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vom: 21.12.2017
Bundesministerium für Gesundheit
BAnz AT 20.02.2018 B3
Bundesministerium für Gesundheit
Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser:
Weitere Anpassungen für das Berichtsjahr 2017
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 21. Dezember 2017 beschlossen, die Regelungen gemäß § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) über Inhalt, Umfang und Datenformat eines strukturierten Qualitätsberichts für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser (Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser, Qb-R) in der Fassung vom 16. Mai 2013 (BAnz AT 24.07.2013 B5), zuletzt geändert am 17. November 2017 (BAnz AT 28.12.2017 B4), wie folgt zu ändern:
I.
Die Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser (Qb-R) werden wie folgt geändert:
- 1.
-
In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird
- a)
-
in dem vierten Spiegelstrich das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
- b)
-
nach dem vierten Spiegelstrich der Spiegelstrich „– nach § 136c Absatz 1 (Beschlüsse zu Qualitätssicherung und Krankenhausplanung) sowie“ eingefügt.
- 2.
-
In § 6 Absatz 2 und 3 werden die Wörter „externen vergleichenden“ jeweils durch die Wörter „datengestützten einrichtungsübergreifenden“ ersetzt.
- 3.
-
§ 7 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst: „Prüfung der Qualitätsberichte und ordnungsgemäße Lieferung“.
- b)
-
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „überprüft“ die Wörter „anhand Datenschema gemäß Anhang 1 zu Anlage 1 und Plausibilisierungsregeln gemäß Anhang 4 zu Anlage 1“ eingefügt.
- c)
-
In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Vorgaben“ die Wörter „des Datenschemas gemäß Anhang 1 zu Anlage 1 und der Plausibilisierungsregeln gemäß Anhang 4 zu Anlage 1“ eingefügt.
- d)
-
In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Vorgaben“ die Wörter „des Datenschemas“ und nach den Wörtern „Anhang 1 zu Anlage 1“ die Wörter „Plausibilisierungsregeln gemäß Anhang 4 zu Anlage 1“ eingefügt.
- 4.
-
In der Anlagenübersicht wird
- a)
-
die Angabe „Anhang 3 zu Anlage 1: Ergebnisse der Qualitätssicherungsverfahren aus den Verfahren gemäß QSKH-RL“ durch die Angabe „Anhang 3 zu Anlage 1: Ergebnisse der Qualitätssicherungsverfahren aus den Verfahren der datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V“ ersetzt, und
- b)
-
wird nach der Angabe „Anhang 3 zu Anlage 1: Ergebnisse der Qualitätssicherungsverfahren aus den Verfahren der datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V“ die Angabe „Anhang 4 zu Anlage 1: Plausibilisierungsregeln“ eingefügt.
II.
Anlage 1 der Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser (Inhalt, Umfang und Datenformat eines strukturierten Qualitätsberichts für das Berichtsjahr 2017) wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt ergänzt:
„C Qualitätssicherung C-1 Teilnahme an Verfahren der datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V C-1.1.[Y] Leistungsbereiche mit Fallzahlen und Dokumentationsrate C-1.1.1 Anforderungen an die Darstellung der Leistungsbereiche und Dokumentationsraten C-1.1.2 Übermittlung der Daten C-1.1.3 Besonderheiten in einzelnen Leistungsbereichen gemäß QSKH-RL C-1.2.[Z] Ergebnisse für Qualitätsindikatoren C-1.2.1 Übermittlungswege C-1.2.2 Ergebnisse für Qualitätsindikatoren C-2 Externe Qualitätssicherung nach Landesrecht gemäß § 112 SGB V C-3 Qualitätssicherung bei Teilnahme an Disease-Management-Programmen (DMP) nach § 137f SGB V C-4 Teilnahme an sonstigen Verfahren der externen vergleichenden Qualitätssicherung C-5 Umsetzung der Mindestmengenregelungen nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V C-6 Umsetzung von Beschlüssen zur Qualitätssicherung nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V C-7 Umsetzung der Regelungen zur Fortbildung im Krankenhaus nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V“ - 2.
-
Hinter die Kapitelüberschrift „[C Qualitätssicherung]“ wird Teil C gemäß Anlage 1 zum Beschluss eingefügt.
- 3.
-
In der Anhangsübersicht werden die Wörter „gemäß QSKH-RL“ durch die Wörter „der datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V“ ersetzt.
- 4.
-
Die Anhangsübersicht wird wie folgt ergänzt: „Anhang 4: Plausibilisierungsregeln für das Berichtsjahr 2017“.
III.
Für das Berichtsjahr 2017 wird eine Anlage 2 (Annahmestelle und Datenlieferverfahren für das Berichtsjahr 2017) gemäß Anlage 2 zum Beschluss eingefügt.
IV.
In Anlage 3 der Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser (Verfahren zur Veröffentlichung
der Berichtspflicht und zur Erstellung einer Liste nach § 8 Absatz 1 ab dem Berichtsjahr
2015) wird nach § 3 Absatz 2 Satz 1 folgender Satz eingefügt:
V.
Im Anhang zu Anlage 3 (Formular zur Begründung eines Antrags gemäß § 2 Anlage 3) wird nach der Tabelle mit der Überschrift „5. Antrag auf Änderung der Positivliste“ folgende Tabelle eingefügt:
„Bei Auswahl „Andere Korrektur (z. B. IK-Nummer, Adresse)“ in Nummer 5 | |
Bisherige Angabe in der Positivliste | Korrigierte Angabe“ |
VI.
Die Änderung der Regelungen tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Prof. Hecken
- C-1
-
Teilnahme an Verfahren der datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VHinweis:Die Übermittlung der Angaben zu C-1.1[Y] und zu C-1.2[Z] für die Qualitätsindikatoren des Anhangs 3 erfolgt direkt durch die nach QSKH-RL und plan. QI-RL auf Bundes- bzw. Landesebene beauftragten Stellen. Hierzu stellen sie den Krankenhäusern die genannten Angaben nach Abschluss des Strukturierten Dialogs (gemäß QSKH-RL) bzw. nach Abschluss des Stellungsnahmeverfahrens (gemäß plan. QI-RL) zur Fehlerprüfung und Kommentierung zur Verfügung.Voraussetzung für eine Zusammenführung der C-1-Daten mit den Berichtsteilen A, B und C-2 ff., die durch die Krankenhäuser selbst übermittelt werden, ist die Verwendung einheitlicher identifizierender Daten (Institutionskennzeichen und Standortnummer). Um die Übereinstimmung zu gewährleisten, gleichen die auf Bundes- bzw. Landesebene beauftragten Stellen im Rahmen der Korrekturphase nach Anlage 2 Nummer 5 während des Anmelde- und Registrierungsprozesses die von der Annahmestelle übermittelten Anmeldedaten der Krankenhäuser zur Übermittlung der Qualitätsberichte mit denen aus der datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung ab.Dazu übermittelt die Annahmestelle folgende Parameter in Form einer Excel-Tabelle:
- –
-
Name und Vorname des Ansprechpartners des Krankenhauses bzw. des Krankenhausstandorts
- –
-
Bundesland
- –
-
Institutionskennzeichen des Gesamtberichts
- –
-
Institutionskennzeichen IST
- –
-
Standortnummer IST
- –
-
Weitere Institutionskennzeichen
- –
-
Krankenhausname
- –
-
Krankenhaus Straße und Hausnummer
- –
-
Krankenhaus Postleitzahl und Ort
- –
-
Telefon des Ansprechpartners
- –
-
E-Mail des Ansprechpartners
- –
-
Registrierungsdatum
Die auf Bundes- und Landesebene beauftragten Stellen tragen beobachtete Abweichungen bei Institutionskennzeichen und Standortnummer sowie das Datum der Bearbeitung der Excel-Tabelle in entsprechend markierte Spalten ein. Darüber hinaus gibt es ein Kommentarfeld, in das zusätzlich Freitext eingegeben werden kann. Die so bearbeitete Excel-Tabelle ist fristgerecht an die Annahmestelle zurückzusenden. Diese informiert die betroffenen Krankenhäuser über die Abweichungen und bittet um Prüfung und gegebenenfalls Korrektur der Anmeldedaten.Nur die Krankenhäuser selbst können die notwendigen Korrekturen vornehmen.Der zeitliche Ablauf dieses Verfahrens wird in Form eines Zeitstrahls auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.Angaben zum Krankenhaus bzw. Standort:- –
-
Institutionskennzeichen
- –
-
Standortnummer
Diese Angaben dienen der eindeutigen Identifikation des Krankenhauses oder Standortes, zu dem die nachfolgend berichteten Daten gehören.Hinweis zum Datenschutz:- –
-
Die Anforderungen zum Datenschutz sind erfüllt, wenn die „Grundgesamtheit/Fallzahl“ oder „beobachtete Ereignisse/beobachtet“ zwischen 1 und einschließlich 3 liegen.
- C-1.1.[Y]
-
Leistungsbereiche mit Fallzahlen und DokumentationsrateDie Übermittlung der Daten zu C-1.1 erfolgt durch die nach QSKH-RL auf Landesebene beauftragten Stellen.Hier sind die Fallzahlen und Dokumentationsraten für die bundesweit verpflichtenden Leistungsbereiche anzugeben. Dies umfasst auch die Meldung von Fallzahlen = 0.
- C-1.1.1
-
Anforderungen an die Darstellung der Leistungsbereiche und DokumentationsratenFolgende Anforderungen sind zu beachten:
- –
-
Liegen für ein Krankenhaus keine erbrachten Leistungen in einem der bundesweit verpflichtenden Leistungsbereiche vor (Soll und Ist = 0), ist das Feld „Dokumentationsrate“ leer zu lassen und der Kommentar „In diesem Leistungsbereich wurde keine dokumentationspflichtige Leistung erbracht.“ anzugeben.
- –
-
Ist eine Dokumentationsrate nicht berechenbar (Soll = 0 und Ist > 0), ist das Feld „Dokumentationsrate“ leer zu lassen und der Kommentar „Dokumentationsrate nicht berechenbar“ anzugeben.
- –
-
Für jedes Krankenhaus mit nur einem Standort wird eine Dokumentationsrate je Leistungsbereich errechnet, die anzugeben ist.
- –
-
Hat ein Krankenhaus mehrere Standorte, werden in den standortspezifischen Qualitätsberichten je Leistungsbereich standortspezifische Angaben gemacht.
- –
-
Im Gesamtbericht eines Krankenhauses über mehrere Standorte ist eine gemeinsame Dokumentationsrate je Leistungsbereich anzugeben.
- C-1.1.2
-
Übermittlung der DatenDie Daten werden wie folgt übermittelt:
- –
-
Die Daten sind gemäß „Aufstellung der Zahl der zu dokumentierenden Datensätze (Soll)“ gemäß § 23 Absatz 2 der Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern (QSKH-RL) (Meldung zur Sollstatistik) für bundesweit verpflichtende Leistungsbereiche des jeweiligen Berichtsjahres zu übermitteln. Für Leistungsbereiche, für die in der Sollstatistik aufgrund von Überliegern zwei Fallzahlen angegeben werden, ist die Summe aus beiden zu bilden und anzugeben.
- –
-
„Leistungsbereich“: Hier sind das Kürzel und die Bezeichnung der Leistungsbereiche aus der Tabelle in Anhang 1 Nummer 9.1 zu übernehmen.
- –
-
„Fallzahl“: Hier ist die Fallzahl der erbrachten dokumentationspflichtigen Leistungen (Soll) anzugeben. Bei Fallzahlen von 1 bis einschließlich 3 ist die Fallzahl nicht anzugeben und auf den Datenschutz zu verweisen.
- –
-
„Dokumentationsrate“: Hier ist die Dokumentationsrate im Leistungsbereich in Prozent (%) anzugeben. Bei Fallzahlen von 1 bis einschließlich 3 ist die Dokumentationsrate nicht anzugeben und auf den Datenschutz zu verweisen. Aufgrund der Systematik des Verfahrens können Dokumentationsraten von über 100 % erreicht werden.
- –
-
„Kommentar/Erläuterung des Krankenhauses“: Hier ist, soweit vorhanden, der Kommentar des Krankenhauses anzugeben. Die Angaben sind auf 500 Zeichen (einschließlich Leerzeichen) begrenzt.
- C-1.1.3
-
Besonderheiten in einzelnen Leistungsbereichen gemäß QSKH-RL
- 1.
-
Für die Herzchirurgie (HCH) und die Pankreas-Nierentransplantation (PNTX) stellen die angegebenen Dokumentationsraten aggregierte Soll- und Ist-Zahlen für mehrere in den Auswertungen weiter differenzierte Leistungsbereiche dar.Die Ergebnisse in Teil C-1.2 sind entsprechend der folgenden Bereiche differenziert:
- –
-
Die Dokumentationsraten der Herzchirurgie beziehen sich auf die Bereiche „Koronarchirurgie, isoliert“, „Aortenklappenchirurgie, isoliert“ und „Kombinierte Koronar- und Aortenklappenchirurgie“.
- –
-
Die Dokumentationsraten der Pankreas-Nierentransplantation beziehen sich auf die Bereiche „Nierentransplantation“ und „Pankreas- und Pankreas-Nierentransplantation“.
- 2.
-
Für die Leistungsbereiche der Hüft- und Kniegelenksendoprothetik (HEP, KEP) erfolgt eine weitere Differenzierung der Fallzahlen (Soll) für Erstimplantationen („HEP IMP“, „KEP IMP“) und Wechseleingriffe („HEP WE“, „KEP WE“).
- 3.
-
Für die kathetergestützte Implantation von Aortenklappen erfolgt eine differenzierte Darstellung der Fallzahlen (Soll). „Aort Kath Endo“ stellt die Zahl der erbrachten über einen endovaskulären Zugangsweg implantierten Aortenklappen dar. „Aort Kath Trapi“ stellt die Zahl der erbrachten über den transapikalen Zugangsweg implantierten Aortenklappen dar.
Eine detaillierte Übersicht der Zuordnung der Leistungsbereiche zu den Ergebnissen der Qualitätsindikatoren (Teil C-1.2) können der Tabelle D in Anhang 3 entnommen werden. - C-1.2.[Z]
-
Ergebnisse für QualitätsindikatorenDargestellt werden die Ergebnisse aus den QS-Verfahren gemäß QSKH-RL und plan. QI-RL.
- C-1.2.1
-
ÜbermittlungswegeFür Qualitätsindikatoren gemäß QSKH-RL werden die Ergebnisse der Leistungsbereiche der direkten Verfahren durch die auf Bundesebene beauftragte Stelle und die Ergebnisse der Leistungsbereiche der indirekten Verfahren durch die auf Landesebene beauftragte Stelle übermittelt.Abweichend davon werden für die Qualitätsindikatoren gemäß plan. QI-RL die Ergebnisse den jeweils bewertenden Stellen übermittelt. Die Datenübermittlung richtet sich danach, ob die Indikatorergebnisse statistische Auffälligkeiten aufweisen oder nicht. D. h.
- a)
-
Bei statistisch unauffälligen Indikatorergebnissen erfolgt die Datenübermittlung durch die gemäß QSKH-RL beauftragten Stellen.
- b)
-
Bei statistisch auffälligen Indikatorergebnissen erfolgt die Datenübermittlung durch die gemäß § 11 Absatz 8 plan. QI-RL bewertende Stelle (Institut nach § 137a SGB V).
Zur Abstimmung der Lieferzuständigkeit erstellt die bewertende Stelle nach Buchstabe b auf der Grundlage der Jahresauswertungen gemäß § 7 plan. QI-RL bzw. der Neuberechnungen nach § 10 plan. QI-RL jährlich länderbezogene Listen aller Krankenhausstandorte mit der Kennzeichung, ob ein Indikatorergebnis statistisch auffällig ist. Diese werden zusammen mit den Ergebnissen der Neuberechnungen gemäß § 10 Absatz 2 plan. QI-RL spätestens bis zum 30. Juni des auf das Erfassungsjahr folgenden Jahres an die auf der Landesebene beauftragten Stellen übermittelt. Für jeden Krankenhausstandort ist nur ein Ergebnis pro Qualitätsindikator zu übermitteln. Hierzu wird im Rahmen der Datenannahme zusätzlich eine Plausibilisierung der Lieferungen auf Basis der länderbezogenen Listen durchgeführt. - C-1.2.2
-
Ergebnisse für QualitätsindikatorenSofern den auf Bundes- bzw. Landesebene beauftragten Stellen Daten zu den im Anhang 3 aufgeführten Leistungsbereichen der verpflichtend zu übermittelnden Qualitätsindikatoren (Tabelle A) vorliegen, sind die Ergebnisse der entsprechenden Indikatoren zu übermitteln.Folgende Fälle sind für die Darstellung der Ergebnisse zu unterscheiden:
- –
-
Liegen für ein Krankenhaus keine erbrachten Leistungen der bundesweit verpflichtenden Leistungsbereiche vor, erfolgt keine Angabe zu den Ergebnissen.
- –
-
Liegen für ein Krankenhaus zwar erbrachte Leistungen in einem Leistungsbereich vor, aber keine Fälle zu einem bestimmten Qualitätsindikator, erfolgt für diesen Qualitätsindikator keine Angabe zu „Rechnerisches Ergebnis“, „Vertrauensbereich (Krankenhaus)“, „Entwicklung Rechnerisches Ergebnis zum vorherigen Berichtsjahr“, „beobachtete Ereignisse/beobachtet“, „erwartete Ereignisse/erwartet“, „Grundgesamtheit/Fallzahl“.
- –
-
Für jedes Krankenhaus mit nur einem Standort wird ein Ergebnis je Qualitätsindikator übermittelt, das anzugeben ist.
- –
-
Hat ein Krankenhaus mehrere Standorte, sind die Ergebnisse der Qualitätsindikatoren im Qualitätsbericht des Standorts anzugeben, für den die Auswertung vorgenommen wurde.
- –
-
Liegen für ein Krankenhaus oder einen Krankenhausstandort mehrere Ergebnisse je Qualitätsindikator vor (z. B. beim Vorhandensein verschiedener Fachabteilungen/Organisationseinheiten mit eigener Auswertung), ist das entsprechende Ergebnis unter der Auflistung der Auswertungseinheiten anzugeben. Für die Auswertungseinheiten ist eine fortlaufende Nummerierung und eindeutige Benennung anzugeben.
- –
-
Hat ein Krankenhaus mehrere Standorte werden im Gesamtbericht die Auswertungen der einzelnen Standorte als Auswertungseinheit aufgeführt.
Die Übermittlung der Ergebnisse der Qualitätssicherungsverfahren erfolgt gemäß Anhang 1. Für die Qualitätsindikatoren werden folgende Parameter dargestellt:„Leistungsbereich“: Hier ist die Leistungsbereich-ID und bei Veröffentlichungen die allgemeinverständliche Bezeichnung des Leistungsbereiches aus den Tabellen in Anhang 3 zu übernehmen.„Qualitätsindikator“: Hier ist die Indikator-ID und bei Veröffentlichungen die allgemeinverständliche Bezeichnung des Qualitätsindikators aus den Tabellen in Anhang 3 zu übernehmen.„Indikator mit Bezug zu Infektionen im Krankenhaus“: Hier sind alle zum Berichtsjahr verfügbaren Indikatoren mit Bezug zu Infektionen im Krankenhaus als solche zu kennzeichnen.„Fachlicher Hinweis des IQTIG“: Hier ist die Angabe „Fachlicher Hinweis des IQTIG“ aus dem „Bericht zur Prüfung und Bewertung der Indikatoren der externen stationären Qualitätssicherung hinsichtlich ihrer Eignung für die einrichtungsbezogene öffentliche Berichterstattung“ des Institutes nach § 137a SGB V anzugeben. Dieser wird von dem Institut nach § 137a SGB V jährlich zum 31. März für das Berichtsjahr dem G-BA vorgelegt.„Einheit“: Hier ist die Einheit des Qualitätsindikators anzugeben. Bei Veröffentlichung soll sie den Werten aus „Rechnerisches Ergebnis“, „Vertrauensbereich (Krankenhaus)“, „Bundesergebnis“, „Vertrauensbereich (Bundesergebnis)“, „Referenzbereich“ zugeordnet werden.„Rechnerisches Ergebnis“: Hier ist das Ergebnis des Krankenhauses für diesen Qualitätsindikator anzugeben. Sofern die Anforderungen zum Datenschutz erfüllt sind, erfolgt keine Angabe und es ist auf den Datenschutz zu verweisen. Ausgenommen sind hiervon O/E-Indikatoren. Bei diesem Indikatortyp wird das rechnerische Ergebnis angegeben. Bei Qualitätsindikatoren gemäß plan. QI-RL sind die nach Datenvalidierung und Neuberechnung gemäß den §§ 9 und 10 plan. QI-RL ermittelten Ergebnisse anzugeben.„Vertrauensbereich (Krankenhaus)“: Hier ist der 95 %-Vertrauensbereich des Ergebnisses des Krankenhauses für diesen Qualitätsindikator gemäß der bundeseinheitlichen Rechenregeln gemäß § 8 QSKH-RL anzugeben. Sofern die Anforderungen zum Datenschutz erfüllt sind, erfolgt keine Angabe und es ist auf den Datenschutz zu verweisen. Ausgenommen sind hiervon O/E-Indikatoren. Bei diesem Indikatortyp wird der Vertrauensbereich angegeben.„Entwicklung Rechnerisches Ergebnis zum vorherigen Berichtsjahr“: Hier ist anzugeben, ob sich das Ergebnis statistisch signifikant gegenüber dem Ergebnis des vorherigen Berichtsjahres „verbessert“ oder „verschlechtert“ hat, ob es „unverändert“ oder „eingeschränkt/nicht vergleichbar“ ist. Ein statistisch signifikanter Unterschied liegt vor, wenn sich die Vertrauensbereiche der jeweiligen Ergebnisse nicht überschneiden. Zur Berechnung der Vertrauensbereiche sind die bundeseinheitlichen Rechenregeln gemäß § 8 QSKH-RL zu verwenden. Das Ergebnis ist „eingeschränkt/nicht vergleichbar“ mit dem Vorjahr, wenn im Vorjahr kein Ergebnis vorlag oder der Indikator laut dem Dokument „Beschreibung der Qualitätsindikatoren“ (dort im Anhang „Historie der Qualitätsindikatoren“) unter https://www.iqtig.org als „eingeschränkt vergleichbar“ mit dem Vorjahr eingestuft ist. Für den Vorjahresvergleich der Indikatoren gemäß plan. QI-RL ist sicherzustellen, dass den auf Bundes- und auf Landesebene beauftragten Stellen die jeweiligen Vorjahresdaten zur Verfügung stehen.„Qualitative Bewertung durch die beauftragten Stellen im Berichtsjahr“: Hier ist die Bewertung des Strukturierten Dialogs gemäß QSKH-RL bzw. des Stellungnahmeverfahrens gemäß plan. QI-RL ebenso wie die nicht vorgesehene Bewertung (Kategorie N) verpflichtend darzustellen. Aus der folgenden Liste sind die zutreffenden Kombinationen aus der Kategorie der Einstufung und aus der Begründung einzutragen (z. B. Bewertung nach Strukturiertem Dialog/Stellungnahmeverfahren als qualitativ unauffällig – Besondere klinische Situation – > U31).Kate-
gorieEinstufung Nummer Begründung N Bewertung nicht vorgesehen 01 Qualitätsindikator ohne Ergebnis, da entsprechende Fälle nicht aufgetreten sind 02 Referenzbereich ist für diesen Indikator nicht definiert 99 Sonstiges (im Kommentar erläutert) R Ergebnis liegt im Referenzbereich 10 Ergebnis rechnerisch unauffällig, daher kein Strukturierter Dialog erforderlich H Einrichtung auf rechnerisch auffälliges Ergebnis hingewiesen 20 Aufforderung an das einrichtungsinterne Qualitätsmanagement zur Analyse der rechnerischen Auffälligkeit 99 Sonstiges (im Kommentar erläutert) U Bewertung nach Strukturiertem Dialog/Stellungnahmeverfahren als qualitativ unauffällig 31 Besondere klinische Situation 32 Das abweichende Ergebnis erklärt sich durch Einzelfälle 33 Kein Hinweis auf Mängel der medizinischen Qualität (vereinzelte Dokumentationsprobleme) 34 Ausnahmetatbestände erklären statistisch auffälliges Ergebnis bei einem planungsrelevanten Qualitätsindikator 99 Sonstiges (im Kommentar erläutert) A Bewertung nach Strukturiertem Dialog/Stellungnahmeverfahren als qualitativ auffällig 41 Hinweise auf Struktur- oder Prozessmängel 42 Keine (ausreichend erklärenden) Gründe für die rechnerische Auffälligkeit benannt 43 Unzureichende Qualität bei einem planungsrelevanten Qualitätsindikator 99 Sonstiges (im Kommentar erläutert) D Bewertung nicht möglich wegen fehlerhafter Dokumentation 50 Unvollzählige oder falsche Dokumentation 51 Softwareprobleme haben eine falsche Dokumentation verursacht 99 Sonstiges (im Kommentar erläutert) S Sonstiges 90 Verzicht auf Maßnahmen im Strukturierten Dialog 91 Strukturierter Dialog noch nicht abgeschlossen 99 Sonstiges (im Kommentar erläutert) „Qualitative Bewertung im Vergleich zum vorherigen Berichtsjahr“: Hier ist anzugeben, ob die qualitative Bewertung eines Qualitätsindikators mit oder ohne Auslösung eines Strukturierten Dialogs/des Stellungnahmeverfahrens im Vergleich zum letzten Qualitätsbericht „verbessert“, „unverändert“, „verschlechtert“ oder „eingeschränkt/nicht vergleichbar“ ist. Für den Vorjahresvergleich der Qualitätsindikatoren gemäß plan. QI-RL ist sicherzustellen, dass den auf Bundes- und auf Landesebene beauftragten Stellen die jeweiligen Vorjahresdaten zur Verfügung stehen.Die Einordnung erfolgt auf Basis folgender Matrix:Bewertung Erfassungsjahr gemäß QSKH-RL und gemäß plan. QI-RL Bewertung Vorjahr Kate-
gorienN R H U A D S N eingeschränkt/
nicht vergleichbareingeschränkt/
nicht vergleichbareingeschränkt/
nicht vergleichbareingeschränkt/
nicht vergleichbareingeschränkt/
nicht vergleichbareingeschränkt/
nicht vergleichbareingeschränkt/
nicht vergleichbarR eingeschränkt/
nicht vergleichbarunverändert eingeschränkt/
nicht vergleichbarunverändert verschlechtert verschlechtert eingeschränkt/
nicht vergleichbarH eingeschränkt/
nicht vergleichbareingeschränkt/
nicht vergleichbareingeschränkt/
nicht vergleichbareingeschränkt/
nicht vergleichbareingeschränkt/
nicht vergleichbareingeschränkt/
nicht vergleichbareingeschränkt/
nicht vergleichbarU eingeschränkt/
nicht vergleichbarunverändert eingeschränkt/nicht vergleichbar unverändert verschlechtert eingeschränkt/
nicht vergleichbareingeschränkt/
nicht vergleichbarA eingeschränkt/
nicht vergleichbarverbessert eingeschränkt/
nicht vergleichbarverbessert unverändert eingeschränkt/
nicht vergleichbareingeschränkt/
nicht vergleichbarD eingeschränkt/
nicht vergleichbarverbessert eingeschränkt/nicht vergleichbar eingeschränkt/
nicht vergleichbareingeschränkt/
nicht vergleichbarunverändert eingeschränkt/
nicht vergleichbarS eingeschränkt/
nicht vergleichbareingeschränkt/
nicht vergleichbareingeschränkt/
nicht vergleichbareingeschränkt/
nicht vergleichbareingeschränkt/
nicht vergleichbareingeschränkt/
nicht vergleichbareingeschränkt/
nicht vergleichbarLesebeispiel: Wenn eine auf Bundes- bzw. Landesebene beauftragte Stelle das Indikatorergebnis eines Krankenhauses wegen fehlerhafter Dokumentation im Vorjahr als „D“ einstuft und im Berichtsjahr wegen qualitativer Auffälligkeiten als „A“, dann ist die Bewertung dieses Qualitätsindikators „eingeschränkt/nicht vergleichbar“. „Bundesergebnis“: Hier ist das Ergebnis auf Bundesebene anzugeben.„Vertrauensbereich (Bundesergebnis)“: Hier ist der 95 %-Vertrauensbereich des bundesweiten Ergebnisses anzugeben.„Referenzbereich“: Hier ist der bundesweite Referenzbereich für diesen Qualitätsindikator anzugeben.„beobachtete Ereignisse/beobachtet“: Hier ist die Anzahl der beobachteten Ereignisse anzugeben. Sofern die Anforderungen zum Datenschutz erfüllt sind, erfolgt keine Angabe und es ist auf den Datenschutz zu verweisen.„erwartete Ereignisse/erwartet“: Hier ist die Anzahl der rechnerisch erwarteten Ereignisse für risikoadjustierte O/E-Indikatoren anzugeben. Sofern die Anforderungen zum Datenschutz erfüllt sind, erfolgt keine Angabe und es ist auf den Datenschutz zu verweisen.„Grundgesamtheit/Fallzahl“: Hier ist die Grundgesamtheit (Anzahl der Patienten und Patientinnen, für die der Qualitätsindikator untersucht wurde) einzutragen. Bei Fallzahlen von 1 bis einschließlich 3 ist die Fallzahl nicht anzugeben und auf den Datenschutz zu verweisen.„Kommentar/Erläuterung der auf Bundes- bzw. Landesebene beauftragten Stellen“: Hier ist die über die „Qualitative Bewertung durch die beauftragten Stellen im Berichtsjahr“ hinausgehende Kommentierung der auf Bundes- bzw. Landesebene beauftragten Stellen zum Ergebnis des Strukturierten Dialogs als Freitext bis zu einem Zeichenumfang von 500 Zeichen (einschließlich Leerzeichen) aufzunehmen. Hier ist einer der Kommentare gemäß § 11 Absatz 9 der plan. QI-RL einzufügen.„Kommentar/Erläuterung des Krankenhauses“: Hier können ergänzende Informationen des Krankenhauses bis zu einem Zeichenumfang von 500 Zeichen (einschließlich Leerzeichen) aufgenommen werden.„Nummer“ und „Bezeichnung“: Hier ist nur bei einem Krankenhaus oder einem Krankenhausstandort mit mehreren Auswertungen je Qualitätsindikator eine fortlaufende Nummer und die Bezeichnung der Auswertungseinheit anzugeben. Bei einem Krankenhaus oder einem Krankenhausstandort mit nur einer Auswertung je Qualitätsindikator entfällt diese Angabe.Die Angaben zu- –
-
Leistungsbereich-ID und allgemeinverständliche Bezeichnung des Leistungsbereichs,
- –
-
Indikator-ID und allgemeinverständliche Bezeichnung des Qualitätsindikators,
- –
-
Qualitätsindikator mit Bezug zu Infektionen,
- –
-
Fachlicher Hinweis des IQTIG,
- –
-
Einheit,
- –
-
Bundesergebnis,
- –
-
Vertrauensbereich (Bundesergebnis) und
- –
-
Referenzbereich
finden sich auf der Internetseite des Instituts nach § 137a SGB V, www.iqtig.org.Für Qualitätsindikatoren, bei denen die Bewertung durch den Strukturierten Dialog noch nicht abgeschlossen ist und deren Ergebnisse daher für den Vergleich noch nicht geeignet sind, ist eine Veröffentlichung der Ergebnisse an dieser Stelle ausgeschlossen, um Fehlinterpretationen und Falschinformationen zu vermeiden.Informationen zur Zuordnung der Ergebnisse der Qualitätsindikatoren zu den unter C-1.1 darzustellenden Leistungsbereichen finden Sie in der Tabelle D in Anhang 3.Tabelle A: siehe Anhang 3Tabelle B: siehe Anhang 3Tabelle C: siehe Anhang 3Tabelle D: siehe Anhang 3 - C-2
-
Externe Qualitätssicherung nach Landesrecht gemäß § 112 SGB VHier gibt das Krankenhaus an, ob auf Landesebene über die nach den §§ 136a und 136b SGB V verpflichtenden Qualitätssicherungsmaßnahmen hinausgehende landesspezifische, verpflichtende Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 112 SGB V vereinbart wurden.Auswahloptionen: ja; neinWenn ja, sind die für das jeweilige Bundesland relevanten Leistungsbereiche aus der Auswahlliste „Externe Qualitätssicherung nach Landesrecht“ (C-2) des Anhangs 2 auszuwählen und in den Qualitätsbericht zu übernehmen.Zu jedem Leistungsbereich ist vom Krankenhaus anzugeben, ob es an der entsprechenden externen Qualitätssicherung nach Landesrecht teilnimmt. Gehört ein Bereich nicht zum Leistungsspektrum des Hauses, so ist „trifft nicht zu“ anzugeben.Auswahloptionen: ja; nein; trifft nicht zuDie Teilnahme an freiwilligen externen Qualitätssicherungsmaßnahmen kann unter C-4 angegeben werden.
- C-3
-
Qualitätssicherung bei Teilnahme an Disease-Management-Programmen (DMP) nach § 137f SGB VGemäß § 137f SGB V werden strukturierte Behandlungsprogramme (Disease-Management-Programme, DMP) entwickelt, die den Behandlungsablauf und die Qualität der medizinischen Versorgung chronisch Kranker verbessern sollen. Hierzu gehören auch in diesem Zusammenhang durchzuführende Qualitätssicherungsmaßnahmen.DMP gibt es zu folgenden Indikationen:
- –
-
Diabetes mellitus Typ 1
- –
-
Diabetes mellitus Typ 2
- –
-
Brustkrebs
- –
-
Koronare Herzkrankheit (KHK)
- –
-
Chronische Herzinsuffizienz (bei KHK)
- –
-
Asthma bronchiale
- –
-
Chronische obstruktive Lungenerkrankung (COPD)
An dieser Stelle sind die DMP anzugeben, an denen das Krankenhaus gemäß seinem Leistungsspektrum im Berichtsjahr teilgenommen hat. Zu jeder Angabe können Ergänzungen gemacht werden. Diese Kommentare sind jeweils auf 500 Zeichen (einschließlich Leerzeichen) begrenzt. - C-4
-
Teilnahme an sonstigen Verfahren der externen vergleichenden QualitätssicherungHier können freiwillige Verfahren der externen Qualitätssicherung (z. B. freiwillige Verfahren auf Landesebene, Verfahren der Fachgesellschaften, Nutzung von Routineabrechnungsdaten) dargestellt werden. Dabei geht es insbesondere um Verfahren, die einen datengestützten Vergleich von Krankenhäusern ermöglichen.Bei Teilnahme an mehreren Verfahren können diese jeweils nach folgender Logik dargestellt werden:Werden Ergebnisse von Qualitätssicherungsmaßnahmen angegeben, ist das Zustandekommen der Ergebnisse verständlich und kurz zu erläutern (gegebenenfalls Link auf die Internetseite z. B. der Fachgesellschaft). Da an dieser Stelle keine Rechenregeln oder Verfahren zur Risikoadjustierung vorgegeben sind, sollen die Angaben zu den einzelnen Indikatoren um die jeweils verwendete Rechenregel ergänzt werden.Folgende Aspekte sind dabei zu berücksichtigen:
- –
-
Leistungsbereich
- –
-
Bezeichnung des Qualitätsindikators
- –
-
Ergebnis
- –
-
Messzeitraum
- –
-
Datenerhebung
- –
-
Rechenregeln
- –
-
Referenzbereiche
- –
-
Vergleichswerte
- –
-
Quellenangabe zu einer Dokumentation des Qualitätsindikators bzw. des Qualitätsindikatoren-Sets mit Evidenzgrundlage
Es gelten die Anforderungen zum Datenschutz gemäß C-1.2.[Z].Zeichenbegrenzung: Insgesamt 2 000 Zeichen (einschließlich Leerzeichen) pro Verfahren. - C-5
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Umsetzung der Mindestmengenregelungen nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB VFür folgende Leistungsbereiche gelten im aktuellen Berichtsjahr die Mindestmengenregelungen nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V:
Leistungsbereich Mindestmenge Lebertransplantation 20 Nierentransplantation 25 Komplexe Eingriffe am Organsystem Ösophagus 10 Komplexe Eingriffe am Organsystem Pankreas 10 Stammzelltransplantation 25 Kniegelenk-Totalendoprothesen 50 Versorgung von Früh- und Neugeborenen mit einem Geburtsgewicht < 1 250 g (bei einem Krankenhaus mit ausgewiesenem Level 1) 14 Für den Leistungsbereich „Koronarchirurgische Eingriffe“ wurde bislang keine Mindestmenge definiert, deshalb ist hierzu keine Angabe vorzunehmen.Krankenhäuser, die mindestmengenrelevante Leistungen erbringen, geben für diese Leistungsbereiche die jeweils im Berichtsjahr erbrachte Menge an. Bei Unterschreitung der Menge ist der einschlägige Ausnahmetatbestand aus der Auswahlliste „Umsetzung der Mindestmengenregelungen – Ausnahmetatbestände“ (C-5) auszuwählen und in den Qualitätsbericht zu übernehmen.Zusätzlich ist dazu anzugeben, seit wann Ausnahmetatbestände bestehen und mit welchen ergänzenden Maßnahmen gemäß § 6 der Regelungen nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V die Versorgungsqualität sichergestellt wird. Diese Kommentare sind jeweils auf 500 Zeichen (einschließlich Leerzeichen) begrenzt. - C-6
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Umsetzung von Beschlüssen zur Qualitätssicherung nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB VAn dieser Stelle ist die Umsetzung von Beschlüssen des G-BA zur Qualitätssicherung nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V darzustellen. Die Einhaltung der in den Richtlinien vorgegebenen Mindestanforderungen an die Struktur-, Prozess- oder Ergebnisqualität ist Voraussetzung für die Erbringung bestimmter Leistungen.Die Angaben sind stichtagsbezogen, d. h. zum 31. Dezember des Berichtsjahres zu machen. Werden Beschlüsse umgesetzt, so sind aus der Auswahlliste „Umsetzung von Beschlüssen zur Qualitätssicherung nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V“ (C-6) die entsprechenden Nummern auszuwählen und in den Qualitätsbericht zu übernehmen. Bei Angaben zu Maßnahmen zu Qualitätssicherung der Versorgung von Früh- und Reifgeborenen ist dabei die vorgehaltene Versorgungsstufe zu berücksichtigen.Wird die Auswahl CQ05 oder CQ06 getroffen, ist automatisch jeweils zusätzlich der Hinweis: „Weiterführende standortbezogene Informationen unter: www.perinatalzentren.org“ darzustellen.Darüber hinaus sind für die Perinatalzentren Level 1 und Level 2 jeweils für die Berichtsjahre 2017, 2018 und 2019 Angaben über die Selbsteinschätzung zur Erfüllung der Personalvorgaben nach I.2.2. bzw. II.2.2. Anlage 2 der QFR-RL sowie zur Teilnahme am klärenden Dialog gemäß § 8 QFR-RL zu machen:
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Das Zentrum hat dem G-BA die Nichterfüllung der Anforderungen an die pflegerische Versorgung gemäß I.2.2 bzw. II.2.2 Anlage 2 QFR-RL mitgeteilt.
Antwortoptionen: ja, nein
Wenn ja, - –
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Das Zentrum nimmt am klärenden Dialog gemäß § 8 der QFR-Richtlinie teil.
Antwortoptionen: ja, nein
Wenn ja, - –
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Das Zentrum hat den klärenden Dialog gemäß § 8 der QFR-Richtlinie abgeschlossen:
Antwortoptionen: ja, nein
Wenn das Zentrum dem G-BA die Nichterfüllung der Anforderungen an die pflegerische Versorgung gemäß I.2.2 bzw. II.2.2 Anlage 2 QFR-RL mitgeteilt hat, ist automatisch der folgende Hinweis darzustellen:„Der ‚klärende Dialog‘ ist ein Instrument der Qualitätssicherung zur Unterstützung der Zentren, die nach dem 1. Januar 2017 die in der Richtlinie normierten Anforderungen an die Personalausstattung in der Pflege (Pflegeschlüssel), die zur Versorgung von Frühgeborenen mit einem Geburtsgewicht unter 1 500 g notwendig sind, noch nicht vollumfänglich erreicht haben.“Zu jeder Richtlinie/Vereinbarung können in der Spalte „Kommentar/Erläuterung“ ergänzende Angaben gemacht werden. Die Angaben in der Spalte „Kommentar/Erläuterung“ sind jeweils auf 500 Zeichen (einschließlich Leerzeichen) begrenzt. - C-7
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Umsetzung der Regelungen zur Fortbildung im Krankenhaus nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VAn dieser Stelle ist die Umsetzung der Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Fortbildung im Krankenhaus (FKH-R) nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V darzustellen. Stichtag ist der 31. Dezember des Berichtsjahres.Gemäß § 2 Satz 1 FKH-R müssen fortbildungsverpflichtete Personen innerhalb von fünf Jahren an Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen, die nach Anerkennung entsprechend dem Fortbildungszertifikat der Ärztekammern bzw. der Psychotherapeutenkammern mit insgesamt mindestens 250 Fortbildungspunkten bewertet wurden.Alle fortbildungsverpflichteten Personen, deren fachärztliche Anerkennung bzw. psychotherapeutische Approbation mindestens fünf Jahre zurückliegt, haben den Nachweis der Erfüllung der Fortbildungspflicht zu erbringen.Anzugeben ist die Anzahl der Fachärzte und Fachärztinnen, psychologischen Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und -psychotherapeutinnen, die der Fortbildungspflicht nach den „Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Fortbildung der Fachärztinnen und Fachärzte, der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten im Krankenhaus“ unterliegen (siehe www.g-ba.de).Aus der Gesamtanzahl der fortbildungsverpflichteten Personen ist dann die Anzahl derjenigen anzugeben, die der Pflicht zum Fortbildungsnachweis unterliegen, da ihre Facharztanerkennung bzw. Approbation mehr als fünf Jahre zurückliegt.Aus dieser Gruppe ist dann die Anzahl derjenigen anzugeben, die den Fortbildungsnachweis erbracht haben.Beispiel:
Anzahl 1. Fachärzte und Fachärztinnen, psychologische Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und -psychotherapeutinnen, die der Fortbildungspflicht* unterliegen (fortbildungsverpflichtete Personen) . . . Personen 1.1 – Davon diejenigen, die der Pflicht zum Fortbildungsnachweis unterliegen, da ihre Facharztanerkennung bzw. Approbation mehr als fünf Jahre zurückliegt . . . Personen 1.1.1 – Davon diejenigen, die den Fortbildungsnachweis erbracht haben . . . Personen
Annahmestelle und Datenlieferverfahren für das Berichtsjahr 2017
Zugelassene Krankenhäuser sind gemäß § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB V verpflichtet, jährlich einen strukturierten Qualitätsbericht gemäß den Vorgaben des G-BA zu erstellen und an die in der Anlage 2 der Regelungen bestimmte Annahmestelle zu liefern.
Annahmestelle
Die Informationstechnische Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung GmbH (ITSG) ist die Datenannahmestelle der Qualitätsberichte gemäß den Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB V über Inhalt, Umfang und Datenformat eines strukturierten Qualitätsberichts für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser.
Die Kontaktadresse der gemeinsamen Annahmestelle lautet:
Informationstechnische Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung GmbH (ITSG)
Seligenstädter Grund 11
63150 Heusenstamm
Telefax: 0 61 04/60 05 03 00
E-Mail: Hotline-qb@itsg.de
Datenlieferverfahren
Anmeldung | |
1. | Zugelassene Krankenhäuser melden sich vor der Lieferung der Qualitätsberichte bei der Annahmestelle an. Die Anmeldung erfolgt online über ein Webformular. |
2. | Das Anmeldeverfahren beginnt 18 Wochen vor dem Ablauf der in § 6 Absatz 1 genannten Übermittlungsfrist für die Qualitätsberichte und endet 12 Wochen vor dem Ablauf dieser Übermittlungsfrist. |
3. | Für jeden Bericht, der geliefert werden soll, ist eine eigene Anmeldung notwendig.
Für die Anmeldung übermittelt das Krankenhaus folgende Angaben gemäß Anlage 1, Berichtsteil
A-1:
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4. | Die Freischaltung der Adresse erfolgt erst nach Bestätigung durch das Krankenhaus (Double-Opt-In-Prinzip). Erst nach dieser Freischaltung ist die Übermittlung von Dateien möglich. Das Krankenhaus erhält für jede Anmeldung Zugangsdaten (Benutzername und Passwort). |
5. | Nach Ablauf der Anmeldefrist deaktiviert die Annahmestelle das Anmeldeformular für Krankenhäuser, erstellt eine Liste aller angemeldeten Einrichtungen und übermittelt diese den mit der Durchführung der externen vergleichenden Qualitätssicherung beauftragten Stellen zum Abgleich. Bei Abweichungen zwischen den bei den mit der Durchführung der externen vergleichenden Qualitätssicherung beauftragten Stellen und der Annahmestelle vorliegenden Institutions- und Standortnummern erhalten die Krankenhäuser die Gelegenheit, ihre Daten zu korrigieren. Hierzu informiert die Annahmestelle die betroffenen Krankenhäuser und aktiviert das Anmeldeformular. Nach Abschluss dieser maximal vierwöchigen Prüf- und Korrekturphase werden die Identifikationsdaten für den Datenlieferprozess des jeweiligen Berichtsjahres fixiert und die Annahmestelle übermittelt den mit der Durchführung der externen vergleichenden Qualitätssicherung beauftragten Stellen die abschließende Liste. |
6. | Nach Abschluss der Korrekturphase bestätigt die Annahmestelle dem Krankenhaus die Anmeldung und übermittelt dabei die gemeldeten Daten. Die Angaben zu den Institutionskennzeichen und Standortnummern können nur innerhalb des Anmeldeverfahrens nach Nummer 2 und der Korrekturphase nach Nummer 5 geändert werden. |
7. | Abweichend davon können die sonstigen krankenhausbezogenen Kontaktdaten jederzeit aktualisiert werden. |
Annahmeverfahren gemäß § 6 Absatz 1 (alle Berichtsteile außer C-1) | |
8. | Die Annahmestelle versendet unverzüglich eine Bestätigung der Datenannahme für alle eingehenden Dateien per E-Mail. |
9. | Die Dateien werden anhand des für das Berichtsjahr festgelegten Datenschemas (gemäß Anhang 1 zu Anlage 1) sowie der für das Berichtsjahr festgelegten Plausibilisierungsregeln (gemäß Anhang 4 zu Anlage 1) geprüft. |
10. | Die Annahmestelle informiert das Krankenhaus unverzüglich über das Prüfergebnis per E-Mail. |
11. | Angemeldete Krankenhäuser, von denen bis 14 Tage vor dem Ende der Übermittlungsfrist gemäß § 6 Absatz 1 kein Bericht eingegangen ist, erhalten eine Erinnerungs-E-Mail von der Annahmestelle. |
Annahmeverfahren gemäß § 6 Absatz 2 (Berichtsteil C-1) | |
12. | Die Annahmestelle liefert die Liste der Daten aus Nummer 3, erster und zweiter Spiegelstrich an die auf Bundes- und Landesebene beauftragten Stellen. |
13. | Die Daten zur externen vergleichenden Qualitätssicherung – inklusive der Kommentare des Krankenhauses – werden nur für Krankenhäuser geliefert, die sich bis 12 Wochen vor Ablauf der Übermittlungsfrist nach § 6 Absatz 1 angemeldet haben. Für Krankenhäuser, die sich bis zu diesem Zeitpunkt angemeldet haben und für die keine Qualitätssicherungsdaten vorliegen, erfolgt eine Null-Meldung. |
14. | Die Dateien werden anhand des für das Berichtsjahr festgelegten Datenschemas (gemäß
Anhang 1 zu Anlage 1) sowie der für das Berichtsjahr festgelegten Plausibilisierungsregeln
(gemäß Anhang 4 zu Anlage 1) geprüft. Die Annahmestelle informiert die auf Bundes- und Landesebene beauftragten Stellen unverzüglich über das Prüfergebnis per E-Mail. |
15. | Die Annahmestelle informiert die auf Bundes- und Landesebene beauftragten Stellen 14 Tage vor dem Ablauf der Übermittlungsfrist gemäß § 6 Absatz 2, für welche Krankenhäuser noch keine Qualitätsdaten geliefert wurden. |