den im Anhang aufgeführten Gebieten gelegen sind, in andere Gebiete im eigenen Hoheitsgebiet zulassen, sofern die Seuchenlage in Bezug auf die klassische Schweinepest in den im Anhang aufgeführten Gebieten im Allgemeinen günstig ist und
- a)
-
die Schweine auf direktem Wege zu einem Schlachthof zur unmittelbaren Schlachtung verbracht werden oder
- b)
-
die Schweine in Betrieben gehalten wurden, die den Bedingungen gemäß Artikel 4 Buchstabe a entsprechen.
Verbot der Versendung von Schweinesamen, -eizellen und -embryonen
aus den im Anhang aufgeführten Gebieten in andere Mitgliedstaaten
Die betroffenen Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass folgende Erzeugnisse nicht aus ihrem Hoheitsgebiet in andere Mitgliedstaaten versandt werden:
- a)
-
Schweinesamen, es sei denn, sie stammen von Ebern aus einer zugelassenen Besamungsstation gemäß Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 90/429/EWG des Rates3, die außerhalb der im Anhang des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Gebiete liegt;
- b)
-
Eizellen und Embryonen von Schweinen, es sei denn, sie stammen von Sauen aus Haltungsbetrieben, die außerhalb der im Anhang aufgeführten Gebiete liegen.
- 3
- Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62).
Versendung von frischem Schweinefleisch
und von bestimmten Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen
aus im Anhang aufgeführten Gebieten
Die betroffenen Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Sendungen von frischem Fleisch von Schweinen aus Haltungsbetrieben, die in den im Anhang aufgeführten Gebieten liegen, sowie von Fleischerzeugnissen und Fleischzubereitungen, die aus Fleisch von Schweinen bestehen oder dieses enthalten, die in Betrieben in den aufgeführten Gebieten gehalten wurden, nur in andere Mitgliedstaaten versandt werden, sofern:
entweder
- a)
-
die betreffenden Schweine aus Haltungsbetrieben stammen,
- –
-
in denen in den letzten zwölf Monaten keine Anzeichen für klassische Schweinepest verzeichnet wurden und die außerhalb einer gemäß der Richtlinie 2001/89/EG abgegrenzten Schutz- oder Überwachungszone liegen;
- –
-
in denen die Schweine mindestens 90 Tage gehalten wurden und in die keine lebenden Schweine in den letzten 30 Tagen unmittelbar vor der Versendung zum Schlachthof eingestellt wurden;
- –
-
die einen von der zuständigen Behörde genehmigten Biosicherheitsplan durchführen;
- –
-
die mindestens zweimal jährlich von der zuständigen Behörde Inspektionen unterzogen wurden, die zwingend
- i)
-
den Leitlinien gemäß Kapitel III des Anhangs der Entscheidung 2002/106/EG der Kommission1 entsprechen,
- ii)
-
eine klinische Untersuchung nach den Kontroll- und Probenahmeverfahren gemäß Kapitel IV Teil A des Anhangs der Entscheidung 2002/106/EG umfassen,
- iii)
-
die Überprüfung der wirksamen Anwendung der Maßnahmen gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b zweiter und vierter bis siebter Gedankenstrich der Richtlinie 2001/89/EG umfassen und
- –
-
in denen von der zuständigen Behörde ein Plan für die Überwachung auf klassische Schweinepest entsprechend den Verfahrensvorschriften für Stichprobenuntersuchungen gemäß Kapitel IV Teil F Absatz 2 des Anhangs der Entscheidung 2002/106/EG und Laboruntersuchungen ohne Befund zumindest drei Monate vor der Versendung zum Schlachthof durchgeführt worden sind oder
- –
-
in denen von der zuständigen Behörde ein Plan für die Überwachung auf klassische Schweinepest entsprechend den Verfahrensvorschriften für Stichprobenuntersuchungen gemäß Kapitel IV Teil F Absatz 2 des Anhangs der Entscheidung 2002/106/EG und Laboruntersuchungen ohne Befund zumindest ein Jahr vor der Versendung zum Schlachthof durchgeführt worden sind und vor der Genehmigung der Versendung der Schweine zum Schlachthof von einem amtlichen Tierarzt eine klinische Untersuchung auf klassische Schweinepest entsprechend den Verfahrensvorschriften für Kontrollen und Stichprobenuntersuchungen gemäß Kapitel IV Teil D Nummern 1 und 3 des Anhangs der Entscheidung 2002/106/EG durchgeführt wurde;
oder
- b)
-
das betreffende Schweinefleisch sowie die betreffenden Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse
- –
-
gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/99/EG erzeugt und behandelt werden;
- –
-
Gegenstand einer tierärztlichen Bescheinigung gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2002/99/EG sind;
- –
-
von der entsprechenden Genusstauglichkeitsbescheinigung für den Handel in der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission2 begleitet werden, wobei Teil II der Bescheinigung durch folgenden Satz zu ergänzen ist:„Erzeugnis gemäß des Durchführungsbeschlusses 2013/764/EU der Kommission mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten.“
- 1
- Entscheidung 2002/106/EG der Kommission vom 1. Februar 2002 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs mit Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für die Auswertung von Laboruntersuchungen zur Bestätigung der Klassischen Schweinepest (ABl. L 39 vom 9.2.2002, S. 71).
- 2
- Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur Festlegung einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollberichte für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 44).
Spezielle Genusstauglichkeitskennzeichen und Anforderungen an die Bescheinigungen
für frisches Schweinefleisch sowie Feischzubereitungen und Fleischerzeugnisse,
die aus Schweinefleisch bestehen oder dieses enthalten,
mit Ausnahme der Produkte, die unter Artikel 4 fallen
Die betroffenen Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass frisches Schweinefleisch sowie Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die aus Schweinefleisch bestehen oder dieses enthalten, mit Ausnahme der Produkte, die unter Artikel 4 fallen, mit einem speziellen Genusstauglichkeitskennzeichen versehen werden, das nicht oval sein darf und nicht zu verwechseln ist mit
- a)
-
dem Identitätskennzeichen gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die aus Schweinefleisch bestehen oder dieses enthalten, und
- b)
-
dem Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 für frisches Schweinefleisch.
Anforderungen an die Haltungsbetriebe und Transportfahrzeuge
in den im Anhang aufgeführten Gebieten
Die betroffenen Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass
- a)
-
die Bestimmungen des Artikels 15 Absatz 2 Buchstabe b zweiter und vierter bis siebter Gedankenstrich der Richtlinie 2001/89/EG in Schweinehaltungsbetrieben, die sich in den im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Gebieten befinden, angewandt werden;
- b)
-
Fahrzeuge, die zur Beförderung von Schweinen aus Haltungsbetrieben, die sich in den im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Gebieten befinden, verwendet wurden, unmittelbar nach jedem Transport gereinigt und desinfiziert werden, wobei der Transportunternehmer die Reinigung und Desinfektion nachweisen muss.
Informationspflichten der betroffenen Mitgliedstaaten
Die betroffenen Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit über die Ergebnisse der Überwachung auf klassische Schweinepest in den im Anhang aufgeführten Gebieten gemäß den von der Kommission genehmigten und in Artikel 1 Absatz 2 genannten Plänen zur Tilgung der klassischen Schweinepest und zur Notimpfung gegen diese Seuche.
Einhaltung der Bestimmungen
Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften, um sie mit diesem Beschluss in Einklang zu bringen, und geben die erlassenen Maßnahmen unverzüglich auf angemessene Weise öffentlich bekannt.
Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Aufhebung
Die Entscheidung 2008/855/EG wird aufgehoben.
Geltungsdauer
Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2017.
Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 13. Dezember 2013
Für die Kommission
Mitglied der Kommission
- 1.
-
BulgarienDas gesamte Hoheitsgebiet Bulgariens.
- 2.
-
KroatienDas Gebiet der Gespanschaften Karlovac, Sisak-Moslavina, Slavonski Brod-Posavina und Vukovar-Srijem.
- 3.
-
LettlandIn dem Bezirk Alūksnes die Gemeinden Pededzes und Liepnas.In dem Bezirk Rēzeknes die Gemeinden Pušas, Mākoņkalna und Kaunatas.In dem Bezirk Daugavpils die Gemeinden Dubnas, Višķu, Ambeļu, Biķernieku, Maļinovas, Naujenes, Tabores, Vecsalienas, Salienas, Skrudaļienas, Demenes und Laucesas.In dem Bezirk Balvu die Gemeinden Vīksnas, Kubuļu, Balvu, Bērzkalnes, Lazdulejas, Briežuciema, Vectilžas, Tilžas, Krišjāņu und Bērzpils.In dem Bezirk Rugāju die Gemeinden Rugāju und Lazdukalna. In dem Bezirk Viļakas die Gemeinden Žiguru, Vecumu, Kupravas, Susāju, Medņevas und Šķilbēnu.In dem Bezirk Baltinavas die Gemeinde Baltinavas.In dem Bezirk Kārsavas die Gemeinden Salnavas, Malnavas, Goliševas, Mērdzenes und Mežvidu. In dem Bezirk Ciblas die Gemeinden Pušmucovas, Līdumnieku, Ciblas, Zvirgzdenes und Blontu.In dem Bezirk Ludzas die Gemeinden Ņukšu, Briģu, Isnaudas, Nirzas, Pildas, Rundēnu und Istras.In dem Bezirk Zilupes die Gemeinden Zaļesjes, Lauderu und Pasienes.In dem Bezirk Dagdas die Gemeinden Andzeļu, Ezernieku, Šķaunes, Svariņu, Bērziņu, Ķepovas, Asūnes, Dagdas, Konstantinovas und Andrupenes.In dem Bezirk Aglonas die Gemeinden Kastuļinas, Grāveru, Šķeltovas und Aglonas.In dem Bezirk Krāslavas die Gemeinden Aulejas, Kombuļu, Skaistas, Robežnieku, Indras, Piedrujas, Kalniešu, Krāslavas, Kaplavas, Ūdrīšu und Izvaltas.
- 4.
-
RumänienDas gesamte Hoheitsgebiet Rumäniens.