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Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Verordnung
über Schutzmaßnahmen beim Auftreten der Geflügelpest bei einem wildlebenden Vogel und zur Änderung der Geflügel-Aufstallungsverordnung

Vom 8. September 2006

     Auf Grund des § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d in Verbindung mit Abs. 2 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 20 und Abs. 2 Nr. 1 und 2, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 18, § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1 bis 4, § 26, § 27 Abs. 1 und 3 und § 29 und des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 Nr. 1 Buchstabe a und b, jeweils in Verbindung mit § 79 Abs. 1a und § 79b, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1
Verordnung über Schutzmaßnahmen beim Auftreten der Geflügelpest bei einem wildlebenden Vogel
(Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung)

§ 1
Anwendungsbereich

     Die Verordnung regelt ergänzend zu der Geflügelpestverordnung Schutzmaßnahmen im Falle des Verdachts des Ausbruchs oder des Ausbruchs der Geflügelpest bei einem wildlebenden Vogel. Die Geflügelpestschutzverordnung, die Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung sowie die Geflügel-Aufstallungsverordnung bleiben unberührt.

§ 2
Begriffsbestimmung

     (1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:

1.

Ausbruch der Geflügelpest, wenn hoch pathogenes aviäres Influenzavirus des Subtyps H5N1 durch Virus-, Antigen- oder Genomnachweis (virologische Untersuchung) bei einem wildlebenden Vogel nachgewiesen worden ist;

2.

Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest, wenn aviäres Influenzavirus des Subtyps H5N1 durch virologische Untersuchung bei einem wildlebenden Vogel nachgewiesen worden ist.

     (2) Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

Geflügel: alle Vögel, die

a)

zur Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern,

b)

zur Herstellung anderer Erzeugnisse,

c)

zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen oder

d)

im Rahmen eines Zuchtprogramms zur Erzeugung der in den Buchstaben a bis c genannten Vögel

in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden;

2.

in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten: andere gehaltene Vögel als das in Nummer 1 genannte Geflügel, ausgenommen Vögel in einem Zoo, einem Wildpark oder einer vergleichbaren Einrichtung, einem Zoofachgeschäft, einer wissenschaftlichen Einrichtung oder einer Einrichtung, in der vom Aussterben bedrohte Vögel gehalten werden;

3.

Federwild: freilebende Vogelarten, die für den menschlichen Verzehr gejagt werden;

4.

Bruteier: Eier von Geflügel, die zur Bebrütung bestimmt sind.

§ 3
Mitteilungspflicht

     Wer Geflügel hält, hat dies der zuständigen Behörde unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart, ihrer Haltungsform sowie ihres Standortes unverzüglich mitzuteilen. Eine Anzeige nach Satz 1 ist entbehrlich, soweit sie bereits auf Grund anderer tierseuchenrechtlicher Vorschriften bei der für die Überwachung zuständigen Behörde erfolgt ist. Die zuständige Behörde erfasst die angezeigten Betriebe in einem Register.

§ 4
Verdacht, Ausbruch

     (1) Ist der Verdacht des Ausbruches oder der Ausbruch der Geflügelpest amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde, vorbehaltlich des Absatzes 3, das Gebiet um den Fundort des erlegten oder tot aufgefundenen Wildvogels mit einem Radius von mindestens

1.

drei Kilometern als Sperrbezirk und

2.

zehn Kilometern als Beobachtungsgebiet

fest. Bei der jeweiligen Gebietsfestlegung berücksichtigt sie das Vorhandensein eines Sperrbezirks nach § 11 Abs. 1 der Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung, eines Beobachtungsgebiets nach § 17 Abs. 1 der Nutzgeflügel-Geflügelpest- schutzverordnung oder einer Kontrollzone nach § 20 Abs. 1 der Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung, die Strukturen des Handels, die örtlichen Gegebenheiten, das Vorhandensein von Schlachtstätten, natürliche Grenzen, ökologische Gegebenheiten sowie Überwachungsmöglichkeiten.

     (2) Ist der Verdacht des Ausbruchs oder der Ausbruch der Geflügelpest bei einem Wildvogel in einem nach § 11 der Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung eingerichteten Sperrbezirk oder einem nach § 17 der Nutzgeflügel-Geflügel- pestschutzverordnung eingerichteten Beobachtungsgebiet amtlich festgestellt worden, kann die zuständige Behörde zusätzliche Maßnahmen nach

1.

§ 5 Abs. 1 für den Teil des Sperrbezirks nach § 11 der Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung, der nicht von dem Sperrbezirk nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erfasst ist, oder

2.

§ 5 Abs. 3 für den Teil des Beobachtungsgebiets nach § 17 der Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung, der nicht von dem Beobachtungsgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfasst ist,

anordnen. Die §§ 6 bis 10 gelten entsprechend.

     (3) Die zuständige Behörde kann auf der Grundlage einer von ihr durchgeführten Risikobewertung, die das Vorkommen und das Verhalten der Vogelart, der der befallene Vogel zugehört, sowie die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt

1.

a)

von der Festlegung eines Sperrbezirks nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder eines Beobachtungsgebiets nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 absehen oder

b)

abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 das Gebiet um den Fundort des erlegten oder tot aufgefundenen Wildvogels

aa)

mit einem Radius von mindestens einem Kilometer oder

bb)

mit einer Tiefe von mindestens einem Kilometer und einer Länge von mindestens drei Kilometern entlang einer Küste oder eines Ufers

als Sperrgebiet festlegen,

soweit weder ein Verdacht des Ausbruchs noch ein Ausbruch der Geflügelpest bei Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten festgestellt worden ist und keine Gefahr der Verschleppung des Erregers der Geflügelpest besteht,

2.

ein Gebiet unter Aufhebung der Festlegung als Sperrbezirk als Beobachtungsgebiet festlegen, soweit

a)

die zuständige Behörde alles Geflügel der in diesem Gebiet gelegenen gewerbsmäßig Geflügel haltenden Betriebe

aa)

klinisch und,

bb)

soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern, virologisch

mit negativem Ergebnis auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus des Subtyps H5N1 untersucht hat,

b)

ein Sperrbezirk nach § 11 Abs. 1 Satz 1 der Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung oder ein Beobachtungsgebiet nach § 17 Abs. 1 Satz 1 der Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung aufgehoben wird und dieser Sperrbezirk oder dieses Beobachtungsgebiet mit dem Gebiet oder einem Teil eines Gebiets eines Sperrbezirks nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zusammenfällt.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe a untersucht die zuständige Behörde die mögliche Einschleppung oder Verschleppung des Erregers der Geflügelpest durch den befallenen Vogel oder andere Vögel der Vogelart, der der befallene Vogel zugehört. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe b legt die zuständige Behörde das Gebiet um den Fundort des erlegten oder verendet aufgefundenen Wildvogels

1.

im Falle des Doppelbuchstaben aa mit einem Radius von mindestens drei Kilometern,

2.

im Falle des Doppelbuchstaben bb mit einer Tiefe von mindestens drei Kilometern entlang einer Küste oder eines Ufers

als Beobachtungsgebiet fest.

     (4) In einem Beobachtungsgebiet nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a sind nur die Schutzmaßregeln nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 6 und 7 anzuwenden.

§ 5
Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk
und das Beobachtungsgebiet

     (1) Für die Dauer von 21 Tagen nach Festlegung des Sperrbezirks

1.

hat die zuständige Behörde

a)

das Geflügel gewerbsmäßig Geflügel haltender Betriebe

aa)

regelmäßig klinisch und,

bb)

soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern, virologisch

zu untersuchen,

b)

eine Untersuchung von Wildvögeln, insbesondere von Wasservögeln und von kranken oder verendet aufgefundenen Wildvögeln, auf den Erreger der Geflügelpest durchzuführen,

2.

dürfen Geflügel, in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten und Bruteier aus einer Vogelhaltung nicht verbracht werden,

3.

dürfen

a)

frisches Fleisch,

b)

Hackfleisch oder Separatorenfleisch,

c)

Fleischerzeugnisse,

d)

Fleischzubereitungen

von Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten oder von Federwild aus dem Sperrbezirk nicht verbracht werden,

4.

dürfen tierische Nebenprodukte von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten aus einer Vogelhaltung nicht verbracht werden,

5.

hat der Tierhalter sicherzustellen, dass an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte, in oder an denen Geflügel gehalten wird, Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen ausgelegt werden und diese mit einem wirksamen Desinfektionsmittel getränkt und stets damit feucht gehalten werden,

6.

dürfen in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten nicht zur Aufstockung des Wildbestandes freigelassen werden,

7.

darf Federwild nur mit Genehmigung oder auf Anordnung der zuständigen Behörde gejagt werden,

8.

darf Geflügel nur im Durchgangsverkehr auf Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder Schienenverbindungen befördert werden und nur soweit das Fahrzeug nicht anhält und Geflügel nicht entladen wird.

Nach Ablauf der 21 Tage gelten für den Sperrbezirk die Anforderungen an ein Beobachtungsgebiet nach Absatz 2 Nr. 2 entsprechend.

     (2) Für die Dauer von

1.

15 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets dürfen Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten aus dem Beobachtungsgebiet nicht verbracht werden,

2.

30 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets

a)

dürfen in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten nicht zur Aufstockung des Wildbestandes freigelassen werden und

b)

darf Federwild nur mit Genehmigung oder auf Anordnung der zuständigen Behörde gejagt werden.

Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 frühestens 21 Tage nach Festlegung des Beobachtungsgebiets aufheben, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. In den Fällen des § 4 Abs. 3 Nr. 2 berechnen sich die Fristen nach Satz 1 vom Zeitpunkt der Festlegung des Sperrbezirks an, der aufgehoben worden ist.

     (3) Wer einen Hund oder eine Katze hält, hat sicherzustellen, dass diese im Sperrbezirk oder im Beobachtungsgebiet nicht frei umherlaufen. Die zuständige Behörde kann für das Beobachtungsgebiet Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

     (4) Ein innerhalb eines Sperrbezirks gelegener Stall oder sonstiger Standort, in oder an dem Geflügel gehalten wird, darf von betriebsfremden Personen nicht betreten werden. Satz 1 gilt nicht für den den Stall oder sonstigen Standort betreuenden Tierarzt, dessen jeweilige Hilfspersonen sowie die mit der Tierseuchenbekämpfung beauftragten Personen der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

     (5) Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrtswegen

1.

zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Wildvogelgeflügelpest-Sperrbezirk“ und

2.

zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Wildvogelgeflügelpest-Beobachtungsgebiet“

gut sichtbar an.

§ 6
Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für Geflügel und Bruteier

     (1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 für das Verbringen von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten unter amtlicher Überwachung innerhalb des Sperrbezirks, in das Beobachtungsgebiet oder in einen im sonstigen Inland gelegenen Bestand genehmigen. Im Falle des Verbringens von Junghennen oder Truthühnern in einen im sonstigen Inland gelegenen Bestand darf die Genehmigung nur erteilt werden, soweit sichergestellt ist, dass die Junghennen oder Truthühner für mindestens 21 Tage in diesem Bestand gehalten werden.

     (2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genehmigen für das Verbringen von

1.

Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten zur unmittelbaren Schlachtung in eine Schlachtstätte im Sperrbezirk oder im Beobachtungsgebiet oder, soweit sich im Sperrbezirk oder im Beobachtungsgebiet keine Schlachtstätte befindet, in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte,

2.

Eintagsküken aus dem Sperrbezirk unter amtlicher Überwachung in einen im Inland gelegenen amtlich überwachten Bestand, soweit sichergestellt ist, dass die Eintagsküken für mindestens 21 Tage in diesem Bestand gehalten werden.

     (3) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 für das Verbringen von Bruteiern genehmigen

1.

in eine

a)

von ihr bestimmte Brüterei oder

b)

wissenschaftliche oder pharmazeutische Einrichtung,

2.

in einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in ein Drittland, soweit sichergestellt ist, dass

a)

die Bruteier aus einem Betrieb stammen, bei dem kein Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest vorliegt und in dem Stichprobenuntersuchungen durchgeführt worden sind, um mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer angenommenen Rate von 5 vom Hundert befallene Tiere zu erkennen und

b)

die Anforderungen des Artikels 21 Abs. 1 Buchstabe b, c und d der Entscheidung 2006/416/EG der Kommission vom 14. Juni 2006 über bestimmte Übergangsmaßnahmen zur Bekämpfung der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 164 S. 61) in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden,

3.

in einen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte nach Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung, soweit die Bruteier dort nach Anhang II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. EU Nr. L 139 S. 1, L 226 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung behandelt werden,

4.

in einen Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 muss die Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster 1 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 303 S. 6) in der jeweils geltenden Fassung, die Sendungen von Bruteiern beim Verbringen in andere Mitgliedstaaten begleitet, folgenden Vermerk enthalten: „Diese Sendung erfüllt die Tiergesundheitsbedingungen der Entscheidung 2006/563/EG der Kommission.“.

§ 7
Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für Fleisch

     Abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 darf oder dürfen verbracht werden

1.

frisches Fleisch von Geflügel und Federwild, das nach Maßgabe der Anhänge II und III Abschnitt II und III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gekennzeichnet und gewonnen sowie nach Maßgabe des Anhanges I Abschnitt I, II, III und IV Kapitel V und VII der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung überwacht worden ist,

2.

Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischerzeugnisse und Fleischzubereitungen, das oder die frisches Fleisch nach Nummer 1 enthält oder enthalten und das oder die nach Maßgabe des Anhanges III Abschnitt V und VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erzeugt worden ist oder sind,

3.

frisches Fleisch von Geflügel und Federwild sowie Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischerzeugnisse und Fleischzubereitungen, das oder die solches frisches Fleisch enthält oder enthalten, soweit

a)

das frische Fleisch mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen nach Anhang II der Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG 2003 Nr. L 18 S. 11) in der jeweils geltenden Fassung oder nach Maßgabe des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (ABl. EU Nr. L 338 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung versehen ist und

b)

sichergestellt ist, dass das frische Fleisch

aa)

getrennt von frischem Fleisch gewonnen, zubereitet, gelagert und transportiert wird, das für einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland bestimmt ist, und

bb)

nicht für Fleischerzeugnisse oder Fleischzubereitungen verwendet wird, die für einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland bestimmt sind, es sei denn, das frische Fleisch ist nach Anhang III Tabelle 1 Buchstabe a, b oder c der Richtlinie 2002/99/EG behandelt worden,

4.

frisches Fleisch, Hackfleisch und Separatorenfleisch, das von außerhalb des Sperrbezirks stammt und in einem Betrieb im Sperrbezirk verarbeitet wird, sowie Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die solches Fleisch enthalten,

5.

frisches Fleisch, Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischerzeugnisse oder Fleischzubereitungen, das oder die im Einzelhandel an Endverbraucher im Sinne des Artikels 3 Nr. 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung abgegeben wird oder werden.

§ 8
Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für tierische Nebenprodukte

     (1) Abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 4 dürfen verbracht werden

1.

behandelte Federn oder Federteile von Geflügel, die einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen die Abtötung der Erreger gewährleistenden Verfahren behandelt worden sind,

2.

unbehandelte Federn oder Federteile von Geflügel, die die Anforderungen des Anhangs VIII Kapitel VIII Abschnitt A Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 an das Inverkehrbringen erfüllen und von Geflügel stammen, das außerhalb des Sperrbezirks gehalten worden ist,

3.

tierische Nebenprodukte, die die Anforderungen des Anhangs V, des Anhangs VII Kapitel II Abschnitt A, Kapitel III Abschnitt B, Kapitel IV Abschnitt A, Kapitel VI Abschnitt A und B, Kapitel VII Abschnitt A, Kapitel VIII Abschnitt A, Kapitel IX Abschnitt A und Kapitel X Abschnitt A sowie des Anhangs VIII Kapitel II Abschnitt B und Kapitel III Abschnitt II Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 an die Verarbeitung erfüllen,

4.

tierische Nebenprodukte

a)

zur Verarbeitung in einem Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002,

b)

in einen Betrieb im Inland, soweit diese im Rahmen der Gewinnung oder Erzeugung nach § 7 angefallen sind oder

c)

in einen Verarbeitungsbetrieb zum Zwecke der Behandlung nach Nummer 3,

5.

tierische Nebenprodukte zum Zwecke der Behandlung nach Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe e Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002,

6.

Erzeugnisse von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten, die nach geltendem Gemeinschaftsrecht keinen besonderen tierseuchenrechtlichen Anforderungen unterliegen und die nicht aus sonstigen tierseuchenrechtlichen Gründen vom Verbringen ausgeschlossen oder anderweitig beschränkt sind, einschließlich der Erzeugnisse im Sinne des Anhangs VIII Kapitel VII Abschnitt A Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.

     (2) Federn oder Federteile nach Absatz 1 Nr. 1 müssen beim Verbringen von einem Handelspapier nach Anhang II Kapitel X der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 begleitet sein, aus dem unter Nummer 6.1 hervorgeht, dass die Federn oder Federteile einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen Verfahren behandelt worden sind, das die Abtötung von Krankheitserregern gewährleistet. Satz 1 gilt nicht für behandelte Zierfedern, behandelte Federn, die von Reisenden zum eigenen Gebrauch im persönlichen Reisegepäck mitgeführt werden, oder behandelte Federn, die Privatpersonen zu nichtgewerblichen Zwecken zugesandt werden.

§ 9
Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung

     (1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 5 Abs. 2 Nr. 1 für das Verbringen von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten in einen amtlich überwachten Bestand im Inland genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. § 6 Abs. 2 Nr. 1 gilt entsprechend.

     (2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 5 Abs. 2 Nr. 1 für das Verbringen von Eintagsküken genehmigen, die aus Bruteiern geschlüpft sind, die von außerhalb des Beobachtungsgebiets stammen, in einen Bestand im Inland, soweit sichergestellt ist, dass die Bruteier oder Eintagsküken von außerhalb des Beobachtungsgebiets in der Brüterei nicht mit Bruteiern oder Eintagsküken aus dem Beobachtungsgebiet in Kontakt gekommen sind.

§ 10
Risikobewertung

     Eine Genehmigung nach § 6 und § 9 darf nur

1.

auf der Grundlage einer Risikobewertung der zuständigen Behörde erteilt werden und

2.

soweit sichergestellt ist, dass

a)

die Gesundheit von Vögeln und

b)

die tierseuchenrechtlichen Anforderungen, die die von Vögeln gewonnenen Erzeugnisse beim Inverkehrbringen, beim innergemeinschaftlichen Verbringen und bei der Ausfuhr erfüllen müssen,

nicht beeinträchtigt werden.

§ 11
Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat

     Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitgliedstaates oder Drittlandes der Verdacht des Ausbruchs oder der Ausbruch der Geflügelpest bei einem wildlebenden Vogel innerhalb einer Entfernung von 10 Kilometern von der deutschen Grenze amtlich festgestellt und der für das angrenzende Gebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so ordnet diese die Maßnahmen entsprechend § 4 an. Die §§ 5 bis 10 gelten entsprechend.

§ 12
Aufhebung der Schutzmaßregeln

     Die zuständige Behörde hebt die Festlegungen nach § 4 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 11 Satz 1, auf, wenn hoch pathogenes aviäres Influenzavirus des Subtyps H5N1 nicht nachgewiesen worden ist.

§ 13
Ordnungswidrigkeiten

     (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11 Satz 1, oder

2.

einer mit einer Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 2, oder Abs. 3 Satz 1, oder § 9 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Satz 2, verbundenen vollziehbaren Anordnung

zuwiderhandelt.

     (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

2.

entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 oder 4, auch in Verbindung mit § 11 Satz 2, ein dort genanntes Tier, ein dort genanntes Erzeugnis oder ein dort genanntes tierisches Nebenprodukt verbringt,

3.

entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, auch in Verbindung mit § 11 Satz 2, nicht sicherstellt, dass eine Matte oder eine dort genannte Bodenauflage ausgelegt, mit einem dort genannten Desinfektionsmittel getränkt oder in der dort genannten Weise feucht gehalten wird,

4.

entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 11 Satz 2, ein Tier verbringt,

5.

entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11 Satz 2, nicht sicherstellt, dass ein Hund oder eine Katze nicht frei umherläuft oder

6.

entgegen § 5 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11 Satz 2, einen Stall oder sonstigen Standort betritt.

§ 14
Nichtanwendung bisheriger Vorschriften

     Die Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 2006 (eBAnz AT22 2006 V1, AT23 2006 V1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Juli 2006 (BGBl. I S. 1451), ist nicht mehr anzuwenden.

Artikel 2
Änderung der Geflügel-Aufstallungsverordnung

     In § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Geflügel-Aufstallungsverordnung vom 9. Mai 2006 (eBAnz AT28 2006 V1), die durch Verordnung vom 10. Juli 2006 (BGBl. I S. 1452) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 und 2 der Nutzgeflügel- Geflügelpestschutzverordnung“ durch die Angabe „§ 11 Abs. 1 oder § 17 Abs. 1 der Nutzgeflügel-Geflügelpestschutz- verordnung“ ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

     (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

     (2) Die Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung tritt mit Ablauf des 8. März 2007 außer Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.

     (3) Die Geflügel-Aufstallungsverordnung gilt mit Ablauf des 10. Februar 2007 wieder in ihrer am 8. September 2006 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.

    Bonn, den 8. September 2006

Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

In Vertretung
Lindemann