Suchergebnis
vom: 22.01.2025
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
BAnz AT 03.02.2025 B2
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Bekanntmachung
über die Allgemeinverbindlicherklärung
eines Tarifvertrags
für die Bodenabfertigungsdienste an deutschen Verkehrsflughäfen
Auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und Absatz 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absatz 1 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), dessen Absatz 2 durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) und dessen Absatz 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss der
Entgelttarifvertrag für die Bodenabfertigungsdienste an deutschen Verkehrsflughäfen (ETV BVD) vom 15. Februar 2024
– frühestens kündbar zum 31. März 2026 –
abgeschlossen zwischen dem Arbeitgeberverband der Bodenabfertigungsdienstleister im Luftverkehr (ABL) e. V., Kieshecker Weg 148, 40468 Düsseldorf, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, Leipziger Straße 51, 10117 Berlin, einerseits, sowie ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin, andererseits,
mit Wirkung vom 29. August 2024
mit den unten näher bezeichneten Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.
Geltungsbereich des Tarifvertrags:
Es gelten die Regelungen zum Geltungsbereich des Manteltarifvertrags für Bodenverkehrsdienstleistungen (MTV BVD) an Flughäfen in Deutschland in der jeweils gültigen Fassung (siehe Bekanntmachung vom 22. Januar 2025, BAnz AT 03.02.2025 B1).
Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags ergeht mit folgenden Einschränkungen:
Die folgenden Regelungen sind von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen:
- –
-
in § 5 Absatz 1 ETV BVD:die Entgeltgruppen 1, 8, 9 und 10,in der Entgeltgruppe 2 die Stufen 2 und 3,in der Entgeltgruppe 3 die Stufe 3,in der Entgeltgruppe 4 bis 6 die Stufen 3 bis 4 undin der Entgeltgruppe 7 die Stufen 2 bis 4,
- –
-
§ 5 Absatz 2 ETV BVD und
- –
-
§ 8 ETV BVD.
Soweit Bestimmungen des Tarifvertrags auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Der Tarifvertrag ist mit Ausnahme der von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommenen Rechtsnormen in der Anlage abgedruckt.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.
IIIa6-31241-Ü-18g/2
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Entgelttarifvertrag
für die Bodenabfertigungsdienste an deutschen Verkehrsflughäfen (ETV BVD)
vom 15. Februar 2024
Inhalt
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Entgelt
§ 3 Grundsätze der Eingruppierung
§ 4 Entgeltstufen
§ 5 Entgelttabelle
§ 6 Vorübergehender Tätigkeitswechsel
§ 7 Zulagen
§ 8 Anbindung der Entgeltentwicklung der Beschäftigten an die Entgeltentwicklung des TVÖD VKA
§ 9 Inkrafttreten und Vertragsdauer
Anlage 1 - Tätigkeitsmerkmale
Anlage 2 - Beispielkataloge
Beispielkatalog Vorfeld und Transport
Beispielkatalog Passage
Beispielkatalog Operations
Beispielkatalog Disposition und Training
Beispielkatalog Technische Dienste
Beispielkatalog Administration
Geltungsbereich
Es gelten die Regelungen zum Geltungsbereich des Manteltarifvertrags für Bodenverkehrsdienstleistungen (MTV) an Flughäfen in Deutschland in der jeweils gültigen Fassung.
Entgelt
Die Beschäftigten haben Anspruch auf ein monatliches Entgelt gemäß § 9 Abs. 1 MTV. Das Entgelt eines Vollzeitbeschäftigten ergibt sich aus seiner Tätigkeit, den Tätigkeitsmerkmalen in Anlage 1 und den Entgelttabellen in § 5. Soweit mit einem Beschäftigten im Arbeitsvertrag eine geringere wöchentliche Arbeitszeit als die tarifvertragliche Wochenarbeitszeit vereinbart wird, reduziert sich das Entgelt entsprechend.
Grundsätze der Eingruppierung
- (1)
-
Der Beschäftigte ist in die Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale (Anlage 1) seiner überwiegend auszuübenden Tätigkeit entsprechen. Maßgeblich ist die im Arbeitsvertrag festgehaltene bzw. eine andere dauerhaft übertragene Tätigkeit.
- (2)
-
Verrichten Beschäftigte arbeitsvertraglich wechselnde Tätigkeiten (z. B. saisonal bedingt), so ist Grundlage für die Eingruppierung die niedrigste Eingruppierung. Für die Zeiträume der Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit erhalten die Beschäftigten eine Zulage in Höhe der Differenz zwischen den Entgeltgruppen (§ 6).
- (3)
-
Für die Eingruppierung dient der Beispielkatalog aus Anlage 2 als Grundlage. Diese Beispiele sind grundsätzlich verbindlich, wenn sie mit den Tätigkeitsmerkmalen übereinstimmen. Sie sind nicht abschließend.
- (4)
-
Werden die von dem Beschäftigten überwiegend verrichteten Tätigkeiten nicht von einem Beispiel in den Tätigkeitskatalogen erfasst, so ist auf die allgemeinen Merkmale der Entgeltgruppe zurückzugreifen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Richtbeispiel mehreren Entgeltgruppen zugeordnet ist oder wenn es selbst unbestimmte Rechtsbegriffe enthält. Auch durch technische Veränderungen oder den Einsatz anderer technischer Hilfsmittel sind unter Umständen die Tätigkeitsbeispiele nicht mehr allumfassend wirksam, können jedoch durch die Annäherung an die Tätigkeitsmerkmale eingruppiert werden.
- (5)
-
Für nicht operative hochqualifizierte Tätigkeiten und Spezialisten1-Funktionen, deren Anforderungen über die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale deutlich hinausgehen, können auf betrieblicher Ebene weitergehende, speziellere übertarifliche Entgeltregelungen vereinbart werden.
Entgeltstufen
- (1)
-
Die Entgeltgruppen 1 bis 10 umfassen Stufen. Die Entgeltgruppe 1 umfasst 2 Stufen, die Entgeltgruppen 2 und 3 jeweils 3 Stufen und die Entgeltgruppen 4 bis 10 jeweils 4 Stufen.
- (2)
-
Die Stufenlaufzeit beträgt in der Stufe 1 ein Jahr, in der Stufe 2 zwei Jahre sowie in der Stufe 3 drei Jahre.
- (3)
-
Bei der Einstellung werden die Beschäftigten grundsätzlich der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt.
- (4)
-
Mit der erfolgten Eingruppierung in eine Stufe beginnt die Stufenlaufzeit gemäß Absatz 2.
- (5)
-
Ist die Stufenlaufzeit erfüllt, rücken die Beschäftigten automatisch ab dem auf die Erfüllung der Stufenlaufzeit folgenden Kalendermonat in die nächste Stufe auf. Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe nach einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei demselben Arbeitgeber (sog. Stufenlaufzeit).
- (6)
-
Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Erfahrung, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Erfahrung. Als einschlägige Erfahrung werden Tätigkeitszeiten innerhalb derselben oder einer höheren Entgeltgruppe im jeweils einschlägigen Bereich beim selben Arbeitgeber oder bei einem anderen diesem Tarifvertrag unterliegenden Arbeitgeber anerkannt. Die einschlägige und die für eine Funktion dienliche Erfahrung (ggf. auch aus anderen Bereichen) werden gemeinsam betrachtet. Der Nachweis der einschlägigen Erfahrung obliegt dem Mitarbeiter. Dies gilt bereits bei der erstmaligen Anwendung dieses Tarifvertrags.
- (7)
-
Bei Höhergruppierungen bis einschließlich Entgeltgruppe 6 erfolgt die Stufenzuordnung dergestalt, dass der Erhöhungsbetrag je Stunde mindestens 0,50 Euro beträgt; ist dies nicht der Fall, ist die nächsthöhere Stufe zuzuweisen, bei der dieser Erhöhungsbetrag erreicht wird. Bei Höhergruppierungen ab Entgeltgruppe 7 erfolgt die Zuweisung um eine Stufe niedriger als in der vorherigen Entgeltgruppe.
- (8)
-
Bei einer Herabgruppierung beim gleichen Arbeitgeber erfolgt die Eingruppierung in die Stufe der neuen Entgeltgruppe, die der bisherigen Stufe entspricht. Die Stufenlaufzeit gemäß Abs. 2 wird im Falle einer Herabgruppierung nicht unterbrochen.Sollte das Erfordernis einer Herabgruppierung auf einem Arbeitsunfall oder ärztlich nachgewiesenem Tätigkeitsverbot beruhen, sollen die Betriebsparteien Regelungen treffen, wie die Folgen einer Herabgruppierung abgemildert werden (z.B. durch gestaffelte Besitzstandsregelungen, individuelle Qualifizierungsangebote).
Entgelttabellen
- (1)
-
Die Beschäftigten erhalten ab dem 1. August 2024 das folgende Tabellenentgelt
- a)
-
Verbindliche Brutto-Stundenentgelte in Euro
Entgeltgruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 1 Jahr 2 Jahre 3 Jahre 1 2 17,00 € 3 17,70 € 18,20 € 4 18,30 € 18,75 € 5 19,50 € 20,10 € 6 21,36 € 21,88 € 7 22,23 € 8 9 10 - b)
-
Verstetigte Brutto-Monatsentgelte in Euro (informatorisch zur Erläuterung) auf Basis einer Wochenarbeitszeit von 37,5 Stunden
Die verstetigten Monatsentgelte ergeben sich aus der Multiplikation der jeweiligen Stundenentgelte mit dem Faktor (37,5*4,348=163,05). Die Monatsentgelte werden kaufmännisch gerundet.Entgeltgruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 1 Jahr 2 Jahre 3 Jahre 1 2 2.771,85 € 3 2.885,99 € 2.967,51 € 4 2.983,82 € 3.057,19 € 5 3.179,48 € 3.277,31 € 6 3.482,75 € 3.567,53 € 7 3.624,60 € 8 9 10 [In § 5 Absatz 1 wurden die Regelungen zu den Entgeltgruppen 1, 8, 9 und 10 sowie in Entgeltgruppe 2 die Stufen 2 und 3, in Entgeltgruppe 3 die Stufe 3, in Entgeltgruppe 4 bis 6 die Stufen 3 bis 4 und in Entgeltgruppe 7 die Stufen 2 bis 4 von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen und daher nicht abgedruckt.][§ 5 Absatz 2 wurde von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen und ist daher nicht abgedruckt.]
- (3)
-
Die Auszubildenden erhalten ab dem 1. August 2024 das folgende Tabellenentgelt:
Ausbildungsjahr Euro 1 1.150,00 2 1.250,00 3 1.350,00 4 1.400,00
Vorübergehender Tätigkeitswechsel
- (1)
-
Bei einer vorübergehenden Übernahme einer Tätigkeit einer höheren Entgeltgruppe erhält der Beschäftigte ab dem 1. Arbeitstag pro Arbeitstag eine Zulage nach Abs. 2.
- (2)
-
Die Zulage beträgt pro zu vergütendem Arbeitstag nach Abs. 1 die anteilige Differenz zwischen dem Entgelt der Entgeltgruppe des Beschäftigten und dem Entgelt, das diesem bei einer dauerhaften Übernahme der höherwertigen Tätigkeit zustehen würde.
- (3)
-
Bei einer vorübergehenden Zuweisung einer Tätigkeit einer niedrigeren Entgeltgruppe durch den Arbeitgeber verbleibt es bei der bisherigen Eingruppierung. Dies gilt nicht, wenn dem Beschäftigten deshalb die geringer bewertete Tätigkeit zugewiesen wird, weil dieser für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten aus personenbedingten Gründen die regelmäßig auszuübende Tätigkeit nicht mehr ausüben kann oder darf.
- (4)
-
Beschäftigte, die aus betriebsbedingten Gründen in eine niedrigere Entgeltgruppe umgruppiert werden, behalten den Anspruch auf das bisherige Entgelt. Die Differenz zwischen dem bisherigen Entgelt und dem Entgelt der niedrigeren Entgeltgruppe wird als monatliche Besitzstandszulage gezahlt. Tariferhöhungen werden in voller Höhe auf diese Besitzstandzulage angerechnet.
Zulagen
Für die nachstehenden Tätigkeiten wird neben dem Tabellenentgelt eine Zulage gezahlt. Diese beträgt für:
| a) | Lademeister-Agent (EG6 und EG7) | 100 Euro je Monat |
| b) | Bedienung von Fäkalien-Fahrzeugen | 100 Euro je Monat. |
Sollte es wegen betrieblicher Besonderheiten erforderlich sein, weitere Zulagen zu vereinbaren, können die Betriebsparteien hierzu eine entsprechende Betriebsvereinbarung abschließen.
Anbindung der Entgeltentwicklung der Beschäftigten an die Entgeltentwicklung des TVÖD VKA
- (1)
-
[§ 8 wurde von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen und ist daher nicht abgedruckt.]
Inkrafttreten und Vertragsdauer
- (1)
-
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. August 2024 in Kraft.
- (2)
-
Der Tarifvertrag kann mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden, erstmals zum 31. März 2026.
Entgeltgruppe 1
Entgeltgruppe 2
Entgeltgruppe 3
Entgeltgruppe 4
Entgeltgruppe 5
Entgeltgruppe 6
Entgeltgruppe 7
-
umfassende betriebliche Kenntnisse erfordernoder
-
ein funktionsübergreifendes fachliches Weisungsrecht beinhaltenoder
-
besondere Verantwortung für Personal oder Sachwerte beinhaltenoder
-
im Wesentlichen in der Steuerungs- und Aufsichtsfunktion mit Gestaltungsspielräumen bestehen.
Entgeltgruppe 8
Entgeltgruppe 9
- a)
-
Tätigkeiten mit weitreichender fachlicher und disziplinarischer Führungsverantwortungoder
- b)
-
Tätigkeiten, zu deren Ausübung eine langjährige Berufserfahrung plus Weiterbildung erforderlich istoder
- c)
-
Tätigkeiten mit besonderen fachlichen Anforderungen und einem hohen Maß an Verantwortung
Entgeltgruppe 10
Begriffserläuterungen
Unterweisung
Fachspezifisches Anlernen
Fachspezifische Weiterbildung / Qualifikation
Berufserfahrung
Unter mehrjähriger Berufserfahrung ist eine erforderliche Berufserfahrung von mindestens 3 Jahren zu verstehen, unter langjähriger Berufserfahrung eine erforderliche Berufserfahrung von mindestens 5 Jahren. Entscheidend ist jedoch nicht die Dauer der beruflichen Tätigkeit im Allgemeinen, sondern die für die jeweilige Tätigkeit erforderliche Berufserfahrung.
Fachliches Anleiten
Fachliches Weisungsrecht
Disziplinarische Befugnisse
Führungsverantwortung
1.1 Beispielkatalog Vorfeld und Transport
| Tätigkeitsmerkmal | EG | Vorfeld und Transport |
|---|---|---|
| Einfache Tätigkeiten ohne flughafenbezogene Vorkenntnisse | 1 |
|
| Tätigkeiten, zu deren Ausführung in der Regel eine Unterweisung von bis zu vier Wochen erforderlich ist. | 2 |
|
| Tätigkeiten, für deren Ausführung tätigkeitsbezogene qualifizierende Vorkenntnisse oder eine Anlernzeit erforderlich sind , welche über die Unterweisung der EG 2 hinausgeht und weitere Kenntnisse erfordern. | 3 |
|
| Tätigkeiten, für deren Ausführung zusätzliche Kenntnisse vorhanden sein müssen, die über die EG 3 hinausgehen. Diese werden durch entsprechende Qualifikationen und Weiterbildungen oder durch damit vergleichbare Berufserfahrung erworben. | 4 |
|
|
||
| Tätigkeiten, die sich aus den Anforderungen der EG 4 dadurch herausheben, dass weitere fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten vorhanden sein müssen, welche durch Qualifikationen oder Weiterbildungen oder eine abgeschlossene mindestens dreijährige Berufsausbildung oder eine entsprechende Berufserfahrung erworben wurden. | 5 |
|
| Tätigkeiten der EG 5, zu deren Ausführung zusätzlich die fachliche Anleitung plus das fachliche Weisungsrecht gegenüber Beschäftigten gehört oder eine herausgehobene Qualifikation oder einen umfassenden Einsatz im Arbeitsbereich ermöglichen. | 6 |
|
Tätigkeiten, die sich aus der EG 6 dadurch herausheben, dass sie
|
7 |
|
|
||
| Tätigkeiten, die durch zusätzliche besondere Fachkenntnisse gekennzeichnet sind, die zur Erfüllung komplexer Aufgabenstellungen befähigen oder zu deren Wahrnehmung die Ausübung disziplinarischer Befugnisse gehört. | 8 |
|
Tätigkeiten mit
|
9 |
|
| Tätigkeiten, die sich durch besondere hohe fachliche Anforderungen und ein besonders hohes Maß an Verantwortung aus den Anforderungen der EG 9 wesentlich herausheben. | 10 |
|
1.2 Beispielkatalog Passage
| Tätigkeitsmerkmal | EG | Passage |
|---|---|---|
| Einfache Tätigkeiten ohne flughafenbezogene Vorkenntnisse | 1 |
|
| Tätigkeiten, zu deren Ausführung in der Regel eine Unterweisung von bis zu vier Wochen erforderlich ist. | 2 |
|
|
||
| Tätigkeiten, für deren Ausführung tätigkeitsbezogene qualifizierende Vorkenntnisse oder eine Anlernzeit erforderlich sind, welche über die Unterweisung der EG 2 hinausgeht und weitere Kenntnisse erfordern. | 3 |
|
| Tätigkeiten, für deren Ausführung zusätzliche Kenntnisse vorhanden sein müssen, die über die EG 3 hinausgehen. Diese werden durch entsprechende Qualifikationen und Weiterbildungen oder durch damit vergleichbare Berufserfahrung erworben. | 4 |
|
| Tätigkeiten, die sich aus den Anforderungen der EG 4 dadurch herausheben, dass weitere fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten vorhanden sein müssen, welche durch Qualifikationen oder Weiterbildungen oder eine abgeschlossene mindestens dreijährige Berufsausbildung oder eine entsprechende Berufserfahrung erworben wurden. | 5 |
|
| Tätigkeiten der EG 5, zu deren Ausführung zusätzlich die fachliche Anleitung plus das fachliche Weisungsrecht gegenüber Beschäftigten gehört oder eine herausgehobene Qualifikation oder einen umfassenden Einsatz im Arbeitsbereich ermöglichen. | 6 |
|
Tätigkeiten, die sich aus der EG 6 dadurch herausheben, dass sie
|
7 |
|
| Tätigkeiten, die durch zusätzliche besondere Fachkenntnisse gekennzeichnet sind, die zur Erfüllung komplexer Aufgabenstellungen befähigen oder zu deren Wahrnehmung die Ausübung disziplinarischer Befugnisse gehört. | 8 |
|
Tätigkeiten mit
|
9 |
|
| Tätigkeiten, die sich durch besondere hohe fachliche Anforderungen und ein besonders hohes Maß an Verantwortung aus den Anforderungen der EG 9 wesentlich herausheben. | 10 |
|
Ergänzungen zur Eingruppierung, für die EG 1 bis 10 gilt:
- 1.
-
Wenn durch den Entfall von DCS-Systemen die Voraussetzungen für eine Entgeltgruppe nicht mehr erfüllt werden, haben betroffene Beschäftigte Anspruch auf eine Qualifizierung in einem weiteren System, sofern das Unternehmen andere Airlines mit anderen DCS Systemen als Kunden hat. Lehnt der Beschäftigte die Qualifizierung ab erfolgt eine tarifkonforme Eingruppierung nach Ablauf des 6. Monats. Gleiches gilt, wenn die Qualifizierung aus einem von dem/der Beschäftigten zu vertretenden Grund nicht mit Erfolg abgeschlossen wird.Für den Fall, dass ein Unternehmen Kunden verliert oder durch Wegfall aktueller Systemanwendungen weniger Systeme genutzt werden können, entfällt mangels einer Qualifizierungsmöglichkeit die Herabgruppierung. Wenn wieder der Bedarf für weitere DCS-Systeme entsteht, kommt erneut die Regelung zum Anspruch auf Qualifizierung mit den formulierten Folgewirkung zur Anwendung.
- 2.
-
Als Supervisor gelten Beschäftigte, die als Aufsicht/Überwachende für Arbeitsprozesse (z.B. Flüge / Lost+Found / Ticketing) fachliche Weisungsberechtigungen haben, aber keine disziplinarische Funktion ausüben.
1.3 Beispielkatalog Operations
| Tätigkeitsmerkmal | EG | Operations |
|---|---|---|
| Einfache Tätigkeiten ohne flughafenbezogene Vorkenntnisse | 1 | |
| Tätigkeiten, zu deren Ausführung in der Regel eine Unterweisung von bis zu vier Wochen erforderlich ist. | 2 |
|
| Tätigkeiten, für deren Ausführung tätigkeitsbezogene qualifizierende Vorkenntnisse oder eine Anlernzeit erforderlich sind, welche über die Unterweisung der EG 2 hinausgeht und weitere Kenntnisse erfordern. | 3 |
|
| Tätigkeiten, für deren Ausführung zusätzliche Kenntnisse vorhanden sein müssen, die über die EG 3 hinausgehen. Diese werden durch entsprechende Qualifikationen und Weiterbildungen oder durch damit vergleichbare Berufserfahrung erworben. | 4 |
|
| Tätigkeiten, die sich aus den Anforderungen der EG 4 dadurch herausheben, dass weitere fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten vorhanden sein müssen, welche durch Qualifikationen oder Weiterbildungen oder eine abgeschlossene mindestens dreijährige Berufsausbildung oder eine entsprechende Berufserfahrung erworben wurden. | 5 |
|
| Tätigkeiten der EG 5, zu deren Ausführung zusätzlich die fachliche Anleitung plus das fachliche Weisungsrecht gegenüber Beschäftigten gehört oder eine herausgehobene Qualifikation oder einen umfassenden Einsatz im Arbeitsbereich ermöglichen. | 6 |
|
Tätigkeiten, die sich aus der EG 6 dadurch herausheben, dass sie
|
7 |
|
| Tätigkeiten, die durch zusätzliche besondere Fachkenntnisse gekennzeichnet sind, die zur Erfüllung komplexer Aufgabenstellungen befähigen oder zu deren Wahrnehmung die Ausübung disziplinarischer Befugnisse gehört. | 8 |
|
Tätigkeiten mit
|
9 |
|
| Tätigkeiten, die sich durch besondere hohe fachliche Anforderungen und ein besonders hohes Maß an Verantwortung aus den Anforderungen der EG 9 wesentlich herausheben | 10 |
|
1.4 Beispielkatalog Disposition und Training
| Tätigkeitsmerkmal | EG | Disposition und Training |
|---|---|---|
| Einfache Tätigkeiten ohne flughafenbezogene Vorkenntnisse. | 1 | |
| Tätigkeiten, zu deren Ausführung in der Regel eine Unterweisung von bis zu vier Wochen erforderlich ist. | 2 | |
| Tätigkeiten, für deren Ausführung eine Anlernzeit erforderlich ist, welche über die Unterweisung der EG 2 hinausgehen und weitere Kenntnisse erfordern. | 3 | |
| Tätigkeiten, für deren Ausführung zusätzliche Kenntnisse vorhanden sein müssen, die über die EG 3 hinausgehen. Diese werden durch entsprechende Qualifikationen und Weiterbildungen oder durch damit vergleichbare Berufserfahrung erworben. | 4 | |
| Tätigkeiten, die sich aus den Anforderungen der EG 4 dadurch herausheben, dass weitere fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten vorhanden sein müssen, welche durch Qualifikationen oder Weiterbildungen oder eine abgeschlossene mindestens dreijährige Berufsausbildung oder eine entsprechende Berufserfahrung erworben wurden. | 5 | |
| Tätigkeiten der EG 5, zu deren Ausführung zusätzlich die fachliche Anleitung sowie das fachliche Weisungsrecht gegenüber Beschäftigten gehört oder eine herausgehobene Qualifikation oder einen umfassenden Einsatz im Arbeitsbereich ermöglichen. | 6 |
|
Tätigkeiten, die sich aus der EG 6 dadurch herausheben, dass sie
|
7 |
|
| Tätigkeiten, die durch zusätzliche besondere Fachkenntnisse gekennzeichnet sind, die zur Erfüllung komplexer Aufgabenstellungen befähigen oder zu deren Wahrnehmung die Ausübung disziplinarischer Befugnisse gehört. | 8 |
|
Tätigkeiten mit
|
9 |
|
| Tätigkeiten, die sich durch besondere hohe fachliche Anforderungen und ein besonders hohes Maß an Verantwortung aus den Anforderungen der EG 9 wesentlich herausheben. | 10 |
1.5 Beispielkatalog Technische Dienste
| Tätigkeitsmerkmal | EG | Technische Dienste |
|---|---|---|
| Einfache Tätigkeiten ohne flughafenbezogene Vorkenntnisse. | 1 |
|
| Tätigkeiten, zu deren Ausführung in der Regel eine Unterweisung von bis zu vier Wochen erforderlich ist. | 2 |
|
| Tätigkeiten, für deren Ausführung tätigkeitsbezogene qualifizierende Vorkenntnisse oder eine Anlernzeit erforderlich sind , welche über die Unterweisung der EG 2 hinausgeht und weitere Kenntnisse erfordern. | 3 |
|
| Tätigkeiten, für deren Ausführung zusätzliche Kenntnisse vorhanden sein müssen, die über die EG 3 hinausgehen. Diese werden durch entsprechende Qualifikationen und Weiterbildungen oder durch damit vergleichbare Berufserfahrung erworben. | 4 |
|
| Tätigkeiten, die sich aus den Anforderungen der EG 4 dadurch herausheben, dass weitere fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten vorhanden sein müssen, welche durch Qualifikationen oder Weiterbildungen oder eine abgeschlossene mindestens dreijährige Berufsausbildung oder eine entsprechende Berufserfahrung erworben wurden. | 5 |
|
| Tätigkeiten der EG 5, zu deren Ausführung zusätzlich die fachliche Anleitung plus das fachliche Weisungsrecht gegenüber Beschäftigten gehört oder eine herausgehobene Qualifikation oder einen umfassenden Einsatz im Arbeitsbereich ermöglichen. | 6 |
|
Tätigkeiten, die sich aus der EG 6 dadurch herausheben, dass sie
|
7 |
|
| Tätigkeiten, die durch zusätzliche besondere Fachkenntnisse gekennzeichnet sind, die zur Erfüllung komplexer Aufgabenstellungen befähigen oder zu deren Wahrnehmung die Ausübung disziplinarischer Befugnisse gehört. | 8 |
|
Tätigkeiten mit
|
9 |
|
| Tätigkeiten, die sich durch besondere hohe fachliche Anforderungen und ein besonders hohes Maß an Verantwortung aus den Anforderungen der EG 9 wesentlich herausheben. | 10 |
|
1.7 Beispielkatalog Administration
| EG | Funktionen |
|---|---|
| 1 | |
| 2 | Büroboten |
| 3 | Empfang, Rezeption |
| 4 |
|
| 5 |
|
| 6 | Sachbearbeitung I Personalwesen Sachbearbeitung I Rechnungswesen |
| 7 | Sachbearbeitung II Personalwesen Sachbearbeitung II Rechnungswesen |
| 8 | Personalreferent/in mit IHK-Abschlussprüfung PFK |
| 9 |
|
| 10 | Abteilungsleitung im administrativen Bereich |
- 1
- Personenbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.