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vom: 02.01.2015
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
BAnz AT 05.01.2015 B1
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Auf Grund des § 20 Absatz 2 in Verbindung mit § 19 Absatz 2 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476), macht das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) bekannt:
Gemäß § 20 Absatz 2 JuSchG können für die in § 19 Absatz 2 JuSchG genannten Gruppen
Beisitzerinnen oder Beisitzer und stellvertretende Beisitzerinnen oder Beisitzer bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien auch durch namentlich nicht bestimmte Organisationen vorgeschlagen werden.
Diese Organisationen werden hiermit aufgefordert, innerhalb von sechs Wochen, vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger an gerechnet, derartige Vorschläge einzureichen.
Aus den fristgerecht eingegangenen Vorschlägen hat das BMFSFJ je Gruppe je eine zusätzliche Beisitzerin oder einen zusätzlichen Beisitzer und eine stellvertretende Beisitzerin oder einen stellvertretenden Beisitzer zu ernennen. Vorschläge von Organisationen, die kein eigenes verbandliches Gewicht besitzen oder eine dauerhafte Tätigkeit nicht erwarten lassen, sind nicht zu berücksichtigen. Zwischen den Vorschlägen mehrerer Interessenten entscheidet das Los, sofern diese sich nicht auf einen Vorschlag einigen. Reicht eine Organisation mehrere Vorschläge ein, wählt das BMFSFJ eine Beisitzerin oder einen Beisitzer aus.
Bei den Vorschlägen bitte ich § 4 des Bundesgremienbesetzungsgesetzes zu beachten:
Für ein beisitzendes Mitglied oder ein stellvertretendes beisitzendes Mitglied der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien ist jeweils eine weibliche und männliche Person vorzuschlagen.
Sollte eine solche Doppelbenennung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich sein, bitte ich, mir die Gründe hierfür mit dem Vorschlag schriftlich darzulegen.
- 503 - 2336/007 -
Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
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