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Verordnung
zum Anspruch auf Schutzimpfung
in Bezug auf einen Influenza-Hochdosis-Impfstoff
Vom 6. November 2020
Auf Grund des § 20i Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch
Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) neu
gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit nach Anhörung der
Ständigen Impfkommission und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen:
§ 1
Leistungsanspruch
Versicherte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, haben im Rahmen der Verfügbarkeit
Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen Influenza mit einem inaktivierten, quadrivalenten
Influenza-Hochdosis-Impfstoff mit aktueller von der Weltgesundheitsorganisation empfohlener
Antigenkombination. Ein Anspruch auf einen Influenza-Impfstoff nach § 20i Absatz 1
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 10. November 2020 in Kraft und am 31. März 2021 außer Kraft.
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