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Bundesministerium
für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat

Änderung
der Richtlinie „Förderung des Umbaus der Tierhaltung 2024 bis 2030
– Investive Vorhaben“ im Bundesprogramm Umbau der Tierhaltung

Vom 27. August 2025

Die Richtlinie „Förderung des Umbaus der Tierhaltung 2024 bis 2030 – Investive Vorhaben“ im Bundesprogramm Umbau der Tierhaltung vom 5. Februar 2024 (BAnz AT 29.02.2024 B4) wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1.2 Satz 2 wird die Angabe „für Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Angabe „für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat“ ersetzt.
2.
In Nummer 1.2 Satz 2 sowie Nummer 6.4 Satz 3, 5 und 6 wird die Angabe „BMEL“ jeweils durch die Angabe „BMLEH“ ersetzt.
3.
In Nummer 2 Satz 2 wird die Angabe „2030“ durch die Angabe „2026“ ersetzt.
4.
In Nummer 5.1 Satz 2 Buchstabe j sowie in Anlage 2 Fußnote 9 wird die Angabe „die zuletzt durch Artikel 97 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist“ jeweils durch die Angabe „die zuletzt durch Artikel 32 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411) geändert worden ist“ ersetzt.
5.
Nummer 7 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt: „Anträge können bis spätestens 30. April 2026 gestellt werden.“
b)
In Absatz 15 wird nach der Angabe „Anforderungsverfahren gemäß Nummer 1.4 Satz 3 und 4 ANBest-P.“ folgender Satz eingefügt: „Anforderungen können letztmals am 15. Oktober 2028 erfolgen.“
6.
In Nummer 8 Satz 2 wird die Angabe „2030“ durch die Angabe „2028“ ersetzt.
7.
In Anlage 2 Fußnote 10 werden nach der Angabe „geändert worden ist“ ein Komma sowie die Angabe „in der am 7. Juli 2025 geltenden Fassung“ eingefügt.

Die Änderungen der Richtlinie treten am Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 27. August 2025

Bundesministerium
für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat

Im Auftrag
Dr. H. Snell