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Bundesministerium
für Forschung, Technologie und Raumfahrt

Richtlinie
zur Förderung von Projekten im Rahmen der
Material-Hub-Initiative „Ressourcensouveränität durch Materialinnovationen“
(MaterialNeutral) Modul 3
„Ressourcenschonung durch lebenszyklusoptimierte Materialgestaltung“

Vom 13. November 2025

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel

Diese Förderrichtlinie ist Teil der Umsetzung des Fachprogramms „Materialinnovationen für die Transformation von Wirtschaft und Gesellschaft (Mat2Twin)“ des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR). Das Materialforschungsprogramm ist eingebettet in die übergeordnete „Hightech Agenda Deutschland“ des BMFTR. Sie unterstützt außerdem die Ziele der Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie, des Critical Raw Materials Act der Europäischen Union (EU) sowie der Agenda 2030 der Vereinten Nationen – insbesondere der Ziele 6 („Sauberes Wasser“), 9 („Industrie, Innovation und Infrastruktur“), 12 („Nachhaltig produzieren und konsumieren“) und 13 („Maßnahmen zum Klimaschutz“).

Innovative Materialien sind das Fundament des technologischen Fortschritts und damit unseres hohen Lebens­standards. In Deutschland macht der Anteil der materialverarbeitenden Industrie rund 20 Prozent der gesamten Brutto­wertschöpfung aus. Insgesamt erzielen in Deutschland material- und werkstoffbasierte Branchen einen Umsatz von rund 1,4 Billionen Euro im Jahr. Materialien stehen am Anfang vieler industrieller Wertschöpfungsketten – und prägen entscheidend deren ökologische Wirkungen über den gesamten Lebenszyklus hinweg. Neue Materiallösungen können dazu beitragen, Emissionen in Herstellung, Nutzung und Verwertung signifikant zu senken, kritische Rohstoffe zu substituieren oder Rückführbarkeit und Rezyklierbarkeit zu verbessern. Lebenszyklusoptimierte Materialien sind somit auch ein wichtiger Hebel zur Umsetzung zentraler Nachhaltigkeits- und Klimaschutzziele – national wie europäisch.

Vor diesem Hintergrund zielt die Initiative „MaterialNeutral“ auf eine missionsorientierte Förderung von Materialinnovationen zur Lösung drängender gesellschaftlicher, ökologischer und wirtschaftlicher Herausforderungen. Die Initiative verfolgt einen ganzheitlichen Förderansatz, der neue Kooperationen zwischen Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft ermöglicht und Anreize für industrielle Ausgründungen schafft. Zentrale Querschnittsthemen wie Materialsicherheit, Nachhaltigkeit und die Digitalisierung von Materialentwicklung und -bewertung sind integraler Bestandteil der Zielsetzung.

Digitale Methoden – insbesondere im Rahmen der Plattform „MaterialDigital“ – ermöglichen eine verbesserte Datenlage und fundierte Nachhaltigkeitsbewertungen über alle Phasen der Materialentwicklung hinweg. Standardisierte, FAIR1-/IP-konforme Datenstrukturen bilden die Grundlage für datenbasierte Entscheidungen, effizientere Prozesse und skalierbare Lösungen.

Die vorliegende Förderrichtlinie bildet das dritte Modul der Material-Hub-Initiative. Gefördert werden Forschungs- und Entwicklungsprojekte (FuE-Projekte), die innovative Materialien mit Blick auf deren gesamte Lebensdauer nachhaltig gestalten – von der Rohstoffauswahl bis zum Wiedereinsatz am Lebensende. Das Begleitprojekt „MANTRA – Daten zu innovativen Materialien für Nachhaltigkeit und Transfer“ flankiert die Maßnahme durch Vernetzung und methodische Unterstützung und stärkt den Transfer zwischen den Modulen der Initiative „MaterialNeutral“ sowie zu weiteren relevanten nationalen und internationalen Akteuren, insbesondere zur Plattform „MaterialDigital“. Die Förderung im Rahmen des dritten Moduls verfolgt im Detail folgende Ziele:

Reduktion der Treibhausgasemissionen bei der Materialentwicklung;
Steigerung der Nachhaltigkeit und des Ressourcenschonungspotenzials innovativer Materialien;
Verringerung von schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt.

Am Ende der Projektlaufzeit soll die Erreichung der Ziele, auf die die erforschten Materialinnovationen einzahlen, anhand von Indikatoren (zum Beispiel Reduktion des Ressourcenverbrauchs, siehe dazu auch Nummer 2) messbar sein. Erfolgreiche Verbünde, welche mit ihren FuE-Arbeiten die Zielkriterien in ausreichendem Maße erfüllen, können sich auf die geplante Förderung der nächsten Umsetzungsstufe (= Transferphase) bewerben, die zu einem späteren Zeitpunkt gesondert im Bundesanzeiger veröffentlicht wird.

1.2 Zuwendungszweck

Zweck der Förderrichtlinie ist die Förderung von vorwettbewerblichen, durch ein hohes Risiko gekennzeichneten FuE-Projekten von Unternehmen im Verbund mit weiteren Unternehmen beziehungsweise Hochschulen und Forschungs- oder Wissenschaftseinrichtungen. Die Vorhaben sollen ihre strategische Bedeutung für die Material- und Ressourceneffizienz nachweisen. Die Koordination der Verbundvorhaben muss durch ein Wirtschaftsunternehmen erfolgen. Rein akademische Verbünde werden nicht berücksichtigt. Die Laufzeit ist in der Regel auf drei Jahre angelegt.

Die Förderung ist darauf ausgerichtet, werkstoffbasierte Innovationen für die Entwicklung wettbewerbsfähiger Produkte in Deutschland beziehungsweise für die in Deutschland wichtigen Industriezweige sowie zentralen gesellschaftlichen Bereiche zu schaffen.

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz genutzt werden.

1.3 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMFTR. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe b und c der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der Europäischen Kommission (EU-Kommission) gewährt.2 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Das BMFTR fördert mit dieser Richtlinie risikoreiche, anwendungsorientierte und vorwettbewerbliche FuE-Arbeiten im Rahmen von Verbundprojekten, die Unternehmen dabei unterstützen sollen, das langfristige Ziel einer nachhaltigen, kreislauforientierten und ressourceneffizienten Wirtschaft zu erreichen. Nur in besonders begründeten Fällen sind auch Einzelvorhaben möglich.

Gefördert werden Vorhaben insbesondere mit einem Technologiereifegrad (Technology Readiness Level, TRL) im Bereich 3 bis 6, mit dem Anspruch, den Reifegrad des betrachteten Materials beziehungsweise Materialsystems im Projektverlauf um mindestens eine TRL-Stufe zu erhöhen. Einzelne Arbeiten mit einem niedrigeren TRL können ebenfalls gefördert werden, sofern sie als wesentlicher Bestandteil zur Vorbereitung oder Absicherung innovativer Materialentwicklungen beitragen.

Die FuE-Vorhaben sollen eine hohe industrielle Hebelwirkung erzielen und einen signifikanten Beitrag zur Nachhaltigkeit der innovativen Materialien leisten. Die Materialinnovationen sollen im Kontext der jeweiligen industriellen Prozesse betrachtet werden. Industrielle Prozesse sowie Recyclingprozesse können im Vorhaben mitbetrachtet, weiterentwickelt oder optimiert werden, sofern sie eine Verbesserung der Eigenschaften des zu entwickelnden Materials zum Ziel haben. Die Digitalisierung, FAIR-/IP-konforme Handhabung der materialwissenschaftlichen und werkstofftechnischen Daten ist dabei zu berücksichtigen. Die Materialentwicklungen müssen jedoch stets im Fokus stehen. Die Projektideen müssen insbesondere den Mehrwert im Vergleich zu existierenden Marktlösungen aufzeigen und das Industrieinteresse an der Materialentwicklung darlegen. Zudem muss dargestellt werden, wie das Vorhaben die in Nummer 1.1 genannten Ziele der Fördermaßnahme erreicht.

Materialforschung/-entwicklung wird in dieser Fördermaßnahme konsequent als lebenszyklusorientierter Prozess verstanden – von der Konzeption über die Herstellung, die Verarbeitung und Nutzung bis zum Lebensende des Materials. Nachhaltigkeit, Materialsicherheit sowie digitale Nachvollziehbarkeit sind integrale Bestandteile der geforderten FuE-Ansätze. Ziel ist es, Materialien nachhaltig zu designen, deren Gebrauchstauglichkeit zu verlängern, die Kreislauffähigkeit zu steigern sowie Funktionen zu integrieren, um negative Umweltauswirkungen und Treibhausgasemissionen zu reduzieren. Die Verwendung digitaler, FAIR/IP-konformer Datenstrukturen und interoperabler Methoden soll die spätere Skalierbarkeit, Zertifizierung und Marktfähigkeit der Materiallösungen unterstützen.

Gefördert werden Forschungsarbeiten zu den nachfolgenden FuE-Schwerpunkten A, B und C, wobei mindestens ein Unterpunkt aus Schwerpunkt A verpflichtend berücksichtigt werden muss. Die Beiträge zur Erreichung der Ziele des dritten Moduls (siehe Nummer 1.1) sind dabei auszuführen.

A: Nachhaltige Entwicklung und Lebenszyklusoptimierung von Materialien

Innovative Materialien sollen gezielt für eine gesteigerte Nachhaltigkeit, reduzierte Treibhausgasemissionen und negative Umweltauswirkungen sowie eine verbesserte Ressourcenschonung erforscht und entwickelt werden. Schwerpunkte sind:

a)
Steigerung der Rezyklierbarkeit (zum Beispiel trennbare Materialsysteme, reversible Verbundwerkstoffe oder Reduktion der Materialkomplexität)
b)
Optimierung der Lebensdauer (zum Beispiel biologisch abbaubare Materialien oder Vermeidung unnötiger Überbeständigkeit)
c)
Optimierung des Materialverbrauchs (zum Beispiel Leichtbaumaterialien mit gleichzeitiger Funktionserfüllung)

B: Verbesserung der Materialperformance, Nutzungsdauer oder Wiederverwendbarkeit

Mit der Materialinnovation soll eine nachhaltige Nutzung ermöglicht werden. Dazu kann eine verlängerte Nutzungsdauer, höhere Widerstandsfähigkeit und bessere Instandhaltbarkeit beispielsweise beitragen. Zudem kann auch die Eignung für Second-Life-Anwendungen und Alterungsmechanismen mitgedacht werden. Schwerpunkte sind:

a)
Erforschung/Entwicklung innovativer Oberflächen- und Schutzschichten (zum Beispiel Korrosionsschutz, Abriebfestigkeit, UV- oder Witterungsbeständigkeit)
b)
Erforschung/Entwicklung modularer Materialsysteme zur Reparierbarkeit und Demontagefähigkeit („Design for Disassembly“)
c)
Herstellung hochbeständiger Materialien mit erhöhter chemischer, thermischer oder mechanischer Stabilität

C: Integration von Materialfunktionen zur Steigerung der Nachhaltigkeit

Durch die Kombination mehrerer Funktionen bei der Erforschung/Entwicklung von innovativen Materialien sollen nachhaltige Verbesserungen erreicht werden, zum Beispiel durch Materialeinsparung, Funktionsintegration oder adaptive Eigenschaften. Schwerpunkte sind:

a)
Erforschung/Entwicklung hybrider Materialsysteme mit kombinierten strukturellen und funktionalen Eigenschaften
b)
Einsatz intelligenter Materialien mit adaptiven oder stimuli-responsiven Eigenschaften (zum Beispiel temperatur- oder feuchtigkeitsreaktive Materialien)
c)
Erforschung/Entwicklung sensorisch aktiver Materialien zur Selbstüberwachung oder Interaktion mit der Umgebung
d)
Anwendung multifunktionaler Beschichtungen zur Kombination verschiedener Effekte (zum Beispiel Antifouling oder Selbstreinigung)

Die Bewertung der Nachhaltigkeit der Materialinnovation entlang des gesamten Materiallebenszyklus ist essentieller Bestandteil des FuE-Vorhabens. Das Konzept zur Nachhaltigkeitsbewertung ist begleitend zur Materialentwicklung anzulegen (siehe Nummer 4). Die Zusammenarbeit mit der Plattform „MaterialDigital“ (siehe Nummer 4) und relevanten Initiativen der Nationalen Forschungsdateninfrastruktur (zum Beispiel NFDI-MatWerk) wird erwartet.

Die Querschnittsthemen Digitalisierung, Materialsicherheit und Nachhaltigkeit sind in allen Vorschlägen verpflichtend zu berücksichtigen. Ergänzend können weitere Aspekte wie Normung, Simulation oder Umweltwirkungsanalysen einbezogen werden.

Es werden nur Vorhaben gefördert, die den Stand der Technik signifikant übertreffen und ein klares Industrieinteresse belegen. Die industrielle Umsetzbarkeit und Skalierbarkeit der Ergebnisse sollen plausibel dargestellt werden.

Kriterien, anhand derer der Erfolg der geförderten Maßnahme – auch im Hinblick auf die Erreichung der förderpolitischen Zielsetzung – geprüft wird, können je nach Vorhaben unter anderem folgende Aspekte umfassen:

signifikante Reduktion der Treibhausgasemissionen
Steigerung der Material- und Ressourceneffizienz (zum Beispiel Optimierung der Lebensdauer, Nutzungsdauer und des Materialverbrauchs, Steigerung der Rezyklierbarkeit)
signifikante Reduktion des Ressourcenverbrauchs
wirksame Zusammenarbeit mit der Plattform „MaterialDigital“

Ausgeschlossen von der Förderung sind Themen aus dem Bereich Entwicklungen zu Batteriematerialien, Materialien zur Wasserstoffspeicherung und PFAS-Substitution sowie Anwendungen im Lebensmittel- oder Kosmetikbereich.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen.

Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschung-/Wissenschaftseinrichtung, vergleichbare Institution), in Deutschland verlangt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen, wenn sie im Förderantrag den Bezug zwischen dem beantragten Projekt und grundfinanzierten Aktivitäten explizit darstellen beziehungsweise beides klar voneinander abgrenzen.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI-Unionsrahmen).3

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.4 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I AGVO im Rahmen des Antrags.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMFTR vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMFTR-Vordruck Nr. 0110).5

Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.

Zum Material-Hub „MaterialNeutral“ finden übergreifende Begleitaktivitäten statt, welche der Vernetzung, Öffentlichkeitsarbeit, Entwicklung von Indikatoren für Nachhaltigkeit und dem Industrie-/Praxistransfer dienen. Die Projektteilnehmer sind verpflichtet, diesen Begleitaktivitäten zuzuarbeiten sowie darüber hinausgehende Aktivitäten des Zuwendungsgebers zur öffentlichen Kommunikation und zur Darstellung wissenschaftlich und gesellschaftlich relevanter Forschungsergebnisse zur Initiative zu unterstützen. Weiterhin sind die Projektteilnehmer verpflichtet, sich an begleitenden und evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Initiative bereitzustellen. Evaluationen können auch noch nach Ablauf der Förderung durchgeführt werden.

Voraussetzung für eine Vergleichbarkeit von FuE-Ergebnissen und für die Ableitung allgemeiner Zusammenhänge ist ein standardisiertes Vorgehen. Deshalb müssen verfügbare Standards und Standardvorschriften (SOPs), so weit wie möglich, bei den Forschungsarbeiten berücksichtigt werden. Hierzu zählen zum Beispiel OECD-Richtlinien beziehungsweise -Messprogramme und SOPs der Online-Plattform MANTRA (https://materialneutral.info/en/safety/operating-instructions/).

Mit der BMFTR-Förderinitiative „MaterialDigital“ (https://www.materialdigital.de) entsteht derzeit im Rahmen der Konzeptionierung einer vereinheitlichten digitalen Materialforschung eine dezentrale Materialdateninfrastruktur. Materialdaten jeglicher Art sollen dort in einem einheitlichen Format abgelegt werden, um von interessierten Dritten gefunden werden zu können. Sie dient als Austauschplattform, als Rechercheplattform und als Datenbank. Das BMFTR ist bestrebt, möglichst viele der im Rahmen der Projektförderung entstehenden Materialdaten der Plattform zukommen zu lassen. Die Zuwendungsempfänger sind daher verpflichtet, alle Daten(-sammlungen) sowie zugehörige Metadaten, die im Rahmen der öffentlichen Förderung entstehen (beispielsweise durch experimentelle Messungen oder Simulationen), nach den FAIR-Prinzipien für wissenschaftliches Datenmanagement zu speichern, damit diese in die aufgebaute Infrastruktur der Plattform MaterialDigital (PMD) eingepflegt werden und damit auch für die Allgemeinheit auffindbar sind. Die Rechte gemäß NKBF 2017 Nummer 3.1 und 3.2 beziehungsweise NABF Nummer 3.1 und 3.2 bleiben dabei unberührt. Das bedeutet insbesondere, dass die Daten zwar auffindbar sind, eine Einsicht in Daten(-sammlungen) jedoch nur nach Einwilligung des Rechteinhabers erfolgen kann und wird. Alle im Rahmen dieser Maßnahme geförderten Projekte haben sich mit den Angeboten der PMD vertraut zu machen und diese zu nutzen. Die Art der Beteiligung und die Intensität der Nutzung der bereitgestellten Tools und Angebote kann dabei unterschiedlich sein. Sie hängen von der Art der im Projekt bearbeiteten Fragestellungen ab. Die Mindestanforderungen zur Zusammenarbeit mit „MaterialDigital“ im Rahmen dieser Förderrichtlinie betreffen die Information (Stufe I) und Adaption (Stufe II) und sind dem verlinkten Informationsblatt der Plattform zu entnehmen (https://www.materialdigital.de/pages/externe_ausschreibungen). Die Erstellung eines vollständigen Digitalisierungskonzepts für die semantische Beschreibung von Materialien und Prozessen stellt ein zentrales Projektziel im Vorhaben dar. Das Digitalisierungskonzept soll während der Vorhabenlaufzeit erarbeitet werden und als Grundlage für eine potenzielle Transferphase dienen.

Die Bewertung der Nachhaltigkeit entlang des gesamten Lebenszyklus der Materialinnovation ist ein zentraler Bestandteil des FuE-Vorhabens. Sie ist projektbegleitend durchzuführen. Das Konzept zur Nachhaltigkeitsbewertung soll die geplanten Beiträge zur Nachhaltigkeit systematisch begründen und während der gesamten Vorhabenlaufzeit kontinuierlich fortgeschrieben werden. Als methodische Grundlage kann eine Lebenszyklusanalyse (Ökobilanz, LCA) oder eine vergleichbare Bewertung entlang des gesamten Materiallebenszyklus verwendet werden. Kernanforderung ist die quantitative und qualitative Abschätzung der potenziellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Treibhausgasemissionen (GWP100 über den Lebenszyklus). Dieser Indikator ist in allen Vorhaben verbindlich zu berücksichtigen. Nachhaltigkeit hat viele Aspekte. Deshalb sind darüber hinaus mindestens zwei weitere projektspezifische, wirkungsorientierte Nachhaltigkeitsindikatoren zu berechnen: ein Indikator, der positive Beiträge zur Nachhaltigkeit belegt sowie ein Indikator, der mögliche negative Effekte auf Nachhaltigkeitsziele adressiert (zum Beispiel bei Einsatz erneuerbarer Materialien könnten Ressourcenverbrauch oder Toxizität als positive Indikatoren und Landnutzung, Wasserverbrauch oder Eutrophierung als kritische Indikatoren geprüft werden). Die Auswahl dieser Indikatoren ist nachvollziehbar zu begründen und im Kontext des jeweiligen Anwendungsfelds einzuordnen. Dabei sind potenzielle Zielkonflikte, die sich zwischen zwei oder mehreren Zielen im Sinne der Förderrichtlinie durch den verfolgten FuE-Ansatz ergeben, zu identifizieren und zu bewerten (zum Beispiel verlängerte Nutzungsdauer durch erhöhte Materialbeständigkeit bei gleichzeitig erschwerter biologischer Abbaubarkeit). Auch Zielkonflikte im Hinblick auf die gesellschaftliche und industrielle Akzeptanz langlebiger Materialien sind zu reflektieren. Ein besonderer Fokus ist auf die Materialsicherheit zu legen. Aspekte wie mögliche Risiken für Mensch und Umwelt sind innerhalb des Nachhaltigkeitskonzepts mit zu betrachten.

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten6 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMFTR-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMFTR finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.

Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.7

Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMFTR.

CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).

Die Zuwendungen an die beteiligten Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft müssen mehr als 40 Prozent der Gesamtzuwendungen betragen (inklusive aller Aufschläge und Projektpauschalen).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMFTR oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMFTR begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.

Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.

Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.

Mit dem Antrag auf Zuwendung ist das Vorhandensein eines Forschungsdatenmanagementplans zu bestätigen, der den Lebenszyklus der im Projekt erhobenen Daten beschreibt. Zuwendungsempfänger sollen, wann immer möglich, die im Rahmen des Projekts gewonnenen Daten einschließlich Angaben zu den verwendeten Instrumenten, Methoden, Datenanonymisierungen sowie Dokumentationen nach erfolgter Erstverwertung, beispielsweise in Form einer wissenschaftlichen Publikation, in nachnutzbarer Form einer geeigneten Einrichtung, zum Beispiel einem einschlä­gigen Forschungsdatenrepositorium oder Forschungsdatenzentrum, zur Verfügung stellen, um im Sinne der guten wissenschaftlichen Praxis eine langfristige Datensicherung für Replikationen und gegebenenfalls Sekundärauswertungen durch andere Forschende zu ermöglichen. Repositorien sollten aktuelle Standards für Datenveröffentlichungen (FAIR Data-Prinzipien) erfüllen und die Beschreibung der Daten durch Metadaten und Vokabulare unterstützen und persistente Identifikatoren (beispielsweise DOI, EPIC-Handle, ARK, URN) vergeben. In den Repositorien oder Forschungsdatenzentren werden die Daten archiviert, dokumentiert und gegebenenfalls auf Anfrage der wissenschaft­lichen Community zur Verfügung gestellt.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMFTR derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

Projektträger Jülich (PtJ)
Forschungszentrum Jülich GmbH
52425 Jülich
(weitere Informationen unter http://www.werkstofftechnologien.de)

Ihre Ansprechpartner sind:

Dr. Fadoua Aarab, Telefon: 02461/61-85979
Claudia Vonderstein, Telefon: 02461/61-96669
E-Mail: ptj-materialneutral@fz-juelich.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger

bis spätestens 23. Februar 2026

zunächst Projektskizzen in schriftlicher und/oder elektronischer Form vorzulegen. Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Projektskizze, bestehend aus dem „easy-Online“-Projektblatt zur Skizze und der Projektbeschreibung, ist durch den Verbundkoordinator über das Internetportal „easy-Online“ zu erstellen und einzureichen. Das Portal ist über die Internetseite https://foerderportal.bund.de/easyonline/ erreichbar.

Wählen Sie zur Erstellung im Formularassistenten den zur Fördermaßnahme bereitgestellten Formularsatz aus. Folgen Sie der Menüauswahl:

Ministerium: Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt

Fördermaßnahme: MaterialNeutral – Ressourcensouveränität durch Materialinnovationen

Förderbereich: Ressourcensouveränität durch Materialinnovationen

Die zur Projektskizze gehörige Projektbeschreibung ist gemäß folgender Gliederung (I bis VIII) zu erstellen und darf maximal zwölf DIN-A4-Seiten (Schriftform Arial, Schriftgröße 10 pt, 1,15-facher Zeilenabstand, Rand mindestens 2 cm) umfassen. Eine Vorlage zur Erstellung der Skizze kann beim zuständigen Projektträger (siehe Nummer 7.1) angefordert oder unter www.werkstofftechnologien.de heruntergeladen werden.

I.
Titel des Vorhabens und Akronym
II.
Namen und Anschriften der beteiligten Partner unter Angabe von Telefonnummer und E-Mail-Adresse, Angabe Projektkoordinator
III.
Ziele
Motivation und Gesamtziel des Vorhabens, wissenschaftliche und technische Arbeitsziele des Vorhabens
Bezug des Vorhabens zu dieser Förderrichtlinie und dem adressierten FuE-Schwerpunkt im Kontext des industriellen Prozesses, der gewählte Themenschwerpunkt ist eindeutig zu benennen
Beitrag zur Erreichung der Förderziele des Moduls (Förderziele siehe Nummer 1.1); Angabe mindestens eines quantifizierbaren Zielwertes, Angabe des Start- und Ziel-TRL
Notwendigkeit der Zuwendung und Darstellung der hohen wissenschaftlichen/technischen Risiken
IV.
Stand der Wissenschaft und Technik; eigene Vorarbeiten
Problembeschreibung und Ausgangssituation unter Einbezug der fünf bis zehn wichtigsten wissenschaftlichen Publikationen/Patente zu dem Problem/zu der Idee (entsprechende Publikationen/Patente sind im Literaturverzeichnis besonders kenntlich zu machen), TRL im Vergleich mit dem internationalen Stand der Technik (Neuheit und Attraktivität, Vorteile gegenüber konkurrierenden Lösungsansätzen/Materialien), Schutzrechts­situation (eigene und Dritter)
bisherige Arbeiten der Verbundpartner mit Bezug zu den Zielen des Verbundprojekts, Qualifikation der Verbundpartner
V.
Arbeitsplan und Lösungsansatz
Beschreibung des Lösungsansatzes und des Arbeitsplans
Darstellung der Aufgaben und Funktionen der beteiligten Partner
Darstellung der partnerspezifischen Arbeits- und Zeitplanung (Balkendiagramm) sowie die Zielmeilensteine
VI.
Verwertungsplan/Transferplan (mit Zeithorizont)
wissenschaftlich-technische und wirtschaftliche Erfolgsaussichten, Markt- und Arbeitsplatzpotenzial (insbesondere in Deutschland), Darstellung erwarteter industrieller Hebelwirkung in Bezug auf die Ziele des Moduls anhand konkreter Zahlen
wissenschaftlich-technische und wirtschaftliche Anschlussfähigkeit (Transferoptionen, Überführung der FuE-Ergebnisse in die Anwendung, Folgeschritte)
VII.
Nachhaltigkeitsbewertung, Digitalisierung, Vernetzung, Querschnittsthemen
Darstellung eines Nachhaltigkeitskonzepts, welches projektrelevante und zielführende Indikatoren beinhaltet (siehe Nummer 4)
Darstellung der geplanten Digitalisierungsaspekte (Umfang beziehungsweise Detaillierungsgrad sowie Mehrwert der Digitalisierung, Zusammenarbeit mit der Plattform „MaterialDigital“, Expertise im Konsortium, geplantes Digitalisierungskonzept als zentrales Ziel des Vorhabens inklusive Meilenstein), gegebenenfalls Darstellung einer geplanten Interoperabilität mit weiteren Digitalprojekten/-initiativen aus relevanten Wirtschafts- und Forschungsbereichen
Darstellung möglicher Anknüpfungs- und Vernetzungspunkte des Vorhabens zu anderen nationalen oder internationalen FuE-Netzwerken, -Initiativen und -Plattformen
Adressierung von Querschnittsthemen
VIII.
Finanzplanung
grobe Ausgaben-/Kostenabschätzung (Angabe der voraussichtlichen Ausgaben/Kosten pro Partner für Personal, Material, Investitionen, Sonstiges)
Angabe von Eigenmitteln/Drittmitteln; Angabe beantragter Förderzuschuss/Förderquote

Zudem ist folgende Anlage Bestandteil der Projektskizze:

Wissenschaftlich-technisch aussagekräftige Kurzfassung der Vorhabenbeschreibung in englischer Sprache (maximal 400 Wörter). Die Kurzfassung muss den allgemeinen Anforderungen an Abstracts wissenschaftlicher Publikationen in Fachjournalen genügen.

Es steht den Interessenten frei, weitere Punkte anzufügen, die nach ihrer Auffassung für eine Beurteilung ihres Vorschlags von Bedeutung sind.

Vor der Einreichung wird eine Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Projektträger dringend empfohlen.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach den folgenden Kriterien bewertet:

fachlicher Bezug zur Förderrichtlinie
Potenzial der Innovation für eine treibhausgasneutrale Industrie
Potenzial zur Erhöhung der Ressourcenschonung und Nachhaltigkeit, Qualität des Konzepts zur Nachhaltigkeit
Neuheit und Attraktivität sowie Plausibilität des Lösungsansatzes; Risikoprofil
Qualität und Tragfähigkeit des Transfer-/Verwertungskonzepts, Höhe der industriellen Relevanz
Kompetenz des Projektverbunds und Qualität der Projektstruktur
Qualität des Konzepts zur Kooperation mit der Plattform „MaterialDigital“
Beitrag zur Vernetzung mit anderen Initiativen und Plattformen
Beitrag zu Querschnittsthemen

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Das BMFTR behält sich vor, sich bei der Bewertung der Projektskizzen durch externe Gutachter beraten zu lassen.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.

Mit dem förmlichen Förderantrag ist eine ausführliche Vorhabenbeschreibung einzureichen, in der die Ziele, Lösungsansätze, Ressourcen-, Arbeits-, Zeit-, Meilenstein- und Verwertungsplanung sowie bei Verbundprojekten die Zusammenarbeit und die Verbundstruktur spezifisch dargestellt werden. Der Finanzierungsplan ist detailliert aufzuschlüsseln und mit fachlichen Ausführungen zu erläutern. Mögliche Auflagen und Hinweise aus der Begutachtung sind entsprechend umzusetzen. Weitere Details und Hinweise zur Gestaltung der Antragsunterlagen werden den Antragstellern durch den eingeschalteten Projektträger mit der Aufforderung zur Antragseinreichung mitgeteilt.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

Förderfähigkeit des Antragstellers
Zuwendungsfähigkeit sowie Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel
Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan
Qualität und Aussagekraft des Arbeits- sowie Transfer- und Verwertungsplans, besonders hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme
Umsetzung eventueller Auflagen beziehungsweise Berücksichtigung übermittelter Hinweise zur Antragstellung aus der Skizzenbewertung
Einhaltung des Finanzrahmens

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2032 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2032 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 13. November 2025

Bundesministerium
für Forschung, Technologie und Raumfahrt

Im Auftrag
Peter Hassenbach
Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitel I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.

Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

a)
Name und Größe des Unternehmens,
b)
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
c)
Standort des Vorhabens,
d)
die Kosten des Vorhabens sowie
e)
die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit

zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.8

Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass

das BMFTR alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
das BMFTR Beihilfen über 100 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.9

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

35 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO);
25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO).

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für FuE-Vorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen:

industrielle Forschung;
experimentelle Entwicklung

(vergleiche Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 fortfolgende AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen FuE-Vorhabens sind den relevanten FuE-Kategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind

a)
Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
b)
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
c)
Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c AGVO);
d)
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO).

Die beihilfefähigen Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie (Artikel 25 Absatz 4 AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

50 Prozent der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
25 Prozent der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a bis d auf bis zu 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:

a)
um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und
um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
b)
um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
i)
Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens zehn Prozent der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
ii)
Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
iii)
Der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

3 Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

a)
anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
b)
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1
https://www.go-fair.org/fair-principles/
2
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).
3
Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
4
Vergleiche Anhang I AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE
5
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMFTR, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
6
Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
7
Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMFTR zur Wissenschaftskommunikation.
8
Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
9
(Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.