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Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Bekanntmachung
der Änderung bestimmter Leitsätze
des Deutschen Lebensmittelbuches

Vom 8. November 2013

Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission hat in ihrer 28. Plenarsitzung am 5. März 2013 folgende Neufassung von Leitsätzen beschlossen:

Änderung der Leitsätze für Tee, teeähnliche Erzeugnisse, deren Extrakte und ­Zubereitungen (Anlage).

Diese Änderung der Leitsätze wird hiermit nach § 15 Absatz 3 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 20 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie veröffentlicht.

Berlin, den 8. November 2013

314 - 20317/0005

Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Im Auftrag
B. Kühnle
Anlage

Änderung
der Leitsätze für Tee, teeähnliche Erzeugnisse und deren Extrakte und Zubereitungen

Abschnitt I der Leitsätze für Tee, teeähnliche Erzeugnisse und deren Extrakte und Zubereitungen vom 2. Dezember 1998 (BAnz. Nr. 66a vom 9. April 1999, GMBl. Nr. 11 S. 228 vom 26. April 1999) wird wie folgt geändert:

1.
In Teil B Nummer 3a, 4a, 6a und 7 werden die Wörter „mit natürlichen oder naturidentischen4 Geruch- und/oder Geschmackstoffen“ gestrichen.
Die Fußnote 4 (Verweis auf die aromenrechtlichen Regelungen) wird jeweils hinter dem Wort „Aromen“ eingefügt.
2.
Teil D wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 2 werden nach dem zweiten Absatz folgende Absätze eingefügt:
,Bildliche Darstellungen entsprechen dem Erzeugnis.
Werden zur Beschreibung der Geschmacksrichtung bildliche Darstellungen verwendet, aber ausschließlich oder überwiegend Aromen eingesetzt, dann wird dies in Verbindung mit der Abbildung durch eine deutlich erkennbare Angabe wie „mit …-Geschmack“ oder „mit …-Aroma“ kenntlich gemacht.‘
b)
In Nummer 4 werden nach dem ersten Absatz folgende Absätze eingefügt:
,Bildliche Darstellungen entsprechen dem Erzeugnis.
Werden zur Beschreibung der Geschmacksrichtung bildliche Darstellungen verwendet, aber ausschließlich oder überwiegend Aromen eingesetzt, dann wird dies in Verbindung mit der Abbildung durch eine deutlich erkennbare Angabe wie „mit …-Geschmack“ oder „mit …-Aroma“ kenntlich gemacht.‘
c)
In Nummer 8 werden nach dem zweiten Absatz folgende Absätze eingefügt:
,Bildliche Darstellungen entsprechen dem Erzeugnis.
Werden zur Beschreibung der Geschmacksrichtung bildliche Darstellungen verwendet, aber ausschließlich oder überwiegend Aromen eingesetzt, dann wird dies in Verbindung mit der Abbildung durch eine deutlich erkennbare Angabe wie „mit …-Geschmack“ oder „mit …-Aroma“ kenntlich gemacht.‘
3.
Die Fußnoten 2 bis 6 werden wie folgt gefasst:
2
Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 LFGB, Herausgeber: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, Beuth Verlag GmbH, Berlin.
 3
§ 5 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2464) in der jeweils geltenden Fassung.
 4
Aromenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 2006 (BGBl. I S. 1127) in der jeweils geltenden Fassung, Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34, ABI. 2010 L 105, S. 115) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nach Artikel 30 anwendbar.
 5
Verordnung über Fruchtsaft, einige ähnliche Erzeugnisse, Fruchtnektar und koffeinhaltige Erfrischungsgetränke vom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1016), in der jeweils geltenden Fassung.
 6
Teil E des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABI. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) in der jeweils geltenden Fassung.“