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Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Bekanntmachung
über die Allgemeinverbindlicherklärung
eines Tarifvertrags
für die Bodenabfertigungsdienste an deutschen Verkehrsflughäfen

Vom 22. Januar 2025

Auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und Absatz 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absatz 1 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), dessen Absatz 2 durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) und dessen Absatz 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss der

Entgelttarifvertrag für die Bodenabfertigungsdienste an deutschen Verkehrsflughäfen (ETV BVD) vom 15. Februar 2024

– frühestens kündbar zum 31. März 2026 –

abgeschlossen zwischen dem Arbeitgeberverband der Bodenabfertigungsdienstleister im Luftverkehr (ABL) e. V., Kieshecker Weg 148, 40468 Düsseldorf, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, Leipziger Straße 51, 10117 Berlin, einerseits, sowie ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin, andererseits,

mit Wirkung vom 29. August 2024

mit den unten näher bezeichneten Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.

Geltungsbereich des Tarifvertrags:

Es gelten die Regelungen zum Geltungsbereich des Manteltarifvertrags für Bodenverkehrsdienstleistungen (MTV BVD) an Flughäfen in Deutschland in der jeweils gültigen Fassung (siehe Bekanntmachung vom 22. Januar 2025, BAnz AT 03.02.2025 B1).

Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags ergeht mit folgenden Einschränkungen:

Die folgenden Regelungen sind von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen:

in § 5 Absatz 1 ETV BVD:
die Entgeltgruppen 1, 8, 9 und 10,
in der Entgeltgruppe 2 die Stufen 2 und 3,
in der Entgeltgruppe 3 die Stufe 3,
in der Entgeltgruppe 4 bis 6 die Stufen 3 bis 4 und
in der Entgeltgruppe 7 die Stufen 2 bis 4,
§ 5 Absatz 2 ETV BVD und
§ 8 ETV BVD.

Soweit Bestimmungen des Tarifvertrags auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

Der Tarifvertrag ist mit Ausnahme der von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommenen Rechtsnormen in der Anlage abgedruckt.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.

Berlin, den 22. Januar 2025

IIIa6-31241-Ü-18g/2

Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales

Hubertus Heil
Anlage

Entgelttarifvertrag
für die Bodenabfertigungsdienste an deutschen Verkehrsflughäfen (ETV BVD)
vom 15. Februar 2024

Inhalt

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Entgelt

§ 3 Grundsätze der Eingruppierung

§ 4 Entgeltstufen

§ 5 Entgelttabelle

§ 6 Vorübergehender Tätigkeitswechsel

§ 7 Zulagen

§ 8 Anbindung der Entgeltentwicklung der Beschäftigten an die Entgeltentwicklung des TVÖD VKA

§ 9 Inkrafttreten und Vertragsdauer

Anlage 1 - Tätigkeitsmerkmale

Anlage 2 - Beispielkataloge

Beispielkatalog Vorfeld und Transport

Beispielkatalog Passage

Beispielkatalog Operations

Beispielkatalog Disposition und Training

Beispielkatalog Technische Dienste

Beispielkatalog Administration

§ 1

Geltungsbereich

Es gelten die Regelungen zum Geltungsbereich des Manteltarifvertrags für Bodenverkehrsdienstleistungen (MTV) an Flughäfen in Deutschland in der jeweils gültigen Fassung.

§ 2

Entgelt

Die Beschäftigten haben Anspruch auf ein monatliches Entgelt gemäß § 9 Abs. 1 MTV. Das Entgelt eines Vollzeitbeschäftigten ergibt sich aus seiner Tätigkeit, den Tätigkeitsmerkmalen in Anlage 1 und den Entgelttabellen in § 5. Soweit mit einem Beschäftigten im Arbeitsvertrag eine geringere wöchentliche Arbeitszeit als die tarifvertragliche Wochenarbeitszeit vereinbart wird, reduziert sich das Entgelt entsprechend.

§ 3

Grundsätze der Eingruppierung

(1)
Der Beschäftigte ist in die Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale (Anlage 1) seiner überwiegend auszuübenden Tätigkeit entsprechen. Maßgeblich ist die im Arbeitsvertrag festgehaltene bzw. eine andere dauerhaft übertragene Tätigkeit.
(2)
Verrichten Beschäftigte arbeitsvertraglich wechselnde Tätigkeiten (z. B. saisonal bedingt), so ist Grundlage für die Eingruppierung die niedrigste Eingruppierung. Für die Zeiträume der Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit erhalten die Beschäftigten eine Zulage in Höhe der Differenz zwischen den Entgeltgruppen (§ 6).
(3)
Für die Eingruppierung dient der Beispielkatalog aus Anlage 2 als Grundlage. Diese Beispiele sind grundsätzlich verbindlich, wenn sie mit den Tätigkeitsmerkmalen übereinstimmen. Sie sind nicht abschließend.
(4)
Werden die von dem Beschäftigten überwiegend verrichteten Tätigkeiten nicht von einem Beispiel in den Tätigkeitskatalogen erfasst, so ist auf die allgemeinen Merkmale der Entgeltgruppe zurückzugreifen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Richtbeispiel mehreren Entgeltgruppen zugeordnet ist oder wenn es selbst unbestimmte Rechtsbegriffe enthält. Auch durch technische Veränderungen oder den Einsatz anderer technischer Hilfsmittel sind unter Umständen die Tätigkeitsbeispiele nicht mehr allumfassend wirksam, können jedoch durch die Annäherung an die Tätigkeitsmerkmale eingruppiert werden.
(5)
Für nicht operative hochqualifizierte Tätigkeiten und Spezialisten1-Funktionen, deren Anforderungen über die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale deutlich hinausgehen, können auf betrieblicher Ebene weitergehende, speziellere übertarifliche Entgeltregelungen vereinbart werden.
§ 4

Entgeltstufen

(1)
Die Entgeltgruppen 1 bis 10 umfassen Stufen. Die Entgeltgruppe 1 umfasst 2 Stufen, die Entgeltgruppen 2 und 3 jeweils 3 Stufen und die Entgeltgruppen 4 bis 10 jeweils 4 Stufen.
(2)
Die Stufenlaufzeit beträgt in der Stufe 1 ein Jahr, in der Stufe 2 zwei Jahre sowie in der Stufe 3 drei Jahre.
(3)
Bei der Einstellung werden die Beschäftigten grundsätzlich der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt.
(4)
Mit der erfolgten Eingruppierung in eine Stufe beginnt die Stufenlaufzeit gemäß Absatz 2.
(5)
Ist die Stufenlaufzeit erfüllt, rücken die Beschäftigten automatisch ab dem auf die Erfüllung der Stufenlaufzeit folgenden Kalendermonat in die nächste Stufe auf. Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe nach einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei demselben Arbeitgeber (sog. Stufenlaufzeit).
(6)
Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Erfahrung, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Erfahrung. Als einschlägige Erfahrung werden Tätigkeitszeiten innerhalb derselben oder einer höheren Entgeltgruppe im jeweils einschlägigen Bereich beim selben Arbeitgeber oder bei einem anderen diesem Tarifvertrag unterliegenden Arbeitgeber anerkannt. Die einschlägige und die für eine Funktion dienliche Erfahrung (ggf. auch aus anderen Bereichen) werden gemeinsam betrachtet. Der Nachweis der einschlägigen Erfahrung obliegt dem Mitarbeiter. Dies gilt bereits bei der erstmaligen Anwendung dieses Tarifvertrags.
(7)
Bei Höhergruppierungen bis einschließlich Entgeltgruppe 6 erfolgt die Stufenzuordnung dergestalt, dass der Erhöhungsbetrag je Stunde mindestens 0,50 Euro beträgt; ist dies nicht der Fall, ist die nächsthöhere Stufe zuzuweisen, bei der dieser Erhöhungsbetrag erreicht wird. Bei Höhergruppierungen ab Entgeltgruppe 7 erfolgt die Zuweisung um eine Stufe niedriger als in der vorherigen Entgeltgruppe.
(8)
Bei einer Herabgruppierung beim gleichen Arbeitgeber erfolgt die Eingruppierung in die Stufe der neuen Entgeltgruppe, die der bisherigen Stufe entspricht. Die Stufenlaufzeit gemäß Abs. 2 wird im Falle einer Herabgruppierung nicht unterbrochen.
Sollte das Erfordernis einer Herabgruppierung auf einem Arbeitsunfall oder ärztlich nachgewiesenem Tätigkeitsverbot beruhen, sollen die Betriebsparteien Regelungen treffen, wie die Folgen einer Herabgruppierung abgemildert werden (z.B. durch gestaffelte Besitzstandsregelungen, individuelle Qualifizierungsangebote).
§ 5

Entgelttabellen

(1)
Die Beschäftigten erhalten ab dem 1. August 2024 das folgende Tabellenentgelt
a)
Verbindliche Brutto-Stundenentgelte in Euro
Entgeltgruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4
  1 Jahr 2 Jahre 3 Jahre  
1        
2 17,00 €      
3 17,70 € 18,20 €    
4 18,30 € 18,75 €    
5 19,50 € 20,10 €    
6 21,36 € 21,88 €    
7 22,23 €      
8        
9        
10        
b)
Verstetigte Brutto-Monatsentgelte in Euro (informatorisch zur Erläuterung) auf Basis einer Wochenarbeitszeit von 37,5 Stunden
Entgeltgruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4
  1 Jahr 2 Jahre 3 Jahre  
1        
2 2.771,85 €      
3 2.885,99 € 2.967,51 €    
4 2.983,82 € 3.057,19 €    
5 3.179,48 € 3.277,31 €    
6 3.482,75 € 3.567,53 €    
7 3.624,60 €      
8        
9        
10        
Die verstetigten Monatsentgelte ergeben sich aus der Multiplikation der jeweiligen Stundenentgelte mit dem Faktor (37,5*4,348=163,05). Die Monatsentgelte werden kaufmännisch gerundet.
[In § 5 Absatz 1 wurden die Regelungen zu den Entgeltgruppen 1, 8, 9 und 10 sowie in Entgeltgruppe 2 die Stufen 2 und 3, in Entgeltgruppe 3 die Stufe 3, in Entgeltgruppe 4 bis 6 die Stufen 3 bis 4 und in Entgeltgruppe 7 die Stufen 2 bis 4 von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen und daher nicht abgedruckt.]
[§ 5 Absatz 2 wurde von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen und ist daher nicht abgedruckt.]
(3)
Die Auszubildenden erhalten ab dem 1. August 2024 das folgende Tabellenentgelt:
Ausbildungsjahr Euro
1 1.150,00
2 1.250,00
3 1.350,00
4 1.400,00
§ 6

Vorübergehender Tätigkeitswechsel

(1)
Bei einer vorübergehenden Übernahme einer Tätigkeit einer höheren Entgeltgruppe erhält der Beschäftigte ab dem 1. Arbeitstag pro Arbeitstag eine Zulage nach Abs. 2.
(2)
Die Zulage beträgt pro zu vergütendem Arbeitstag nach Abs. 1 die anteilige Differenz zwischen dem Entgelt der Entgeltgruppe des Beschäftigten und dem Entgelt, das diesem bei einer dauerhaften Übernahme der höherwertigen Tätigkeit zustehen würde.
(3)
Bei einer vorübergehenden Zuweisung einer Tätigkeit einer niedrigeren Entgeltgruppe durch den Arbeitgeber verbleibt es bei der bisherigen Eingruppierung. Dies gilt nicht, wenn dem Beschäftigten deshalb die geringer bewertete Tätigkeit zugewiesen wird, weil dieser für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten aus personenbedingten Gründen die regelmäßig auszuübende Tätigkeit nicht mehr ausüben kann oder darf.
(4)
Beschäftigte, die aus betriebsbedingten Gründen in eine niedrigere Entgeltgruppe umgruppiert werden, behalten den Anspruch auf das bisherige Entgelt. Die Differenz zwischen dem bisherigen Entgelt und dem Entgelt der niedrigeren Entgeltgruppe wird als monatliche Besitzstandszulage gezahlt. Tariferhöhungen werden in voller Höhe auf diese Besitzstandzulage angerechnet.
§ 7

Zulagen

Für die nachstehenden Tätigkeiten wird neben dem Tabellenentgelt eine Zulage gezahlt. Diese beträgt für:

a) Lademeister-Agent (EG6 und EG7) 100 Euro je Monat
b) Bedienung von Fäkalien-Fahrzeugen 100 Euro je Monat.

Sollte es wegen betrieblicher Besonderheiten erforderlich sein, weitere Zulagen zu vereinbaren, können die Betriebsparteien hierzu eine entsprechende Betriebsvereinbarung abschließen.

§ 8

Anbindung der Entgeltentwicklung der Beschäftigten an die Entgeltentwicklung des TVÖD VKA

(1)
[§ 8 wurde von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen und ist daher nicht abgedruckt.]
§ 9

Inkrafttreten und Vertragsdauer

(1)
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. August 2024 in Kraft.
(2)
Der Tarifvertrag kann mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden, erstmals zum 31. März 2026.
Anlage 1 – Tätigkeitsmerkmale und Begriffserläuterungen

Entgeltgruppe 1

Einfache Tätigkeiten ohne flughafenbezogene Vorkenntnisse.

Entgeltgruppe 2

Tätigkeiten, zu deren Ausführung in der Regel eine Unterweisung von bis zu vier Wochen erforderlich ist.

Entgeltgruppe 3

Tätigkeiten, für deren Ausführung tätigkeitsbezogene qualifizierende Vorkenntnisse oder eine Anlernzeit erforderlich sind, welche über die Unterweisung der EG 2 hinausgehen und weitere Kenntnisse erfordern.

Entgeltgruppe 4

Tätigkeiten, für deren Ausführung zusätzliche Kenntnisse vorhanden sein müssen, die über die EG 3 hinausgehen. Diese werden durch entsprechende Qualifikationen und Weiterbildungen oder durch damit vergleichbare Berufserfahrung erworben.

Entgeltgruppe 5

Tätigkeiten, die sich aus den Anforderungen der EG 4 dadurch herausheben, dass weitere fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten vorhanden sein müssen, welche durch Qualifikationen oder Weiterbildungen oder eine abgeschlossene mindestens dreijährige Berufsausbildung oder eine entsprechende Berufserfahrung erworben wurden.

Entgeltgruppe 6

Tätigkeiten der EG 5, zu deren Ausführung zusätzlich die fachliche Anleitung sowie das fachliche Weisungsrecht gegenüber Beschäftigten gehören oder eine herausgehobene Qualifikation oder einen umfassenden Einsatz im Arbeitsbereich ermöglichen.

Entgeltgruppe 7

Tätigkeiten, die sich aus der EG 6 dadurch herausheben, dass sie

umfassende betriebliche Kenntnisse erfordern
 oder
ein funktionsübergreifendes fachliches Weisungsrecht beinhalten
 oder
besondere Verantwortung für Personal oder Sachwerte beinhalten
 oder
im Wesentlichen in der Steuerungs- und Aufsichtsfunktion mit Gestaltungsspielräumen bestehen.

Entgeltgruppe 8

Tätigkeiten, die durch zusätzliche besondere Fachkenntnisse gekennzeichnet sind, die zur Erfüllung komplexer Aufgabenstellungen befähigen oder zu deren Wahrnehmung die Ausübung disziplinarischer Befugnisse gehört.

Entgeltgruppe 9

a)
Tätigkeiten mit weitreichender fachlicher und disziplinarischer Führungsverantwortung
oder
b)
Tätigkeiten, zu deren Ausübung eine langjährige Berufserfahrung plus Weiterbildung erforderlich ist
oder
c)
Tätigkeiten mit besonderen fachlichen Anforderungen und einem hohen Maß an Verantwortung

Entgeltgruppe 10

Tätigkeiten, die sich durch besondere hohe fachliche Anforderungen und ein besonders hohes Maß an Verantwortung aus den Anforderungen der EG 9 wesentlich herausheben.

Begriffserläuterungen

Unterweisung

Unterweisung ist das methodische „Vertrautmachen“ mit den zur Durchführung der Tätigkeiten erforderlichen Kenntnissen, Handgriffen, Fertigkeiten, Erfahrungen und Besonderheiten, um den Beschäftigten in die Lage zu versetzen, die Arbeit durch Übung ausführen zu können.

Fachspezifisches Anlernen

Ein fachspezifisches Anlernen ist das systematische Vermitteln von Kenntnissen und Fähigkeiten. Im Gegensatz zur Berufsausbildung beschränkt sich das Anlernen auf bestimmte Ausbildungsziele.

Fachspezifische Weiterbildung / Qualifikation

Fachspezifische Weiterbildung / Qualifikation sind zusätzliche Fachausbildungen, die der Vertiefung und Erweiterung der Kenntnisse und Fertigkeiten für die übertragene Tätigkeit dienen. Sie gehen über die Maßnahmen zum Erhalten und Anpassen der Kenntnisse und Fertigkeiten an die technische Entwicklung im Rahmen der übertragenen Tätigkeit hinaus. Eine Weiterbildung / Qualifikation für die anforderungsabhängige Eingruppierung kann u.a. mit einem Zertifikat abgeschlossen werden.

Berufserfahrung

Die Berufserfahrung ist die Zeit, die beim Ausführen einer Tätigkeit im Betrieb gewonnen wird und die zu einer höheren Beherrschung der Tätigkeit führt.
Unter mehrjähriger Berufserfahrung ist eine erforderliche Berufserfahrung von mindestens 3 Jahren zu verstehen, unter langjähriger Berufserfahrung eine erforderliche Berufserfahrung von mindestens 5 Jahren. Entscheidend ist jedoch nicht die Dauer der beruflichen Tätigkeit im Allgemeinen, sondern die für die jeweilige Tätigkeit erforderliche Berufserfahrung.

Fachliches Anleiten

Das fachliche Anleiten begrenzt sich auf die fachliche Unterstützung beim Anlernen bestimmter Tätigkeiten, z.B. durch Hinweisen, Anleiten, Zeigen und Erklären.

Fachliches Weisungsrecht

Das fachliche Weisungsrecht umfasst die Arbeitsvorgabe (wer, was, wann, wie, wo) sowie deren Kontrolle und Korrektur.

Disziplinarische Befugnisse

Die disziplinarischen Befugnisse umfassen das Einleiten, Umsetzen und Verfolgen von Personalmaßnahmen.

Führungsverantwortung

Führungsverantwortung umfasst die Entwicklung und Vorgabe von Zielen, die Personalentwicklung und ggf. die Verantwortung für die hiermit zusammenhängenden Kosten für umfangreiche Fachgebiete.

Anlage 2 - Beispielkataloge

1.1 Beispielkatalog Vorfeld und Transport

Tätigkeitsmerkmal EG Vorfeld und Transport
Einfache Tätigkeiten ohne flughafenbezogene Vorkenntnisse 1
1.
Materialausgabe
2.
Müllsortierung
3.
Kofferwagenservice
Tätigkeiten, zu deren Ausführung in der Regel eine Unterweisung von bis zu vier Wochen erforderlich ist. 2
1.
Lader I Flugzeugabfertigung
2.
Lader I Gepäcksortierung
3.
Lader Sperrgepäckausgabe
4.
Lader Nachtluftpost
5.
Fahrer Gepäckzustellung
(außerhalb Vorfeld für Lost and Found)
Tätigkeiten, für deren Ausführung tätigkeitsbezogene qualifizierende Vorkenntnisse oder eine Anlernzeit erforderlich sind , welche über die Unterweisung der EG 2 hinausgeht und weitere Kenntnisse erfordern. 3
1.
Lader II Flugzeugabfertigung
mit lizenzierter Anwendung (Vorfeld-Führerschein)
mindestens eines PKWs/ Kleintransporters/eines Zugfahrzeugs, inkl. gezogener Einheit
2.
Lader II Gepäckabfertigung
mit Führerschein und regelmäßigen Fahrtätigkeiten im
Sicherheitsbereich sowie BRS, sofern vorhanden
3.
Vorfeldfahrer für
VIP- Transporte („Chauffeur“) oder
Fahrzeuge bis zu 9 Personen (inkl. Fahrer)
Lastkraftwagen bis 3,5t oder
Dokumente
Tätigkeiten, für deren Ausführung zusätzliche Kenntnisse vorhanden sein müssen, die über die EG 3 hinausgehen. Diese werden durch entsprechende Qualifikationen und Weiterbildungen oder durch damit vergleichbare Berufserfahrung erworben. 4
1.
Lader III Flugzeugabfertigung mit
a)
lizenzierter Anwendung (Vorfeld-Führerschein)
mindestens eines PKWs/Kleintransporters/eines Zugfahrzeugs, inkl. gezogener Einheit
und
b)
Berechtigung zur Bedienung von mindestens 2 der
folgenden Abfertigungsgerätegruppen:
Treppen
Hubwagen inkl. Hubtransporter
7,5T Hubwagen
Maindecker
Umsetzer
Förderbänder
oder
c)
Spezialisierte Anwendung einzelner Abfertigungsgeräte
Ver- und Entsorgungsservice, Fluggastbrückenfahrer
2.
Lader III Gepäckabfertigung
mit Sonderqualifikationen (u.a. Outboundsteuerung,
Sperrgepäcksteuerung, Feinsteuerung in der Transferzentrale)
3.
Vorfeldfahrer für
Bus mit mehr als 9 Personen nur auf dem Vorfeld
oder
LKW mit mehr als 3,5t
oder
Push Back
   
4.
Fahrer für PRM-Hubwagen
5.
Gepäckhallenaufsicht (Inbound, Koordinierung Gepäck)
6.
Flugzeugenteiser (Sprüher oder Fahrer im Einmannbetrieb)
7.
Mitarbeiter mit multifunktionalem Einsatz in der
Flugzeugabfertigung Executive Business Aviation (EBA)
8.
Technische Betreuer
ohne handwerklich / technische Berufsausbildung
(technische Betreuung der Gepäckförderanlage)
Tätigkeiten, die sich aus den Anforderungen der EG 4 dadurch herausheben, dass weitere fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten vorhanden sein müssen, welche durch Qualifikationen oder Weiterbildungen oder eine abgeschlossene mindestens dreijährige Berufsausbildung oder eine entsprechende Berufserfahrung erworben wurden. 5
1.
Lader IV Flugzeugabfertigung mit
a)
lizenzierter Anwendung (Vorfeld-Führerschein)
mindestens eines PKWs/Kleintransporters/eines Zugfahrzeugs, inkl. gezogener Einheit
und
b)
Berechtigung zur Bedienung von mindestens 4 der
folgenden im Ladeservice eingesetzten Abfertigungsgerätegruppen:
– Treppen
– Umsetzer
– Hubwagen und Hubtransporter
– 7,5t Hubwagen
– Maindecker
– Förderbänder
2.
Vorfeldfahrer II (Berechtigung zur Bedienung von mindestens
2 Geräten)
– Bus mit mehr als 9 Personen nur auf dem Vorfeld
– Enteisung
– Schleppen
– Pushback
3.
Busfahrer mit Führerschein der Klassen D/D1/DE/D1E und
Personenbeförderungsschein
4.
Qualifizierter Flugzeugabfertiger
(Qualifizierter Flugzeugabfertiger mit Prüfung, Geprüfte
Fachkraft für Bodenverkehrsdienste im Luftverkehr, (auch ehemals IHK geprüfter Flugzeugabfertiger)
Tätigkeiten der EG 5, zu deren Ausführung zusätzlich die fachliche Anleitung plus das fachliche Weisungsrecht gegenüber Beschäftigten gehört oder eine herausgehobene Qualifikation oder einen umfassenden Einsatz im Arbeitsbereich ermöglichen. 6
1.
Lademeister
2.
Lademeister - Agent I im narrow body
(auch AKK/QLP mit Zulage)
3.
Gepäckmeister
Tätigkeiten, die sich aus der EG 6 dadurch herausheben, dass sie
a)
umfassende betriebliche
Kenntnisse erfordern
oder
b)
ein funktionsübergreifendes
fachliches Weisungsrecht beinhalten
oder
7
1.
Lademeister -Agent II
(AKI Qualifikation bzw. im wide body
2.
Supervisor Rampe
c)
besondere Verantwortung
für Personal oder Sachwerte beinhalten
oder
d)
im Wesentlichen in der
Steuerungs- und Aufsichtsfunktion mit Gestaltungsspielräumen bestehen.
   
Tätigkeiten, die durch zusätzliche besondere Fachkenntnisse gekennzeichnet sind, die zur Erfüllung komplexer Aufgabenstellungen befähigen oder zu deren Wahrnehmung die Ausübung disziplinarischer Befugnisse gehört. 8
1.
Duty Officer
2.
Schichtleiter/in inkl. bisherige Supervisor als Schichtleiter/in
3.
Einsatzleiter/in
4.
Gruppenleiter/in
5.
Koordinator Disponenten
Tätigkeiten mit
a)
weitreichender fachlicher und
disziplinarischer Führungs­verantwortung
oder
b)
Tätigkeiten, zu deren Ausübung
eine langjährige Berufserfahrung plus Weiterbildung erforderlich ist
oder
c)
Tätigkeiten mit besonderen
fachlichen Anforderungen und einem hohen Maß an Verantwortung
9
1.
Duty Manager
Koordinatoren von Teilbetriebe / Coordinator Service units
Tätigkeiten, die sich durch besondere hohe fachliche Anforderungen und ein besonders hohes Maß an Verantwortung aus den Anforderungen der EG 9 wesentlich herausheben. 10
1.
Gesamtbetriebsleitung Ramp
2.
Groundhandling Control Officer
(Koordination in einer Schicht von mehreren Gewerken/ Prozessen, über mehrere Bereiche mit unterschiedlichen Funktionen, Control-Center)

1.2 Beispielkatalog Passage

Tätigkeitsmerkmal EG Passage
Einfache Tätigkeiten ohne flughafenbezogene Vorkenntnisse 1
1.
Schlangensteuerung / Queueing
Tätigkeiten, zu deren Ausführung in der Regel eine Unterweisung von bis zu vier Wochen erforderlich ist. 2
1.
Check In-/Gate Agent I
mit Kenntnis von einem DCS- System, inkl. unbaren
Inkasso-Aufgaben (Übergepäck Zusatzdienstleistungen).
2.
UM-Betreuung
   
3.
Lounge-Agent ohne DCS-Anwendung
4.
Service Agent (Lost and Found)
(Aufnahme von PIR‘S, Information an den Kunden zum
Sachstand des Verbleibs und der weiteren Bearbeitungsschritte)
Tätigkeiten, für deren Ausführung tätigkeitsbezogene qualifizierende Vorkenntnisse oder eine Anlernzeit erforderlich sind, welche über die Unterweisung der EG 2 hinausgeht und weitere Kenntnisse erfordern. 3
1.
Check In-/Gate Agent II
mit
Kenntnis von mindestens zwei DCS- Systeme,
inkl. Inkasso-Aufgaben (Übergepäck, Zusatzleistungen),
oder
Tätigkeiten der EG 2 mit der Abfertigung von Airline-Gruppen, sofern die jeweilige Airline-Gruppe auf einem gemeinsamen System abgefertigt wird.
2.
Lost and Found Agent I
mit umfänglichen Kenntnissen von World Tracer inkl.
Baggage Tracing und Baggage Rushing inklusive Kenntnis der entsprechenden Eingabeoberflächen
3.
Ticketing–Agent I
mit Kenntnis von mindestens einem Reservierungssystem
(z.B. Amadeus, SkySpeed oder vergleichbar), inkl. Inkasso-Aufgaben (Übergepäck, Zusatzleistungen, Tickets, Umbuchungen,)
4.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EG 2
mit Kombifunktionen
Tätigkeiten, für deren Ausführung zusätzliche Kenntnisse vorhanden sein müssen, die über die EG 3 hinausgehen. Diese werden durch entsprechende Qualifikationen und Weiterbildungen oder durch damit vergleichbare Berufserfahrung erworben. 4
1.
Check In-/Gate Agent III
mit
Tätigkeiten mindestens der EG2 oder EG3
mit
spezifischen Tätigkeiten der Vor- und Nachbereitung
(z.B. Editing) und Koordinierung von bestimmten Flugereignissen.
Je nach Betriebsgröße und Organisation können alle
spezifischen Tätigkeiten von diesem Beschäftigten durchgeführt werden.
2.
Lost and Found Agent II
Tätigkeiten der EG 3 und zusätzlich vorbereitende,
nachbereitende und über die Gepäckermittlung hinausgehende, Tätigkeiten,
(zum Beispiel Erstellung von Statistiken, Rechercheaufgaben,
administrative Tätigkeiten) oder Ansprechpartner für den Kunden, Drittunternehmen, Operations und Mitarbeiter
3.
Ticketing–Agent II
mit Kenntnis und Anwendung von mindestens
zwei Reservierungssystemen (z. B. Amadeus) und mit Inkasso-Aufgaben (Übergepäck, Zusatzleistungen), hierbei Kenntnis von mindestens drei Airline-Bezahlsystemen und Einsatz am Common Use Schalter
4.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EG 3
mit Kombifunktionen
Tätigkeiten, die sich aus den Anforderungen der EG 4 dadurch herausheben, dass weitere fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten vorhanden sein müssen, welche durch Qualifikationen oder Weiterbildungen oder eine abgeschlossene mindestens dreijährige Berufsausbildung oder eine entsprechende Berufserfahrung erworben wurden. 5
1.
Passage Agent
mit abgeschlossener Ausbildung als
a)
Servicekaufleute im Luftverkehr
b)
Luftverkehrskaufleute
c)
Reiseverkehrskaufleute
2.
Check-In / Gate Agent IV
mit
Tätigkeiten EG 4
und
Kenntnis von mindestens fünf DCS- Systemen
3.
Ticketing-Agent III
mit abgeschlossener Ausbildung Servicekaufleute im
Luftverkehr oder Reiseverkehrskaufleute oder entsprechender Eignungsprüfung IATA-Ticketing
4.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EG 4
mit Kombifunktionen
Tätigkeiten der EG 5, zu deren Ausführung zusätzlich die fachliche Anleitung plus das fachliche Weisungsrecht gegenüber Beschäftigten gehört oder eine herausgehobene Qualifikation oder einen umfassenden Einsatz im Arbeitsbereich ermöglichen. 6
1.
Teamleiter/Lead Agent
(verantwortlich für ein (wechselndes) Check-in Team
oder
die Koordination von bis zu zwei Airlines)
2.
Backoffice-Agent
mit umfassenden Kenntnissen im Check-In zur
Teamunterstützung sowie umfassenden Editing-/Controlaufgaben und Flugaufbau für die die gesamte Schicht und Folgeschichten
Tätigkeiten, die sich aus der EG 6 dadurch herausheben, dass sie
a)
umfassende betriebliche
Kenntnisse erfordern
oder
b)
ein funktionsübergreifendes
fachliches Weisungsrecht beinhalten
oder
c)
besondere Verantwortung für
Personal oder Sachwerte beinhalten
oder
d)
im Wesentlichen in der
Steuerungs- und Aufsichtsfunktion mit Gestaltungsspielräumen bestehen.
7
1.
Supervisor Passage
Tätigkeiten, die durch zusätzliche besondere Fachkenntnisse gekennzeichnet sind, die zur Erfüllung komplexer Aufgabenstellungen befähigen oder zu deren Wahrnehmung die Ausübung disziplinarischer Befugnisse gehört. 8
1.
Duty Officer
2.
Schichtleiter/in
inkl. bisherige Supervisor als Schichtleiter/in
Tätigkeiten mit
a)
weitreichender fachlicher und
disziplinarischer Führungs­verantwortung
oder
b)
Tätigkeiten, zu deren Ausübung
eine langjährige Berufserfahrung plus Weiterbildung erforderlich ist
oder
c)
Tätigkeiten mit besonderen
fachlichen Anforderungen und einem hohen Maß an Verantwortung
9
1.
Duty Manager
2.
Operative Betriebsleitung
Tätigkeiten, die sich durch besondere hohe fachliche Anforderungen und ein besonders hohes Maß an Verantwortung aus den Anforderungen der EG 9 wesentlich herausheben. 10
1.
Abteilungsleitung Passage

Ergänzungen zur Eingruppierung, für die EG 1 bis 10 gilt:

1.
Wenn durch den Entfall von DCS-Systemen die Voraussetzungen für eine Entgeltgruppe nicht mehr erfüllt werden, haben betroffene Beschäftigte Anspruch auf eine Qualifizierung in einem weiteren System, sofern das Unternehmen andere Airlines mit anderen DCS Systemen als Kunden hat. Lehnt der Beschäftigte die Qualifizierung ab erfolgt eine tarifkonforme Eingruppierung nach Ablauf des 6. Monats. Gleiches gilt, wenn die Qualifizierung aus einem von dem/der Beschäftigten zu vertretenden Grund nicht mit Erfolg abgeschlossen wird.
Für den Fall, dass ein Unternehmen Kunden verliert oder durch Wegfall aktueller Systemanwendungen weniger Systeme genutzt werden können, entfällt mangels einer Qualifizierungsmöglichkeit die Herabgruppierung. Wenn wieder der Bedarf für weitere DCS-Systeme entsteht, kommt erneut die Regelung zum Anspruch auf Qualifizierung mit den formulierten Folgewirkung zur Anwendung.
2.
Als Supervisor gelten Beschäftigte, die als Aufsicht/Überwachende für Arbeitsprozesse (z.B. Flüge / Lost+Found / Ticketing) fachliche Weisungsberechtigungen haben, aber keine disziplinarische Funktion ausüben.

1.3 Beispielkatalog Operations

Tätigkeitsmerkmal EG Operations
Einfache Tätigkeiten ohne flughafenbezogene Vorkenntnisse 1  
Tätigkeiten, zu deren Ausführung in der Regel eine Unterweisung von bis zu vier Wochen erforderlich ist. 2
1.
Dokumentenfahrer
Mit Führerschein Klasse B und Vorfeldführerschein
Tätigkeiten, für deren Ausführung tätigkeitsbezogene qualifizierende Vorkenntnisse oder eine Anlernzeit erforderlich sind, welche über die Unterweisung der EG 2 hinausgeht und weitere Kenntnisse erfordern. 3
2.
Ramp Agent I
mit Führerschein Klasse B und Vorfeldführerschein
und
mit folgenden möglichen Tätigkeiten
Ergänzung / Korrektur von Loadsheets (LMC-Änderungen)
Walkout Assistance und Safety-Check
Aufgaben: Koordinationstätigkeiten, Kommunikation mit
Dienstleistern und Flugzeugbesatzung während der Abfertigung, Weitergabe und Entgegennahme relevanter fachlicher Informationen (z.B. Loading Instruction, Abstimmung)
3.
OPS Innendienst
mit folgenden möglichen Tätigkeiten: Erstellen,
Zusammenstellen, Versenden und Übergeben von Informationen, z.B. Sita-Messages wie MVT, UCM, Wetter, NOTAM’s, Communications, Briefing Packages
Tätigkeiten, für deren Ausführung zusätzliche Kenntnisse vorhanden sein müssen, die über die EG 3 hinausgehen. Diese werden durch entsprechende Qualifikationen und Weiterbildungen oder durch damit vergleichbare Berufserfahrung erworben. 4
1.
Ramp-Agent II / Turn around Coordinator (TCO)
wie Ramp Agent I mit zusätzlich folgenden möglichen
Tätigkeiten
a)
Vorbereiten und Korrektur/Ergänzung von Loadsheets
b)
Eingabe sofern technisch möglich oder Bereitstellung
von Daten für Weight and Balance DCS System/e
Tätigkeiten, die sich aus den Anforderungen der EG 4 dadurch herausheben, dass weitere fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten vorhanden sein müssen, welche durch Qualifikationen oder Weiterbildungen oder eine abgeschlossene mindestens dreijährige Berufsausbildung oder eine entsprechende Berufserfahrung erworben wurden. 5
1.
Ramp Agent III / Weight and Balance Agent I
wie Ramp Agent II mit zusätzlich folgenden möglichen
Tätigkeiten
a)
Kenntnis und Anwendung von Weight and Balance
DCS System/en
b)
Ladeplanung, Vorbereitung und Erstellung von Loadsheets
c)
Zuarbeit für Centralised Load Control (CLC), sofern
vorhanden
d)
OPS-Innendienst
2.
Service Kaufmann/-frau Luftverkehr
Tätigkeiten der EG 5, zu deren Ausführung zusätzlich die fachliche Anleitung plus das fachliche Weisungsrecht gegenüber Beschäftigten gehört oder eine herausgehobene Qualifikation oder einen umfassenden Einsatz im Arbeitsbereich ermöglichen. 6
1.
Weight and Balance Agent II
wie Weight & Balance Agent I mit Durchführung komplexer
Weight and Balance Abfertigungen (z.B. Frachter)
2.
Flight OPS Agent
mit verantwortlicher Erstellung von Flugplänen,
Routenkarten, und anderen weiterführenden/speziellen Crew Briefings
Tätigkeiten, die sich aus der EG 6 dadurch herausheben, dass sie
a)
umfassende betriebliche
Kenntnisse erfordern
oder
b)
ein funktionsübergreifendes
fachliches Weisungsrecht beinhalten
oder
c)
besondere Verantwortung für
Personal oder Sachwerte beinhalten
oder
d)
im Wesentlichen in der
Steuerungs- und Aufsichtsfunktion mit Gestaltungsspielräumen bestehen.
7
1.
Supervisor OPS
Tätigkeiten, die durch zusätzliche besondere Fachkenntnisse gekennzeichnet sind, die zur Erfüllung komplexer Aufgabenstellungen befähigen oder zu deren Wahrnehmung die Ausübung disziplinarischer Befugnisse gehört. 8
1.
Duty Officer
2.
Schichtleiter/in
3.
bisherige Supervisor als Schichtleiter/in
Tätigkeiten mit
a)
weitreichender fachlicher und
disziplinarischer Führungs­verantwortung
oder
b)
Tätigkeiten, zu deren Ausübung
eine langjährige Berufserfahrung plus Weiterbildung erforderlich ist
oder
c)
Tätigkeiten mit besonderen
fachlichen Anforderungen und einem hohen Maß an Verantwortung
9
1.
Duty Manager
2.
Operative Betriebsleitung
Tätigkeiten, die sich durch besondere hohe fachliche Anforderungen und ein besonders hohes Maß an Verantwortung aus den Anforderungen der EG 9 wesentlich herausheben 10
1.
Abteilungsleitung Operations

1.4 Beispielkatalog Disposition und Training

Tätigkeitsmerkmal EG Disposition und Training
Einfache Tätigkeiten ohne flughafenbezogene Vorkenntnisse. 1  
Tätigkeiten, zu deren Ausführung in der Regel eine Unterweisung von bis zu vier Wochen erforderlich ist. 2  
Tätigkeiten, für deren Ausführung eine Anlernzeit erforderlich ist, welche über die Unterweisung der EG 2 hinausgehen und weitere Kenntnisse erfordern. 3  
Tätigkeiten, für deren Ausführung zusätzliche Kenntnisse vorhanden sein müssen, die über die EG 3 hinausgehen. Diese werden durch entsprechende Qualifikationen und Weiterbildungen oder durch damit vergleichbare Berufserfahrung erworben. 4  
Tätigkeiten, die sich aus den Anforderungen der EG 4 dadurch herausheben, dass weitere fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten vorhanden sein müssen, welche durch Qualifikationen oder Weiterbildungen oder eine abgeschlossene mindestens dreijährige Berufsausbildung oder eine entsprechende Berufserfahrung erworben wurden. 5  
Tätigkeiten der EG 5, zu deren Ausführung zusätzlich die fachliche Anleitung sowie das fachliche Weisungsrecht gegenüber Beschäftigten gehört oder eine herausgehobene Qualifikation oder einen umfassenden Einsatz im Arbeitsbereich ermöglichen. 6
1.
Gerätetrainer
2.
Disponent/in/ Betriebssteuerung I:
Disposition von Abfertigungsprozessen, in denen eine
Funktion disponiert wird
Tätigkeiten, die sich aus der EG 6 dadurch herausheben, dass sie
a)
umfassende betriebliche
Kenntnisse erfordern
oder
b)
ein funktionsübergreifendes
fachliches Weisungsrecht beinhalten
oder
c)
besondere Verantwortung für
Personal oder Sachwerte beinhalten
oder
d)
im Wesentlichen in der
Steuerungs- und Aufsichtsfunktion mit Gestaltungsspielräumen bestehen.
7
1.
Verfahrenstrainer I mit Trainerqualifikation inkl. Class Room
Training, z.B. DGR und Passage-/Operations-Training
(Grundkurse und Zusatzkurse z.B. DCS, World Tracer)
2.
Operative Personalplanung (Dienstplanung, Urlaubsplanung,
Schulungsplanung, Organisation Zusatzdienste)
3.
Disponent/in/ Betriebssteuerung II:
Disposition von Abfertigungsprozessen, in denen mehr als
eine Funktion oder mehr als 50 Beschäftigte disponiert werde.
Tätigkeiten, die durch zusätzliche besondere Fachkenntnisse gekennzeichnet sind, die zur Erfüllung komplexer Aufgabenstellungen befähigen oder zu deren Wahrnehmung die Ausübung disziplinarischer Befugnisse gehört. 8
1.
Verfahrenstrainer II, z.B. mit AKK oder AKI oder mit
Ausbildung von Trainern (Train the Trainer) und Entwicklung von Trainingskonzepten
2.
Ressourcenplaner
Tätigkeiten mit
weitreichender fachlicher und
disziplinarischer Führungs­verantwortung
oder
Tätigkeiten, zu deren Ausübung
eine langjährige Berufserfahrung plus Weiterbildung erforderlich ist
oder
Tätigkeiten mit besonderen
fachlichen Anforderungen und einem hohen Maß an Verantwortung
9
1.
Leiter/in Training
Tätigkeiten, die sich durch besondere hohe fachliche Anforderungen und ein besonders hohes Maß an Verantwortung aus den Anforderungen der EG 9 wesentlich herausheben. 10  

1.5 Beispielkatalog Technische Dienste

Tätigkeitsmerkmal EG Technische Dienste
Einfache Tätigkeiten ohne flughafenbezogene Vorkenntnisse. 1
1.
Fahrzeugpflege
Tätigkeiten, zu deren Ausführung in der Regel eine Unterweisung von bis zu vier Wochen erforderlich ist. 2
1.
Material- und Werkzeugausgabe
Tätigkeiten, für deren Ausführung tätigkeitsbezogene qualifizierende Vorkenntnisse oder eine Anlernzeit erforderlich sind , welche über die Unterweisung der EG 2 hinausgeht und weitere Kenntnisse erfordern. 3
1.
Hol- und Bringservice auf dem Vorfeld
2.
mit Vorfeldführerschein
Tätigkeiten, für deren Ausführung zusätzliche Kenntnisse vorhanden sein müssen, die über die EG 3 hinausgehen. Diese werden durch entsprechende Qualifikationen und Weiterbildungen oder durch damit vergleichbare Berufserfahrung erworben. 4
1.
GSE-Wartung und -Instandsetzung
ohne fachbezogene Berufsausbildung
2.
Material-Disponent/in
Tätigkeiten, die sich aus den Anforderungen der EG 4 dadurch herausheben, dass weitere fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten vorhanden sein müssen, welche durch Qualifikationen oder Weiterbildungen oder eine abgeschlossene mindestens dreijährige Berufsausbildung oder eine entsprechende Berufserfahrung erworben wurden. 5
1.
Fachkraft/ Fachhandwerker
mit abgeschlossener tätigkeitsbezogener Berufsausbildung,
z.B.
Industriemechaniker/ in
Mechatroniker/in
Elektroniker/in für Betriebstechnik
KFZ-Mechatroniker/in
Lagerist/in
Tätigkeiten der EG 5, zu deren Ausführung zusätzlich die fachliche Anleitung plus das fachliche Weisungsrecht gegenüber Beschäftigten gehört oder eine herausgehobene Qualifikation oder einen umfassenden Einsatz im Arbeitsbereich ermöglichen. 6
1.
Fachhandwerker/in der EG 5
mit zusätzlicher Qualifikation
Tätigkeiten, die sich aus der EG 6 dadurch herausheben, dass sie
a)
umfassende betriebliche
Kenntnisse erfordern
oder
b)
ein funktionsübergreifendes
fachliches Weisungsrecht beinhalten
oder
c)
besondere Verantwortung für
Personal oder Sachwerte beinhalten
oder
d)
im Wesentlichen in der
Steuerungs- und Aufsichtsfunktion mit Gestaltungsspielräumen bestehen.
7
1.
Fachhandwerker/in der EG 6
mit herausgehobener Spezialqualifikation
(z.B. herstellerspezifische zertifizierte Qualifikationen, Fachspezialist mit zertifizierter Zusatzqualifikation, Weiterbildung UVV, Qualifizierung zur Durchführung Sicherheitsprüfung)
2.
Vorarbeiter
Tätigkeiten, die durch zusätzliche besondere Fachkenntnisse gekennzeichnet sind, die zur Erfüllung komplexer Aufgabenstellungen befähigen oder zu deren Wahrnehmung die Ausübung disziplinarischer Befugnisse gehört. 8
3.
Meister ohne Werkstattleitung
Tätigkeiten mit
weitreichender fachlicher und
disziplinarischer Führungs­verantwortung
oder
Tätigkeiten, zu deren Ausübung
eine langjährige Berufserfahrung plus Weiterbildung erforderlich ist
oder
Tätigkeiten mit besonderen
fachlichen Anforderungen und einem hohen Maß an Verantwortung

9
1.
Meister mit Werkstattleitung
Tätigkeiten, die sich durch besondere hohe fachliche Anforderungen und ein besonders hohes Maß an Verantwortung aus den Anforderungen der EG 9 wesentlich herausheben. 10
1.
Abteilungsleitung Technische Dienste

1.7 Beispielkatalog Administration

EG Funktionen
1  
2 Büroboten
3 Empfang, Rezeption
4
1.
Sachbearbeitung ohne Berufsausbildung
2.
Sekretariat ohne Berufsausbildung
5
1.
Sachbearbeitung mit einschlägiger Berufsausbildung
2.
Sekretariat mit einschlägiger Berufsausbildung
6 Sachbearbeitung I Personalwesen
Sachbearbeitung I Rechnungswesen
7 Sachbearbeitung II Personalwesen
Sachbearbeitung II Rechnungswesen
8 Personalreferent/in mit IHK-Abschlussprüfung PFK
9
1.
Referent/in mit abgeschlossenem fachbezogenem Master-Studium
2.
Fachgebietsleitung im administrativen Bereich
10 Abteilungsleitung im administrativen Bereich
1
Personenbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.