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vom: 04.02.2026
Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt
BAnz AT 27.02.2026 B1
Bundesministerium
für Forschung, Technologie und Raumfahrt
Richtlinie
zur Förderung von Projekten zum Thema
„Internationale Verbundvorhaben mit der Ukraine“
im Rahmen der Europäisch-Ukrainischen Initiative LUKE
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Förderziel
Die Ukraine steht vor der großen Herausforderung, ihr durch den russischen Angriffskrieg geschädigtes Wissenschafts- und Innovationssystem wiederaufzubauen, zu modernisieren und für den EU-Beitritt vorzubereiten. Eine starke transnationale Zusammenarbeit kann dazu beitragen, das Forschungs- und Innovationspotenzial der Ukraine zu erschließen und das Land besser in die europäischen Wissensströme zu integrieren. Damit dies gelingt, sind Initiativen erforderlich, die die nationalen und europäischen Anstrengungen konsolidieren und den Weg für eine dauerhafte Erholung der Ukraine nach dem Krieg ebnen.
Die im Januar 2025 gestartete und von der Europäischen Kommission geförderte Coordination and Support Action „Linking Ukraine to the European Research Area“ (LUKE) adressiert diese Herausforderung. Ziel von LUKE ist es, eine Plattform für die verstärkte Zusammenarbeit mit der Ukraine aufzubauen und multilaterale Verbundprojekte im Bereich Forschung und Innovation zu fördern. LUKE zielt weiterhin darauf ab, die in Europa existierenden Ansätze der Zusammenarbeit innerhalb bilateraler Förderprogramme stärker zu bündeln und die Unterstützungsaktivitäten für die Ukraine besser zu koordinieren. Damit trägt LUKE auch zur Integration der Ukraine in den Europäischen Forschungsraum bei.
Deutschland ist bereits seit mehr als 30 Jahren ein wichtiger Partner der Ukraine in den Bereichen Wissenschaft, Forschung und Innovation und hat seit Beginn der russischen Vollinvasion seine Unterstützung weiter intensiviert. Das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) unterstützt mit seiner Beteiligung an LUKE den strukturierten Wiederaufbau, die Modernisierung und die EU‑Integration des ukrainischen Wissenschaftssystems. Vor diesem Hintergrund beteiligt sich das BMFTR auch an der ersten gemeinsamen Förderausschreibung in LUKE, die von 13 Fördereinrichtungen aus elf Ländern umgesetzt wird.
Ziel dieser Förderrichtlinie ist es, europäisch-ukrainische Forschungskooperationen mit deutscher Beteiligung in zentralen, für den Wiederaufbau relevanten Forschungsfeldern zu unterstützen. Gefördert werden Verbundprojekte in den in Nummer 2 genannten thematischen Schwerpunkten, um
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neue Erkenntnisse zu gewinnen sowie innovative Lösungen zu entwickeln,
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die wissenschaftlichen Potenziale in der Ukraine zu erhalten, Forschungskapazitäten zu stärken und Perspektiven für die Rückkehr zu schaffen,
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die Erholung, den Wiederaufbau und die Modernisierung der Ukraine – auch mit Blick auf den EU-Beitrittsprozess – zu beschleunigen,
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starke Partnerschaften und „Brain Circulation“ zwischen der Ukraine, Deutschland und Europa aufzubauen und zu festigen sowie
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die Wettbewerbsfähigkeit und technologische Souveränität in Deutschland und Europa voranzutreiben.
1.2 Zuwendungszweck
Der Zuwendungszweck ist die Förderung transnationaler und multilateraler Verbundprojekte, die sich zu wiederaufbaurelevanten Forschungsthemen zusammenschließen. Hierdurch soll ein Mehrwert gegenüber bereits bestehenden nationalen Förderaktivitäten generiert werden.
Die vorliegende Fördermaßnahme soll dazu beitragen, Partnerschaften in der Grundlagen- und/oder angewandten Forschung, Entwicklung und Innovation zwischen ukrainischen, deutschen und Partnern aus weiteren europäischen Ländern aufzubauen und damit auch zum weiteren Ausbau des Europäischen Forschungsraums beizutragen.
Partner aus den unten genannten Ländern, die multilaterale Forschungsvorhaben durchführen, können im Rahmen des „LUKE Joint Calls“ von den teilnehmenden Förderorganisationen gefördert werden. Die folgenden Förderorganisationen haben ihre Beteiligung bereits zugesagt, die finale Liste der Partner zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der multilateralen Förderbekanntmachung ist auf der Internetseite https://horizon-europe.org.ua/en/luke/ zu finden:
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DeutschlandBundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR)
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ÖsterreichÖsterreichische Forschungsförderungsgesellschaft (FFG)
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ÖsterreichÖsterreichischer Wissenschaftsfonds (FWF)
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Tschechische RepublikTechnology Agency of the Czech Republic (TA CR)
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EstlandEstonian Research Council (ETAG)
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FinnlandResearch Council of Finland (RCF)
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LettlandLatvian Council of Science (LZP)
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Republik MoldauNational Agency for Research and Development (NARD)
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PolenNational Science Centre (NCN)
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RumänienThe Executive Agency for Higher Education, Research, Development and Innovation Funding (UEFISCDI)
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TürkeiThe Scientific and Technological Research Council of Türkiye (TÜBITAK)
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UkraineNational Academy of Sciences of Ukraine (NASU)
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UkraineThe National Research Foundation of Ukraine (NRFU)
Die Rahmenbedingungen dieser multilateralen Fördermaßnahme wurden zwischen den teilnehmenden Förderorganisationen vereinbart. Für die Umsetzung der nationalen Förderung gelten die jeweiligen nationalen Regelungen.
Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), der Schweiz, der Ukraine, der Republik Moldau und der Türkei genutzt werden.
1.3 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMFTR. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a, b und c der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der Europäischen Kommission (EU-Kommission) gewährt.1 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden im Rahmen dieser Fördermaßnahme multilaterale Verbundprojekte im Bereich der Grundlagen- und/oder angewandten Forschung, Entwicklung und Innovation.
Im Rahmen dieser Förderbekanntmachung gibt es vier thematische Schwerpunkte mit Unterthemen:
- 1.
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Energie: Nachhaltige und erneuerbare Energie und Energiesicherheit
- 2.
-
Cybersicherheit: Cyber-Resilienz kritischer Infrastrukturen und anpassungsfähige Cybersicherheitssysteme
- 3.
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Medizin- und Gesundheitsforschung: Telemedizin, biomedizinische Forschung
- a)
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Einführung der Telemedizin für Lösungen zur Fernbehandlung
- b)
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Innovative Forschung zu zellulären Signalwegen für biomedizinische Anwendungen
- 4.
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Geistes- und Sozialwissenschaften: Sozialer Ausgleich, nachhaltige gesellschaftliche Entwicklung und Wiederherstellung des Humankapitals
Deutsche Antragsteller können sich an allen Themenblöcken und Unterthemen beteiligen. Bei der Konsortialbildung müssen allerdings eventuelle thematische Einschränkungen der Förderorganisationen in den Partnerländern berücksichtigt werden. Eine finale Liste der Themenbereiche, die durch die jeweiligen Förderorganisationen gefördert werden (zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der multilateralen Förderbekanntmachung), ist im Dokument „Terms of Reference“ auf der Internetseite https://horizon-europe.org.ua/en/luke/ zu finden.
Vorhaben, die im Rahmen dieser Bekanntmachung beantragt werden, sollten das Potenzial für eine langfristige und erfolgreiche Kooperation zwischen den europäischen und ukrainischen Partnern dokumentieren.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen in Deutschland, die Forschungsbeiträge liefern, sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen.
Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung oder andere Institution, die Forschungsbeiträge liefert), in Deutschland verlangt.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen, wenn sie im Förderantrag den Bezug zwischen dem beantragten Projekt und grundfinanzierten Aktivitäten explizit darstellen beziehungsweise beides klar voneinander abgrenzen.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI-Unionsrahmen).2
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der Europäischen Union (EU) erfüllen.3 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I AGVO im Rahmen des Antrags.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Nur multilaterale Forschungsvorhaben können gefördert werden. Sowohl an der Einreichung der Projektskizze als auch an der späteren Vorhabendurchführung müssen mindestens drei förderfähige Institutionen aus drei verschiedenen an der Ausschreibung beteiligten Ländern beteiligt sein, wobei mindestens einer der Partner aus der Ukraine kommen muss.
Für das gemeinschaftlich beantragte Forschungsvorhaben muss ein Projektkoordinator vom antragstellenden Konsortium benannt werden, der das Projekt nach außen hin repräsentiert und für interne Managementprozesse verantwortlich ist. Dies beinhaltet beispielsweise die Abfassung von Berichten, Controlling, Öffentlichkeitsarbeit und das Management von geistigem Eigentum.
Der Projektkoordinator ist auch für die elektronische Einreichung des Projektantrags verantwortlich. Unabhängig davon bleiben deutsche Zuwendungsempfänger für die Durchführung ihres Anteils am Gesamtprojekt die verantwortlichen Ansprechpartner für den DLR Projektträger (Bereich Europäische und Internationale Zusammenarbeit).
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMFTR vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMFTR-Vordruck Nr. 0110).4
Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in der Regel mit bis zu 200 000 Euro pro Vorhaben sowie in der Regel für eine Laufzeit von bis zu 24 Monaten gewährt. Der Betrag von 200 000 Euro bezieht sich auf die Summe aller über eine deutsche Zuwendung geförderten Partner eines Verbundvorhabens.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten5 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMFTR-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMFTR finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMFTR. Es gilt darüber hinaus für:
- a)
-
Vorhabenbedingt erforderliches Personal an der deutschen EinrichtungMittel für vorhabenbedingt erforderliches Personal können übernommen werden.
- b)
-
Reisen und AufenthalteFür projektbedingte Reisen und Aufenthalte von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Expertinnen und Experten von deutscher Seite gilt:Die An- und Abreisekosten/-ausgaben inklusive notwendiger Visa (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Zielort sowie die Aufenthaltskosten/-ausgaben werden gemäß den jeweils geltenden Regularien der Einrichtung beziehungsweise des Unternehmens übernommen. Dies umfasst auch Reisen innerhalb Deutschlands oder anderer Länder.Die Förderung von Reisekosten/-ausgaben und Aufenthalten von Projektwissenschaftlerinnen und Projektwissenschaftlern und Expertinnen und Experten von ausländischer Seite erfolgt durch das entsendende Land.
- c)
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Vorhabenbezogene Sachmittel, Mittel für Geräte und für Aufträge an DritteVorhabenbezogene Sachmittel (Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf, Geräte, Literatur, Mieten, Transportkosten von Material et cetera) und Mittel für Geräte können übernommen werden.Üblicherweise sollen die Antragsteller das Projekt durchführen und müssen über die dafür erforderlichen Ressourcen verfügen. Allerdings können Teile, die nicht zum „Kern“ des Projekts gehören, an Unterauftragnehmer vergeben werden. Beispiele für kleinere Dienstleistungen, die an Unterauftragnehmer vergeben werden können, sind Ausgaben beziehungsweise Kosten für Übersetzungen oder die technische Ausrüstung im Rahmen der Organisation von Veranstaltungen und so weiter.
- d)
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WorkshopsAusgaben/Kosten für Workshops oder andere adäquate Austauschformate in Deutschland (einschließlich Online-Workshops oder Maßnahmen virtueller Mobilität) mit bereits bekannten Partnerinstitutionen oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können unterstützt werden. Bezuschusst werden zum Beispiel die Unterbringung der Gäste, der lokale Transfer, die Bereitstellung von Workshopunterlagen, die angemessene Bewirtung und gegebenenfalls die Anmietung von Räumlichkeiten. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der Gäste.
- e)
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WissenschaftskommunikationFörderfähig sind auch Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.6
- f)
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Mittel für die Teilnahme an internationalen VeranstaltungenMittel für die Teilnahme an internationalen Veranstaltungen (zum Beispiel Konferenzen) mit fachlichem Projektbezug im In- und Ausland können für deutsche Projektpartner bezuschusst werden. Zu den förderfähigen Mitteln gehören zum Beispiel Reisemittel und Teilnahmegebühren. Teilnahmen an virtuellen Konferenzen können ebenfalls bezuschusst werden.
- g)
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CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.
Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMFTR oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Das BMFTR unterstützt die Vereinbarkeit von Familie und wissenschaftlicher Weiterqualifizierung in BMFTR-Projekten. Änderungen in BMFTR-geförderten Projekten an Hochschulen oder institutionell geförderten Forschungseinrichtungen, die aufgrund familienbedingter Ausfallzeiten von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in frühen Karrierephasen sinnvoll und notwendig sind, werden mit geringem administrativem Aufwand gewährt. Insbesondere kommen Verlängerungen der Projektlaufzeit und, soweit erforderlich, zusätzliche Mittel für die den familienbedingten Ausfallzeiten entsprechenden Nachholzeiten in Betracht. Ausreichend ist ein entsprechender, kurz begründeter schriftlicher Antrag (per E-Mail) von der Projektleitung an das zuständige Fachreferat beziehungsweise den zuständigen Projektträger. Voraussetzung für eine solche Änderung des Vorhabens ist, dass die Nachwuchswissenschaftlerin beziehungsweise der Nachwuchswissenschaftler einen Beitrag zur Erreichung des Projektziels leistet.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMFTR begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.
Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.
Mit dem Antrag auf Zuwendung ist das Vorhandensein eines Forschungsdatenmanagementplans zu bestätigen, der den Lebenszyklus der im Projekt erhobenen Daten beschreibt. Zuwendungsempfänger sollen, wann immer möglich, die im Rahmen des Projekts gewonnenen Daten einschließlich Angaben zu den verwendeten Instrumenten, Methoden, Datenanonymisierungen sowie Dokumentationen nach erfolgter Erstverwertung, beispielsweise in Form einer wissenschaftlichen Publikation, in nachnutzbarer Form einer geeigneten Einrichtung, zum Beispiel einem einschlägigen Forschungsdatenrepositorium oder Forschungsdatenzentrum, zur Verfügung stellen, um im Sinne der guten wissenschaftlichen Praxis eine langfristige Datensicherung für Replikationen und gegebenenfalls Sekundärauswertungen durch andere Forschende zu ermöglichen. Repositorien sollten aktuelle Standards für Datenveröffentlichungen (FAIR Data-Prinzipien) erfüllen und die Beschreibung der Daten durch Metadaten und Vokabulare unterstützen und persistente Identifikatoren (beispielsweise DOI, EPIC-Handle, ARK, URN) vergeben. In den Repositorien oder Forschungsdatenzentren werden die Daten archiviert, dokumentiert und gegebenenfalls auf Anfrage der wissenschaftlichen Community zur Verfügung gestellt.
7 Verfahren
Es wird dringend empfohlen, dass die einzelnen Mitglieder eines antragstellenden Verbundprojekts vor Antragstellung mit den jeweiligen nationalen Förderorganisationen hinsichtlich der nationalen Förderrichtlinien Kontakt aufnehmen. Eine Liste der Ansprechpersonen bei den jeweiligen nationalen Förderorganisationen ist auf der Projektinternetseite https://horizon-europe.org.ua/en/luke/ verfügbar.
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMFTR derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
DLR Projektträger
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Fachlicher Ansprechpartner:
Dr. Jörn Grünewald
E-Mail: joern.gruenewald@dlr.de
Telefon: +49 (228) 3821-1457
Administrative Ansprechpartnerinnen:
Sandra Jäger
E-Mail: sandra.jaeger@dlr.de
Telefon: +49 (228) 3821-2299
Natalia Polischuk
E-Mail: natalia.polischuk@dlr.de
Telefon: +49 (228) 3821-2437
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=formularschrank_foerderportal&formularschrank=bmftr
abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
7.2 Zweistufiges Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind zunächst Projektskizzen in englischer Sprache vom Verbundkoordinator im Namen aller Verbundpartner bis spätestens 15. Mai 2026 in elektronischer Form über das Skizzentool PT-Outline (https://ptoutline.eu/app/LUKE) vorzulegen.
Eine Einreichung in elektronischer Form außerhalb des elektronischen Tools PT-Outline ist ausgeschlossen.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Die für die Projektskizze im Detail benötigten Informationen können dem „Call Announcement“ und den „Guidelines for Applicants“ entnommen werden (erhältlich auf der Internetseite https://horizon-europe.org.ua/en/luke/).
Für die Projektskizze ist folgende Gliederung zu verwenden, die auch über das Internet-Formular vorgegeben ist:
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-
allgemeine Informationen: Projekttitel, Akronym,
- –
-
Partnerinformation, Kontaktdaten inklusive beantragte Fördersumme für jeden Partner (aufgeschlüsselt nach Kostenarten),
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detaillierte Vorhabenbeschreibung,
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Wirkung und Ergebnisse (Impact),
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Arbeitsplan und Projektmanagement.
Die Projektskizze ist Grundlage für die fachliche Begutachtung des Projekts. Die vorgelegten Unterlagen sollten deshalb zu allen Punkten (siehe auch jeweilige Gliederung in PT-Outline) bewertbare Aussagen enthalten.
Das zentrale Sekretariat des „LUKE Joint Calls“ wird, zusammen mit den jeweiligen nationalen Förderorganisationen, alle Projektskizzen zunächst auf die Einhaltung der formalen Vorgaben hin prüfen („Eligibility Check“). Projektskizzen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, werden zurückgewiesen. Die Details zur Überprüfung der formalen Vorgaben sind in den „Terms of Reference“ festgehalten, die auf der LUKE-Internetseite (https://horizon-europe.org.ua/en/luke/) zu finden sind.
Der Begutachtungsprozess der förderfähigen Projektskizzen erfolgt unter Hinzuziehung eines internationalen Gutachterkreises, der eine Rangliste der Skizzen erstellt.
Die eingegangenen Projektskizzen werden nach den folgenden Kriterien bewertet:
- 1.
-
Qualität der geplanten Forschung, Entwicklung oder Innovation
- 2.
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Qualität des Projektkonsortiums
- 3.
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Qualität und Durchführbarkeit des vorgeschlagenen Projekts
- 4.
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Wirkung der geplanten Ergebnisse (Impact)
Die Bewertungspunkte für die Projektskizzen werden ausschließlich im Sinne dieser vier Kriterien vergeben. Unterkriterien dienen als Anhaltspunkte, an denen sich die Gutachter orientieren sollen. Für die Kriterien 1 bis 4 liegt der Schwellenwert bei 3 von 5 Punkten. Für weitere Details siehe „Terms of Reference“ (https://horizon-europe.org.ua/en/luke/).
Basierend auf den Empfehlungen des internationalen Gutachterkreises und der verfügbaren Fördermittel werden die zu fördernden Projektvorschläge in einer gemeinsamen Sitzung der Förderorganisationen bestimmt. Das Auswahlergebnis wird den antragstellenden Verbünden schriftlich vom zentralen Sekretariat des „LUKE Joint Calls“ im Auftrag der Förderorganisationen mitgeteilt. Die Förderung der erfolgreichen Verbünde erfolgt getrennt nach Teilprojekten durch die jeweilige Förderorganisation, bei der die Mittel beantragt werden.
Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen (deutsche Projektpartner) aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Die förmlichen Förderanträge müssen enthalten:
- I.
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eine detaillierte (Teil-)Vorhabenbeschreibung (in deutscher Sprache, nicht mehr als zwölf Seiten)
- II.
-
eine ausführliche Arbeits- und Zeitplanung
- III.
-
detaillierte Angaben zur Finanzierung des Vorhabens
Die eingegangenen Anträge werden insbesondere nach den in Nummer 7.2.1 genannten Kriterien bewertet und geprüft.
Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen beziehungsweise Empfehlungen der Gutachter zur Durchführung des Vorhabens sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen.
Dem förmlichen Förderantrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen.
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2031 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2031 in Kraft gesetzt werden.
Bundesministerium
für Forschung, Technologie und Raumfahrt
Florian Frank
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.
Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.
Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- a)
-
Name und Größe des Unternehmens,
- b)
-
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
- c)
-
Standort des Vorhabens,
- d)
-
die Kosten des Vorhabens sowie
- e)
-
die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit
- –
-
zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
- –
-
zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
- –
-
zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.7
Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass
- –
-
das BMFTR alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
- –
-
das BMFTR Beihilfen über 100 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.8
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
- –
-
55 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO);
- –
-
35 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO);
- –
-
25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO).
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2 Umfang/Höhe der Zuwendungen
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen:
- –
-
Grundlagenforschung;
- –
-
industrielle Forschung;
- –
-
experimentelle Entwicklung
(vergleiche Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 fortfolgende AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind:
- a)
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Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
- b)
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Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
- c)
-
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
- d)
-
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
- –
-
100 Prozent der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
- –
-
50 Prozent der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
- –
-
25 Prozent der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a bis d auf bis zu 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:
- a)
-
um zehn Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen undum 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
- b)
-
um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- i.
-
Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
- –
-
zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
- –
-
zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens zehn Prozent der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
- ii.
-
Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
- iii.
-
Der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
- iv.
-
Das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wird in einem Fördergebiet durchgeführt, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllt.
- c)
-
um fünf Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in einem Fördergebiet durchgeführt wird, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllt;
- d)
-
um 25 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
- i.
-
von einem Mitgliedstaat im Anschluss an ein offenes Verfahren ausgewählt wurde, um Teil eines Vorhabens zu werden, das von mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens gemeinsam konzipiert wurde, und
- ii.
-
eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens beinhaltet, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein KMU handelt, oder in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein großes Unternehmen handelt, und
- iii.
-
mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- –
-
Die Ergebnisse des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens finden in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung oder
- –
-
der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
3 Kumulierung
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
- a)
-
anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
- b)
-
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
- 1
- Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).
- 2
- Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
- 3
- Vergleiche Anhang I AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE
- 4
- https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMFTR, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
- 5
- Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
- 6
- Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMFTR zur Wissenschaftskommunikation.
- 7
- Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
- 8
- (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.