Suchergebnis
vom: 06.04.2016
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
BAnz AT 22.04.2016 B4
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Bekanntmachung
der Verwaltungsvereinbarung
über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder
nach Artikel 104b des Grundgesetzes
zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen
(VV Städtebauförderung 2016)
vom 18. Dezember 2015/15. März 2016
Nachstehend wird die Verwaltungsvereinbarung über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104b des Grundgesetzes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen (VV Städtebauförderung 2016) vom 18. Dezember 2015/15. März 2016 bekannt gemacht (Anlage).
SW I4 - 92021.2/1
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Joachim Gerth
Verwaltungsvereinbarung
Städtebauförderung 2016
über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder
nach Artikel 104b des Grundgesetzes
zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen
(VV Städtebauförderung 2016)
vom 18. Dezember 2015/15. März 2016
Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit,
– nachstehend „Bund“ genannt – und |
die Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die für die Städtebauförderung zuständigen Minister/ Ministerinnen und Senatoren/Senatorinnen,
– nachstehend „Länder“/„Land“ genannt – |
schließen folgende Vereinbarung:
Präambel
- I.
-
Bund und Länder messen der Städtebauförderung große wirtschaftliche, soziale und kulturelle Bedeutung bei. Sie sehen in ihr eine wichtige struktur-, innen- und kommunalpolitische Aufgabe und im Sinne eines Leitprogramms ein zentrales Instrument der nachhaltigen Stadtentwicklung.
- II.
-
Bund und Länder stimmen darin überein, dass die Städtebauförderung ihren Beitrag zu Wachstum und damit Beschäftigung leisten muss. Hierzu ist sie auf städtische und ländliche Räume mit erhöhten strukturellen Schwierigkeiten zu konzentrieren. Auf diese Weise wird die Attraktivität der Städte und Gemeinden als Wohn- und Wirtschaftsstandort gestärkt, die Schaffung und Erhaltung neuer Arbeitsplätze sowie die Integration vor Ort gefördert und ihre Zukunftsfähigkeit nachhaltig unterstützt.
- III.
-
Bund und Länder stimmen darin überein, dass die Städtebauförderung einen wesentlichen Beitrag zur Umsetzung der Leipzig Charta und der Ziele der Nationalen Stadtentwicklungspolitik leistet. Die Stadtquartiere sollen unter Berücksichtigung des Klimaschutzes und der Klimaänderung an die Bedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger angepasst werden, insbesondere der Familien bzw. der Haushalte mit Kindern und der älteren Menschen. Das umfasst auch die Ausstattung mit Gemeinbedarfseinrichtungen, Spielplätzen und Sportstätten im Rahmen der integrierten Stadtentwicklung.Bund und Länder unterstreichen dabei die Bedeutung von Grün- und Freiräumen in den Städten und Gemeinden für den Umwelt-, Klima- und Ressourcenschutz, die biologische Vielfalt, die Gesundheit und den sozialen Zusammenhalt in Stadtquartieren. Sie bekräftigen das Ziel der energetischen Erneuerung in den Quartieren sowie die besonderen Möglichkeiten der Städtebauförderung, öffentliche Räume und Gebäude sowie das Wohnumfeld barrierefrei bzw. barrierearm zu gestalten und damit die Städte und Gemeinden für alle Bevölkerungsgruppen lebenswert und nutzbar zu erhalten.Bund und Länder unterstreichen, dass die Impulse der Städtebauförderung sich positiv auf den sozialen Zusammenhalt und die Integration aller Bevölkerungsgruppen in den Städten auswirken.
- IV.
-
Dabei anerkennen Bund und Länder ihre Verpflichtung, Finanzierungsmittel für Aufgaben, deren Ursachen nicht aus unmittelbarem Bezug zu städtebaulichen Missständen herrühren, zuerst auch in anderen Programmen mit Investitionshilfen zu suchen und durch die Koordinierung und Bündelung aller für die Entwicklung der Städte und Gemeinden notwendigen Finanzierungsmittel größtmögliche Synergien zu erreichen.
- V.
-
Darüber hinaus bewerten Bund und Länder das Subsidiaritätsprinzip der Städtebauförderung dahingehend, dass ein möglichst effizienter und sparsamer Mitteleinsatz gewährleistet ist, und zwar insbesondere durch
- –
-
Begrenzung des Sanierungsaufwands und Sanierungsumfangs,
- –
-
maßnahmebezogene Pauschalierungen,
- –
-
maßnahmebezogene Förderungshöchstbeträge,
- –
-
Vergabe von Fördermitteln im Wettbewerb,
- –
-
neue Wege der Finanzierung, Nutzung privater Unternehmensinitiative und Einsatz privaten Kapitals.
- VI.
-
Bund und Länder anerkennen schließlich die Notwendigkeit, staatlich geförderte stadtentwicklungspolitische Maßnahmen auf ihre nachhaltige Wirksamkeit hin von Beginn an kontinuierlich in vergleichbarer Weise zu begleiten und auszuwerten.
- VII.
-
Bund und Länder erklären, dass sie dem Ziel der Verwirklichung der Geschlechtergerechtigkeit verpflichtet sind. Alle Maßnahmen der Städtebauförderung sollen so optimiert werden, dass sie sowohl unterschiedliche Ausgangsbedingungen von Frauen und Männern als auch unterschiedliche Auswirkungen von Maßnahmen der Städtebauförderung auf beide Geschlechter in der Art berücksichtigen, dass Ungleichbehandlungen aufgedeckt und abgebaut werden.
- VIII.
-
Diese Verwaltungsvereinbarung regelt gemäß den §§ 164a und 164b, 171b Absatz 4 und 171e Absatz 6 des Baugesetzbuches (BauGB) die Bundesfinanzhilfen zur Förderung städtebaulicher Gesamtmaßnahmen.
- IX.
-
Die Förderung des Bundes durch Finanzhilfen wird während des Baus und nach Fertigstellung öffentlich dokumentiert.
Auf dieser Grundlage vereinbaren Bund und Länder:
Allgemeine Vereinbarungen
Städtebauförderungsmittel des Bundes
(1) Auf der Grundlage von Artikel 104b des Grundgesetzes stellt der Bund den Ländern nach Maßgabe des Bundeshaushalts 2016 Bundesmittel zur Förderung städtebaulicher Gesamtmaßnahmen zur Verfügung. Die Bundesmittel sind für Fördergebiete bestimmt, die durch Beschluss der Gemeinde räumlich abzugrenzen sind.
(2) Der Bund stellt den Ländern im Jahr 2016 Finanzhilfen von 606,775 Mio. Euro (Verpflichtungsrahmen) für folgende Programme bereit:
1. Soziale Stadt: | 140,025 Mio. Euro |
2. Stadtumbau Ost: | 98,017 Mio. Euro |
3. Stadtumbau West: | 98,017 Mio. Euro |
4. Städtebaulicher Denkmalschutz Ost: | 65,345 Mio. Euro |
5. Städtebaulicher Denkmalschutz West: | 37,341 Mio. Euro |
6. Aktive Stadt- und Ortsteilzentren: | 102,685 Mio. Euro |
7. Kleinere Städte und Gemeinden: | 65,345 Mio. Euro |
gesamt: | 606,775 Mio. Euro |
(3) Der Bund nimmt bis zu 0,5 v. H. seiner Finanzhilfen für Forschungsvorhaben in Anspruch, mit dem Ziel, die Effizienz der Programme zu bewerten sowie Erkenntnisse aus geförderten Maßnahmen für andere Fördergebiete nutzbar zu machen. Nach Abzug der Forschungsmittel verteilen sich die Finanzhilfen des Bundes auf die Länder unter Beachtung der für die einzelnen Programme geltenden Verteilerschlüssel wie folgt:
Tabelle: Aufteilung der Bundesfinanzhilfen (gemäß Absatz 2 abzüglich oben genannter Forschungsmittel), auf volle T € gerundet
Soziale Stadt | Stadtumbau | Städtebaulicher Denkmalschutz | Aktive Stadt- und Ortsteilzentren |
Kleinere Städte und Gemeinden |
Gesamt | ||||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Ost | West | Ost | West | Ost | West | Ost | West | ||||||||
i. v. H. | T € | i. v. H. | i. v. H. | T € | T € | i. v. H. | i. v. H. | T € | T € | i. v. H. | T € | i. v. H. | T € | T € | |
Baden-Württemberg | 12,392 | 17 265 | 0 | 14,206 | 0 | 13 855 | 0 | 14,810 | 0 | 5 503 | 12,085 | 12 347 | 11,259 | 7 320 | 56 290 |
Bayern | 14,294 | 19 915 | 0 | 17,153 | 0 | 16 729 | 0 | 17,286 | 0 | 6 422 | 14,027 | 14 332 | 13,464 | 8 754 | 66 152 |
Berlin Ost | 1,681 | 2 342 | 7,061 | 0 | 6 886 | 0 | 9,888 | 0 | 6 429 | 0 | 1,576 | 1 611 | 1,268 | 824 | 18 092 |
Berlin West | 3,363 | 4 685 | 0 | 3,120 | 0 | 3 043 | 0 | 3,909 | 0 | 1 453 | 3,151 | 3 219 | 2,537 | 1 650 | 14 050 |
Brandenburg | 3,111 | 4 334 | 17,586 | 0 | 17 151 | 0 | 17,054 | 0 | 11 088 | 0 | 3,419 | 3 494 | 4,037 | 2 625 | 38 692 |
Bremen | 0,956 | 1 332 | 0 | 1,020 | 0 | 995 | 0 | 1,048 | 0 | 390 | 0,841 | 859 | 0,788 | 512 | 4 088 |
Hamburg | 2,339 | 3 259 | 0 | 2,197 | 0 | 2 143 | 0 | 2,590 | 0 | 962 | 2,128 | 2 174 | 1,801 | 1 171 | 9 709 |
Hessen | 7,495 | 10 442 | 0 | 8,998 | 0 | 8 775 | 0 | 9,222 | 0 | 3 426 | 7,373 | 7 533 | 6,893 | 4 482 | 34 658 |
Mecklenburg-Vorpommern | 2,090 | 2 912 | 11,684 | 0 | 11 395 | 0 | 11,279 | 0 | 7 333 | 0 | 2,278 | 2 327 | 2,714 | 1 765 | 25 732 |
Niedersachsen | 9,344 | 13 019 | 0 | 12,249 | 0 | 11 946 | 0 | 11,654 | 0 | 4 330 | 9,157 | 9 356 | 9,221 | 5 995 | 44 646 |
Nordrhein-Westfalen | 23,133 | 32 230 | 0 | 29,055 | 0 | 28 336 | 0 | 27,882 | 0 | 10 359 | 21,903 | 22 379 | 21,649 | 14 076 | 107 380 |
Rheinland-Pfalz | 4,677 | 6 516 | 0 | 6,018 | 0 | 5 869 | 0 | 5,874 | 0 | 2 182 | 4,659 | 4 760 | 4,590 | 2 984 | 22 311 |
Saarland | 1,231 | 1 716 | 0 | 2,072 | 0 | 2 021 | 0 | 1,750 | 0 | 650 | 1,307 | 1 335 | 1,434 | 932 | 6 654 |
Sachsen | 5,014 | 6 986 | 30,078 | 0 | 29 334 | 0 | 29,572 | 0 | 19 227 | 0 | 6,087 | 6 219 | 7,059 | 4 590 | 66 356 |
Sachsen-Anhalt | 2,930 | 4 082 | 17,862 | 0 | 17 421 | 0 | 16,824 | 0 | 10 939 | 0 | 3,626 | 3 705 | 4,485 | 2 916 | 39 063 |
Schleswig-Holstein | 3,365 | 4 688 | 0 | 3,912 | 0 | 3 815 | 0 | 3,975 | 0 | 1 477 | 3,187 | 3 257 | 3,078 | 2 001 | 15 238 |
Thüringen | 2,585 | 3 602 | 15,729 | 0 | 15 340 | 0 | 15,383 | 0 | 10 002 | 0 | 3,196 | 3 265 | 3,723 | 2 421 | 34 630 |
Insgesamt | 100,000 | 139 325 | 100,000 | 100,000 | 97 527 | 97 527 | 100,000 | 100,000 | 65 018 | 37 154 | 100,000 | 102 172 | 100,000 | 65 018 | 603 741 |
(4) Länder können in Ausnahmefällen mit Einwilligung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit bis Ende 2016 entscheiden, dass sie einen Teil der für ein bestimmtes Programm vorgesehenen Finanzhilfen für ein anderes Programm einsetzen. Dabei sind die Regelungen für das andere Programm zu beachten. Für 20 v. H. der Finanzhilfen des abgebenden Programms wird die Einwilligung hiermit erteilt, für einen Einsatz beim Stadtumbau in den neuen Ländern jedoch nur zur Verwendung im Aufwertungsteil.
Die Fälligkeiten des auf das Land entfallenden Verpflichtungsrahmens legt der Bund in einem gesonderten Verteilungsschreiben fest.
Finanzierungsbeteiligung des Bundes und der Länder
(1) Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung der Maßnahmen grundsätzlich mit 331/3 v. H. der förderfähigen Kosten.
(2) Abweichend davon beteiligt sich der Bund an der Finanzierung
- a)
-
von Maßnahmen des Städtebaulichen Denkmalschutzes in den neuen Ländern mit 40 v. H. der förderfähigen Kosten. Die neuen Länder verpflichten sich zu einer Beteiligung an der Finanzierung förderfähiger Kosten in mindestens derselben Höhe, damit der Eigenanteil der Gemeinden nicht über 20 v. H. hinausgeht.
- b)
-
von Maßnahmen des Stadtumbaus Ost:
- 1.
-
beim Rückbau von Wohngebäuden mit höchstens 50 v. H. des Förderaufwandes (Artikel 6 Absatz 2).
- 2.
-
bei Sanierung und Sicherung von Altbauten und beim Erwerb von Altbauten durch Städte und Gemeinden zur Sanierung und Sicherung mit höchstens 50 v. H. des Förderaufwandes (Artikel 6 Absatz 3).
- 3.
-
bei der Rückführung der städtischen Infrastruktur mit höchstens 50 v. H. des Förderaufwandes; der Bundesanteil am Zuschuss zu den Gesamtkosten der Vorhaben beträgt höchstens 25 v. H. Kosten des unvermeidbaren Rückbaus oder der Herrichtung eines Gebäudes der sozialen Infrastruktur für eine neue Nutzung können mit einem Bundesanteil an den Gesamtkosten des Vorhabens von bis zu 45 v. H. gefördert werden (Artikel 6 Absatz 4).
Die Länder verpflichten sich zu einer Beteiligung an der Finanzierung des Förderaufwandes in mindestens derselben Höhe, sodass die Gemeinden keinen Eigenanteil leisten.Der Anteil der für Maßnahmen nach Nummer 2 (Sanierung und Sicherung einschließlich Erwerb) und nach Nummer 3 (Rückführung der städtischen Infrastruktur) eingesetzten Bundesmittel für den Stadtumbau Ost darf insgesamt 30 v. H. der Bundesmittel nicht übersteigen.
(3) Das Land kann aufgrund der besonderen Haushaltslage einer Gemeinde auf der Grundlage von allgemein bekannt gemachten Grundsätzen durch Einzelfallentscheidung zulassen, dass Mittel, die der geförderte Eigentümer bzw. die geförderte Eigentümerin aufbringt, als kommunaler Eigenanteil gewertet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass andernfalls die Investitionen unterbleiben würden. Der von der Gemeinde selbst aufgebrachte Eigenanteil muss dabei mindestens 10 v. H. der förderfähigen Kosten betragen.
(4) Die Länder können bei der Förderung von Maßnahmen in Gemeinden in Haushaltssicherung bzw. Haushaltsnotlage bis zu 12,5 v. H. ihrer Bundesfinanzhilfen zu einem jeweiligen Bundes- und Landesanteil von bis zu 40 v. H. der förderfähigen Kosten einsetzen. Der kommunale Eigenanteil kann in diesen Fällen auf bis zu 20 v. H. abgesenkt werden. Die Einstufung der Haushaltssicherung bzw. Haushaltsnotlage erfolgt nach jeweiligem Landesrecht.
(5) Der Bund beteiligt sich nicht an der Finanzierung des Abrisses von Denkmälern.
Vereinbarungen zu den einzelnen Programmen
Förderung des Städtebaulichen Denkmalschutzes
(1) Die Finanzhilfen des Bundes zur Förderung des Städtebaulichen Denkmalschutzes werden eingesetzt für Gesamtmaßnahmen, um insbesondere historische Stadtkerne mit denkmalwerter Bausubstanz auf breiter Grundlage zu sichern und zu erhalten. Fördervoraussetzung ist ein unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger erstelltes integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept, in dem Ziele und Maßnahmen im Fördergebiet dargestellt sind. Das Entwicklungskonzept ist in ein gegebenenfalls bereits vorhandenes gesamtstädtisches Konzept einzubetten bzw. davon abzuleiten, die Aktualität des Entwicklungskonzepts ist sicherzustellen.
Die Mittel können insbesondere eingesetzt werden für
- –
-
die Sicherung erhaltenswerter Gebäude, historischer Ensembles oder sonstiger baulicher Anlagen von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung,
- –
-
die Modernisierung und Instandsetzung oder den Aus- und Umbau dieser Gebäude oder Ensembles,
- –
-
die Erhaltung und Umgestaltung von Straßen- und Platzräumen von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung,
- –
-
die Durchführung von Ordnungsmaßnahmen zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung des historischen Stadtbildes und Stadtgrundrisses,
- –
-
die Umsetzung von Grün- und Freiräumen sowie Maßnahmen der Barrierearmut bzw. -freiheit,
- –
-
die Vorbereitung der Gesamtmaßnahme sowie die Erarbeitung und Fortschreibung von Planungen und integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzepten, die Leistungen von Sanierungsträgern und anderen bestätigten Beauftragten zur Beratung von Eigentümern bzw. Eigentümerinnen sowie Investoren bzw. Investorinnen über die Einhaltung von Regelungen der Denkmalpflege oder aus örtlichen Satzungen; das Quartiersmanagement, die Beteiligung und Mitwirkung von Bürgerinnen und Bürgern (auch „Tag der Städtebauförderung“) und Aufwendungen für den Wissenstransfer.
In Ausnahmefällen ist auch die bauliche Ergänzung von geschichtlich bedeutsamen Ensembles förderungsfähig.
Die räumliche Festlegung erfolgt als Erhaltungssatzung nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BauGB. Sie kann auch erfolgen als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB, zu dessen Sanierungszielen die Erhaltung der baukulturell wertvollen Bausubstanz gehört.
(2) Der Verteilung der Bundesmittel auf die Länder liegt folgender Schlüssel zu Grunde:
Anteil der Bevölkerung des Landes (70 v. H.), Anteil der Bevölkerungsverluste auf Gemeindeebene größer 2 % (7,5 v. H.), Anteil der Arbeitslosen (7,5 v. H.), Anteil der Wohneinheiten in Gebäuden mit Wohnraum vor 1918 (7,5 v. H.), Anteil ausländische Bevölkerung (7,5 v. H.), jeweils bezogen auf die Summe alte Länder (einschließlich Westteil Berlin) bzw. neue Länder (einschließlich Ostteil Berlin).
Förderung von Maßnahmen der Sozialen Stadt
(1) Die Finanzhilfen des Bundes zur Förderung von Maßnahmen der Sozialen Stadt werden für Investitionen in städtebauliche Maßnahmen zur Stabilisierung und Aufwertung von Stadt- und Ortsteilen mit besonderem Entwicklungsbedarf eingesetzt, die auf Grund der Zusammensetzung und wirtschaftlichen Situation der darin lebenden und arbeitenden Menschen erheblich benachteiligt sind (vgl. § 171e BauGB). Damit soll ein Beitrag zur Erhöhung der Wohn- und Lebensqualität und Nutzungsvielfalt, zur Verbesserung der Generationengerechtigkeit in den Quartieren und zur Integration aller Bevölkerungsgruppen geleistet werden.
(2) Im Sinne einer ganzheitlichen Perspektive sind bereits vor Ort bestehende Projekte, Ressourcen, Programme oder Netzwerke und Ähnliches in die Förderung der Stadtteile mit besonderem Entwicklungsbedarf einzubeziehen, um durch eine Abstimmung vor Ort die Kräfte zu bündeln. Förderfähig sind daher vorrangig Gesamtmaßnahmen, die im Fördergebiet für weitere ergänzende Maßnahmen Kooperationen mit Dritten vereinbaren. Dazu sollen im Rahmen der Gesamtmaßnahme die Fördermittel des Bundes und der Länder mit Mitteln Privater und/oder weiteren Mitteln der öffentlichen Hand – wie zum Beispiel geeigneter sonstiger Förderung von Bund, Ländern und Kommunen – gebündelt und ergänzt werden.
(3) Fördervoraussetzung ist ein unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger erstelltes integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept, in dem Ziele und Maßnahmen im Fördergebiet dargestellt sind. Das Entwicklungskonzept ist in ein gegebenenfalls bereits vorhandenes gesamtstädtisches Konzept einzubetten bzw. davon abzuleiten, die Aktualität des Entwicklungskonzepts ist sicherzustellen, zudem sind darin Aussagen zur langfristigen Verstetigung erfolgreicher Maßnahmen über den Förderzeitraum hinaus zu treffen.
(4) Das Fördergebiet ist durch Beschluss der Gemeinde nach § 171e Absatz 3 BauGB räumlich abzugrenzen. Die räumliche Festlegung kann auch, soweit erforderlich, als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB erfolgen.
(5) Die Fördermittel können eingesetzt werden für Investitionen in städtebauliche Maßnahmen insbesondere in folgenden Maßnahmegruppen zur:
- –
-
Verbesserung der Wohn- und Lebensverhältnisse, des Wohnumfeldes und des öffentlichen Raumes, um das Gebiet städtebaulich aufzuwerten, die Wohn- und Lebensqualität für die Bewohnerinnen und Bewohner zu steigern, die Bildungschancen und die Wirtschaftskraft im Quartier zu verbessern und die Sicherheit und Umweltgerechtigkeit zu erhöhen,
- –
-
Verbesserung kinder-, familien- und altengerechter bzw. weiterer sozialer Infrastrukturen, um die Nutzungsvielfalt im Stadtteil zu erhöhen und den Zusammenhalt zu stärken,
- –
-
Verbesserung der Integration benachteiligter Bevölkerungsgruppen und von Menschen mit Migrationshintergrund,
- –
-
die Umsetzung von Grün- und Freiräumen sowie Maßnahmen der Barrierearmut bzw. -freiheit,
- –
-
Koordinierung der Vorbereitung, Planung und Umsetzung der Maßnahmen im Gebiet sowie Beteiligung und Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger (auch „Tag der Städtebauförderung“) und Mobilisierung ehrenamtlichen Engagements, Quartiersmanagement, Erarbeitung und Fortschreibung des integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzepts.
(6) Der Verteilung der Bundesmittel auf die Länder liegt folgender Schlüssel zu Grunde:
Anteil der Bevölkerung (70 v. H.), Anteil der Arbeitslosen (22,5 v. H.), Anteil ausländische Bevölkerung (7,5 v. H.), jeweils bezogen auf die Summe der Länder.
Förderung des Stadtumbaus
(1) Die Finanzhilfen des Bundes zur Förderung des Stadtumbaus (§ 171a BauGB) sollen die Gemeinden mit Gebieten, die von erheblichen städtebaulichen Funktionsverlusten betroffen sind, in die Lage versetzen, sich frühzeitig auf Strukturveränderungen vor allem in Demographie und Wirtschaft und auf die damit verbundenen städtebaulichen Auswirkungen einzustellen. Fördervoraussetzung ist ein unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger erstelltes integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept, in dem Ziele und Maßnahmen im Fördergebiet dargestellt sind (§ 171b BauGB). Sofern dieses Entwicklungskonzept gesamtstädtische Belange nicht beinhaltet, ist es in ein gegebenenfalls bereits vorhandenes gesamtstädtisches Konzept einzubetten bzw. davon abzuleiten, die Aktualität des Entwicklungskonzepts ist sicherzustellen.
(2) Die Fördermittel des Stadtumbaus können insbesondere eingesetzt werden für:
- –
-
die Vorbereitung der Gesamtmaßnahme wie Erarbeitung (Fortschreibung) der integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzepte,
- –
-
die städtebauliche Neuordnung sowie die Wieder- und Zwischennutzung von Industrie-, Verkehrs- oder Militärbrachen,
- –
-
die Verbesserung des öffentlichen Raums, des Wohnumfeldes und der privaten Freiflächen,
- –
-
die Anpassung der städtischen Infrastruktur einschließlich der Grundversorgung,
- –
-
die Aufwertung und den Umbau des Gebäudebestandes. Dazu gehört auch die Erhaltung von Gebäuden mit baukultureller Bedeutung, wie z. B. die Instandsetzung und Modernisierung von das Stadtbild prägenden Gebäuden,
- –
-
die Wieder- und Zwischennutzung freigelegter Flächen,
- –
-
die Umsetzung von Grün- und Freiräumen sowie Maßnahmen der Barrierearmut bzw. -freiheit,
- –
-
sonstige Bau- und Ordnungsmaßnahmen, die für den Stadtumbau erforderlich sind,
- –
-
den Rückbau leer stehender, dauerhaft nicht mehr benötigter Gebäude oder Gebäudeteile oder der dazu gehörenden Infrastruktur – für den Rückbau von Wohnungen in den neuen Ländern gilt zusätzlich Artikel 6 Absatz 2,
- –
-
die Beteiligung und Mitwirkung von Bürgerinnen und Bürgern (auch „Tag der Städtebauförderung“), Quartiersmanagement, Leistungen von Beauftragten.
(3) Das Fördergebiet ist räumlich abzugrenzen. Die räumliche Festlegung erfolgt als Stadtumbaugebiet nach § 171b BauGB. Sie kann auch, soweit erforderlich, als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB, als städtebaulicher Entwicklungsbereich nach § 165 BauGB oder – sofern für Maßnahmen der Aufwertung und Sicherung – als Erhaltungsgebiet nach § 172 BauGB erfolgen.
(4) Der Verteilung der Bundesmittel auf die Länder liegt folgender Schlüssel zu Grunde:
Anteil der Bevölkerung (70 v. H.), Anteil an leer stehenden Wohnungen in Wohngebäuden (5 v. H.), Anteil des Bevölkerungsverlustes auf Gemeindeebene größer 2 % (15 v. H.), Anteil der Bevölkerung über 65 Jahre (2,5 v. H.), Anteil der Arbeitslosigkeit (7,5 v. H.), jeweils bezogen auf die Summe alte Länder (einschließlich Westteil Berlin) bzw. neue Länder (einschließlich Ostteil Berlin).
(2) Mittel des Rückbaus von Wohngebäuden können eingesetzt werden für:
- –
-
Aufwendungen für die Freimachung von Wohnungen,
- –
-
Aufwendungen für den Rückbau unmittelbar (Abrisskosten),
- –
-
Aufwendungen für eine einfache Herrichtung des Grundstücks zur Wiedernutzung, dazu zählt insbesondere die Begrünung.
Der Rückbau von vor 1919 errichteten Gebäuden in straßenparalleler Blockrandbebauung (Vorderhäusern) oder anderen das Stadtbild prägenden Gebäuden ist nicht förderfähig. Vorstehender Satz findet auf Antrag eines Landes keine Anwendung, wenn auf der Grundlage eines quartiersbezogenen städtebaulichen Konzepts aus Aufwertungs- und Rückbaumaßnahmen insgesamt ein Beitrag zur Stadterhaltung geleistet wird und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit dem zustimmt. Hinsichtlich des Rückbaus von denkmalgeschützten Gebäuden gilt Artikel 2 Absatz 5.
Die Einzelheiten der Förderung des Rückbaus von Wohnungen regeln die Länder in ihren Förderungsrichtlinien unter Beachtung folgender Eckwerte:
Gewährt wird ein Zuschuss je Quadratmeter rückgebauter Wohnfläche bis zur Höhe der nachgewiesenen Kosten. Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung des Zuschusses mit bis zu 35,– Euro je Quadratmeter. Ein höherer Anteil des Bundes ist zulässig, wenn auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls erheblich über dem Durchschnitt liegende Rückbaukosten anfallen; auch dabei darf die Gesamtförderung die Höhe der nachgewiesenen Kosten nicht überschreiten. Der Anteil des Bundes darf den durchschnittlichen Betrag von 35,– Euro je Quadratmeter nicht überschreiten.
Besondere Regelungen des Stadtumbaus in den neuen Ländern
(1) Die Länder stellen sicher, dass mindestens die Hälfte der in Artikel 1 Absatz 3 ausgewiesenen Bundesfinanzhilfen für die Förderung der Aufwertung von Stadtquartieren eingesetzt wird. Dabei können die Länder die für Maßnahmen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Nummer 2 (Sanierung und Sicherung von Altbauten sowie Erwerb von Altbauten durch Städte und Gemeinden zur Sanierung und Sicherung) und 3 (Rückführung der städtischen Infrastruktur) eingesetzten Mittel anrechnen.
Das Landesprogramm für das Programm „Stadtumbau Ost“ führt bei den einzelnen Gesamtmaßnahmen auf, welche Bundesmittel für die Aufwertung und für den Rückbau von Wohnungen, für die Rückführung der städtischen Infrastruktur und für Sanierung und Sicherung (einschließlich Erwerb) von Altbauten eingesetzt werden.
(3) Mittel für Sanierung und Sicherung können eingesetzt werden für:
- –
-
die Sanierung und Sicherung von Gebäuden, die vor 1949 errichtet wurden (Altbauten);
- –
-
den Erwerb von Altbauten durch Städte und Gemeinden zur Sanierung und Sicherung.
(4) Förderfähig ist die stadtumbaubedingte Rückführung der städtischen Infrastruktur im Fördergebiet, sowohl im Bereich der sozialen als auch der technischen Infrastruktur. Dazu gehören auch Vorhaben, die auf Grund des Stadtumbaus erforderlich sind, um die Funktionsfähigkeit zu sichern.
Förderung von Aktiven Stadt- und Ortsteilzentren
(1) Die Finanzhilfen des Bundes zur Förderung von „Aktiven Stadt- und Ortsteilzentren“ sind bestimmt für die Stärkung von zentralen Versorgungsbereichen, die durch Funktionsverluste, insbesondere gewerblichen Leerstand, bedroht oder betroffen sind. Sie werden eingesetzt zur Vorbereitung und Durchführung von Gesamtmaßnahmen zur Erhaltung und Entwicklung dieser Bereiche als Standorte für Wirtschaft und Kultur sowie als Orte zum Wohnen, Arbeiten und Leben.
(2) Das Fördergebiet ist räumlich abzugrenzen. Die räumliche Abgrenzung kann als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB, städtebaulicher Entwicklungsbereich nach § 165 BauGB, Erhaltungsgebiet nach § 172 BauGB, Maßnahmegebiet nach § 171b, § 171e oder § 171f BauGB, Untersuchungsgebiet nach § 141 BauGB oder durch Beschluss der Gemeinde erfolgen. Fördervoraussetzung ist ein unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger erstelltes integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept, in dem Ziele und Maßnahmen im Fördergebiet dargestellt sind. Das Entwicklungskonzept ist in ein gegebenenfalls bereits vorhandenes gesamtstädtisches Konzept einzubetten bzw. davon abzuleiten, die Aktualität des Entwicklungskonzepts ist sicherzustellen.
(3) Die Fördermittel können eingesetzt werden für Investitionen zur Profilierung und Standortaufwertung, insbesondere für
- –
-
Vorbereitung der Gesamtmaßnahme wie Erarbeitung (Fortschreibung) der integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzepte,
- –
-
Aufwertung des öffentlichen Raumes (Straßen, Wege, Plätze, quartiersverträgliche Mobilität),
- –
-
Instandsetzung und Modernisierung von das Stadtbild prägenden Gebäuden (einschließlich der energetischen Erneuerung),
- –
-
Bau- und Ordnungsmaßnahmen für die Wiedernutzung von Grundstücken mit leer stehenden, fehl- oder mindergenutzten Gebäuden und von Brachflächen einschließlich städtebaulich vertretbarer Zwischennutzung,
- –
-
Quartiers- bzw. Citymanagement und die Beteiligung von Nutzungsberechtigten und von deren Beauftragten im Sinne von § 138 BauGB sowie von Immobilien- und Standortgemeinschaften,
- –
-
die Umsetzung von Grün- und Freiräumen sowie Maßnahmen der Barrierearmut bzw. -freiheit,
- –
-
die Beteiligung und Mitwirkung von Bürgerinnen und Bürgern (auch „Tag der Städtebauförderung“), Leistungen Beauftragter.
(4) Der Verteilung der Bundesmittel auf die Länder liegt folgender Schlüssel zu Grunde:
Anteil der Bevölkerung (70 v. H.), Anteil der Bevölkerungsverluste auf Gemeindeebene größer 2 % (7,5 v. H.), Anteil der Arbeitslosen (7,5 v. H.), Anteil der Wohneinheiten in Gebäuden mit Wohnraum vor 1918 (7,5 v. H.), Anteil ausländische Bevölkerung (7,5 v. H.), jeweils bezogen auf die Summe der Länder.
Förderung kleinerer Städte und Gemeinden –
überörtliche Zusammenarbeit und Netzwerke
(1) Die Finanzhilfen des Bundes zur Förderung von Städten und Gemeinden in dünn besiedelten, ländlichen, von Abwanderung bedrohten oder vom demographischen Wandel betroffenen Räumen sind bestimmt für städtebauliche Gesamtmaßnahmen zur Sicherung und Stärkung der öffentlichen Daseinsvorsorge. Damit sollen kleine Städte und Gemeinden als Ankerpunkte der Daseinsvorsorge bzw. in ihrer zentralörtlichen Funktion für die Zukunft handlungsfähig gemacht werden. Die Finanzhilfen werden eingesetzt zur Vorbereitung und Durchführung von Investitionen zur Erhaltung und Entwicklung der kommunalen Infrastruktur der Daseinsvorsorge. Förderfähig sind vorrangig überörtlich zusammenarbeitende oder ein Netzwerk bildende Städte oder Gemeinden in funktional verbundenen Gebieten bzw. kleinere Städte in Abstimmung mit ihrem Umland.
(2) In den Städten und Gemeinden sind die Fördergebiete räumlich abzugrenzen. Die räumliche Abgrenzung kann als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB, städtebaulicher Entwicklungsbereich nach § 165 BauGB, Erhaltungsgebiet nach § 172 BauGB, Maßnahmegebiet nach § 171b oder § 171e BauGB, Untersuchungsgebiet nach § 141 BauGB oder durch Beschluss der Gemeinde erfolgen. Die Festlegung des gesamten Gemeindegebiets als Fördergebiet ist nicht zulässig. Fördervoraussetzung ist ein unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger erstelltes überörtlich abgestimmtes integriertes Entwicklungskonzept, in dem Ziele und Maßnahmen im Fördergebiet dargestellt sind. Das Entwicklungskonzept ist in eine gegebenenfalls bereits vorhandene räumliche Planung einzubetten bzw. davon abzuleiten, die Aktualität des Entwicklungskonzepts ist sicherzustellen.
(3) Die Fördermittel können insbesondere eingesetzt werden für
- –
-
Investitionen zur Behebung städtebaulicher Missstände, insbesondere zur Anpassung der Infrastruktur aufgrund zurückgehender Bevölkerung und des Rückzugs öffentlicher und privater Anbieter bzw. Anbieterinnen, die in der überörtlichen bzw. interkommunalen Abstimmung gemeinsam als dauerhaft erforderlich benannt sind. Dazu gehören auch Maßnahmen zur Schaffung und Erhaltung von Grün- und Freiräumen bzw. zur Barrierearmut bzw. -freiheit von Gebäuden und Flächen.
- –
-
die Vorbereitung der Maßnahme wie Erarbeitung (Fortschreibung) von verbindlich abgestimmten überörtlich oder regional integrierten Entwicklungskonzepten, welche insbesondere Aussagen zur Bewältigung der Folgen des demographischen Wandels, zur kooperativen Verantwortungswahrnehmung und zu gemeinsamen Entwicklungszielen und Schwerpunkten enthalten, die Bildung interkommunaler Netzwerke bzw. Stadt-Umland-Vernetzungen zur Sicherung der Daseinsvorsorge (Prozesse der Diskussion, Abstimmung und Entscheidung über überörtlich oder regional integrierte Entwicklungskonzepte, Kooperationsmanagement), die Beteiligung und Mitwirkung von Bürgerinnen und Bürgern (auch „Tag der Städtebauförderung“).
(4) Der Verteilung der Bundesmittel auf die Länder liegt folgender Schlüssel zu Grunde:
Anteil der Bevölkerung (70 v. H.), Anteil an leer stehenden Wohnungen in Wohngebäuden (5 v. H.), Anteil des Bevölkerungsverlustes auf Gemeindeebene größer 2 % (15 v. H.), Anteil der Bevölkerung über 65 Jahre (2,5 v. H.), Anteil der Arbeitslosigkeit (7,5 v. H.), jeweils bezogen auf die Summe alte Länder (einschließlich Westteil Berlin) und neue Länder (einschließlich Ostteil Berlin).
(5) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können die auf sie entfallenden Finanzhilfen für Gesamtmaßnahmen in anderen Programmen der Städtebauförderung nutzen, sofern diese – auch in ihrer Funktion für das Umland – ebenfalls die Daseinsvorsorge sichern.
Verfügungsfonds
(1) Zur stärkeren Beteiligung und Mitwirkung von Betroffenen kann die Gemeinde einen Fonds einrichten, über die Verwendung dessen Mittel entscheidet ein lokales Gremium (Verfügungsfonds). Der Fonds finanziert sich in der Regel bis zu 50 v. H. aus Mitteln der Städtebauförderung von Bund, Ländern und Gemeinden, mindestens zu 50 v. H. aus Mitteln von Wirtschaft, Immobilien- und Standortgemeinschaften, Privaten oder zusätzlichen Mitteln der Gemeinde. Fonds im Programm Soziale Stadt und in besonderen Ausnahme- bzw. Einzelfällen können auch bis zu 100 v. H. aus Mitteln der Städtebauförderung von Bund, Ländern und Gemeinden finanziert werden.
(2) Die Mittel der Städtebauförderung werden für Investitionen und investitionsvorbereitende bzw. investitionsbegleitende Maßnahmen verwendet, im Programm Soziale Stadt zusätzlich gemäß § 171e BauGB.
Verfahrensvorschriften
Landesprogramm
(1) Das Land stellt ein Landesprogramm nach räumlichen und sachlichen Schwerpunkten auf, das die zu fördernden städtebaulichen Maßnahmen und die dafür erwarteten Bundesfinanzhilfen bestimmt. Es stimmt diese mit anderen vom Bund oder dem Land geförderten oder durchgeführten Gesamtmaßnahmen ab. Das Land unterteilt das Landesprogramm in die Programme, für die es Finanzhilfen des Bundes erhält.
(2) Das Landesprogramm enthält die angemeldeten städtebaulichen Gesamtmaßnahmen für das Programmjahr in Höhe der für das Land – im ersten Teil dieser Verwaltungsvereinbarung – vereinbarten Finanzhilfen (bei Berlin sind die Finanzhilfen für dessen Ostteil und dessen Westteil zu unterscheiden; das gilt nicht für die Finanzhilfen zur Förderung der Programme Soziale Stadt und Aktive Stadt- und Ortsteilzentren). Es umfasst die zur weiteren Förderung im bisherigen Bundesprogramm (Fortsetzungsmaßnahmen) und zur Neuaufnahme (neue Maßnahmen) vorgesehenen städtebaulichen Gesamtmaßnahmen. Bei Fortsetzungsmaßnahmen ist auch die Summe der bisherigen Bundesmittel anzugeben. Die Gesamtfinanzierung der angemeldeten Maßnahmen muss entsprechend § 149 BauGB sichergestellt sein.
(3) Das Landesprogramm für das Programmjahr 2016 wird dem Bund bis spätestens zum 31. März 2016 übersandt. Die Begleitinformationen zu diesen Gesamtmaßnahmen sind in den elektronisch vom Bund bereitgestellten Formblättern (unter http://staedtebaufoerderung.is44.de) zu erfassen und zu gleicher Frist an den Bund freizugeben. Die Begleitinformationen dienen der Prüfung nach Artikel 4 Absatz 2 der Grundvereinbarung sowie der Evaluierungs- und Berichtspflicht laut Artikel 104b des Grundgesetzes.
Bundesprogramm
(1) Der Bund fasst die Länderprogramme zu einem Bundesprogramm zusammen. Die Prüffrist des Bundes nach Artikel 4 Absatz 2 der Grundvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes vom 19. September 1986 (MinBlFin. 1986, S. 238) beträgt einen Monat.
(2) Zu den in das Bundesprogramm 2016 aufgenommenen Gesamtmaßnahmen sind zur Erfüllung der Evaluierungs- und Berichtspflicht nach Artikel 104b des Grundgesetzes Monitoringdaten in den elektronisch vom Bund bereitgestellten Formblättern (unter http://staedtebaufoerderung.is44.de) zu erfassen. Die Monitoringdaten sind zum 30. September 2017 von den Ländern an den Bund freizugeben, dann folgejährlich jeweils zum 30. September.
Zuteilung und Abrechnung der Bundesmittel
(1) Der Bund teilt den Ländern Bundesmittel nach Maßgabe des Bundesprogramms für die dort aufgeführten städtebaulichen Gesamtmaßnahmen zu. Er kann die Finanzhilfen den Ländern auch einzeln zuteilen, nachdem er das einzelne Landesprogramm schrittweise in das Bundesprogramm aufgenommen hat. Die Bundesmittel werden von den Ländern als Landesmittel für die einzelnen städtebaulichen Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2016 bewilligt oder zugeteilt, andernfalls erlischt die Zuteilung nach den Sätzen 1 und 2 in Höhe der nicht bewilligten oder nicht zugeteilten Mittel. Die Bundesmittel werden von den Ländern zu den gleichen Bedingungen eingesetzt wie die Förderungsmittel der Länder. Die Bundesmittel dürfen zeitlich anteilmäßig nicht vor den Förderungsmitteln des Landes eingesetzt werden.
(2) Die Bundesmittel sind nur zur Finanzierung solcher Kosten bestimmt, die nach dem 1. Januar 2016 entstehen. Im Jahr 2015 entstandene Kosten können von den Ländern ausnahmsweise als förderungsfähig erklärt werden.
(3) Die Städtebauförderungsmittel des Bundes und der Länder werden als Zuschuss gewährt. Artikel 18 bleibt unberührt.
(4) Nach Abschluss einer Gesamtmaßnahme oder bei vorzeitigem Abbruch der Förderung lässt das Land eine Abrechnung erstellen, die sich auf die städtebauliche Gesamtmaßnahme bezieht. Die Abrechnung bildet die Grundlage für abschließende Entscheidungen über den Zuschuss zur Gesamtmaßnahme. Sie erfasst alle hierfür erforderlichen Einnahmen, Ausgaben und Vermögenswerte, die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstanden sind. Die Abrechnung ist jeweils auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Gesamtmaßnahme zu beziehen, bei Abbruch der Förderung unter Berücksichtigung des Abbruchs.
(5) Nach Erhalt der Verwendungsnachweise nach Artikel 16 stellt der Bund gegenüber den Ländern den Stand der Ausgabereste verbindlich fest.
Falls die bis 31. Dezember 2015 in einem Land insgesamt aufgelaufenen Ausgabereste höher sind als 10 v. H. des auf das jeweilige Land entfallenden Verpflichtungsrahmens des jeweiligen Programms für das Jahr 2016, legt das Land bis zum 1. September 2016 dem Bund ein Konzept vor, wie und in welchem Zeitraum die Ausgabereste abgebaut werden. Im Jahr 2016 neu entstehende Ausgabereste verfallen zum 31. Dezember 2019 endgültig.
Für die Inanspruchnahme von Ausgaberesten ist mindestens zwei Monate vor der notwendigen Auszahlung ein formloser Antrag beim Bund zu stellen, spätestens jedoch bis zum 10. Oktober 2016. Der Antrag enthält die Höhe der benötigten Mittel für ein Programm und den Zeitpunkt der notwendigen Auszahlung. Die Bundesmittel dürfen zeitlich anteilmäßig nicht vor den Förderungsmitteln des Landes eingesetzt werden. Die Einwilligung zur Inanspruchnahme von Ausgaberesten wird der Bund erteilen, sofern dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit die haushaltsmäßige Deckung möglich ist.
Die Länder teilen dem Bund zu den in Artikel 13 Absatz 2 genannten Fristen mit, ob und in welcher Höhe die Inanspruchnahme von Ausgaberesten voraussichtlich erfolgt.
Umverteilung der Kassenmittel
(1) Der Bund kann in Abstimmung mit den Ländern in der zweiten Hälfte des Jahres einen Teil der fälligen, aber noch nicht abgerufenen Kassenmittel 2016 eines Landes zugunsten eines anderen Landes umverteilen, wenn die Kassenmittel sonst bis zum Jahresende voraussichtlich nicht abfließen.
(2) Die Länder teilen dem Bund zu den Terminen 1. Juli und 1. Oktober 2016 mit, welche Kassenmittel sie voraussichtlich bis zum Jahresende abrufen werden.
(3) Der Anteil der Länder am Verpflichtungsrahmen wird durch die Umverteilung der Kassenmittel nicht berührt. Vielmehr wird der Bund einem Land die Kassenmittel, die er zugunsten eines anderen Landes umverteilt, im folgenden Jahr bereitstellen.
Änderung des Bundesprogramms
(1) Die Länder sind berechtigt, im Bundesprogramm des Jahres 2016 für eine städtebauliche Gesamtmaßnahme bereitstehende Bundesmittel, die dort zur Zeit nicht oder nicht mehr benötigt werden, für eine andere Gesamtmaßnahme des Bundesprogramms 2016 bis Ende 2022 einzusetzen (Umschichtung), für eine zu benennende neue Maßnahme jedoch nur bis Ende 2016. Die Mittel umfassen auch die in Artikel 9 Absatz 2 der Grundvereinbarung genannten Beträge und Zinsen. Umschichtungen sind nur innerhalb des Programms zulässig. Artikel 1 Absatz 4 gilt für Umschichtungen aus dem früheren Programm Sanierung und Entwicklung in andere Programme auch rückwirkend für frühere Programmjahre. Umschichtungen werden dem Bund angezeigt. Bei einer Umschichtung zugunsten neuer Gesamtmaßnahmen werden Begleitinformationen beigefügt.
(2) Bundesmittel, die nicht oder nicht mehr eingesetzt werden können, sind dem Bund bis zum 30. September 2016 zurückzumelden. Der Bund kann die zurückgemeldeten Mittel – Ansätze und Verpflichtungsermächtigungen – auf die anderen Länder verteilen.
(3) Änderungen des Einsatzes von Bundesmitteln, die sich auf Bundesprogramme vergangener Jahre auswirken, werden dem Bund unter Nennung der Gesamtmaßnahme angezeigt.
Option in den neuen Ländern zum Erhalt ortsbildprägender Gebäude
(1) Ein neues Land kann den Teil der Finanzhilfen, den es nicht nach Artikel 3 in einem Erhaltungsgebiet einsetzen kann, sowie zusätzliche Finanzhilfen, die ihm der Bund im Wege der Umverteilung gemäß Artikel 14 Absatz 2 zuteilt, einer Gemeinde für die Erhaltung von das Ortsbild prägenden Gebäuden einschließlich Kirchengebäuden, die in ihrem baulichen Bestand gefährdet sind, bewilligen.
Handelt es sich nicht um zusätzliche Finanzhilfen, bedarf die Bewilligung der Einwilligung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, soweit sie mehr als 10 v. H. der für das Programm vorgesehenen Finanzhilfen betrifft.
Das Nähere der Förderung regeln die Länder. Die Finanzierungsbeteiligung entspricht Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a. Der Bundesanteil kann bis zu 60 v. H. betragen, wenn es sich um zusätzliche Hilfen handelt. Der verbleibende Teil ist vom Land, der Gemeinde, dem Träger oder Dritten aufzubringen.
(2) Die Landesprogramme für das Programm „Städtebaulicher Denkmalschutz“ in den neuen Ländern führen wie eine Gesamtmaßnahme die Gebäude mit Angabe ihres Ortes und der Bundesmittel auf, die gemäß Absatz 1 gefördert werden. Artikel 11 (Bundesprogramm) gilt auch für Vorhaben, die gemäß Absatz 1 gefördert werden.
Zweckentsprechende Inanspruchnahme und Verwendung der Bundesmittel
Die Länder weisen dem Bund bis zum 1. April für das vorangegangene Jahr die zweckentsprechende Inanspruchnahme und Verwendung der Bundesmittel auf dem Formblatt nach, das der Bund den Ländern als Anlagen 1 bis 8 übersandt hat. Die Verwendung in Anspruch genommener Ausgabereste gemäß Artikel 12 Absatz 5 weisen die Länder dabei gesondert nach.
Unterrichtung
(1) Der Bund und die Länder unterrichten einander über Entscheidungen oder Umstände aus ihren Aufgabenbereichen, die für die Vorbereitung und Durchführung der städtebaulichen Gesamtmaßnahmen des Bundesprogramms von grundsätzlicher Bedeutung sind.
(2) Die Länder werden dem Bund aus begründetem Anlass erbetene Informationen über die Durchführung der städtebaulichen Maßnahmen auch außerhalb der Anpassung und Fortführung des Programms geben.
(3) Nach Abschluss einer Gesamtmaßnahme oder bei vorzeitigem Abbruch der Förderung unterrichtet das Land den Bund in Form eines Berichts, der auch die Ergebnisse der Abrechnung nach Artikel 12 Absatz 4 enthält.
(4) Die Länder unterrichten den Bund jährlich über Höhe und Verwendung von Darlehensrückflüssen aus Städtebauförderungsmitteln.
Einsatz von Städtebauförderungsmitteln
(1) Städtebauförderungsmittel können dem Letztempfänger bzw. der Letztempfängerin als Darlehen oder Zuschüsse zur Deckung der Kosten oder zur Verbilligung von anderen Darlehen, die der Deckung der Kosten dienen, gewährt werden. Sie können als Darlehen auch zur Vor- oder Zwischenfinanzierung, als Zuschüsse auch zur Verbilligung von anderen Vor- oder Zwischenfinanzierungsdarlehen, zur Förderung von Modernisierungsmaßnahmen, von Instandsetzungsmaßnahmen oder von Maßnahmen im Sinne des § 43 Absatz 3 Satz 2 des früheren Städtebauförderungsgesetzes auch als Darlehen oder Zuschüsse zur Deckung der erhöhten laufenden Aufwendungen gewährt werden.
(2) Soweit eine andere Stelle als die Gemeinde Kosten für bestimmte durch die Sanierung bedingte oder mit ihr zusammenhängende Maßnahmen auf anderer rechtlicher Grundlage zu tragen verpflichtet ist oder aus anderen als Städtebaufördermitteln trägt oder derartige Maßnahmen fördert, dürfen Städtebaufördermittel mit Zustimmung der anderen Stelle zur Vor- und Zwischenfinanzierung eingesetzt werden, wenn die Ersetzung durch die endgültigen Finanzierungs- oder Förderungsmittel zu erwarten ist.
Kosten der Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Vorschriften des § 177 Absatz 4 und 5 BauGB entsprechend, wenn der Eigentümer bzw. die Eigentümerin sich gegenüber der Gemeinde vertraglich verpflichtet hat, bestimmte Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 BauGB durchzuführen. Hat der Eigentümer bzw. die Eigentümerin eines Gebäudes, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, sich gegenüber der Gemeinde vertraglich verpflichtet, neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen auch bestimmte Maßnahmen durchzuführen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung des Gebäudes dienen, so gelten auch für die Kosten dieser Maßnahmen die Vorschriften des § 177 Absatz 4 und 5 BauGB entsprechend.
(2) Ein Zuschuss aus Städtebauförderungsmitteln darf zur Deckung der Kosten der Modernisierung und Instandsetzung nur insoweit gewährt werden, als diese Kosten nicht von dem Eigentümer bzw. der Eigentümerin zu tragen sind.
Anwendung der Grundvereinbarung
(1) Im Übrigen finden die Regelungen der Grundvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes vom 19. September 1986 (MinBlFin. 1986, S. 238) Anwendung.
(2) In Ausfüllung der Protokollnotiz zu Artikel 6 Absatz 1 dieser Grundvereinbarung wird für den Bereich der Städtebauförderung festgelegt: Wird die 30-Tage-Frist nach Artikel 6 Absatz 1 der Grundvereinbarung überschritten, so kann der Bund für die Zeit vom Fristablauf bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen verlangen. Der Zinssatz bemisst sich nach dem jeweiligen Zinssatz für Kredite des Bundes zur Deckung von Ausgaben zur Zeit der Fristüberschreitung. Die Erstattung von Zinsbeträgen zeigen die Länder schriftlich oder durch Abdruck der entsprechenden Einzahlungsmitteilung oder Annahmeanordnung an.
Förderrichtlinien der Länder
Für die Programme gelten die jeweiligen Förderrichtlinien der Länder, sofern im Zweiten Teil dieser Vereinbarung nichts anderes geregelt ist.
Innovationsklausel
Für innovative und experimentelle Vorhaben können die Länder mit Einwilligung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit in Ausnahmefällen Regelungen vorsehen, die von den Festlegungen dieser Verwaltungsvereinbarung abweichen.
Evaluierung
Die Städtebauförderung und ihre Programme werden entsprechend Artikel 104b des Grundgesetzes regelmäßig durch den Bund im Zusammenwirken mit den Ländern evaluiert. Eine wesentliche Grundlage der Evaluierung sind die Begleitinformationen und Monitoringdaten. Die Gewinnung sonstiger, für die Evaluierung unabdingbarer Informationen hat so zu erfolgen, dass die beteiligten Stellen möglichst gering belastet werden.
Öffentliche Darstellung der Städtebauförderung, Öffentlichkeitsarbeit
(1) Die Förderung des Bundes ist in der öffentlichen Kommunikation (z. B. Pressemitteilungen, Veröffentlichungen, Internet, Veranstaltungen) angemessen darzustellen. Bei der erstmaligen öffentlichen Bekanntgabe der Landesprogramme beziehen die Länder den Bund durch gemeinsame Pressemitteilung ein.
(2) Im Bewilligungsbescheid gegenüber den Kommunen bringen die Länder zum Ausdruck, inwieweit die Förderung auf Finanzhilfen des Bundes beruht, und legen den Gemeinden auf, die Förderung durch den Bund auf den Bauschildern und nach Fertigstellung in geeigneter Form auszuweisen. Dabei sind die Logos „Städtebauförderung“ sowie „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit“ zu verwenden. Der Bund stellt den Ländern die entsprechenden Wortbildmarken elektronisch zur Verfügung. Nach Abschluss der Bundesförderung zu einer städtebaulichen Gesamtmaßnahme bzw. nach Fertigstellung wichtiger Einzelmaßnahmen ist die Bundesförderung dauerhaft, z. B. durch Plaketten, Hinweistafeln usw., darzustellen.
(3) Die Länder wirken darauf hin, den Bund in die öffentlichkeitswirksame Kommunikation der Förderung sowie in wesentliche öffentlichkeitswirksame Termine bedeutender Gesamtmaßnahmen einzubinden. Die Länder werden im Jahr 2016 mit dem Bund jeweils mindestens zwei Termine zur gemeinsamen Vorstellung von geförderten Gesamtmaßnahmen vereinbaren.
Inkrafttreten, Geltungsdauer
(1) Die Verwaltungsvereinbarung tritt mit Gegenzeichnung aller Länder in Kraft. Die Länder wirken darauf hin, künftige Verwaltungsvereinbarungen innerhalb von zwei Monaten nach Unterzeichnung durch den Bund gegenzuzeichnen.
(2) Die Bundesprogramme für die früheren Programmjahre werden auf Grundlage der für diese Programmjahre abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarungen abgewickelt. Artikel 14 bleibt unberührt.
(3) Bund und Länder sind sich einig, dass weitere Vereinfachungen im Förderungsverfahren anzustreben sind.
Berlin, den 18. Dezember 2015 |
Für die Bundesrepublik Deutschland Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Dr. Barbara Hendricks |
Stuttgart, den 13. Januar 2016 |
Für das Land Baden-Württemberg Der Minister für Finanzen und Wirtschaft Dr. Schmid |
München, den 9. Februar 2016 |
Für den Freistaat Bayern Der Staatsminister des Innern, für Bau und Verkehr Joachim Herrmann |
Berlin, den 29. Januar 2016 |
Für das Land Berlin Der Senator für Stadtentwicklung und Umwelt Andreas Geisel |
Potsdam, den 24. Februar 2016 |
Für das Land Brandenburg Die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung Kathrin Schneider |
Bremen, den 1. Februar 2016 |
Für die Freie Hansestadt Bremen Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr Dr. J. Lohse |
Hamburg, den 21. Dezember 2015 |
Für die Freie und Hansestadt Hamburg Die Senatorin für Stadtentwicklung und Wohnen Dr. Dorothee Stapelfeldt |
Wiesbaden, den 8. März 2016 |
Für das Land Hessen Die Staatsministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Priska Hinz |
Schwerin, den 28. Januar 2016 |
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern Der Minister für Wirtschaft, Bau und Tourismus H. Glawe |
Hannover, den 15. Januar 2016 |
Für das Land Niedersachsen Die Ministerin für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung C. Rundt |
Düsseldorf, den 11. Februar 2016 |
Für das Land Nordrhein-Westfalen Der Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr Groschek |
Mainz, den 24. Februar 2016 |
Für das Land Rheinland-Pfalz Der Minister des Innern, für Sport und Infrastruktur Roger Lewentz |
Saarbrücken, den 7. März 2016 |
Für das Saarland Der Minister für Inneres und Sport Klaus Bouillon |
Dresden, den 15. März 2016 |
Für den Freistaat Sachsen Der Staatsminister des Innern M. Ulbig |
Magdeburg, den 25. Februar 2016 |
Für das Land Sachsen-Anhalt Der Minister für Landesentwicklung und Verkehr Thomas Webel |
Kiel, den 12. Februar 2016 |
Für das Land Schleswig-Holstein Der Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten S. Studt |
Erfurt, den 8. Februar 2016 |
Für den Freistaat Thüringen Die Ministerin für Infrastruktur und Landwirtschaft Birgit Keller |