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Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Richtlinie
zur einrichtungs- und sektorenübergreifenden Qualitätssicherung:
Änderung in Teil 2

Vom 17. Dezember 2015

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 17. Dezember 2015 beschlossen, die Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 in Verbindung mit § 137 Absatz 1 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) über die einrichtungs- und sektorenübergreifenden Maßnahmen der Qualitäts­sicherung (Richtlinie zur einrichtungs- und sektorenübergreifenden Qualitätssicherung – Qesü-RL) in der Fassung vom 19. April 2010 (BAnz. S. 3995), zuletzt geändert am 19. Februar 2015 (BAnz AT 14.07.2015 B7), wie folgt zu ändern:

I.

Die Richtlinie wird wie folgt geändert:

Dem Teil 2 „Themenspezifische Bestimmungen“ wird nach Verfahren 1 „Perkutane Koronarintervention (PCI) und Koronarangiographie“ ein neues „Verfahren 2: Vermeidung nosokomialer Infektionen – postoperative Wundinfektionen“ gemäß Anlage angefügt.

II.

Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 17. Dezember 2015

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken
Anlage

Verfahren 2: Vermeidung nosokomialer Infektionen – postoperative Wundinfektionen

Abschnitt A: Allgemeines
§ 1

Gegenstand und Ziele des Verfahrens

(1) Gegenstand des Verfahrens ist die Vermeidung postoperativer Wundinfektionen. Das Verfahren soll insbesondere fachgebietsübergreifend die Qualität der Maßnahmen ambulanter und stationärer Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer zur Vermeidung postoperativer Wundinfektionen messen, vergleichend darstellen und bewerten. Dazu werden fallbezogen postoperative Wundinfektionsraten und einrichtungsbezogen das Hygiene- und Infektionsmanagement sowie der Händedesinfektionsmittelverbrauch betrachtet. Die entsprechenden Indikatoren sind in Anlage I Buchstabe a aufgeführt.

Zur Beurteilung der Wundinfektionsraten werden in das Verfahren hierfür maßgebliche Operationen für das jeweilige Fachgebiet bei Patientinnen und Patienten ab 18 Jahren aufgenommen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.

Als maßgebliche Operationen kommen nur solche in Betracht, die stationär und ambulant als Krankenhausleistung in der Regel in den folgenden Fachgebieten durchgeführt werden:

Chirurgie/Allgemeinchirurgie
Gefäßchirurgie
Viszeralchirurgie
Orthopädie/Unfallchirurgie
Plastische Chirurgie
Gynäkologie und Geburtshilfe
Urologie

und

in der Herzchirurgie.

(2) Im vertragsärztlichen Bereich kommen als maßgebliche Operationen solche in Betracht, die durch eine der folgenden Facharztgruppen durchgeführt werden:

Chirurgie/Allgemeinchirurgie
Gefäßchirurgie
Viszeralchirurgie
Orthopädie/Unfallchirurgie
Plastische Chirurgie
Gynäkologie und Geburtshilfe
Urologie.

(3) Nicht berücksichtigt werden insbesondere neurochirurgische Operationen und Operationen an der Wirbelsäule sowie ausschließlich Katheter-gestützte Operationen und Operationen über natürliche Körperöffnungen. Die maßgeblichen Operationen sind in der Spezifikation nach § 5 Absatz 2 in Form von OPS-Kodes aufgelistet.

(4) Die Bezeichnung des Verfahrens ist „Vermeidung nosokomialer Infektionen – postoperative Wundinfektionen“. Das Verfahren wird nachfolgend „QS WI“ genannt.

(5) Das Verfahren hat insbesondere folgende Ziele:

Reduktion nosokomialer postoperativer Wundinfektionen
Verbesserung des Hygiene- und Infektionsmanagements
Beitrag zur Vermeidung nosokomialer Infektionen.

Im Weiteren ist im Verfahren neben der Zielerreichung auch die Angemessenheit der Methoden der Qualitätssicherung zu überprüfen.

§ 2

Eckpunkte

(1) Unter nosokomialen postoperativen Wundinfektionen werden stationär behandelte Wundinfektionen verstanden, die innerhalb von 30 Tagen nach einem Eingriff ohne Implantat bzw. innerhalb eines Jahres nach einem Eingriff mit Implantat auftreten.

(2) Die maßgeblichen Operationen gemäß § 1, die belegärztlich durchgeführt werden, werden der vertragsärztlichen Versorgung im Sinne von Teil 1 § 1 Absatz 4 Nummer 2 der Richtlinie zugeordnet.

(3) Das Verfahren wird länderbezogen durchgeführt. Zur Sicherstellung der Neutralität der Aus- und Bewertungen können die Aus- und Bewertungen nach den §§ 11 und 12 Absatz 1 länderübergreifend vorgenommen werden.

Insbesondere ist die Darstellung von länderbezogenen Aus- und Bewertungen, in welcher Rückschlüsse auf die Identität der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer möglich sind, zu unterlassen und länderübergreifend auszuführen.

(4) Zum 30. Juni 2026 bewertet der G-BA das Erreichen der Ziele nach § 1 Absatz 3 unter Einbeziehung der Evaluation des Verfahrens nach Teil 1 § 20 Satz 3 der Richtlinie und entscheidet über den weiteren Fortgang des Verfahrens, einschließlich etwaiger Veränderungen in der Durchführung. Erfolgt eine solche Entscheidung nicht, tritt das Verfahren mit dem Erfassungsjahr 2027 außer Kraft.

§ 3

Erforderliche Daten gemäß § 299 SGB V

Die Wundinfektionsraten für Operationen nach § 1 Absatz 1 und 2 werden mit Hilfe der nachfolgend definierten Daten berechnet.

a)
Der Nenner der Wundinfektionsraten umfasst die nach § 1 Absatz 1 und 2 ambulant und stationär erbrachten Operationen, die für das Qualitätssicherungsverfahren nachbeobachtet werden. Zur Berechnung der Zahl des Nenners und zur Risikoadjustierung ist die Nutzung von Sozialdaten bei den Krankenkassen (Anlage II Buchstabe a) erforderlich. Eine Zusammenführung dieser Daten mit weiteren Datensätzen ist aus methodischen Gründen nicht erforderlich. Eine Nutzung und Verarbeitung der Krankenversichertennummer zur Pseudonymerstellung erfolgt daher nicht.
b)
Der Zähler der Wundinfektionsraten bezeichnet alle im Rahmen der Nachbeobachtung bei stationärer Behandlung festgestellten Wundinfektionen. Zur Berechnung des Zählers ist die Erhebung von Daten zu potenziellen post­operativen Wundinfektionen, die zeitlich (30 Tage oder ein Jahr) nach den in Absatz 1a genannten Operationen auftreten, erforderlich. Hierzu werden Sozialdaten bei den Krankenkassen (Anlage II Buchstabe b) genutzt. Zu diesen potenziellen postoperativen Wundinfektionen sind die Krankenhäuser verpflichtet, Daten zu erheben und zu übermitteln (Anlage II Buchstabe c). Diese Daten werden aus methodischen Gründen pseudonymisiert und dann zusammengeführt.

Das Verfahren wird mithin auf der Grundlage zweier Vollerhebungen nach § 299 Absatz 1 Satz 5 SGB V für die maßgeblichen Operationen nach Buchstabe a und die Wundinfektionen nach Buchstabe b durchgeführt. Dies ist erforderlich, da die durch die Wundinfektionsindikatoren erfassten Ereignisse selten und sowohl hinsichtlich ihres Eintritts sowie des Orts ihrer Behandlung nicht vorhersehbar sind. Folglich können nur mit einer Vollerhebung aller stationär behandelten potenziellen postoperativen Wundinfektionen die Wundinfektionsraten zu den Einrichtungen berechnet werden, die ursprünglich die ambulante oder stationäre Operation erbracht haben.

§ 4

Ergänzende pseudonymbezogene Vorgaben

(1) Das Patientenpseudonym gemäß Teil 1 § 11 Absatz 3 der Richtlinie wird von der Bundesauswertungsstelle spätestens 36 Monate nach Ablauf des Quartals, in dem der zugehörige Eingriff stattfand, gelöscht.

(2) Die leistungserbringeridentifizierenden Daten sind entsprechend Teil 1 § 3 Absatz 2 Satz 3 der Anlage der Richtlinie in der Datenannahmestelle der Krankenkassen zu pseudonymisieren.

Abschnitt B: Erhebung, Weiterleitung, Prüfung und Auswertung der Daten
§ 5

Festlegung der zu erhebenden Daten

(1) Für das Verfahren werden Daten erhoben, verarbeitet und genutzt von

den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern und
den Krankenkassen.

Die jeweiligen Daten sind der Anlage II Buchstabe a bis c zu entnehmen. Diese beinhalten patientenidentifizierende Daten nach Teil 1 § 14 Absatz 2 der Richtlinie. Die Datenerhebung bei den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern beginnt zum 1. Januar 2017. Die Datenübermittlung durch die Krankenkassen entsprechend § 16 Absatz 2 erfolgt erstmals ab dem Jahr 2017.

(2) Zum Zwecke einer bundeseinheitlichen und softwarebasierten Dokumentation durch die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer sowie zur Anwendung einheitlicher Regeln für die Datenbereitstellung durch die Krankenkassen erarbeitet das Institut nach § 137a SGB V, auf Grundlage der Themenspezifischen Bestimmungen und der Daten gemäß Absatz 1, Vorgaben für die anzuwendenden elektronischen Datensatzformate sowie Softwarespezifikationen. Neben der EDV-technischen Spezifizierung der Daten sind auch die Ein- und Ausschlusskriterien und diesbezügliche Algorithmen zu spezifizieren. Die Spezifikationen müssen erstmalig mit Inkrafttreten der Themenspezifischen Bestimmungen sowie bei jeder wesentlichen Änderung durch den G-BA beschlossen werden. Sie werden in der jeweils aktuellen Fassung öffentlich zugänglich gemacht und durch das Institut nach § 137a SGB V im Internet veröffentlicht.

§ 6

Datenflussverfahren

Die Daten bezüglich der maßgeblichen Operationen nach § 1 werden nach den Vorgaben in Teil 1 § 13 der Richtlinie sowie in der Anlage zu Teil 1 § 1 bis 6 der Richtlinie erhoben, verarbeitet und genutzt. Abweichend von Teil 1 § 13 Absatz 1 und Anlage 1 § 3 Absatz 3 Satz 3 der Richtlinie werden die Sozialdaten bei den Krankenkassen nach Anlage II Buchstabe  a von der Datenannahmestelle Krankenkasse auf Basis von Teil 1 § 13 Absatz 4 der Richtlinie direkt an die Bundesauswertungsstelle weitergeleitet, da keine Pseudonymerstellung durch die Vertrauensstelle erfolgt.

§ 7

Datenprüfung

Es kommen die EDV-technischen Vorgaben zur Datenprüfung und das Datenprüfprogramm gemäß Teil 1 § 4 Absatz 2 der Richtlinie zur Anwendung, die als Bestandteil der Spezifikation gemäß § 5 Absatz 2 regelmäßig veröffentlicht werden.

§ 8

Rechenregeln und Referenzbereiche

(1) Rechenregeln und Referenzbereiche der in Anlage I Buchstabe a aufgeführten Indikatoren haben bundesweit einheitlich für alle Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer Gültigkeit. Diese werden vom Institut nach § 137a SGB V in Zusammenarbeit mit Experten mit methodischer und fachlicher Expertise gemäß § 15 entwickelt.

(2) Rechenregeln und Referenzbereiche werden prospektiv, vor Beginn der Datenerhebung, erstellt und nach deren Abschluss auf Basis der dann vorliegenden empirischen Daten angepasst. Der G-BA beschließt auf Vorschlag des Instituts nach § 137a SGB V bis zum 31. Dezember des dem Erfassungsjahr vorangehenden Jahres alle prospektiven Rechenregeln und Referenzbereiche für das Erfassungsjahr und veröffentlicht diese. Das jeweilige methodische Vorgehen zur Festlegung der Rechenregeln und Referenzbereiche, insbesondere der Indexbildung und der Risiko­adjustierung, ist zu veröffentlichen. Die endgültigen Rechenregeln und Referenzbereiche werden vom Institut nach § 137a SGB V bis zum 15. Juni des Jahres der Auswertung der jeweiligen Indikatoren veröffentlicht. Änderungen der endgültigen gegenüber den prospektiven Rechenregeln und der Referenzbereiche sind gegenüber dem G-BA zu begründen, von diesem zu beschließen und zu veröffentlichen.

§ 9

Datengrundlage für Rückmeldeberichte und Auswertungen

(1) Es werden Daten unterschiedlicher Quellen und Verfügbarkeiten verwendet:

a)
Daten durch fallbezogene Qualitätssicherungs-Dokumentation (QS-Dokumentation) bei stationären Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern (Anlage II Buchstabe c)
b)
Sozialdaten bei den Krankenkassen (Anlage II Buchstabe a und b)

Auf Grundlage dieser Daten erstellt die Bundesauswertungsstelle Auswertungen und Berichte unter Berücksichtigung der Rechenregeln und Referenzwerte nach § 8.

(2) Grundsätzlich sollen die Datenauswertungen und deren Weiterleitung frühestmöglich erfolgen. Die Rückmelde­berichte an die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer sowie die Auswertungen an die Landesarbeitsgemeinschaften enthalten Daten aus unterschiedlichen Erfassungszeiträumen:

a)
Wundinfektionsindikatoren nach Nicht-Implantat-Operationen (30-Tage-Follow-up) des Vorvorjahres
b)
Wundinfektionsraten nach Implantat-Operationen (1-Jahres-Follow-up) des dem Vorvorjahr vorangehenden Jahres
§ 10

Rückmeldeberichte nach Teil 1 § 18 der Richtlinie

(1) Einen jährlichen Rückmeldebericht sowie vierteljährliche Zwischenberichte erhalten

nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser,
Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie
Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, die Patientinnen und Patienten auf der Grundlage von Selektivverträgen (SV-LE) behandeln,

die mindestens eine der maßgeblichen Operationen erbracht haben.

Die Berichte werden in Form und Inhalt nach einem bundesweit einheitlichen Musterbericht erstellt.

(2) Die Rückmeldeberichte für die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer enthalten neben den Vorgaben in Teil 1 § 18 der Richtlinie mindestens folgende Informationen:

a)
die Vollzähligkeit der übermittelten Daten
b)
eine Basisauswertung – eine statistische Darstellung des Patientenkollektivs
c)
Auswertungen der einzelnen Indikatoren
mit Angabe der jeweiligen Grundgesamtheit
mit den entsprechenden Referenz- und Vertrauensbereichen
d)
die Indikatorergebnisse aus den beiden vorangegangenen Jahren
e)
Auswertung der einzelnen Indikatoren je Leistungserbringer im Vergleich mit den Vergleichsgruppen
f)
Verlaufsdarstellung der Indikatorergebnisse aus den beiden vorangegangenen Jahren
g)
Vertragsärztlich tätige Belegärzte erhalten zusätzlich Auswertungen mit einer Darstellung der Ergebnisse für ihre belegärztlichen Leistungen. Diese Auswertungen sollen den Krankenhäusern durch den Vertragsarzt auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen zwischen Belegarzt und Krankenhaus zur Verfügung gestellt werden.

(3) Die Zwischenberichte basieren auf den zum Zeitpunkt der Erstellung verfügbaren Daten und orientieren sich in Form und Inhalt im Wesentlichen an den Rückmeldeberichten.

(4) Die Berichte sollen elektronisch verfügbar sein.

§ 11

Länderbezogene Auswertungen nach Teil 1 § 6 Absatz 2 der Anlage der Richtlinie

(1) Die Landesarbeitsgemeinschaften erhalten einmal jährlich länderbezogene Auswertungen. Diese werden in Form und Inhalt nach einer bundesweit einheitlichen Musterauswertung erstellt. Die landesbezogenen Auswertungen sollen in maschinenlesbarer und -verwertbarer Form vorliegen.

(2) Die länderbezogenen Auswertungen für die Landesarbeitsgemeinschaften enthalten mindestens folgende Informationen sowohl in einer vergleichenden Landesauswertung als auch je Leistungserbringer:

a)
die Vollständigkeit und Vollzähligkeit der übermittelten Daten
b)
eine Basisauswertung – eine statistische Darstellung des Patientenkollektivs
c)
Auswertungen der einzelnen Indikatoren
mit Angabe der jeweiligen Grundgesamtheit
mit den entsprechenden Referenz- und Vertrauensbereichen
d)
die Indikatorergebnisse aus den beiden vorangegangenen Jahren.

Die Bundesauswertungsstelle erstellt die länderbezogenen Auswertungen und stellt sie den Landesarbeitsgemeinschaften bis zum 15. Juni zur Verfügung.

§ 12

Bewertung der Auffälligkeiten

(1) Die von der Bundesauswertungsstelle übermittelten Auswertungen werden von den Fachkommissionen nach § 14 im Auftrag der Landesarbeitsgemeinschaften bewertet. Sie stellen die Notwendigkeit des Stellungnahmeverfahrens fest und empfehlen den Landesarbeitsgemeinschaften dessen Einleitung.

(2) Das Stellungnahmeverfahren soll ohne Zeitverzug durchgeführt werden. Es kann mehrstufig sein. Die Fachkommission empfiehlt Art und Weise des Stellungnahmeverfahrens (schriftliche Stellungnahme, Gespräch, Begehung) gemäß Teil 1 § 17 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Richtlinie und dessen Zeitrahmen. Das Ergebnis des Stellungnahmeverfahrens wird durch die Fachkommissionen bewertet. Der Landesarbeitsgemeinschaft werden weiterführende Maßnahmen der Stufe 1 gemäß Teil 1 § 17 Absatz 3 Satz 3 der Richtlinie empfohlen sowie der Zeitrahmen, innerhalb dessen die Maßnahmen umgesetzt werden sollen. Die Fachkommission schlägt der Landesarbeitsgemeinschaft ein geeignetes Verfahren zur Überprüfung des Erfolgs dieser Maßnahmen vor. Folgt die Landesarbeitsgemeinschaft den Empfehlungen nicht, ist darüber im Qualitätssicherungsergebnisbericht nach Teil 1 § 19 der Richtlinie zu berichten. Konnten die Auffälligkeiten (nach Teil 1 § 17 Absatz 1 Satz 2 der Richtlinie) im Stellungnahmeverfahren hinreichend aufgeklärt werden, empfiehlt die Fachkommission der Landesarbeitsgemeinschaft den Abschluss des Stellungnahmeverfahrens. Über den Abschluss des Stellungnahmeverfahrens informiert die Landesarbeitsgemeinschaft die Leistungserbringerin oder den Leistungserbringer.

(3) Der G-BA wird erstmals innerhalb von drei Jahren nach Beginn der Datenerhebung bundesweit einheitliche Kriterien für die Datenbewertung und die Einleitung und Durchführung von Maßnahmen gegenüber den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern gemäß Teil 1 § 3 Satz 2 Nummer 9 der Richtlinie festlegen.

(4) Die Einleitung der Maßnahmen der Stufe 2 richtet sich nach Teil 1 § 17 Absatz 4 der Richtlinie.

(5) Das Stellungnahmeverfahren für die Krankenhäuser soll für die im strukturierten Qualitätsbericht der Krankenhäuser zu veröffentlichenden Qualitätsindikatoren bis zum 31. Oktober des dem Erfassungsjahr folgenden Jahres abgeschlossen sein.

§ 13

Datenvalidierung

Der G-BA legt Kriterien zur Datenvalidierung zu einem späteren Zeitpunkt fest.

Abschnitt C: Durchführung von Maßnahmen/Zuständigkeiten
§ 14

Fachkommissionen

(1) Die Landesarbeitsgemeinschaft oder mehrere Landesarbeitsgemeinschaften richten für die Durchführung ihrer Aufgaben Fachkommissionen nach Teil 1 § 5 Absatz 5 Satz 1 der Richtlinie ein und geben ihnen eine Geschäftsordnung. Die Einrichtung länderübergreifender Fachkommissionen kann insbesondere bei geringer Anzahl leistungserbringender Einrichtungen pro Land zur Anwendung kommen.

(2) Die Landesarbeitsgemeinschaft benennt die Mitglieder sowie gegebenenfalls stellvertretende Mitglieder nach Absatz 3 für eine Laufzeit von vier Jahren. Wiederbenennungen sind möglich.

(3) Als stimmberechtigte Mitglieder der Fachkommissionen sind zu benennen:

stationär operierende Ärzte aus den jeweiligen Fachgebieten
ambulant operierende Ärzte aus den jeweiligen Fachgebieten (Krankenhaus/Vertragsarzt/MVZ)
Hygieniker und Hygienefachkraft aus dem Krankenhausbereich
Hygieniker oder Hygienefachkraft aus dem vertragsärztlichen Bereich
Pflegekraft aus dem OP-Bereich des Krankenhauses
Kodierexperte für operative Fachgebiete
fachärztlicher Vertreter der Krankenkassen aus einem der in § 1 Absatz 2 genannten Fachgebiete.

Die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch Kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen erhalten ein Mitberatungsrecht gemäß Teil 1 § 5 Absatz 5 Satz 10 der Richtlinie und können hierzu bis zu zwei sachkundige Personen benennen. Im Einzelfall kann die Landesarbeitsgemeinschaft weitere Expertinnen oder Experten mit Mitberatungsrecht hinzuziehen.

(4) Die Fachkommissionen der Landesarbeitsgemeinschaften sollen gemäß Teil 1 § 5 Absatz 5 der Richtlinie die fachliche Bewertung der Auswertungen sowie Aufgaben im Rahmen der Umsetzung bzw. Durchführung der durch die Landesarbeitsgemeinschaft beschlossenen Qualitätssicherungsmaßnahmen übernehmen. Zur Förderung einheitlicher Vorgehensweisen bei der Bewertung der Auswertungen und der Umsetzung bzw. Durchführung von Qualitätssicherungsmaßnahmen und zur Weiterentwicklung des Qualitätssicherungsverfahrens sollen bundeslandübergreifend alle Landesarbeitsgemeinschaften und ihre Fachkommissionen gemäß Teil 1 § 12 Absatz 2 der Richtlinie zusammen­arbeiten.

§ 15

Sektorenübergreifendes Expertengremium auf Bundesebene

(1) Das Institut nach § 137a SGB V soll ein Expertengremium nach Teil 1 § 26 der Richtlinie einrichten.

(2) Die Zusammensetzung soll sich an der Zusammensetzung der Fachkommissionen nach § 14 orientieren.

§ 16

Datenlieferfristen

(1) Datenlieferfristen für fallbezogene Qualitätssicherungs-Dokumentation

Die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer übermitteln die Daten der fallbezogenen QS-Dokumentation des jeweils vorherigen Quartals bis zum 15. Mai, 15. August, 15. November und 28. Februar an die für sie zuständige Datenannahmestelle. Für die Daten des gesamten Erfassungsjahres besteht eine Korrekturfrist bis zum 15. März des auf das Erfassungsjahr folgenden Jahres. Die Konformitätserklärung und die Aufstellung (Soll) nach Teil 1 § 15 der Richtlinie sind spätestens bis zum Ende der Korrekturfrist zu übermitteln. Die Datenannahmestelle leitet die nach Teil 1 § 9 der Richtlinie geprüften Daten unverzüglich, spätestens bis zum 5. März mit einer Korrekturfrist bis zum 18. März an die Vertrauensstelle weiter. Diese übermittelt die Daten nach erfolgter Pseudonymisierung weiter, sodass der Bundesauswertungsstelle bis zum 23. März alle Daten zu dem betreffenden Erfassungsjahr vorliegen.

(2) Datenlieferfristen für Sozialdaten bei den Krankenkassen

Die Krankenkassen übermitteln die zum Zeitpunkt der Datenlieferung vorliegenden Daten gemäß Anlage II jeweils vom 1. Juni bis 15. Juni, 1. September bis 15. September, 1. Dezember bis 15. Dezember und 1. März bis 15. März. Anschließend an die genannten Lieferzeiträume gibt es Korrekturzeiträume bis zum 30. Juni, 30. September, 31. Dezember und 31. März. Die Bestätigung und die Aufstellung nach Teil 1 § 16 Absatz 5 der Richtlinie ist spätestens bis zum 15. März mit Korrekturzeitraum bis zum 31. März bezogen auf das Vorjahr zu übermitteln.

§ 17

Fristen für Berichte

(1) Die Bundesauswertungsstelle stellt den Landesarbeitsgemeinschaften die Auswertungen und den Datenannahmestellen für die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer die jährlichen Rückmeldeberichte bis zum 15. Juni zur Verfügung. Darin enthalten sind Auswertungen der Wundinfektionsindikatoren nach Nicht-Implantat-Operationen (30-Tage-Follow-up) des Vorvorjahres, sowie Wundinfektionsraten nach Implantat-Operationen (1-Jahres-Follow-up) des dem Vorvorjahr vorangehenden Jahres. Die Bundesauswertungsstelle stellt der Datenannahmestelle die Zwischenberichte nach § 10 zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober zur Verfügung.

(2) Die für die Durchführung der Maßnahmen nach Teil 1 § 17 Absatz 4 Satz 4 der Richtlinie zuständigen Stellen melden der Landesarbeitsgemeinschaft zeitnah, jedoch spätestens sechs Monate nach Eingang der Empfehlung bei der zuständigen Stelle zurück, wie mit den Empfehlungen verfahren wurde. Die Landesarbeitsgemeinschaft berichtet hierüber in dem Qualitätssicherungsergebnisbericht gemäß Teil 1 § 19 der Richtlinie.

(3) Die Landesarbeitsgemeinschaft übersendet der Bundesauswertungsstelle bis zum 15. März den Qualitätssicherungsergebnisbericht gemäß Teil 1 § 19 der Richtlinie, worin über alle Aktivitäten des Vorjahres berichtet wird. Dabei ist sicherzustellen, dass alle von der Bundesauswertungsstelle im Vorjahr übermittelten Auswertungen bearbeitet wurden und berichtet werden. Die Spezifikation zur Form des Berichtsformats wird vom Institut nach § 137a SGB V in Abstimmung mit den Landesarbeitsgemeinschaften erstmals spätestens bis zum 30. Juni 2018 erstellt.

(4) Bis zum 15. August erstellt die Bundesauswertungsstelle den Bundesqualitätsbericht gemäß Teil 1 § 20 der Richtlinie. Darin enthalten sind Auswertungen der Wundinfektionsindikatoren nach Nicht-Implantat-Operationen (30-Tage-Follow-up) des Vorvorjahres, sowie Wundinfektionsraten nach Implantat-Operationen (1-Jahres-Follow-up) des dem Vorvorjahr vorangehenden Jahres, sowie Ergebnisse aus den Qualitätssicherungsergebnisberichten der Landesarbeitsgemeinschaften.

Abschnitt D: Dokumentation
§ 18

Fehlende Dokumentation der Datensätze

Nicht dokumentierte, aber dokumentationspflichtige Datensätze lösen Maßnahmen nach Teil 1 § 17 Absatz 4 zweiter Spiegelstrich der Richtlinie aus. Der G-BA beschließt bis zum 31. Dezember 2017 Regelungen zur fehlenden Dokumentation der Datensätze. Für das Erfassungsjahr 2017 werden keine Vergütungsabschläge erhoben.

§ 19

Begleitende Erprobung

(1) Für einen Zeitraum von fünf Jahren wird das sektorenübergreifende Qualitätssicherungsverfahren QS WI begleitend erprobt. Die Erprobung ist notwendig, um die Methoden des Verfahrens insbesondere hinsichtlich der Datenzusammenführung, der Bewertung der Auffälligkeiten und der Durchführung des Stellungnahmeverfahrens zu optimieren.

(2) Die Erprobung dient der gestuften Implementierung des Verfahrens und hat insbesondere die Überprüfung auf Optimierungsbedarf der

Funktionalität und Praktikabilität der Datenerhebung und Datenzusammenführung aus den beiden Datenquellen Sozialdaten bei den Krankenkassen und einzelfallbezogene Dokumentation in den Krankenhäusern
Funktionalität und Praktikabilität der Auslösung der einrichtungsbezogenen Datenerfassung
Validität der erhobenen Daten und der aus allen Datenquellen ermittelten einrichtungs-, landes- und bundes­bezogenen Ergebnisse
Rückmeldeberichte nach § 10 und der länderbezogenen Auswertungen nach § 11
Bewertung und Aufklärung von Auffälligkeiten
Entwicklung und Festlegung von einheitlichen Kriterien für die Datenbewertung und die Einleitung und Durchführung von Maßnahmen gegenüber den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern nach § 12
Zusammensetzung der Fachkommission nach § 14

zum Ziel.

(3) Die Erprobung beginnt mit der Verpflichtung der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer und der Krankenkassen zur Datenerhebung nach § 5 Absatz 1 am 1. Januar 2017.

(4) Für den Zeitraum der Erprobung gelten in § 12 Absatz 2 Satz 5 und 6 und Absatz 4 nicht. Werden im Zeitraum der Erprobung bei der Bewertung der Auswertungen Auffälligkeiten erkannt, die einen dringenden Handlungsbedarf an­zeigen, können abweichend von Satz 1 von den Fachkommissionen auch Maßnahmen gemäß Teil 1 § 17 Absatz 3 ff. der Richtlinie empfohlen werden. Das Stellungnahmeverfahren soll vorrangig der begleitenden Erprobung nach Absatz 2 dienen und selbst Gegenstand der Erprobung sein.

(5) Der G-BA beauftragt das Institut nach § 137a SGB V mit der wissenschaftlichen Begleitung der Erprobung. Die Bewertungen der Fachkommissionen im Auftrag der Landesarbeitsgemeinschaften nach § 12 dienen vorrangig der Überprüfung der in Absatz 2 genannten Ziele. Das Institut nach § 137a SGB V erhebt die für die wissenschaftliche Begleitung notwendigen Informationen von den Landesarbeitsgemeinschaften jeweils bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres der Erprobung, letztmals im vierten Jahr, und erstellt für den G-BA auf Basis der Informationen jeweils bis zum 31. Januar des Folgejahres Berichte.

(6) Der G-BA entscheidet auf Basis der Berichte nach Absatz 5 jeweils bis zum 30. April im Jahr der Vorlage des Berichts über notwendige Anpassungen der Richtlinie und der Spezifikationen. Sofern der G-BA keine andere Entscheidung trifft, endet die Erprobung mit Ablauf des fünften Jahres.

§ 20

Übergangsregelung

Die Regelungen zu der Einrichtungsbefragung werden vom G-BA zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt. Bis dahin werden § 17 Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 4 Satz 2 insoweit nicht angewendet, wie sie sich auf die Auswertung der einrichtungsbezogenen Qualitätssicherungsdokumentation beziehen. Die Inhalte der Anlagen I Buchstabe b und Il Buchstabe d werden vom G-BA im Zusammenhang mit den Regelungen zur Einrichtungsbefragung noch festgelegt. Bis dahin bleiben die Anlagen I Buchstabe b und Il Buchstabe d unbesetzt.

Anlage I: Indikatorenliste QS

a)
Indikatorenliste Wundinfektionen
Qualitätsdimension „Patientensicherheit/Effektivität“
1 Nosokomiale, postoperative Wundinfektionen nach stationären Operationen
(Nicht-Implantat-Operationen)
Indikator ID 01_a_a
Beschreibung Der Indikator erfasst alle stationär diagnostizierten/behandelten nosokomialen, postoperativen Wundinfektionen (nach CDC-Klassifikation) nach stationären Nicht-Implantat-Operationen als Tracer-Eingriffe.
Qualitätsziel Die Rate an nosokomialen, postoperativen Wundinfektionen soll gering sein.
Indikatortyp Ergebnisindikator
2 Nosokomiale, postoperative Wundinfektionen nach stationären Operationen (Implantat-Operationen)
Indikator ID 01_a_b
Beschreibung Der Indikator erfasst alle stationär diagnostizierten/behandelten nosokomialen, postoperativen Wundinfektionen (nach CDC-Klassifikation) nach stationären Implantat-Tracer-Eingriffen.
Qualitätsziel Die Rate an nosokomialen, postoperativen Wundinfektionen soll gering sein.
Indikatortyp Ergebnisindikator
3 Tiefe nosokomiale, postoperative Wundinfektionen nach stationären Operationen (Nicht-Implantat-Operationen)
Indikator ID 02_a_a
Beschreibung Der Indikator erfasst alle stationär diagnostizierten/behandelten tiefen nosokomialen, postoperativen Wundinfektionen (A2, A3 nach CDC-Klassifikation) nach stationären Nicht-Implantat-Operationen als Tracer-Eingriffe.
Qualitätsziel Die Rate an tiefen nosokomialen, postoperativen Wundinfektionen soll gering sein.
Indikatortyp Ergebnisindikator
4 Tiefe nosokomiale, postoperative Wundinfektionen nach stationären Operationen (Implantat-Operationen)
Indikator ID 02_a_b
Beschreibung Der Indikator erfasst alle stationär diagnostizierten/behandelten tiefen nosokomialen, postoperativen Wundinfektionen (A2, A3 nach CDC-Klassifikation) nach stationären Implantat-Tracer-Eingriffen.
Qualitätsziel Die Rate an tiefen nosokomialen, postoperativen Wundinfektionen soll gering sein.
Indikatortyp Ergebnisindikator
5 Postoperative Wundinfektionen mit Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA) (Nicht-Implantat-Operationen)
Indikator ID 03_a
Beschreibung Der Indikator erfasst alle stationär diagnostizierten/behandelten nosokomialen, postoperativen Wundinfektionen mit Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA) nach ambulanten und stationären Nicht-Implantat-Operationen als Tracer-Eingriff.
Qualitätsziel Die Anzahl an nosokomialen, postoperativen Wundinfektionen mit dem multiresistenten Keim MRSA soll gering sein.
Indikatortyp Ergebnisindikator
6 Postoperative Wundinfektionen mit Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA) (Implantat-Operationen)
Indikator ID 03_b
Beschreibung Der Indikator erfasst alle stationär diagnostizierten/behandelten nosokomialen, postoperativen Wundinfektionen mit Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA) nach ambulanten und stationären Implantat-Tracer-Eingriffen.
Qualitätsziel Die Anzahl an nosokomialen, postoperativen Wundinfektionen mit dem multiresistenten Keim MRSA soll gering sein.
Indikatortyp Ergebnisindikator
7 Nosokomiale, postoperative Wundinfektionen nach ambulanten Operationen (Nicht-Implantat-Operationen)
Indikator ID 05_A_a
Beschreibung Der Indikator erfasst alle stationär diagnostizierten/behandelten nosokomialen, postoperativen Wundinfektionen (nach CDC-Klassifikation) nach ambulanten am Krankenhaus oder in der Praxis durchgeführten Nicht-Implantat-Operationen als Tracer-Eingriffe.
Qualitätsziel Die Rate an nosokomialen, postoperativen Wundinfektionen soll gering sein.
Indikatortyp Ergebnisindikator
8 Nosokomiale, postoperative Wundinfektionen nach ambulanten Operationen (Implantat-Operationen)
Indikator ID 05_A_b
Beschreibung Der Indikator erfasst alle stationär diagnostizierten/behandelten nosokomialen, postoperativen Wundinfektionen (nach CDC-Klassifikation) nach ambulanten am Krankenhaus oder in der Praxis durchgeführten Implantat-Tracer-Eingriffen.
Qualitätsziel Die Rate an nosokomialen, postoperativen Wundinfektionen soll gering sein.
Indikatortyp Ergebnisindikator
b)
(unbesetzt)
Anlage II: Erforderlichkeit der Daten

Übersicht über die Exportfelder und ihre Verwendungszwecke

(Die Exportfelder werden aus den Informationen berechnet, die in der Benutzeroberfläche der QS-Dokumentationssoftware erfasst werden. Es existiert lediglich ein Datenfeld, für das keine Informationen exportiert werden: Es handelt sich um die einrichtungsinterne Identifikationsnummer des Patienten. Diese Information verbleibt beim Leistungserbringer und dient der Identifikation der Fälle im Rahmen der qualitätssichernden Maßnahmen.)

Anlage

a)
Sozialdaten bei den Krankenkassen gemäß § 299 Absatz 1a SGB V ohne PID
Lfd. Nr. Beschreibung Technische Kennung
(Spezifikation Sozialdaten
bei den Krankenkassen
1 2 3 4
Daten für die
Fallidenti­fikation
Datenfelder
für die
Indikator­berechnung
Datenfelder
für die
Basis­auswertung
Technische
und
anwendungsbezogene
Gründe
§ 301 (Krankenhaus)
 1 Angabe der Quelle des Datensatzes1 source(301)@quelle       X
 2 Art der Identifikations­nummer des Leistungs­erbringers (IKNR/BSNR)2 cp_type(301.Entlassungsanzeige.FKT.IK des Absenders)@art       X
 3 Bundesland aus der IKNR des Krankenhauses
(Stellen 3+4) bzw. aus
Datenbestand der Kasse3
state_key(301.Entlassungsanzeige.FKT.IK des Absenders)
@bundesland
    X X
 4 IK der behandelnden
Einrichtung
301.Entlassungsanzeige.FKT.IK des Absenders@nummer X X X  
 5 Erster Aufnahmetag des Falles, an dem der
Versicherte ins KH
aufgenommen wird
301.Aufnahmesatz.AUF.
Aufnahmetag@aufndatum
X X X  
 6 Aufnahmegrund nach
4-stelligem Schlüssel (Voll-/teilstationäre
Behandlung, Entbindung etc.)
301.Aufnahmesatz.AUF.
Aufnahmegrund@aufngrund
    X  
 7 Letzter Entlassungstag
des Falles, an dem der Versicherte das Krankenhaus endgültig verlässt (keine Verlegung in andere Abteilung derselben
Einrichtung)
301.Entlassungsanzeige.ETL.
Tag der Entlassung/
Verlegung@entldatum
X X X  
 8 Letzter (endgültiger)
Entlassungsgrund nach
3-stelligem Schlüssel
(Behandlungsende,
Verlegung, Tod etc.)
301.Entlassungsanzeige.ETL.
Entlassungs-/Verlegungsgrund
@entlgrund
  X X  
 9 Hauptdiagnose bei
Entlassung/Verlegung, mit Punkt und Suffix ('+', '*', '#', '!', '.-'); Behandlungsrelevante Diagnose aus Fach­abteilung ‚0000‘ bzw.
einziger Fachabteilung
301.Entlassungsanzeige.ETL.
Hauptdiagnose.
Diagnoseschlüssel@icd
  X X  
10 Seitenlokalisation der Hauptdiagnose (L, R, B) 301.Entlassungsanzeige.ETL.Hauptdiagnose.Lokalisation
@lokalisation
  X X  
11 Sekundäre Hauptdiagnose, mit Punkt und Suffix
('+', '*', '#', '!', '.-');
Sekundärdiagnosen
werden immer gemeinsam mit der zugehörigen
Primärdiagnose geliefert, auch wenn der Suchfilter nur bei einer der Diagnosen zutrifft
301.Entlassungsanzeige.ETL.
Sekundär-Diagnose.
Diagnoseschlüssel@icd_sek
  X X  
12 Seitenlokalisation der
sekundären Haupt­diagnose (L, R, B)
301.Entlassungsanzeige.ETL.
Sekundär-Diagnose.Lokalisation
@lokalisation_sek
  X X  
13 Liste der Nebendiagnosen gemäß Spezifikation, mit Punkt und Suffix ('+', '*', '#', '!', '.-'); Behandlungsrelevante Diagnose aus Fachabteilung ‚0000‘ bzw. einziger Fachabteilung (siehe TA5 TZ 1.2.7) 301.Entlassungsanzeige.NDG.
Nebendiagnose.
Diagnoseschlüssel@icd
  X X  
14 Seitenlokalisation der
Nebendiagnose (L, R, B)
301.Entlassungsanzeige.NDG.
Nebendiagnose.Lokalisation
@lokalisation
  X X  
15 Liste der sekundären
Nebendiagnosen gemäß Spezifikation, mit Punkt und Suffix ('+', '*', '#', '!', '.-'); Sekundärdiagnosen werden immer gemeinsam mit der zugehörigen
Primärdiagnose geliefert, auch wenn der Suchfilter nur bei einer der Diagnosen zutrifft
301.Entlassungsanzeige.NDG.
Sekundär-Diagnose.
Diagnoseschlüssel@icd_sek
  X X  
16 Seitenlokalisation der
sekundären Neben­diagnose (L, R, B)
301.Entlassungsanzeige.NDG.
Sekundär-Diagnose.Lokalisation
@lokalisation_sek
  X X  
17 Liste der Prozeduren eines Falles gemäß Spezifikation; OPS-Schlüssel der durchgeführten Leistung 301.Entlassungsanzeige.FAB.Operation.
Prozedurenschlüssel@ops
X X X  
18 Seitenlokalisation der
Prozedur (L, R, B)
301.Entlassungsanzeige.FAB.Operation.Lokalisation
@lokalisation
X X X  
19 Tag der gelieferten
OPS-Leistung
(erst ab 2013 vorhanden)
301.Entlassungsanzeige.FAB.Operationstag@datum X X X  
20 Liste aller Fachabteilungen des Krankenhausfalles 301.Entlassungsanzeige.ETL.Fachabteilung@fachabteilung   X X  
21 Angabe, ob der KH-Fall unterbrochen war
(Entlassungsgrund
16x, 21x, 23x)4
inpatient_interrupt
(301.Entlassungsanzeige.ETL.
Entlassungs-/Verlegungsgrund)@khunterbrechung
    X  
§ 301 (AMBO)
22 Angabe der Quelle des Datensatzes5 source(kh_ambo)@quelle       X
23 Art der Identifikations­nummer des Leistungs­erbringers (IKNR/BSNR)6 cp_type(kh_ambo.Ambulante Operation.FKT.IK des Absenders)@art       X
24 Bundesland aus der IKNR des Krankenhauses
(Stellen 3+4) bzw. aus
Datenbestand der Kasse7
state_key(kh_ambo.Ambulante Operation.FKT.IK des Absenders)@bundesland     X X
25 IK der behandelnden
Einrichtung
kh_ambo.Ambulante Operation.FKT.IK des Absenders@nummer X X X  
26 Tag des Zugangs kh_ambo.Ambulante Operation.REC.Tag des Zugangs
@zugangsdatum
X X X  
27 Liste der Behandlungs­diagnosen des Falles
gemäß Spezifikation, mit Punkt und Suffix ('+', '*', '#', '!', '.-')
kh_ambo.Ambulante Operation.BDG.Behandlungsdiagnose.
Diagnoseschlüssel@icd
  X X  
28 Seitenlokalisation der
Behandlungsdiagnose
(L, R, B)
kh_ambo.Ambulante Operation.BDG.Behandlungsdiagnose.
Lokalisation@lokalisation
  X X  
29 Sicherheit der primären Behandlungsdiagnose kh_ambo.Ambulante Operation.BDG.Behandlungsdiagnose.
Diagnosesicherheit@sicherheit
  X X  
30 Liste der Sekundär-
Diagnosen gemäß
Spezifikation, mit Punkt und Suffix ('+', '*', '#',
'!', '.-')
kh_ambo.Ambulante Operation.BDG.Sekundär-Diagnose.
Diagnoseschlüssel@icd_sek
  X X  
31 Seitenlokalisation der
sekundären Behandlungsdiagnose (L, R, B)
kh_ambo.Ambulante Operation.BDG.Sekundär-Diagnose.
Lokalisation@lokalisation_sek
  X X  
32 Sicherheit der sekundären Behandlungsdiagnose kh_ambo.Ambulante Operation.BDG.Sekundär-Diagnose.
Diagnosesicherheit
@sicherheit_sek
  X X  
33 Liste der Gebühren­ordnungs-Nr. nach
EBM-Katalog gemäß
Spezifikation8
ebm_kh_ambo(kh_ambo.
Ambulante Operation.ENA.
Entgeltart)@ebm
X X X  
34 Datum der Leistung
(OP/Behandlung);
falls nicht angegeben,
ZUGANGSDATUM
eintragen
kh_ambo.Ambulante Operation.ENA.Tag der Behandlung@datum X X X  
35 Liste der Prozeduren eines Falles gemäß Spezifikation (OPS-Schlüssel der durchgeführten Leistung) kh_ambo.Ambulante Operation.PRZ.Prozedur.
Prozedurenschlüssel@ops
X X X  
36 Seitenlokalisation der
Prozedur (L, R, B)
kh_ambo.Ambulante Operation.PRZ.Prozedur.Lokalisation
@lokalisation
X X X  
37 Datum der Prozedur kh_ambo.Ambulante Operation.PRZ.Prozedurentag@datum X X   X
§ 295 (Kollektivvertraglich)
38 Angabe der Quelle des Datensatzes9 source(295k)@quelle       X
39 Art der Identifikations­nummer des Leistungs­erbringers (IKNR/BSNR)10 cp_type(295k.INL.1/1.2)@art       X
40 KV-Region der Praxis aus 1. und 2. Stelle der BSNR11 kv_key(295k.INL.1/1.2)@kvregion     X X
41 BSNR des Sitzes des
behandelnden Arztes
295k.INL.1/1.2@nummer X   X  
42 Erstes Behandlungsdatum im Quartal 295k.RND.Behandlungszeitraum.
3/3.3.1@beginndatum
X X X  
43 Letztes Behandlungsdatum im Quartal 295k.RND.Behandlungszeitraum.
3/3.3.2@endedatum
X   X  
44 Liste der Diagnosen gemäß Spezifikation, codiert nach aktuell gültiger ICD, mit Punkt und Suffix ('+', '*', '#', '!', '.-') 295k.DIA.Diagnose.4/4.2.1@icd   X X  
45 Seitenlokalisation der
Diagnose (L, R, B)
295k.DIA.Diagnose.
4/4.2.3@lokalisation
  X X  
46 Sicherheit der Diagnose
(G, V, A, Z)
295k.DIA.Diagnose.
4/4.2.2@sicherheit
  X X  
47 Liste der Gebühren­ordnungs-Nr. nach
EBM-Katalog gemäß
Spezifikation
295k.LED.5/5.3.1@ebm X X X  
48 Datum der GO-Nr.
ACHTUNG: Falls nicht
gefüllt, Datum aus
vorhergehender GO-Nr. beziehen!
295k.LED.5/5.3.2@datum X   X  
49 Liste der Prozeduren eines Falles gemäß Spezifikation; OPS-Schlüssel der durchgeführten Leistung 295k.OPS.Operationsschlüssel.
7/7.1.1@ops
X X X  
50 Seitenlokalisation der
Prozedur (L, R, B)
295k.OPS.Operationsschlüssel.
7/7.1.2@lokalisation
X X X  
§ 284 Stammdaten
51 Geschlecht des
Versicherten
Stamm@geschlecht X X X  
52 Geburtsjahr des
Versicherten
Stamm@gebjahr X X X  
53 Sterbedatum des
Versicherten
Stamm@sterbedatum   X X  
54 Stichtag des
Versicherungsstatus je Quartal; Stichtag ist jeweils die Mitte des Quartals
(Q1: 15.02.; Q2: 15.05.;
Q3: 15.08.; Q4: 15.11.)12
Stamm@versicherungsdatum       X
55 Ja-/Nein-Angabe zum Stichtag je Quartal Stamm@versicherungsstatus     X X
Administrative Daten
56 IKNR der Krankenkasse Admin@kasseiknr       X
57 Laufende Nummer zur
Referenzierung des
Datensatzes
sequential_nr(Admin)@lfdnr       X
58 Bezugsjahr der
Spezifikation (Indexjahr)13
Admin@erfassungsjahr       X
1
Die Quelle des Datensatzes ergibt sich aus der Datenlieferung der Leistungserbringer an die Krankenkassen.
2
Die Art der Identifikationsnummer ergibt sich aus der IKNR. Sie ist für die korrekte LE-Pseudonymisierung erforderlich.
3
Das Bundesland ergibt sich aus der IKNR der Einrichtung. Diese Information wird im Rahmen der LE-Pseudonymisierung benötigt.
4
Die Angabe, ob der stationäre Aufenthalt durchgehend oder unterbrochen war, wird der Liste der Entlassungsgründe entnommen.
5
Die Quelle des Datensatzes ergibt sich aus der Datenlieferung der Leistungserbringer an die Krankenkassen.
6
Die Art der Identifikationsnummer ergibt sich aus der IKNR. Sie ist für die korrekte LE-Pseudonymisierung erforderlich.
7
Das Bundesland ergibt sich aus der IKNR der Einrichtung. Diese Information wird im Rahmen der LE-Pseudonymisierung benötigt.
8
Die Entgeltart wird nur dann exportiert, wenn es sich um eine EBM-Ziffer handelt.
9
Die Quelle des Datensatzes ergibt sich aus der Datenlieferung der Leistungserbringer an die Krankenkassen.
10
Die Art der Identifikationsnummer ergibt sich aus der BSNR. Sie ist für die korrekte LE-Pseudonymisierung erforderlich.
11
Die KV-Region ergibt sich aus der BSNR der Einrichtung. Diese Information wird im Rahmen der LE-Pseudonymisierung benötigt.
12
Die Stichtage für die Angabe des Versicherungsstatus sind durch die Allgemeine Spezifikation für Sozialdaten bei den Krankenkassen vor­gegeben.
13
Das Erfassungsjahr wird nur für Filterzwecke verwendet und nicht exportiert.
b)
Sozialdaten bei den Krankenkassen gemäß § 299 Absatz 1a SGB V mit PID
Lfd. Nr. Beschreibung Technische Kennung
(Spezifikation Sozialdaten
bei den Krankenkassen
1 2 3 4
Daten für die
Fallidenti­fikation
Datenfelder
für die
Indikator­berechnung
Datenfelder
für die
Basis­auswertung
Technische
und
anwendungsbezogene
Gründe
§ 301 (Krankenhäuser)
 1 Angabe der Quelle des Datensatzes1 source(301)@quelle       X
 2 Art der Identifikations­nummer des Leistungs­erbringers (IKNR/BSNR)2 cp_type(301.Entlassungsanzeige.FKT.IK des Absenders)@art       X
 3 Bundesland aus der IKNR des Krankenhauses
(Stellen 3+4) bzw. aus
Datenbestand der Kasse3
state_key(301.Entlassungsanzeige.FKT.IK des Absenders)
@bundesland
    X X
 4 IK der behandelnden
Einrichtung
301.Entlassungsanzeige.FKT.IK des Absenders@nummer X X X  
 5 Erster Aufnahmetag des Falles, an dem der
Versicherte ins KH
aufgenommen wird
301.Aufnahmesatz.AUF.
Aufnahmetag@aufndatum
X X X  
 6 Aufnahmegrund nach
4-stelligem Schlüssel (Voll-/teilstationäre
Behandlung, Entbindung etc.)
301.Aufnahmesatz.AUF.
Aufnahmegrund@aufngrund
    X  
 7 Letzter Entlassungstag
des Falles, an dem der Versicherte das Krankenhaus endgültig verlässt (keine Verlegung in andere Abteilung derselben
Einrichtung)
301.Entlassungsanzeige.ETL.
Tag der Entlassung/
Verlegung@entldatum
X X X  
 8 Letzter (endgültiger)
Entlassungsgrund nach
3-stelligem Schlüssel
(Behandlungsende,
Verlegung, Tod etc.)
301.Entlassungsanzeige.ETL.
Entlassungs-/Verlegungsgrund
@entlgrund
  X X  
 9 Hauptdiagnose bei
Entlassung/Verlegung, mit Punkt und Suffix ('+', '*', '#', '!', '.-'); Behandlungsrelevante Diagnose aus Fach­abteilung ‚0000‘ bzw.
einziger Fachabteilung
301.Entlassungsanzeige.ETL.
Hauptdiagnose.
Diagnoseschlüssel@icd
  X X  
10 Seitenlokalisation der Hauptdiagnose (L, R, B) 301.Entlassungsanzeige.ETL.Hauptdiagnose.Lokalisation
@lokalisation
  X X  
11 Sekundäre Hauptdiagnose, mit Punkt und Suffix
('+', '*', '#', '!', '.-');
Sekundärdiagnosen
werden immer gemeinsam mit der zugehörigen
Primärdiagnose geliefert, auch wenn der Suchfilter nur bei einer der Diagnosen zutrifft
301.Entlassungsanzeige.ETL.
Sekundär-Diagnose.
Diagnoseschlüssel@icd_sek
  X X  
12 Seitenlokalisation der
sekundären Haupt­diagnose (L, R, B)
301.Entlassungsanzeige.ETL.
Sekundär-Diagnose.Lokalisation
@lokalisation_sek
  X X  
13 Liste der Nebendiagnosen gemäß Spezifikation, mit Punkt und Suffix ('+', '*', '#', '!', '.-'); Behandlungsrelevante Diagnose aus Fachabteilung ‚0000‘ bzw. einziger Fachabteilung (siehe TA5 TZ 1.2.7) 301.Entlassungsanzeige.NDG.
Nebendiagnose.
Diagnoseschlüssel@icd
  X X  
14 Seitenlokalisation der
Nebendiagnose (L, R, B)
301.Entlassungsanzeige.NDG.
Nebendiagnose.Lokalisation
@lokalisation
  X X  
15 Liste der sekundären
Nebendiagnosen gemäß Spezifikation, mit Punkt und Suffix ('+', '*', '#', '!', '.-'); Sekundärdiagnosen werden immer gemeinsam mit der zugehörigen
Primärdiagnose geliefert, auch wenn der Suchfilter nur bei einer der Diagnosen zutrifft
301.Entlassungsanzeige.NDG.
Sekundär-Diagnose.
Diagnoseschlüssel@icd_sek
  X X  
16 Seitenlokalisation der
sekundären Neben­diagnose (L, R, B)
301.Entlassungsanzeige.NDG.
Sekundär-Diagnose.Lokalisation
@lokalisation_sek
  X X  
17 Liste der Prozeduren eines Falles gemäß Spezifikation; OPS-Schlüssel der durchgeführten Leistung 301.Entlassungsanzeige.FAB.Operation.
Prozedurenschlüssel@ops
X X X  
18 Seitenlokalisation der
Prozedur (L, R, B)
301.Entlassungsanzeige.FAB.Operation.Lokalisation
@lokalisation
X X X  
19 Tag der gelieferten
OPS-Leistung
(erst ab 2013 vorhanden)
301.Entlassungsanzeige.FAB.Operationstag@datum X X X  
20 Liste aller Fachabteilungen des Krankenhausfalles 301.Entlassungsanzeige.ETL.Fachabteilung@fachabteilung   X X  
21 Angabe, ob der KH-Fall unterbrochen war
(Entlassungsgrund
16x, 21x, 23x)4
inpatient_interrupt
(301.Entlassungsanzeige.ETL.
Entlassungs-/Verlegungsgrund)@khunterbrechung
    X  
§ 301 (AMBO)
22 Angabe der Quelle des Datensatzes5 source(kh_ambo)@quelle       X
23 Art der Identifikations­nummer des Leistungs­erbringers (IKNR/BSNR)6 cp_type(kh_ambo.Ambulante Operation.FKT.IK des Absenders)@art       X
24 Bundesland aus der IKNR des Krankenhauses
(Stellen 3+4) bzw. aus
Datenbestand der Kasse7
state_key(kh_ambo.Ambulante Operation.FKT.IK des Absenders)@bundesland     X X
25 IK der behandelnden
Einrichtung
kh_ambo.Ambulante Operation.FKT.IK des Absenders@nummer X X X  
26 Tag des Zugangs kh_ambo.Ambulante Operation.REC.Tag des Zugangs
@zugangsdatum
X X X  
27 Liste der Behandlungs­diagnosen des Falles
gemäß Spezifikation, mit Punkt und Suffix ('+', '*', '#', '!', '.-')
kh_ambo.Ambulante Operation.BDG.Behandlungsdiagnose.
Diagnoseschlüssel@icd
  X X  
28 Seitenlokalisation der
Behandlungsdiagnose
(L, R, B)
kh_ambo.Ambulante Operation.BDG.Behandlungsdiagnose.
Lokalisation@lokalisation
  X X  
29 Sicherheit der primären Behandlungsdiagnose kh_ambo.Ambulante Operation.BDG.Behandlungsdiagnose.
Diagnosesicherheit@sicherheit
  X X  
30 Liste der Sekundär-
Diagnosen gemäß
Spezifikation, mit Punkt und Suffix ('+', '*', '#',
'!', '.-')
kh_ambo.Ambulante Operation.BDG.Sekundär-Diagnose.
Diagnoseschlüssel@icd_sek
  X X  
31 Seitenlokalisation der
sekundären Behandlungsdiagnose (L, R, B)
kh_ambo.Ambulante Operation.BDG.Sekundär-Diagnose.
Lokalisation@lokalisation_sek
  X X  
32 Sicherheit der sekundären Behandlungsdiagnose kh_ambo.Ambulante Operation.BDG.Sekundär-Diagnose.
Diagnosesicherheit
@sicherheit_sek
  X X  
33 Liste der Gebühren­ordnungs-Nr. nach
EBM-Katalog gemäß
Spezifikation8
ebm_kh_ambo(kh_ambo.
Ambulante Operation.ENA.
Entgeltart)@ebm
X X X  
34 Datum der Leistung
(OP/Behandlung);
falls nicht angegeben,
ZUGANGSDATUM
eintragen
kh_ambo.Ambulante Operation.ENA.Tag der Behandlung@datum X X X  
35 Liste der Prozeduren eines Falles gemäß Spezifikation (OPS-Schlüssel der durchgeführten Leistung) kh_ambo.Ambulante Operation.PRZ.Prozedur.
Prozedurenschlüssel@ops
X X X  
36 Seitenlokalisation der
Prozedur (L, R, B)
kh_ambo.Ambulante Operation.PRZ.Prozedur.Lokalisation
@lokalisation
X X X  
37 Datum der Prozedur kh_ambo.Ambulante Operation.PRZ.Prozedurentag@datum X X   X
§ 295 (Kollektivvertraglich)
38 Angabe der Quelle des Datensatzes9 source(295k)@quelle       X
39 Art der Identifikations­nummer des Leistungs­erbringers (IKNR/BSNR)10 cp_type(295k.INL.1/1.2)@art       X
40 KV-Region der Praxis aus 1. und 2. Stelle der BSNR11 kv_key(295k.INL.1/1.2)@kvregion     X X
41 BSNR des Sitzes des
behandelnden Arztes
295k.INL.1/1.2@nummer X   X  
42 Erstes Behandlungsdatum im Quartal 295k.RND.Behandlungszeitraum.
3/3.3.1@beginndatum
X X X  
43 Letztes Behandlungsdatum im Quartal 295k.RND.Behandlungszeitraum.
3/3.3.2@endedatum
X   X  
44 Liste der Diagnosen gemäß Spezifikation, codiert nach aktuell gültiger ICD, mit Punkt und Suffix ('+', '*', '#', '!', '.-') 295k.DIA.Diagnose.4/4.2.1@icd   X X  
45 Seitenlokalisation der
Diagnose (L, R, B)
295k.DIA.Diagnose.
4/4.2.3@lokalisation
  X X  
46 Sicherheit der Diagnose
(G, V, A, Z)
295k.DIA.Diagnose.
4/4.2.2@sicherheit
  X X  
47 Liste der Gebühren­ordnungs-Nr. nach
EBM-Katalog gemäß
Spezifikation
295k.LED.5/5.3.1@ebm X X X  
48 Datum der GO-Nr.
ACHTUNG: Falls nicht
gefüllt, Datum aus
vorhergehender GO-Nr. beziehen!
295k.LED.5/5.3.2@datum X   X  
49 Liste der Prozeduren eines Falles gemäß Spezifikation; OPS-Schlüssel der durchgeführten Leistung 295k.OPS.Operationsschlüssel.
7/7.1.1@ops
X X X  
50 Seitenlokalisation der
Prozedur (L, R, B)
295k.OPS.Operationsschlüssel.
7/7.1.2@lokalisation
X X X  
§ 284 Stammdaten
51 Geschlecht des
Versicherten
Stamm@geschlecht X X X  
52 Geburtsjahr des
Versicherten
Stamm@gebjahr X X X  
53 Sterbedatum des
Versicherten
Stamm@sterbedatum   X X  
54 Versichertennummer
(Elektronische
Gesundheitskarte)
Stamm@V X   X  
55 Stichtag des
Versicherungsstatus je Quartal; Stichtag ist jeweils die Mitte des Quartals
(Q1: 15.02.; Q2: 15.05.;
Q3: 15.08.; Q4: 15.11.)12
Stamm@versicherungsdatum       X
56 Ja-/Nein-Angabe zum Stichtag je Quartal Stamm@versicherungsstatus     X X
Administrative Daten
57 IKNR der Krankenkasse Admin@kasseiknr       X
58 Laufende Nummer zur
Referenzierung des
Datensatzes
sequential_nr(Admin)@lfdnr       X
59 Bezugsjahr der
Spezifikation (Indexjahr)13
Admin@erfassungsjahr       X
1
Die Quelle des Datensatzes ergibt sich aus der Datenlieferung der Leistungserbringer an die Krankenkassen.
2
Die Art der Identifikationsnummer ergibt sich aus der IKNR. Sie ist für die korrekte LE-Pseudonymisierung erforderlich.
3
Das Bundesland ergibt sich aus der IKNR der Einrichtung. Diese Information wird im Rahmen der LE-Pseudonymisierung benötigt.
4
Die Angabe, ob der stationäre Aufenthalt durchgehend oder unterbrochen war, wird der Liste der Entlassungsgründe entnommen.
5
Die Quelle des Datensatzes ergibt sich aus der Datenlieferung der Leistungserbringer an die Krankenkassen.
6
Die Art der Identifikationsnummer ergibt sich aus der IKNR. Sie ist für die korrekte LE-Pseudonymisierung erforderlich.
7
Das Bundesland ergibt sich aus der IKNR der Einrichtung. Diese Information wird im Rahmen der LE-Pseudonymisierung benötigt.
8
Die Entgeltart wird nur dann exportiert, wenn es sich um eine EBM-Ziffer handelt.
9
Die Quelle des Datensatzes ergibt sich aus der Datenlieferung der Leistungserbringer an die Krankenkassen.
10
Die Art der Identifikationsnummer ergibt sich aus der BSNR. Sie ist für die korrekte LE-Pseudonymisierung erforderlich.
11
Die KV-Region ergibt sich aus der BSNR der Einrichtung. Diese Information wird im Rahmen der LE-Pseudonymisierung benötigt.
12
Die Stichtage für die Angabe des Versicherungsstatus sind durch die Allgemeine Spezifikation für Sozialdaten bei den Krankenkassen vor­gegeben.
13
Das Erfassungsjahr wird nur für Filterzwecke verwendet und nicht exportiert.
c)
Fallbezogene QS-Dokumentation beim Leistungserbringer (stationär)
Lfd. Nr. Exportfeld1 (Bezeichnung) 1 2 3 4
Daten für die
Fallidenti­fikation
Datenfelder
für die
Indikatorberechnung
Datenfelder
für die
Basisauswertung
Technische
und
anwendungsbezogene
Gründe
 1 Registriernummer des Dokumentationssystems
(Länderkode + Registrierkode)
      X
 2 Vorgangsnummer X     X
 3 Versionsnummer       X
 4 Stornierung eines Datensatzes (inkl. aller Teildatensätze)       X
 5 Modulbezeichnung       X
 6 Teildatensatz oder Bogen       X
 7 Dokumentationsabschlussdatum       X
 8 Ersatzfeld Institutionskennzeichen der Krankenkasse der Versichertenkarte2 X   X X
 9 eGK-Versichertennummer bei GKV-Patienten3 X X   X
10 Institutionskennzeichen X X X  
11 entlassender Standort X X X  
12 Aufnahmedatum Krankenhaus X X X  
13 Quartal des Aufnahmetages X X X  
14 Patientenalter am Aufnahmetag in Jahren4 X X X  
15 Geburtsjahr5 X X X  
16 Geschlecht X X X  
17 auslösende ICD-Kodes6   X    
18 auslösende OPS-Kodes7   X    
19 Liegt eine Infektion in einem (früheren) OP-Gebiet vor (postoperative Wundinfektion/Surgical Site Infection)?   X    
20 Datum der Diagnose der Wundinfektion   X   X
21 Wundinfektionstiefe   X   X
22 Wurde eine postoperative, mikrobiologische Untersuchung aus dem (früheren) OP-/Wundgebiet durchgeführt?   X    
1
Die Exportfelder werden aus den Informationen berechnet, die in der Benutzeroberfläche der QS-Dokumentationssoftware erfasst werden.
2
In der QS-Dokumentationssoftware wird über das Institutionskennzeichen der Krankenkasse der Versichertenkarte die notwendige Information erfasst, aus der dieses Exportfeld berechnet wird.
3
In der QS-Dokumentationssoftware werden über das Institutionskennzeichen der Krankenkasse der Versichertenkarte und die eGK-Versichertennummer die notwendigen Informationen erfasst, aus der dieses Exportfeld berechnet wird. Das Institutionskennzeichen der Krankenkasse der Versichertenkarte wird nicht exportiert.
4
In der QS-Dokumentationssoftware werden über das Geburtsdatum und das Aufnahmedatum ins Krankenhaus die notwendigen Informationen erfasst, aus der dieses Exportfeld berechnet wird.
5
In der QS-Dokumentationssoftware wird über das Geburtsdatum die notwendige Information erfasst, aus der dieses Exportfeld berechnet wird. Das Geburtsdatum wird nicht exportiert.
6
Diese Information wird über die vorliegenden ICD-Kodes ermittelt.
7
Diese Information wird über die vorliegenden OPS-Kodes ermittelt.
d)
(unbesetzt)