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vom: 04.10.2021
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
BAnz AT 08.10.2021 B1
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Bekanntmachung
über die Allgemeinverbindlicherklärung
eines Tarifvertrags für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk (TVÜ)
Auf Grund des § 5 Absatz 1a in Verbindung mit Absatz 2 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absatz 1a durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) eingefügt, dessen Absatz 2 durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert und dessen Absatz 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss der
Tarifvertrag über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 3. April 2020
− kündbar mit Frist von sechs Monaten zum Jahresende, erstmals zum 31. Dezember 2022 −
abgeschlossen zwischen der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, einerseits, und dem Bundesverband Deutscher Steinmetze, Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks, Weißkirchener Weg 16, 60439 Frankfurt am Main, andererseits,
mit Wirkung vom 1. Januar 2021
mit den unten näher bezeichneten Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.
Geltungsbereich des Tarifvertrags:
räumlich: | Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. | ||
betrieblich: | 1. | Alle Betriebe des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks. | |
Dies sind Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die unter anderem manuell oder maschinell die nachfolgenden Tätigkeiten ausüben: | |||
– | Herstellen und Bearbeiten von Natur- und Betonwerkstein, Bekleidungen und Belägen, | ||
– | Verlegen und Versetzen von Natursteinprodukten und Produkten aus Verbundwerkstoffen, soweit sie teilweise aus Naturstein bestehen, sowie − wenn diese Tätigkeiten nicht arbeitszeitlich überwiegend ausgeübt werden − Verlegen und Versetzen von Produkten aus anderen Materialien, | ||
– | Restaurierungen und Antragsarbeiten in natürlichem und künstlichem Stein, | ||
– | Reinigungs- und Imprägnierungsarbeiten sowie Konservierungsarbeiten, | ||
– | Garten- und Landschaftsgestaltung in Natur- und Betonwerkstein, | ||
– | alle im Rahmen des Grabmalherstellens, -bearbeitens und -versetzens anfallenden Arbeiten sowie | ||
– | alle Bildhauerarbeiten einschließlich der künstlerischen. | ||
2. | Betriebe, die in Nummer 1 fallen, werden grundsätzlich als Ganzes erfasst. Werden in diesen Betrieben in selbstständigen Betriebsabteilungen fachfremde Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden. | ||
3. | Nicht erfasst werden Betriebe des | ||
a) | Baugewerbes, | ||
b) | Betonsteinhandwerks und Betonsteingewerbes, | ||
c) | Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus und | ||
d) | Betriebe und Betriebsabteilungen der Naturwerkstein-Industrie, die Naturwerkstein gewinnen und/oder überwiegend industriell be- oder verarbeiten. | ||
persönlich: | Erfasst werden | ||
a) | Gewerbliche Arbeitnehmer, | ||
b) | Techniker und Meister (§ 133 Absatz 2 Nummer 2 SGB VI1), | ||
die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) − gesetzliche Rentenversicherung − versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben sowie alle geringfügig Beschäftigten im Sinne des Vierten Buches Sozialgesetzbuch − gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung −. |
Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags ergeht mit folgenden Einschränkungen:
Die Allgemeinverbindlichkeit erstreckt sich nicht auf Betriebe, die Mitglied im Dachverband der Betonstein- und Terrazzohersteller e. V. sind und diese Mitgliedschaft bis zum 21. Dezember 2005 (Stichtag) erworben haben.
§ 5 Abschnitt VII Nummer 2 wird von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen.
Soweit Bestimmungen des Tarifvertrags unmittelbar oder mittelbar auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Der Tarifvertrag ist mit Ausnahme der von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommenen Rechtsnormen in der Anlage abgedruckt.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie Übersendungsporto) verlangen.
IIIa6-31241-Ü-05b/40
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Tarifvertrag über eine überbetriebliche
Alters- und Invalidenbeihilfe im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk
vom 3. April 2020
Geltungsbereich
- I.
-
Räumlicher Geltungsbereich:Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
- II.
-
Betrieblicher Geltungsbereich:
- 1.
-
Alle Betriebe des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks.Dies sind Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die unter anderem manuell oder maschinell die nachfolgenden Tätigkeiten ausüben:
- –
-
Herstellen und Bearbeiten von Natur- und Betonwerkstein, Bekleidungen und Belägen,
- –
-
Verlegen und Versetzen von Natursteinprodukten und Produkten aus Verbundwerkstoffen, soweit sie teilweise aus Naturstein bestehen, sowie – wenn diese Tätigkeiten nicht arbeitszeitlich überwiegend ausgeübt werden – Verlegen und Versetzen von Produkten aus anderen Materialien,
- –
-
Restaurierungen und Antragsarbeiten in natürlichem und künstlichem Stein,
- –
-
Reinigungs- und Imprägnierungsarbeiten sowie Konservierungsarbeiten,
- –
-
Garten- und Landschaftsgestaltung in Natur- und Betonwerkstein,
- –
-
alle im Rahmen des Grabmalherstellens, -bearbeitens und -versetzens anfallenden Arbeiten
- –
-
sowie alle Bildhauerarbeiten einschließlich der künstlerischen.
- 2.
-
Betriebe, die unter Nummer 1 fallen, werden grundsätzlich als Ganzes erfasst. Werden in diesen Betrieben in selbstständigen Betriebsabteilungen fachfremde Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
- 3.
-
Nicht erfasst werden Betriebe des
- a)
-
Baugewerbes,
- b)
-
Betonsteinhandwerks und Betonsteingewerbes
- c)
-
Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus und
- d)
-
Betriebe und Betriebsabteilungen der Naturwerkstein-Industrie, die Naturwerkstein gewinnen und/oder überwiegend industriell be- oder verarbeiten.
- III.
-
Persönlicher Geltungsbereich:Erfasst werden:
- a)
-
Gewerbliche Arbeitnehmer
- b)
die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch − gesetzliche Rentenversicherung − (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben sowie alle geringfügig Beschäftigten im Sinne des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV).
Zusatzversorgung des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks
Als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien besteht eine Zusatzversorgungskasse in der Form eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit im Sinne des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmungen (VAG). Sitz der Kasse ist Wiesbaden.
Zweck der Zusatzversorgungskasse
Die Kasse gewährt
- a)
-
Altersbeihilfen sowie zusätzliche Leistungen zu gesetzlichen Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung) und zu den Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
- b)
-
ein Sterbegeld.
Aufbringung der Mittel
Der vom Arbeitgeber zur Erfüllung der Kassenleistung aufzubringende Beitrag wird in einem Prozentsatz der Bruttolohn- und -gehaltsumme (das ist das für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in das Lohnkonto einzutragende Bruttoarbeitsentgelt einschließlich der Sachbezüge aller Arbeitnehmer gemäß § 1 Nummer 3) berechnet und ist monatlich an die Kasse abzuführen.
Die Kasse hat das unmittelbare Recht, den Beitrag zu fordern.
Der Prozentsatz beträgt 1,4 v. H.
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) der Zusatzversorgungskasse
I. Leistungen und Kreis der Versicherten
- 1.
-
Die Kasse gewährt nach Maßgabe der Satzung und der nachstehenden Bestimmungen folgende Leistungen:
- a)
-
Altersbeihilfe
- b)
-
Beihilfen zur Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI)
- c)
-
Beihilfen zu Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn eine Erwerbsminderung von mindestens 50 v. H. vorliegt
- d)
-
ein Sterbegeld
- e)
-
Ergänzungsbeihilfe.
- 2.
-
Die Leistungspflicht der Kasse tritt ein, wenn
- a)
-
ein versicherter Arbeitnehmer die Wartezeiten erfüllt hat und
- b)
-
der Kasse ein Rentenbescheid des zuständigen Sozialversicherungsträgers vorliegt.
- 3.
-
Im Beitrittsgebiet tritt die Leistungspflicht der Kasse nur für Versicherungsfälle ein, die nach dem 30. Juni 1994 entstehen.
II. Wartezeiten
- 1.
-
Die Wartezeit beträgt für Leistungsfälle, die ab 1. Januar 1975 eingetreten sind, 240 Monate.
- 2.
-
Als Wartezeiten gelten:
- a)
-
vom 1. Januar 1970 (im Beitrittsgebiet vom 1. Juli 1994) an alle Zeiten der Tätigkeit in einem Betrieb des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks gemäß § 2 Abschnitt II der Satzung
- b)
-
vor dem 1. Januar 1970 (im Beitrittsgebiet vor dem 1. Juli 1994) alle Zeiten der Tätigkeit in einem Betrieb des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks
- c)
-
Zeiten eines Ausbildungsverhältnisses in einem Betrieb des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks sowie maximal 12 Monate des Besuchs einer anerkannten Meisterschule im Geltungsbereich dieses Tarifvertrags
- d)
-
Zeiten nachgewiesener Arbeitslosigkeit oder Krankheit gemäß Nummer 4
- e)
-
Zeiten eines Lehr- (Ausbildungs-) oder Anlernverhältnisses sowie Tätigkeitszeiten in Betrieben, die vom Geltungsbereich der Tarifverträge über die Zusatzversorgung im Baugewerbe, im Dachdeckerhandwerk, im Maler- und Lackiererhandwerk, im Nordwestdeutschen Betonsteingewerbe (Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen), im Gerüstbaugewerbe sowie in der Steine-Erden-Industrie und im Betonsteinhandwerk in Bayern erfasst werden, bis zu einer Dauer von 180 Monaten, sofern sie nach diesen Tarifverträgen als Wartezeiten gelten, der Antragsteller ihre Anrechnung beantragt hat und eine Wartezeit gemäß den Buchstaben a bis d von mindestens 60 Monaten erfüllt ist
- f)
-
Zeiten des Vorruhestands gemäß Nummer 5.
- 3.
-
Vom 1. Januar 1970 (im Beitrittsgebiet vom 1. Juli 1994) bis 31. Dezember 2004 können Tätigkeiten nur dann als Wartezeiten anerkannt werden, wenn sie durch eine Lohnnachweiskarte nachgewiesen sind. Ab 1. Januar 2005 können Tätigkeitszeiten nur dann als Wartezeiten anerkannt werden, wenn diese durch einen Arbeitnehmerkontoauszug nachgewiesen sind. Auf die Nachweise kann die Kasse verzichten, wenn die betreffenden Zeiten durch interne Aufzeichnungen der Kasse belegt sind. Ergibt sich aus dem lohnsteuerpflichtigen Bruttolohn eines Versicherten im Verhältnis zum Durchschnittslohn im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk, dass eine Teilzeitbeschäftigung vorliegt, so ist die Kasse berechtigt, die ausgewiesene Beschäftigungszeit nur teilweise als Wartezeit anzurechnen.
- 4.
-
Zeiten nachgewiesener Arbeitslosigkeit oder Krankheit werden auf die Wartezeiten nach Nummer 1 bis zu 30 Monaten angerechnet, soweit sie in die letzten sieben Jahre vor Eintritt des Leistungsfalls fallen oder − bei berufsuntauglichen Versicherten gemäß Nummer 8 − innerhalb der letzten sieben Jahre vor Eintritt der Berufsuntauglichkeit liegen.
- 5.
-
Zeiten des Vorruhestands bzw. der Altersteilzeit werden auf die Wartezeiten angerechnet, wenn ein Versicherter aus dem Betrieb gemäß § 1 Nummer 2 ausscheidet und dieser Betrieb ihm Leistungen im Sinne des Gesetzes zur Förderung von Vorruhestandsleistungen gewährt.
- 6.
-
Für die Gewährung des Sterbegeldes gelten die gleichen Bestimmungen über die Wartezeit wie für die Gewährung von Beihilfen zum Altersruhegeld und zur Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Anspruchsberechtigt sind nacheinander der überlebende Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner, die Kinder, die Eltern des Versicherten.
- 7.
-
Tritt der Versicherungsfall infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk im Sinne der Bestimmungen der gesetzlichen Unfallversicherung ein, so werden Beihilfen oder Sterbegeld auch dann gewährt, wenn die Wartezeiten im Sinne von § 5 Abschnitt II Nummer 1, 3 und 4 nicht erfüllt sind.
- 8.
-
Scheidet ein Versicherter, der die Wartezeiten gemäß Nummer 1 erfüllt hat, aus gesundheitlichen Gründen aus dem Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk aus und erklärt ihn ein Amtsarzt von diesem Zeitpunkt an für berufsuntauglich, so hat er dies der Kasse zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft für die Gewährung einer Beihilfe − unter Beifügung des ärztlichen Zeugnisses − zu melden. Bei Versicherten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, genügt das Zeugnis des behandelnden Arztes. Die Kasse kann in allen Fällen weitere Nachweise auf ihre Kosten vom Versicherten verlangen.Bei ausreichendem Nachweis hat die Kasse einen Bescheid zu erteilen. Versagt sie die Anerkennung, so hat der Versicherte innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Zustellung des Bescheids eine arbeitsgerichtliche Entscheidung herbeizuführen.
- 9.
-
Eröffnet ein Versicherter, der die Wartezeit gemäß Nummer 1 erfüllt hat, einen Betrieb des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks, so hat er dies der Kasse zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft für die Zahlung der vollen Beihilfe zu melden.
- 10.
-
Im Beitrittsgebiet gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 entstehen Anwartschaften nach den Nummern 8 und 9 nur bei Ausscheiden des Versicherten aus dem persönlichen/betrieblichen Geltungsbereich nach dem 30. Juni 1994.
III. Leistungshöhe
- 1.
-
Die Altersbeihilfe beträgt monatlich 74 Euro.Erfolgt der Beginn der Altersrente für Leistungsfälle ab dem 1. Januar 2014 vor der Vollendung des 65. Lebensjahres (vorgezogene Altersrente), so reduziert sich die Altersbeihilfe wegen des vorgezogenen Leistungsfalls um 0,5 % für jeden Monat vor Vollendung des 65. Lebensjahres.Die reduzierte Altersbeihilfe gilt lebenslang. In gleichem Verhältnis reduziert sich die Ergänzungsbeihilfe gemäß § 5 Abschnitt I Nummer 1 Buchstabe e.
- 2.
-
Die Beihilfe zur Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie zur Unfallrente beträgt monatlich 52 Euro. Ab Bezug der Altersrente erhöht sich die Beihilfe auf monatlich 74 Euro.
- 3.
-
Die Höhe und Laufzeit der Ergänzungsbeihilfe (§ 5 Abschnitt I Nummer 1 Buchstabe e), die von der Mitgliederversammlung festgelegt wird, beträgt für einen Zeitraum, der der jeweils zuletzt von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigten Fassung der AVB zu entnehmen ist, aber längstens bis einschließlich 2030, zusammen mit der Beihilfe (§ 5 Abschnitt III) insgesamt bis zu 116 Euro. Zurzeit beträgt die Ergänzungsbeihilfe monatlich 42 Euro. Die zur Finanzierung der Ergänzungsbeihilfe bis zum Jahresende 2030 gegebenenfalls zusätzlich erforderlichen Mittel werden rechtzeitig und in ausreichender Höhe in Form eines Sonderbeitrags zur Verfügung gestellt.
- 4.
-
Das Sterbegeld beträgt 512 Euro.An die Hinterbliebenen von Versicherten, die die Wartezeit erfüllt und keine Rentenbeihilfe bezogen haben, wird ab dem 1. Januar 1977 ein zusätzliches Sterbegeld in Höhe von 256 Euro bezahlt. Eine laufende Hinterbliebenenrente wird nicht gewährt.
- 5.
-
Beruhen die Leistungen ganz oder teilweise auf einer Anrechnung von Wartezeiten gemäß § 5 Abschnitt II Nummer 2 Buchstabe e, so können die Leistungen nach den dort genannten Tarifverträgen auf die Leistungen der Kasse angerechnet werden.
IV. Beginn und Dauer der Leistungsgewährung
- 1.
-
Die Beihilfen werden für jeweils ein Kalendervierteljahr im Voraus gezahlt. Der Versicherte hat eine Kontoverbindung innerhalb der Europäischen Union anzugeben. Bei vom Versicherten gewünschten Überweisungen in andere Länder hat der Versicherte eventuell anfallende Kosten zu übernehmen.
- 2.
-
Die Beihilfen werden von dem Monat an, in dem die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der gesetzlichen Rente (§ 5 Abschnitt I Nummer 2) erfüllt sind, bis zum Ablauf des Kalendervierteljahres gewährt, in dem der Versicherte stirbt oder die Leistungsvoraussetzungen aus anderen Gründen entfallen.
- 3.
-
Das Sterbegeld wird bei Vorlage der Sterbeurkunde des Versicherten gezahlt.
- 4.
-
Ist eine Wartezeitanrechnung gemäß § 5 Abschnitt II Nummer 2 Buchstabe e erfolgt, so wird die Leistung abweichend von den Nummern 2 und 3 frühestens ab 1. Januar 1980 gewährt.
- 5.
-
Soweit die Kasse durch eine familiengerichtliche Entscheidung dazu verpflichtet wird, einen Kapitalbetrag an einen Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen (externe Teilung), gelten nachstehende Regelungen:
- a)
-
Der Ehezeitanteil wird als Kapitalbetrag für die Anwartschaft auf künftige Beihilfen (§ 5 Abschnitt I Nummer 1 Buchstabe a bis c und e) und die laufende Beihilfeleistung des ausgleichspflichtigen Versicherten nach versicherungsmathematischen Grundsätzen gemäß den Festlegungen im Technischen Geschäftsplan ermittelt und dem Familiengericht für die Teilung zulasten des Versicherten vorgeschlagen.
- b)
-
Das Anrecht des Versicherten wird um den vom Familiengericht festgesetzten Kapitalbetrag (Ausgleichswert) gekürzt, indem der der Anwartschaft oder Beihilfeleistung zugrundeliegende Barwert entsprechend vermindert wird. Anwartschaft auf einen Zahlbetrag der Alters- und Ergänzungsbeihilfe und der Leistungsbetrag für den künftigen Beihilfebezug werden entsprechend den Festlegungen im Technischen Geschäftsplan nach versicherungsmathematischen Grundsätzen im Anschluss an die Auszahlung des Kapitalbetrags an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person gemindert.
- c)
-
Der Anspruch der Hinterbliebenen des Versicherten gegen die Kasse auf die Sterbegeldleistung (§ 5 Abschnitt I Nummer 1 Buchstabe d) bleibt ungekürzt bestehen.
V. Begrenzung und Wegfall des Leistungsanspruchs
- 1.
-
Scheidet ein Versicherter aus einer Tätigkeit im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vor Eintritt des Leistungsfalls aus, ohne dass ein Fall nach § 5 Abschnitt II Nummer 8 oder 9 gegeben ist, so behält er eine Anwartschaft auf den unverfallbaren Teil der in § 5 Abschnitt I Nummer 1 aufgeführten Beihilfe, wenn
- a)
-
er bei seinem Ausscheiden aus dem Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk mindestens das 25. Lebensjahr vollendet hat und die Versorgungszusage durch die Kasse mindestens 5 Jahre während der Tätigkeit beim gleichen Arbeitgeber bestanden hat oder
- b)
-
er bei seinem Ausscheiden aus dem Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk mindestens das 25. Lebensjahr vollendet hat und eine Zugehörigkeit zu Betrieben des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks mindestens 12 Jahre gegeben ist und die Versorgungszusage mindestens 3 Jahre bestanden hat oder
- c)
-
die Versorgungszusage durch die Kasse mindestens 3 Jahre während der Tätigkeit beim gleichen Arbeitgeber ab dem 1. Januar 2018 bestanden hat und der Versicherte bei seinem Ausscheiden aus dem Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk mindestens das 21. Lebensjahr vollendet hat.
§ 5 Abschnitt II Nummer 2 Buchstabe a bis c und Nummer 3 (Satz 1 und 2) gelten entsprechend; Krankheitszeiten während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden bei der Ermittlung der Zeiten nach Satz 1 berücksichtigt.Sofern ein unverfallbarer Anspruch besteht, beträgt die Höhe des unverfallbaren Teils der Beihilfe und des Sterbegeldes nach Zurücklegung einer Wartezeit (§ 5 Abschnitt II Nummer 2 Buchstabe a bis c und Nummer 3)von unter 3 Jahren beim gleichen Arbeitgeber 2 v. H. von mindestens 3 Jahren beim gleichen Arbeitgeber 6 v. H. von mindestens 5 Jahren beim gleichen Arbeitgeber 10 v. H. von mindestens 10 Jahren 20 v. H. von mindestens 20 Jahren 50 v. H. von mindestens 30 Jahren 80 v. H. der vollen Leistungshöhe gemäß § 5 Abschnitt III; Krankheitszeiten mit Lohnfortzahlung des Arbeitgebers werden dabei als Wartezeit berücksichtigt.Die Kasse ist zur einmaligen Abfindung von Rentenbeihilfen berechtigt, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde. Das Sterbegeld wird in diesen Fällen mit abgefunden.Im Beitrittsgebiet gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 entstehen unverfallbare Anwartschaften nach Satz 1 nur bei einem Ausscheiden des Versicherten aus dem persönlichen/betrieblichen Geltungsbereich nach dem 30. Juni 1997.Für Versicherte, die aus einem Betrieb des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks gemäß § 2 Abschnitt II der Satzung unmittelbar in ein Versorgungsverhältnis ausscheiden ohne die Wartezeit nach § 5 Abschnitt II Nummer 1 zu erfüllen, gelten die Bestimmungen des § 5 Abschnitt V Nummer 1 entsprechend. - 2.
-
Scheidet ein Versicherter aus dem Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vor Eintritt des Leistungsfalls aus, ohne eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft zu haben, so endet damit das Versicherungsverhältnis zur Kasse. Eine Abfindung wird nicht gezahlt. Das Versicherungsverhältnis endet nicht, wenn der Versicherte den Vorruhestand im Sinne des § 5 Abschnitt II Nummer 5 in Anspruch nimmt.
- 3.
-
Das Versicherungsverhältnis lebt wieder auf, wenn der Arbeitnehmer erneut eine Tätigkeit im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk aufnimmt.
- 4.
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Die Zahlung der Beihilfe zur Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie zur Unfallrente endet mit dem Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem der Anspruch hierauf weggefallen ist.
VI. Antragstellung, Nachweis und Meldepflichten
- 1.
-
Der Antrag auf Gewährung einer Beihilfe ist vom Versicherten − der Antrag auf Gewährung des Sterbegeldes vom Empfangsberechtigten (§ 5 Abschnitt II Nummer 6) − schriftlich auf einem Vordruck der Kasse unter Beantwortung der dort gestellten Fragen und unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu stellen.
- 2.
-
Dem Antrag auf Gewährung einer Leistung sind außer den nach § 5 Abschnitt II erforderlichen Unterlagen über den Nachweis der Wartezeiten beizufügen:
- a)
-
für die Beihilfe zum Altersruhegeld der Rentenbescheid des Versicherungsträgers
- b)
-
für die Beihilfe zur Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit der Rentenbescheid des Versicherungsträgers, aus dem hervorgeht, dass und von welchem Zeitpunkt an der Versicherte Anspruch auf eine gesetzliche Rente hat
- c)
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für die Beihilfe zu Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung der Rentenbescheid, aus dem sich eine Erwerbsminderung von mindestens 50 v. H. ergibt
- d)
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für das Sterbegeld die Sterbeurkunde für den Versicherten
- e)
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für alle Leistungen Namen, Anschrift, Geburtsdatum, Geburtsort und die Bankverbindung und die zur Rentenbezugsmitteilung an die Finanzverwaltung erforderliche Steueridentifikationsnummer
- f)
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für alle Leistungen die zur Meldung, Bemessung und Abführungen von Beiträgen an die Kranken- und Pflegekassen erforderlichen Versicherungsdaten.
- 3.
-
Beantragt der Versicherte eine Wartezeitanrechnung nach § 5 Abschnitt II Nummer 2 Buchstabe e, so hat er einen Bescheid der betreffenden Zusatzversorgungskasse(n) über die Festsetzung oder Ablehnung von Leistungen und über die dort anerkannte Wartezeit vorzulegen. Dies gilt entsprechend für den Antrag auf Sterbegeld.
- 4.
-
Jeder Empfänger von Beihilfe zur Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat im dritten Kalendervierteljahr eines jeden Jahres den Nachweis des Fortbestehens seiner Berufs- bzw. Erwerbsminderung durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen aus der Rentenversicherung zu erbringen.
- 5.
-
Jeder Beihilfeberechtigte hat im jeweils dritten Kalendervierteljahr einen Lebensnachweis gegenüber der Kasse zu erbringen. Über gegebenenfalls abweichende allgemeine Regelungen entscheidet die Kasse; sie stellt dabei sicher, dass Beihilfezahlungen nicht an Verstorbene geleistet werden und dass die Versicherten nicht unangemessen belastet werden.
- 6.
-
Werden die verlangten Nachweise innerhalb einer von der Kasse gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erbracht, so ruht die Beihilfezahlung. Eine Verpflichtung zur Nachzahlung dieser Beihilfe besteht nicht. Die Kasse kann bei Vorliegen besonderer Umstände eine Nachzahlung ganz oder teilweise gewähren.
- 7.
-
Ereignisse, die auf die Gewährung oder Bemessung der Beihilfe von Einfluss sind, müssen der Kasse sofort angezeigt werden.
- 8.
-
Zu Unrecht gewährte Leistungen werden von der Kasse zurückgefordert.
VII. Verpfändung, Abtretung, Fremdbezug
- 1.
-
Ansprüche auf Leistungen können weder verpfändet noch vererbt noch abgetreten werden.
[§ 5 Abschnitt VII Nummer 2 ist von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen und daher nicht mit abgedruckt.]
VIII. Verjährung
Ansprüche auf Leistungen verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden konnte.
IX. Sicherung der Ansprüche der Versicherten
Die Ansprüche der Versicherten bleiben auch dann unberührt, wenn die Beiträge nicht beigetrieben werden können.
X. Verwendung der Mittel
- 1.
-
Das Beitragsaufkommen wird zur Leistungsgewährung und zur Bildung der gesetzlich erforderlichen Rücklagen verwandt.
- 2.
-
Etwaige Überschüsse können zur Erhöhung oder Ergänzung der Leistungen verwandt werden.
- 3.
-
Eine Teilnahme an den Bewertungsreserven findet nach Maßgabe der Satzung statt.
Erfüllung
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der Kasse gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die Kasse sind der Sitz der Kasse.
Verhältnis zur betrieblichen Altersversorgung
Die Leistungen der Kasse können auf Leistungen aus betrieblichen Altersversorgungen angerechnet werden. Die Vorschriften der §§ 1a, 2, 2a Absatz 1, 3 und 4, § 3, mit Ausnahme des § 3 Absatz 2 Satz 3, von den §§ 4, 5, 16, 18a Satz 1, §§ 27 und 28 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung finden auf Ansprüche aus diesem Tarifvertrag keine Anwendung.
Verfahren
Das Verfahren wird in einem besonderen Tarifvertrag geregelt.
Durchführung des Vertrags
- 1.
-
Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, sich für die Durchführung dieses Vertrags einzusetzen.
- 2.
-
Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, gemeinsam die Allgemeinverbindlicherklärung zu beantragen.
- 3.
-
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Vertrags verpflichten sich die Tarifvertragsparteien, unverzüglich in Verhandlungen einzutreten. Ist eine Einigung nicht zu erzielen, so kann jede der Tarifvertragsparteien die aufgrund des § 18 des Rahmentarifvertrags für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 14. September 1993 gebildete Schiedsstelle anrufen.
- 4.
-
Im Falle des Inkrafttretens von gesetzlichen Regelungen, die mit diesem Tarifvertrag konkurrieren, verpflichten sich die Tarifvertragsparteien, diesen Bestimmungen angepasste Tarifverträge abzuschließen.
Vertragsdauer
- 1.
-
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.Er kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende, erstmalig zum 31. Dezember 2022, gekündigt werden.
- 2.
-
Nach einer Kündigung verpflichten sich die Tarifvertragsparteien, unverzüglich in Verhandlungen über einen neuen Tarifvertrag einzutreten.
Übergangsregelungen
Für Leistungsfälle, die vor dem 1. Januar 2021 eingetreten sind, ergeben sich die Anspruchsgrundlagen aus dem Tarifvertrag vom 20. April 1994 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 16. Oktober 1996, 15. Juli 1997, 7. Juli 2000, 4. Juli 2003, 26. August 2004, 6. Februar 2007, 21. Oktober 2008 und 10. Juli 2009 in der jeweils zum Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalls geltenden Fassung mit Ausnahme von § 5 Abschnitt III Nummer 3.
- 1
- Anmerkung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: § 133 Absatz 2 Nummer 2 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung.
- 2
- Anmerkung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: § 133 Absatz 2 Nummer 2 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung.