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Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Richtlinie
zum Förderprogramm
„Innovativer Schiffbau sichert wettbewerbsfähige Arbeitsplätze“

Vom 17. Dezember 2019

1 Zweckbestimmung

1.1 Der deutsche Schiffbau muss innovativ sein, um dauerhaft im internationalen Wettbewerb bestehen zu können. Die Schaffung von Anreizen für verstärkte Innovationstätigkeit im Schiffbau ist daher das Ziel dieser Förderrichtlinie. Die Förderung soll dazu beitragen, dass der deutsche Schiffbau bei hochkomplexen Spezialschiffen und Offshore-Strukturen durch eine verstärkte Innovationstätigkeit seine Weltmarktposition hält bzw. ausbaut und gleichzeitig Arbeitsplätze sichert, um die Fähigkeit zur Umsetzung innovativer Lösungen im deutschen Schiffbau zu erhalten.

1.2 Der Schiffbau unterscheidet sich von anderen Wirtschaftszweigen durch bestimmte Merkmale, wie z. B. kleine Produktionsserien oder Einzelfertigung, sowie durch Größe, Wert und Komplexität der hergestellten Einheiten und die im Allgemeinen kommerzielle Nutzung von Prototypen. Innovationen werden dabei auf dem Schiffbaumarkt zum immer entscheidenderen Faktor für die Besteller, beispielsweise hinsichtlich umwelt- und klimaschonender Technologien in der Schifffahrt (sogenanntes „Green Shipping“). Die Risiken technischer oder wirtschaftlicher Fehlschläge sind im Schiffbau besonders hoch und bestehen bei jeder Innovationsmaßnahme. Schiffbauliche Innovationen stehen immer unter dem Zwang, dass sie jeweils schon bei ihrer erstmaligen Anwendung erfolgreich sein müssen. Die mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbarende Innovationsförderung gibt deshalb notwendige Anreize dafür, dass in berechtigten Fällen die mit der industriellen Anwendung innovativer Vorhaben verbundenen Risiken von den Werften eingegangen und getragen werden.

1.3 Die Verfolgung und Förderung zielgerichteter Konzepte für Forschung und Entwicklung und Innovation sind die wichtigsten Elemente der unternehmerischen Strategien der deutschen Schiffbauindustrie sowie der nationalen Schiffbaupolitik. Mit mehr Investitionen in innovative Produkte und Verfahren kann die Innovationsgeschwindigkeit gesteigert werden. Damit können Wettbewerbsvorsprünge länger gehalten und hochtechnologische Marktsegmente besser gegen nachahmende Konkurrenten verteidigt werden. Vom Förderprogramm „Innovativer Schiffbau sichert wettbewerbsfähige Arbeitsplätze“ soll deshalb ein Anreizeffekt ausgehen, der die Zuwendungsempfänger zu einer verstärkten Innovationstätigkeit veranlasst und dazu beiträgt, Arbeitsplätze im deutschen Schiffbau zu sichern. Die Umsetzung innovativer Vorhaben im Schiffbau erfordert hoch qualifizierte Fachkräfte und trägt zur Entwicklung der Fähigkeiten der beteiligten Fachkräfte bei. Außerdem trägt die Innovationsförderung zu einer Erhöhung der Wertschöpfung in zum Teil strukturschwachen Regionen bei, da die Antragsteller teilweise gerade hier ihre Produktionsstandorte haben.

2 Rechtsgrundlagen

2.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt. Im Fall einer Kofinanzierung gelten zudem die entsprechenden Bestimmungen der an diesem Programm beteiligten Bundesländer.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet der Beauftragte des Bundes aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2.2 Förderungen nach dieser Richtlinie werden auf der Grundlage der Artikel 25 und 29 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) – AGVO − Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt.

2.3 Erhaltene Zuwendungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.

2.4 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.

3 Begriffsbestimmungen

3.1 „Abschreibungsdauer“ im Sinne dieser Richtlinie ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer.

3.2 „Antragsteller“ im Sinne dieser Richtlinie ist die antragstellende Werft oder deren Tochterunternehmen, sofern die Werft direkt oder indirekt mehr als 25 % der Anteile dieses Unternehmens hält. Näheres regelt Nummer 7.

3.3 Die „Anwendung innovativer Verfahren“ im Sinne dieser Richtlinie ist die Anwendung einer neuen oder wesentlich verbesserten Methode für die Produktion oder die Erbringung von Leistungen (einschließlich wesentlicher Änderungen bei den Techniken, den Ausrüstungen oder der Software). Der Tatbestand der Anwendung innovativer Verfahren ist dann gegeben, wenn der Antragsteller das innovative Verfahren nicht selbst entwickelt hat und die Innovationsträgerschaft dementsprechend nicht beim Antragsteller liegt.

3.4 Nicht als Anwendung innovativer Verfahren angesehen werden geringfügige Änderungen oder Verbesserungen, der Ausbau der Produktions- oder Dienstleistungskapazitäten durch zusätzliche Herstellungs- oder Logistiksysteme, die den bereits verwendeten sehr ähnlich sind, die Einstellung eines Arbeitsablaufs, einfache Ersatz- oder Erweiterungsinvestitionen, Änderungen, die sich allein aus Veränderungen bei den Faktorpreisen ergeben, neue Kunden­ausrichtung, Lokalisierung, regelmäßige, saisonale und sonstige zyklische Veränderungen sowie der Handel mit neuen oder erheblich verbesserten Produkten.1 Siehe dazu auch Nummer 4.3 Buchstabe d. Die Entwicklung einer neuen oder wesentlich verbesserten Methode für die Produktion oder die Erbringung von Leistungen (einschließlich wesentlicher Änderungen bei den Techniken, den Ausrüstungen oder der Software) fällt nicht unter den Tatbestand der Anwendung, sondern der Entwicklung innovativer Verfahren.

3.5 Die „Entwicklung innovativer Verfahren“ im Sinne dieser Richtlinie ist der Erwerb, die Kombination, die Ge­staltung und die Nutzung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue und verbesserte Verfahren zu entwickeln.2 Siehe dazu auch Nummer 4.3 Buchstabe c. Die Entwicklung innovativer Verfahren ist von der Anwendung innovativer Verfahren zu unterscheiden. Bei der Entwicklung innovativer Verfahren liegt die Innovationsträgerschaft beim Antragssteller.

3.6 „Große Unternehmen“ sind Unternehmen, die nicht kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne dieser Richtlinie sind.

3.7 „Handelsschiff mit Eigenantrieb“ im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet ein See- oder Binnenschiff, das durch einen festen Antrieb und eine feste Steuerung alle Merkmale der Manövrierfähigkeit für den Hochseeeinsatz oder den Einsatz auf Binnengewässern besitzt und mindestens eine Länge von 12 Metern hat.

3.8 „Innovation“ im Sinne dieser Richtlinie ist die industrielle Anwendung innovativer Produkte oder Verfahren, d. h. technisch neuer oder wesentlich verbesserter Produkte (siehe ferner „Produktinnovation“) oder Verfahren (siehe ferner „Verfahrensinnovation“) im Vergleich zum Stand der Technik in der Schiffbauindustrie in der Europäischen Union, die das Risiko eines technischen oder industriellen Fehlschlags bergen. Die Begriffe „Innovation“ und „innovatives Vorhaben“ im Sinne dieser Richtlinie beziehen sich auf Produktinnovationen und Verfahrensinnovationen.

3.9 „Innovationsförderung“ im Sinne dieser Richtlinie ist die Förderung industrieller Anwendungen von Produkt- oder Verfahrensinnovationen beim Neubau, Umbau und bei der Reparatur von Handelsschiffen mit Eigenantrieb und Offshore-Strukturen auf deutschen Werften und deren Tochterunternehmen im Sinne von Nummer 3.2 durch Zu­wendungen im Sinne von Nummer 11.

3.10 KMU im Sinne dieser Richtlinie sind Unternehmen, die die Kriterien im Anhang I AGVO erfüllen.

3.11 „Kofinanzierung“ im Sinne dieser Richtlinie hat die in Nummer 10 näher ausgeführte Bedeutung.

3.12 „Offshore-Strukturen“ im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet vom Antragsteller im Sinne dieser Richtlinie ge­fertigte Strukturen, die der Exploration, Gewinnung oder Erzeugung von Öl, Gas und erneuerbaren Energien dienen. Dabei handelt es sich insbesondere um Offshore-Plattformen. Keine Offshore-Strukturen sind insbesondere Windkraftanlagen, sowie deren Tragstrukturen und Fundamente.

3.13 „Produktinnovation“ im Sinne dieser Richtlinie ist der Erwerb, die Kombination, die Gestaltung und die Nutzung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue und verbesserte Produkte zu entwickeln. Die Produktinnovation ist in Nummer 4.3 Buchstabe a und b näher geregelt.

3.14 „Prototyp“ im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet das erste Schiff bzw. die erste Offshore-Struktur einer potenziellen Serie neuer Schiffe bzw. Offshore-Strukturen.

3.15 Der Begriff „schiffbauliche Innovation“ umfasst auch Innovationen bei Offshore-Strukturen.

3.16 „Schiffbauauftrag“ bzw. „Schiffbauvertrag“ im Sinne dieser Richtlinie ist ein Auftrag bzw. Vertrag zum Neubau, Umbau oder zur Reparatur eines Schiffs bzw. einer Offshore-Struktur.

3.17 „Werft“ im Sinne dieser Richtlinie ist ein Unternehmen, das in Schiffbau, -umbau oder -reparatur tätig ist und über spezifische Anlagen für den Bau, Umbau oder die Reparatur von Schiffen jeder Art für See-, Küsten-, Binnenschifffahrt, schwimmende Geräte oder schwimmende Anlagen verfügt.

3.18 Die „Verfahrensinnovation“ im Sinne dieser Richtlinie gliedert sich in die „Entwicklung innovativer Verfahren“ und die „Anwendung innovativer Verfahren“.

3.19 „Zweckbindungsfrist“ im Sinne dieser Richtlinie ist der nach Nummer 8.4 Buchstabe j erklärte Zeitraum, über den die betroffenen Gegenstände genutzt werden sollen.

4 Förderfähige Vorhaben

4.1 Förderfähig sind von Werften oder deren Tochterunternehmen im Sinne von Nummer 3.2 durchgeführte Innovationsmaßnahmen für den Schiffbau, für Schiffsreparaturen oder Schiffsumbauten bei Handelsschiffen mit Eigenantrieb sowie Offshore-Strukturen. Siehe zur Antragsberechtigung von Werften oder deren Tochterunternehmen auch Nummer 7. Nicht förderfähig ist die Ausrüstung und Modernisierung von Fischereifahrzeugen, sofern nicht die in Artikel 25 Absatz 2 und 6 der Verordnung des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds3 oder in den darauf folgenden Bestimmungen festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

4.2 Im Sinne dieser Richtlinie förderfähige Innovationen liegen vor, wenn aus ihrer industriellen Anwendung signifikante Vorteile gezogen werden können. Signifikante Vorteile aus schiffbaulichen Innovationen sind insbesondere

a)
nachweisbare Verbesserungen der Sicherheit oder Wirtschaftlichkeit eines Schiffs bzw. einer Offshore-Struktur oder
b)
nachweisbare Verbesserungen des Produktionsprozesses beim Antragsteller oder
c)
nachweisbare Qualitäts- und Leistungsverbesserungen im Umweltbereich (z. B. Optimierungen im Hinblick auf Kraftstoffverbrauch, Motorenemissionen, Abfälle und Sicherheit).

4.3 Förderfähige schiffbauliche Innovationen sind im Einzelnen

a)
neue Typschiffe bzw. Offshore-Strukturen: Entwicklung, Entwurf und Konstruktion von Prototypen;
b)
neue Komponenten und Systeme eines Schiffs bzw. einer Offshore-Struktur: innovative Schiffsteile, die als separate Komponenten vom Schiff bzw. der Offshore-Struktur getrennt werden können;
c)
die Entwicklung neuer Verfahren im Schiffbau: Planung und Entwicklung der erforderlichen Anlagen und Aus­rüstungen als Voraussetzung für die Anwendung innovativer Prozesse in Planung, Entwurf und Entwicklung, technisches Management, Fertigung und Logistik des Schiffbaus;
d)
die Anwendung neuer Verfahren im Schiffbau: Anwendung eines innovativen Verfahrens in der Liefer-, Waren- oder Materialkette. Bei großen Unternehmen ist für die Förderfähigkeit der Anwendung neuer Verfahren im Schiffbau Voraussetzung, dass diese Unternehmen bei der geförderten Tätigkeit mit KMU zusammenarbeiten und die be­teiligten KMU mindestens 30 % der gesamten förderfähigen Kosten tragen.

4.4 Eine Mehrfachförderung von Komponenten oder Verfahren ist ausgeschlossen.

4.5 Förderfähig ist nur die erstmalige industrielle Anwendung einer Produktinnovation (Nummer 4.3 Buchstabe a oder Buchstabe b) bzw. einer Verfahrensinnovation (Nummer 4.3 Buchstabe c oder Buchstabe d) im Schiffbaubereich in der Europäischen Union.

5 Förderfähige Kosten

5.1 Förderfähig sind unter Berücksichtigung der Vorgaben aus den Nummern 5.2 bis 5.10 nur folgende Kosten:

a)
Personalkosten (Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das jeweilige Vorhaben eingesetzt werden).
b)
Kosten für Maschinen und Anlagen, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Werden diese Maschinen und Anlagen nicht während ihrer gesamten Abschreibungsdauer für das Vorhaben verwendet, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens unter Berücksichtigung der Zweckbindungsfrist als zuwendungsfähig.
c)
Kosten für Auftragsforschung, Fachwissen und unter Einhaltung des Fremdvergleichsgrundsatzes von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich dem Vorhaben dienen.
d)
Zusätzliche Gemeinkosten, die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.
e)
Sonstige Betriebskosten einschließlich Kosten für Material, Bedarfsmittel und dergleichen, die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.

5.2 Förderfähig sind dabei nur die Kosten, die sich aus der Planung, Vorbereitung und Durchführung des konkreten innovativen Vorhabens ergeben. Dabei sind nur die Kosten förderfähig, die sich auf den innovativen Teil der Maßnahme beziehen. Förderfähige Kosten umfassen sowohl beim Antragsteller entstehende Entwicklungs-, Fertigungs- und Herstellungskosten als auch die Kosten für Zulieferungen und Dienstleistungen von Dritten, z. B. Systemzulieferunternehmen, Lieferanten schlüsselfertiger Anlagen, Unterauftragnehmern, sofern sie sich direkt und ausschließlich auf die innovativen Teile des innovativen Vorhabens beziehen. Handelt es sich bei dem Zulieferunternehmen um ein mit dem Antragsteller verbundenes Unternehmen, sind dessen Gewinnaufschlag sowie andere kalkulatorische Kosten nicht zu berücksichtigen.

5.3 Kalkulatorische Kosten (Wagnis-, Opportunitäts- und Risikokosten, kalkulatorischer Unternehmerlohn, etc.) des Antragstellers werden nicht anerkannt.

5.4 Förderfähig sind nur die Kosten, die nach der Antragstellung anfallen. Eine Ausnahme gilt für die Kosten für die in den Nummern 5.9 und 5.10 genannten Machbarkeitsstudien, die innerhalb von 12 Monaten vor Antragstellung durchgeführt wurden. Ob und in welchem Umfang Kosten für Machbarkeitsstudien oder ähnliche Arbeiten förderfähig sind, ist im Einzelfall zu prüfen.

5.5 Die in Nummer 5.1 genannten Kosten sind beim Bau eines Prototyps, für den gemäß Nummer 4.3 Buchstabe a Innovationsförderung gewährt werden kann, beschränkt auf die Kosten für Entwurf und Konstruktion (Design), im Einzelnen die Kosten für die Entwicklung des Schiffs- bzw. Offshore-Strukturkonzepts (Vorentwurf); den konzeptionellen Schiffs- bzw. Offshore-Strukturentwurf (Projektentwicklung, Grundentwurf); den funktionalen Schiffs- bzw. Offshore-Strukturentwurf (Basisplanung, Basiskonstruktion); die Erstellung der Detailkonstruktion; die Durchführung von Studien, die Erprobung, die Erstellung von Modellen und Versuchseinrichtungen und vergleichbare Kosten, die bei der Entwicklung und dem Entwurf des Prototyps anfallen; die Fertigungsplanung (Arbeitsvorbereitung); die Fertigungskosten, die erstmalige Erprobung von Komponenten und bei Schiffen die Probefahrt des Prototyps.

5.6 Kosten für standardisierte Entwurfselemente, die gleichartig von Vorgängertypen übernommen werden, sind auszuschließen.

5.7 Auch erfasst sind erhöhte Personal- und Gemeinkosten des Prototyps (Lernkurve), wie erforderliche zusätzliche Fertigungskosten (keine Fremdvergabekosten oder Materialkosten) zur Erreichung der vollen Funktionstüchtigkeit des neuen Prototyps aufgrund der technischen Herausforderungen und Risiken der Innovation. Sie sind auf den Betrag zu beschränken, der über die Produktionskosten der Schiffs- bzw. Offshore-Strukturbauten der nachfolgenden Serie oder weiterer Nachbauten hinausgeht und zugleich für die Erprobung der schiffbaulichen Innovation notwendig ist. Es können bis zu 10 % der Personalkosten und Gemeinkosten des Baus eines neuen Typschiffs gefördert werden, sofern die Kosten für den Nachbau des Typschiffs mindestens 3 % geringer sind als die Kosten des Typschiffs, auf das sich die Antragstellung bezieht.

5.8 Die in Nummer 5.1 genannten Kosten beschränken sich bei der industriellen Anwendung neuer Komponenten und Systeme, für die gemäß Nummer 4.3 Buchstabe b Innovationsförderung gewährt werden kann, auf: Kosten für Entwurf, Planung und Entwicklung, Kosten für die erstmalige Erprobung der innovativen Produkte und die Erstellung von Modellen und Versuchseinrichtungen, Kosten für Material und Bauteile, sowie ausnahmsweise Kosten für die Fertigung und Installation einer neuen Komponente oder eines neuen Systems, die zur Feststellung der vollen Funktionstüchtigkeit der technischen Innovation unbedingt erforderlich und auf den nötigen Mindestbetrag beschränkt sind. Nach erfolgreicher Erprobung angefallene Kosten können nur dann berücksichtigt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass die Innovation weitere Kosten verursacht, die höher sind als die Kosten der herkömmlichen Lösung.

5.9 Die in Nummer 5.1 genannten Kosten umfassen bei der Entwicklung innovativer Verfahren, für die gemäß Nummer 4.3 Buchstabe c Innovationsförderung gewährt werden kann, folgende sich direkt und ausschließlich auf das Vorhaben zur Verfahrensinnovation beziehende Kosten: Kosten für die Konzeption und Entwicklung, Material- und Ausrüstungskosten, gegebenenfalls Kosten für die erfolgreiche erstmalige Erprobung des neuen Verfahrens, sowie Kosten von Machbarkeitsstudien, die innerhalb von 12 Monaten vor Beantragung der Zuwendung erstellt wurden. Bei erfolgreicher Erprobung kann die Förderung nur fortgesetzt werden, wenn die Innovation höhere Kosten ver­ursacht als das herkömmliche Verfahren.

5.10 Die in Nummer 5.1 genannten Kosten umfassen bei der Anwendung innovativer Verfahren, für die gemäß Nummer 4.3 Buchstabe d Innovationsförderung gewährt werden kann, auch Kosten von Machbarkeitsstudien, die innerhalb von 12 Monaten vor Beantragung der Zuwendung erstellt wurden sowie gegebenenfalls Kosten für die erfolgreiche erstmalige Erprobung des neuen Verfahrens. Bei erfolgreicher Erprobung kann die Förderung nur fortgesetzt werden, wenn die Innovation höhere Kosten verursacht als das herkömmliche Verfahren.

6 Anreizeffekt/Vereinbarkeit der Zuwendung mit dem EU-Binnenmarkt

6.1 Innovationsförderung im Sinne dieser Richtlinie wird nur unter der Voraussetzung gewährt, dass ein Anreizeffekt gemäß Artikel 6 AGVO vorliegt. Ein Anreizeffekt ist gegeben, wenn der Antragsteller durch die Zuwendung veranlasst wird, stärker innovativ tätig zu sein, als ohne die Zuwendung und hierzu Tätigkeiten aufnimmt, die er ohne die Zuwendung nicht, nur in geringerem Umfang oder auf andere Weise aufgenommen hätte. Ein Anreizeffekt ist dabei in der Regel zu bejahen, wenn sich bei einem Vergleich der geplanten Tätigkeiten mit und ohne staatliche Förderung die Innovationstätigkeit mindestens in Bezug auf Umfang, Reichweite, aufgewendete Mittel oder Geschwindigkeit signifikant steigert.

6.2 Der von der Richtlinie geforderte Anreizeffekt der Innovationsförderung liegt nicht vor, wenn der Begünstigte mit dem innovativen Vorhaben bereits vor der Stellung des Förderantrags begonnen hat. Der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn des Vorhabens.

6.3 Der Begünstigte hat das Vorliegen eines Anreizeffekts gemäß dem Verfahren in Nummer 8.2 Buchstabe c nachzuweisen.

7 Antragsberechtigung

7.1 Innovationsförderung können bestehende Schiffbau-, Schiffsreparatur- bzw. Schiffsumbauwerften beantragen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung und Bewilligung der Zuwendung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland haben und die zu fördernde Innovation ganz oder bezogen auf den durch den Antragsteller durchgeführten Teil der Wertschöpfung überwiegend in der Bundesrepublik Deutschland ausführen. Tochtergesellschaften von Werften im Sinne von Nummer 3.2 sind auch antragsberechtigt.

7.2 Bei steuerlich anerkannten Betriebsaufspaltungen oder im Rahmen einer Organschaft verbundener Unter­nehmen, bei denen Investor (Eigentümer) und Nutzer (Betreiber) der förderfähigen schiffbaulichen Innovation nicht identisch sind, ist derjenige antragsberechtigt, der die Innovation nutzt; geförderte Maschinen und Anlagen müssen für die Dauer ihrer Zweckbindungsfrist im Besitz des antragsberechtigten Nutzers verbleiben. Bei Antragstellung hat im Fall der Betriebsaufspaltung die nutzende Betriebsgesellschaft die Einwilligung, d. h. die vorherige Zustimmung der Besitzgesellschaft des Eigentümers, im Fall der Organschaft die nutzende Tochtergesellschaft die Einwilligung ihrer Muttergesellschaft zum uneingeschränkten Nutzungsrecht während der Zweckbindungsfrist in schriftlicher Form vorzulegen. Ein etwaiger Widerruf der Einwilligung durch die Besitzgesellschaft bzw. die Muttergesellschaft hat gegenüber dem Beauftragten zu erfolgen; andernfalls ist der Widerruf unwirksam.

7.3 Liegt eine Betriebsaufspaltung oder Organschaft und eine Kofinanzierung gemäß Nummer 10.1 vor, übernimmt das Bundesland die Kofinanzierung, das nach den Bestimmungen dieser Richtlinie zur Ermittlung der Kofinanzierung in Nummer 10 zuständig ist, wenn man die in Nummer 10 genannten Kriterien auf die antragsberechtigte Betriebs- bzw. Tochtergesellschaft anwendet.

7.4 Nicht antragsberechtigt sind Schiffbau-, Schiffsreparatur- bzw. Schiffsumbauwerften, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für einen Antragsteller, der zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet ist, oder bei dem diese abgenommen wurde. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c ZPO oder § 284 AO treffen.

8 Antragstellung

8.1 Anträge auf Innovationsförderung sind von den Antragstellern im Sinne von Nummer 3.2 an den Beauftragten4 zu richten.

Über die Form der Antragstellung und die notwendigen Formblätter wird unter www.bafa.de/isb informiert.

Dies gilt auch für Anträge von Antragstellern mit Sitz in einem Bundesland, das sich an der Finanzierung der Zuwendung beteiligt (Kofinanzierung). Der Beauftragte informiert das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und das im Rahmen einer Kofinanzierung betroffene Bundesland über die Antragstellung und holt vor der Gewährung einer Zuwendung die Zustimmung des betreffenden Bundeslandes zur Gesamtfinanzierung und zur Bewilligung ein.

8.2 Anträge auf Innovationsförderung sind vor dem Beginn des Vorhabens zu stellen. Jeder Antrag muss folgende Angaben enthalten:

die voraussichtlichen Kosten des Vorhabens,
den beantragten Fördersatz,
Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung (Zuwendung),
Art der beantragten Innovationsförderungsmaßnahme und
eine Erklärung, dass die förderfähigen Kosten entsprechend den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buch­führung ermittelt werden.

Dem Antrag sind weiterhin folgende Anlagen und Nachweise beizufügen:

a)
das Formblatt A (Anlage 1a) mit einer aussagekräftigen und differenzierten qualitativen Beschreibung der schiffbaulichen Innovationen, der damit zu erreichenden signifikanten Vorteile für den ausführenden Antragsteller und/oder den Auftraggeber sowie der mit der Innovation verbundenen Risiken eines technischen oder wirtschaftlichen Fehlschlags (gegebenenfalls sind dem Formblatt A zusätzliche Nachweise, dass die in Nummer 4 definierten Innovationsmerkmale erfüllt sind, als Anlagen beizufügen);
b)
das Formblatt B/S, B/VE oder B/VA (Anlage 2a, 2b oder 2c) mit einer differenzierten Aufstellung (quantitative Beschreibung) der gemäß Nummer 5 förderfähigen Kosten für die schiffbaulichen Innovationen (gegebenenfalls sind dem Formblatt B/S, B/VE oder B/VA zusätzliche Nachweise über die gemäß Nummer 5 förderfähigen Kosten für Innovationen, z. B. Investitionspläne für im Fall der Anwendung neuer Verfahren notwendige neue Produktionsanlagen, als Anlagen beizufügen).
c)
Nachweis des Anreizeffekts gemäß Nummer 6 in der im Formblatt A beschriebenen Form und das ausgefüllte und gegebenenfalls ergänzte Formblatt A/G (Anlage 1b).
d)
Unterlagen zur Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers. Sofern der Geschäfts­betrieb entsprechend lange zurückreicht, sind hierzu das ordentliche Betriebsergebnis der jeweils letzten drei geprüften Geschäftsjahre (bestätigt durch einen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater), die Gewinn- und Verlustrechnungen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre sowie die Umsatzrentabilität des letzten geprüften Geschäftsjahres vorzulegen.

Der Antrag ist vollständig, sobald dem Beauftragten sämtliche genannten Angaben, Nachweise und Unterlagen vorliegen.

8.3 Mit der Durchführung des innovativen Vorhabens darf bei der Beantragung von Innovationsförderung noch nicht begonnen worden sein. Als Beginn der Durchführung gilt der Abschluss eines dem Projekt zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Siehe hierzu auch Nummer 6.2.

8.4 Grundsätzlich innerhalb von 12 Monaten nach Antragstellung (Eingang des Antrags bei dem Beauftragten) muss der Antragsteller folgende, ergänzende Unterlagen vorlegen:

a)
Unterlagen zu Konzepten und/oder Planungen des innovativen Vorhabens. Bei Innovationen nach Nummer 4.3 Buchstabe b umfasst dies zwingend die Reedereianfrage oder vergleichbare Belege über die Vorbereitung (Anbahnung) eines Schiffbauauftrags. Liegen letztgenannte Dokumente bei einer Innovation nach Nummer 4.3 Buchstabe a vor, müssen sie beim Beauftragten eingereicht werden. Bei Vorliegen eines Schiffbauauftrags ist dieser in den Fällen von Nummer 4.3 Buchstabe a und b unverzüglich nachzureichen;
b)
der Nachweis der hinreichend abgesicherten Finanzierung (Finanzierungskonzept) sowie eine Versicherung, dass die Umstände und Einzelheiten des innovativen Vorhabens vollständig wiedergegeben und insbesondere keine Nebenabreden getroffen worden sind;
c)
eine Erklärung über den Ort der Durchführung auf Grundlage der in Nummer 10.1 ausgeführten Kriterien;
d)
eine ausführliche Vorhabenplanung, aus der sich der zeitliche und technische Ablauf des innovativen Vorhabens ergibt. Die Vorhabenplanung ist mit der Ressourcenplanung des Vorhabens zu unterlegen;
e)
die Einwilligung bzw. Zustimmung gemäß Nummer 7.2 im Fall steuerlich anerkannter Betriebsaufspaltung oder einer Organschaft verbundener Unternehmen;
f)
eine Erklärung des Antragstellers, dass kein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet worden ist sowie dass keine Vermögensauskunft nach § 807 ZPO oder § 284 AO abgegeben wurde oder abzugeben ist. Bei einer Betriebsaufspaltung oder Organschaft ist auch eine entsprechende Erklärung der Besitzgesellschaft vorzulegen;
g)
eine Versicherung des Antragstellers, dass ihm die subventionserheblichen Tatsachen gemäß Nummer 14 und die Strafbarkeit eines Subventionsbetrugs nach § 264 des Strafgesetzbuchs (StGB) bekannt sind;
h)
das Gutachten gemäß Nummer 9 und das Formblatt D mit der Erklärung des Gutachters (Anlage 4);
i)
eine Versicherung, dem BMWi alle Informationen zuzuleiten, die für die von der Europäischen Kommission verlangte Berichterstattung über die Durchführung der Innovationsförderung benötigt werden;
j)
bei der Beantragung der Förderung eines Vorhabens zur Verfahrensinnovation die Erklärung über die Zweck­bindungsfrist der mit Hilfe der Zuwendung erworbenen und hergestellten inventarisierten Gegenstände (Maschinen und Anlagen) für die Anwendung des innovativen Verfahrens im Schiffbau und die Abschreibungsdauer der inventarisierten Maschinen und Anlagen gemäß der vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) herausgegebenen AfA-Tabellen sowie eine Einverständniserklärung des Antragstellers, eine Begehung/Überprüfung der beschafften Gegenstände durch den Beauftragten während der Zweckbindungsfrist zuzulassen.
k)
Erklärung zur Unternehmensgröße sofern eine Förderung für KMU beantragt wird, nach den Kriterien im Anhang I der AGVO, unterschrieben durch einen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater.

Eine Verlängerung der Frist ist auf Antrag möglich. Sollte die Frist abgelaufen sein, wird über den Antrag nach Aktenlage entschieden; nur vollständige Anträge können positiv beschieden werden. Werden einzelne Antragsunterlagen nicht innerhalb der Frist eingereicht erfolgt ein ablehnender Bescheid.

9 Begutachtung der Innovation

9.1 Die in den Nummern 4 und 5 bezeichneten Sachverhalte sind durch einen wirtschaftlich vom Antragsteller unabhängigen und fachlich kompetenten Gutachter qualitativ und quantitativ gemäß den Nummern 9.2 und 9.3 zu prüfen. Der Antragsteller muss sowohl hinsichtlich der Auswahl des Gutachters als auch hinsichtlich der formulierten Aufgabenstellung die Zustimmung des Zuwendungsgebers in Textform einholen. Er legt dazu dem Beauftragten einen entsprechenden formlosen Vorschlag und das Formblatt D (Anlage 4) vor. Erst nach Zustimmung des Beauftragten kann der Antragsteller den Gutachter mit der Erstellung des Gutachtens beauftragen.

9.2 Das Gutachten muss in einer qualitativen Prüfung zu dem Ergebnis kommen, dass die mit Formblatt A (Anlage 1a) zur Förderung beantragte schiffbauliche Innovation die Kriterien für ihre Förderfähigkeit gemäß Nummer 4 erfüllt. In dem Gutachten muss ausdrücklich, nachvollziehbar und begründet dargestellt werden, dass die zur Förderung beantragten schiffbaulichen Innovationen

a)
erstmalige industrielle Anwendungen innovativer Produkte oder Verfahren darstellen;
b)
gemessen am technischen Stand der Schiffbauindustrie der Mitgliedstaaten der Europäischen Union neu sind;
c)
bei ihrer Anwendung zu signifikanten Vorteilen gemäß Nummer 4.2 führen;
d)
bei ihrer erstmaligen industriellen Anwendung mit Risiken technischer oder wirtschaftlicher Fehlschläge verbunden sind.

9.3 Das Gutachten muss im Ergebnis einer quantitativen Prüfung bestätigen, dass im Antrag die förderfähigen Kosten gemäß Nummer 5 ausgewiesen werden und sich ausschließlich auf die schiffbauliche Innovation beziehen. Durch den Gutachter ist aufgrund von spezifischen Kenntnissen der technologischen und schiffbaulichen Abläufe und Zusammenhänge zu prüfen und kurz zu begründen, dass die im Antrag mit Formblatt B (Anlage 2) geltend gemachten Kosten der Sache nach und in ihren Größenordnungen als plausibel gelten können.

10 Kofinanzierung

10.1 Zuwendungen werden grundsätzlich zu zwei Dritteln aus Haushaltsmitteln des Bundes sowie zu einem Drittel aus Haushaltsmitteln des Bundeslandes gewährt, in dem der Antragsteller seinen Sitz und Geschäftsbetrieb hat (Kofinanzierung).

Ist das Bundesland mit dem Sitz und Geschäftsbetrieb des Antragstellers gemäß Nummer 10.1 nicht identisch mit dem Bundesland, in dem wesentliche Teile der durch die Förderung begünstigten und durch den Antragsteller ausgeführten Wertschöpfung stattfinden, so ist für die Ermittlung des kofinanzierenden Bundeslandes ausschlaggebend, in welchem Bundesland der überwiegende Teil der durch den Antragsteller ausgeführten Wertschöpfung an der Innovation stattfindet.

10.2 Der Beauftragte5 des Bundes entscheidet in Abstimmung mit den an diesem Programm im Rahmen einer Kofinanzierung beteiligten Bundesländern über die Vergabe der für das Jahr verfügbaren Fördermittel aufgrund pflichtgemäßen Ermessens.

Anträge, die erheblich zur Emissionsminderung des Schiffs beitragen (Innovationen nach Nummer 4.2 Buchstabe c − nachweisbare Qualitäts- und Leistungsverbesserungen im Umweltbereich), sollen vorrangig bedient werden.

10.3 Die Nummern 10.1 und 10.2 gelten nicht für Produkt- und Verfahrensinnovationen von KMU im Sinne von Nummer 3.10 sowie für Innovationen nach Nummer 4.3 Buchstabe a oder Buchstabe b, die eine Offshore-Struktur zum Gegenstand haben.

11 Art und Höhe der Innovationsförderung

11.1 Die Förderung nach dieser Richtlinie wird im Wege der Anteilfinanzierung (Projektförderung) als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

11.2 Die Förderung von Produktinnovationen oder der Entwicklung innovativer Verfahren beträgt – unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens − für

große Unternehmen gemäß Anhang I der AGVO höchstens 25 %,
für mittlere Unternehmen gemäß Anhang I der AGVO höchstens 35 % und
für kleine Unternehmen gemäß Anhang I der AGVO höchstens 45 %

der in Nummer 5 aufgeführten förderfähigen Kosten für industrielle Anwendungen schiffbaulicher Innovationen.

11.3 Bei der Anwendung innovativer Verfahren beträgt die Förderung – unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit − bei großen Unternehmen höchstens 15 % und bei KMU höchstens 50 % der förderfähigen Kosten.

11.4 Die Höhe des Fördersatzes bemisst sich nach zuwendungs- und haushaltsrechtlichen Grundsätzen insbesondere unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Sie steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln.

11.5 Grundsätzlich darf die Höhe der zu gewährenden Innovationsförderung bei Produktinnovationen und der Entwicklung innovativer Verfahren 15 Mio. Euro bzw. bei der Anwendung innovativer Verfahren 7,5 Mio. Euro pro Vorhaben und Unternehmen nicht überschreiten. Wird diese Grenze überschritten, wird vor der Bewilligung durch das BMWi im Wege einer Einzelnotifizierung die Genehmigung der Europäischen Kommission eingeholt. Nach deren Vorliegen wird dem Beauftragten das Verfahren zur weiteren Durchführung der Innovationsförderung zurücküberwiesen. Bei der Beurteilung der Notifizierungsgrenze ist kumuliert auf den Wert aller gesondert beantragten Komponenten, die dasselbe Schiff bzw. dieselbe Offshore-Struktur betreffen, abzustellen (Artikel 8 AGVO).

11.6 Nach dieser Förderrichtlinie gewährte Förderungen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

a)
anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
b)
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfe­intensität beziehungsweise der höchste nach AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird (vergleiche die Nummern 11.2 und 11.3).

12 Zuwendungsbescheid und Auszahlung, eventuelle Rückzahlung

12.1 Erfüllt eine schiffbauliche Innovation die Zuwendungsvoraussetzungen und trifft der Beauftragte des Bundes aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel eine positive Entscheidung über die Förderung der Innovation gemäß dieser Richtlinie, so ergeht ein Zuwendungsbescheid des Beauftragten an den Antragsteller. Im Fall einer Kofinanzierung ist Voraussetzung für diesen Zuwendungsbescheid, dass vorab die Zustimmung des betroffenen Bundeslandes über eine Zuwendung in erforderlicher Höhe eingeholt wird. Das betreffende Bundesland erhält eine Ausfertigung des Zuwendungsbescheids.

12.2 Zwei Drittel der Zuwendung einer gewährten Innovationsförderung dürfen nur insoweit und nicht eher angefordert und ausgezahlt werden, als sie zur Deckung angefallener Kosten für den Zuwendungszweck benötigt werden. Frühestens dürfen sie jedoch nach dem Beginn des innovativen Vorhabens ausgezahlt werden. Das verbleibende Drittel der Zuwendung kann erst nach der Fertigstellung des Vorhabens sowie nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises nach Nummer 13 ausgezahlt werden. Zu subventionserheblichen Änderungen ist Nummer 14.2 zu beachten.

12.3 Der Bund und die an diesem Programm beteiligten Bundesländer zahlen die jeweiligen Anteile direkt an den Zuwendungsempfänger. Der Beauftragte des Bundes bestätigt den betreffenden Bundesländern das Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen.

12.4 Wird das Vorhaben nicht abgeschlossen, sind die nicht zur Deckung der zuwendungsfähigen Innovationskosten verwendeten Zuwendungen zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen. Der Zinssatz beträgt jährlich 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und muss mindestens den von der EU-Kommission festgesetzten Referenzzinssätzen entsprechen.

12.5 Sofern eine der Bewilligung einer Zuwendung zu Vorhaben zur Verfahrensinnovation zugrunde gelegte Zweckbindungsfrist vom Antragsteller nicht eingehalten wird, d. h. die Anlagen und Ausrüstungen vorzeitig für andere Zwecke genutzt werden, hat der Zuwendungsgeber das Recht, den Zuwendungsbescheid dahingehend zu wider­rufen. Die bewilligte Zuwendung ist anteilig an den Zuwendungsgeber zurückzuzahlen. Der Zuwendungsgeber hat das Recht, die Einhaltung der Zweckbindungsfrist auch nach Abschluss der Förderung des Vorhabens zu prüfen. Der Zuwendungsgeber kann den Zuwendungsbescheid auch dann widerrufen, wenn der Antragsteller offensichtlich die für die Bestimmung des kofinanzierenden Bundeslandes erforderlichen Angaben wahrheitswidrig so gestaltet, dass die Zuteilung des Antragstellers zu einem Bundesland umgangen werden soll. Die bewilligte Zuwendung ist an den Zuwendungsgeber zurückzuzahlen. Der Zuwendungsgeber hat das Recht, einen Missbrauch der Regelungen zur Bestimmung des kofinanzierenden Bundeslandes auch nach Abschluss der Förderung des Vorhabens zu prüfen.

12.6 Bestehende Ansprüche auf zurückzuzahlende Fördermittel werden mit ihrer Entstehung fällig und sind vom Tag ihrer Auszahlung an den Zuwendungsempfänger bis zum Tag ihrer Zurückerstattung mit jährlich 5 % über dem je­weiligen Basiszinssatz nach § 247 Absatz 1 BGB zu verzinsen.

12.7 Wird nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids über das Vermögen des Antragstellers oder der Besitzgesellschaft (im Fall einer Betriebsaufspaltung) ein Insolvenzverfahren beantragt, entfällt die Innovationsförderung mit sofortiger Wirkung, es sei denn, die Fortsetzung des innovativen Vorhabens wird durch formelle Fortsetzungs­erklärung des Insolvenzverwalters sichergestellt.

12.8 Ansprüche, die sich aus dem Zuwendungsbescheid ergeben, können weder abgetreten noch verpfändet werden.

13 Verwendungsnachweis

13.1 Die Verwendung der Zuwendung ist vom Zuwendungsempfänger dem Beauftragten innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des innovativen Vorhabens nachzuweisen. Dabei ist in einem Sachbericht die Durchführung des Vorhabens unter besonderer Berücksichtigung der geförderten schiffbaulichen Innovationen durch Vorlage von Be­legen oder sonstigen Dokumenten darzulegen. Die entstandenen Kosten für innovative Maßnahmen sind darzustellen. Im Fall einer Kofinanzierung informiert der Beauftragte das Bundesland über das Ergebnis der Prüfung, es sei denn, dass mit dem Bundesland eine von diesem Grundsatz abweichende Verfahrensweise vereinbart worden ist.

13.2 Vom Beauftragten ist das Formblatt C (Anlage 3) mit zusammengefassten Informationen über die geförderte schiffbauliche Innovation an das BMWi zu übergeben.

14 Subventionserhebliche Tatsachen, Informations- und Mitwirkungspflichten

14.1 Subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes (SubvG) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2037, geändert durch das Sechste Überleitungsgesetz vom 25. September 1990 – BGBl. I S. 2106) sind alle im Zusammenhang mit der Innovationsförderung hinsichtlich der Fördervoraus­setzungen und der Verwendung der Fördermittel gemachten Angaben über die wirtschaftlichen, betrieblichen und rechtlichen Verhältnisse des Antragstellers einschließlich der in weiteren nachgereichten Unterlagen gemachten Angaben, die nach

dem Subventionszweck (Zweckbestimmung des Titels im Bundeshaushaltsplan),
den Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften und Richtlinien über die Subventionsvergabe sowie
den sonstigen Zuwendungsvoraussetzungen

für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention (Zuwendung) oder eines Subventionsvorteils erheblich sind. Subventionserhebliche Tatsachen sind ferner solche, die durch Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen verdeckt werden, sowie Rechtsgeschäfte oder Handlungen unter Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit einer beantragten Innovationsförderung (§ 4 SubvG). Nach § 3 SubvG trifft den Subventionsnehmer eine sich auf alle subventionserheblichen Tatsachen erstreckende Offenbarungspflicht. Auf die Beachtung der Anlage 5 mit der Mitteilung gemäß § 2 SubvG über die subventionserheblichen Tat­sachen wird hingewiesen. Im Fall einer Kofinanzierung gelten zudem die entsprechenden Bestimmungen der an diesem Programm beteiligten Bundesländer.

14.2 Dem Antragsteller und Zuwendungsempfänger obliegen umfassende Informations- und Mitwirkungspflichten, die sich auf alle Phasen einer beantragten und bewilligten Projektförderung erstrecken und denen ohne vorherige Aufforderung durch den Zuwendungsgeber nachzukommen ist. Sie beginnen mit der vollständigen Vorlage aller erforderlichen Unterlagen und Erklärungen bei der Antragstellung und enden mit der ebenso vollständigen, rechtzeitigen und wahrheitsgemäßen Übermittlung aller im Rahmen des zu erstellenden Verwendungsnachweises abzugebenden Dokumente und Erläuterungen nach Fertigstellung des innovativen Vorhabens. Sie umfassen außerdem die unverzügliche Mitteilung der Änderung von Umständen nach Antragstellung, die für die Gewährung der Förderung erheblich sind. Hierzu zählen insbesondere Änderungen in der Zeit-, Ablauf- und Ressourcenplanung. Verletzt der Zuwendungsempfänger seine Informations- oder Mitwirkungspflichten, kann dies insbesondere gemäß den §§ 48, 49 VwVfG oder anderer Rechtsvorschriften zu einer Rücknahme oder einem Widerruf des Zuwendungsbescheids mit Wirkung für die Vergangenheit führen. In diesem Fall hat der Antragsteller die Zuwendung zu erstatten.

14.3 Den genauen Umfang dieser Mitteilungspflichten regelt Anlage 5 zu dieser Richtlinie.

15 Berichts- und Veröffentlichungspflicht

15.1 Die Bundesregierung erstattet der Europäischen Kommission nach den Verordnungen (EU) 659/1999 des Rates vom 27. März 1999 und (EU) 794/2004 der Kommission vom 30. April 2004 und der diesen Verordnungen jeweils nachgeordneten Änderungen jährlich Bericht.

15.2 Die Bundesregierung führt detaillierte Aufzeichnungen über gewährte Zuwendungen. Die Aufzeichnungen enthalten alle Informationen, die zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen bezüglich der förderfähigen Kosten und Förderhöchstintensitäten erforderlich sind. Die Aufzeichnungen werden zehn Jahre ab dem Tag der Bewilligung der Zuwendung aufbewahrt und der Kommission auf Anfrage vorgelegt.

15.3 Es wird darauf hingewiesen, dass folgende Informationen über jede Zuwendung von über 500 000 Euro auf einer ausführlichen Beihilfe-Internetseite der Europäischen Kommission veröffentlicht werden:

a)
den vollständigen Text der vorliegenden Richtlinie und ihrer Durchführungsbestimmungen;
b)
die Bezeichnung der die Zuwendung gewährenden Stelle;
c)
die Identität des jeweiligen Zuwendungsempfängers;
d)
die Höhe der Zuwendung in Euro;
e)
das Förderinstrument;
f)
das Ziel der Zuwendung;
g)
das Datum der Zuwendungsgewährung;
h)
die unternehmerische Typenbezeichnung des Zuwendungsempfängers (Klein-, Mittel- oder Großunternehmen);
i)
die Region, in der der Zuwendungsempfänger seinen Sitz hat (anhand der NUTS-Systematik, Ebene 2);
j)
den Hauptwirtschaftssektor, in dem der Zuwendungsempfänger aktiv ist (anhand der NACE-Klasse 2).

15.4 Diese Informationen werden innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über die Gewährung der jeweiligen Zuwendung veröffentlicht und mindestens zehn Jahre aufbewahrt. Die Veröffentlichungen werden der allgemeinen Öffentlichkeit ohne Einschränkungen zugänglich gemacht.

15.5 Im Fall der Gewährung einer Zuwendung ohne das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wird die Bundesregierung spätestens sechs Monate nach einer entsprechenden Entscheidung der EU-Kommission die ex post-Veröffentlichung der in Nummer 15.3 genannten Informationen sicherstellen. Die Informationen werden in einem Format zugänglich gemacht, welches die Suche, das Extrahieren und die einfache Veröffentlichung der Daten im Internet ermöglicht.

15.6 Der Bund ist ferner berechtigt, über die geförderten Vorhaben folgende Angaben in einer öffentlich zugänglichen Datenbank des Bundes (Förderkatalog) bekannt zu geben oder an Dritte weiterzugeben (z. B. an Mitglieder des Deutschen Bundestages, Gutachter, Auftragnehmer, die Evaluation bzw. Begleitforschung o. Ä. durchführen):

das Thema des Vorhabens,
den Zuwendungsempfänger und die ausführende Stelle,
den für die Durchführung des Vorhabens verantwortlichen Projektleiter,
den Bewilligungszeitraum,
die Höhe der Zuwendung und die Eigenbeteiligung des Zuwendungsempfängers.

Binnen eines Monats nach Empfang des Zuwendungsbescheids kann der Zuwendungsempfänger eine begründete Textänderung des Themas des Vorhabens vorschlagen; muss der Zuwendungsempfänger den Zuwendungsgeber benachrichtigen, wenn seines Wissens durch eine Bekanntgabe des Vorhabens Rechte oder Interessen Dritter be­einträchtigt werden können oder der Gegenstand des Vorhabens der Geheimhaltung unterliegt; muss der Zuwendungsempfänger die Gründe darlegen, sofern von der Bekanntgabe des verantwortlichen Projektleiters abgesehen werden soll.

15.7 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, – unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen – alle im Rahmen der Erfolgskontrolle benötigten und vom Zuwendungsgeber benannten Daten bereitzustellen, sowie an vom Zuwendungsgeber vorgesehenen Befragungen, Interviews oder sonstigen Datenerhebungen teilzunehmen und an einer vom Zuwendungsgeber gegebenenfalls beauftragten Evaluation mitzuwirken. Dies gilt auch für Prüfungen durch den Bundesrechnungshof gemäß den §§ 91 und 100 BHO. Bei der Auswahl teilnehmender Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hat der Zuwendungsempfänger darauf zu achten, dass diese zum relevanten Zuwendungsverfahren Auskunft geben können. Für die genannten Pflichten des Zuwendungsempfängers gelten die in den Nebenbestimmungen genannten Fristen. Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, die für die Bereitstellung von Daten Dritter gegebenenfalls erforderliche Einwilligungserklärung einzuholen.

16 Inkrafttreten, Anwendungsbereich und Befristung

16.1 Diese Richtlinie wird im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sie tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2021 hinaus.

Berlin, den 17. Dezember 2019

Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Im Auftrag
Dr. Winfried Horstmann
Anlage 1a

Förderprogramm „Innovativer Schiffbau sichert wettbewerbsfähige Arbeitsplätze“

Formblatt A: Beschreibung der schiffbaulichen Innovation

Antragsteller  
Beginn des innovativen Vorhabens
(bei Produktinnovationen falls vorliegend einschließlich Schiffbauauftrag (Bau-Nummer der Werft bzw. des Tochterunternehmens im Sinne von Nummer 3.2, Auftraggeber); bei Verfahrensinnovationen einschließlich Zweckbindungsfrist)
 
Umsatz und Mitarbeiterzahl des antragstellenden Unternehmens laut dem letzten Rechnungsabschluss (zu Einzelheiten der Ermittlung siehe Empfehlung der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen erfüllen
[ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36])
 

Bezeichnung (Titel)  
Kurze Beschreibung  
Liste wichtiger innovativer Einzelelemente  
Es wird versichert, dass die Innovation nicht bereits gefördert wurde und dass mit der Innovation noch nicht begonnen worden ist.6
Nachweis der Neuheit Vergleich mit dem Stand der Technik  
Beschreibung innovativer Einzelelemente im Vergleich  
Beschreibung der
Vorteile der
schiffbaulichen Innovation
Verbesserung des Schiffs bzw. der Offshore-Struktur  
Verbesserung des schiffbau­lichen Produktionsverfahrens (Entwicklung)  
  Verbesserung des schiffbau­lichen Produktionsverfahrens (Anwendung)  
Mit der Innovation verbundene Risiken Beschreibung der Risiken
a)
wirtschaftliche Risiken
b)
technische Risiken
 
Nachweis des Anreizeffekts Nachweis, dass die
Innovationsförderung den
Antragsteller zu verstärkter
Innovationstätigkeit veranlasst
(vergleiche die Nummern 6.1 ff.
und Nummer 8.2 Buchstabe c,
durch Ausfüllen und Ergänzen des Formblatts A/G
(Anlage 1b) zum Anreizeffekt.
 
Anlage 1b

Förderprogramm „Innovativer Schiffbau sichert wettbewerbsfähige Arbeitsplätze“

Formblatt A/G: Darstellung des Anreizeffekts für alle Unternehmen

Staatliche Förderung für Forschung, Entwicklung und Innovation muss einen Anreizeffekt aufweisen, d. h. das Verhalten des begünstigten Unternehmens dahingehend ändern, dass es zu verstärkter Innovationstätigkeit veranlasst wird. Daher verlangt die Europäische Kommission, dass der Anreizeffekt, insbesondere für große Unternehmen, geprüft und nachgewiesen wird.

Antragsteller
 

Bezeichnung des Vorhabens/Förderkennzeichen
 
 

Erklärungen

Soweit zu den nachfolgenden Erklärungen kurze Erläuterungen erfragt werden, ist das einfache Ankreuzen allein nicht ausreichend, um den nach EU-Recht vorgeschriebenen Anreizeffekt für Großunternehmen nachzuweisen. Die Er­läuterungen sind notwendig.

Der Anreizeffekt gilt als gegeben, wenn die Erfüllung eines oder mehrerer der folgenden Kriterien nachgewiesen wird.

1.
Erhöhung des Umfangs der Innovation (Bitte Zutreffendes ankreuzen und erläutern)
Durch die Zuwendung
werden die Gesamtaufwendungen für das innovative Vorhaben im Vergleich zur Planung ohne Zuwendung von ca. _________________________ Euro auf ca. _________________________ Euro erhöht.
wird die Anzahl der in Entwicklung und Innovation tätigen Mitarbeiter von bisher _________________________ auf _________________________ erhöht.
2.
Erhöhung der Projektreichweite (Bitte Zutreffendes ankreuzen und erläutern)
Es wird erwartet, dass durch die Zuwendung
erweiterte Projektziele erreicht werden. (Kurze Erläuterungen)
eine höhere Qualität der Projektergebnisse erzielt wird. (Kurze Erläuterungen)
die Risiken der Innovation minimiert werden. (Kurze Erläuterungen)
ein technologischer Durchbruch erreicht wird. (Kurze Erläuterungen)
3.
Beschleunigung des Vorhabens (Bitte Zutreffendes ankreuzen und erläutern)
Mit der Zuwendung wird ein schnelleres Erreichen der Vorhabenziele um _________________________ Monate gegenüber einer Durchführung ohne Zuwendung erzielt.
4.
Aufstockung der Gesamtaufwendungen für Entwicklung und Innovation (Bitte Zutreffendes ankreuzen und erläutern)
werden die Gesamtaufwendungen für Entwicklung und Innovation um ca. _________________________ Euro erhöht.
werden die Aufwendungen für Entwicklung und Innovation im Verhältnis zum Gesamtumsatz von bisher ca. _____________ % auf ca. _____________ % erhöht.
wird der Mitteleinsatz bei anderen Innovations-Projekten nicht verringert.
Ich/wir versichern die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben.
 
Ort und Datum Rechtsverbindliche Unterschrift
Stempel
Anlage 2a

Förderprogramm „Innovativer Schiffbau sichert wettbewerbsfähige Arbeitsplätze“

Formblatt B/S: Förderfähige Kosten für schiffbauliche Innovation im Sinne von Nummer 4.3 Buchstabe a und b nach den Nummern 5.5 und 5.8 (in Euro)7

Antragsteller  
Beschreibung des Projekts  

Die Tabelle darf im
Interesse einer
aussagefähigen
­Aufgliederung
der ­Kosten unter
strikter Beachtung
der ­Nummer 5
der Förderrichtlinie
modifiziert werden
Vor-
entwurf
Basis-
planung
Detail-
konstruktion
Modell-
bau
Manage-
ment
Be-
schaffung
etc.
Fertigung
(Material)
Fertigungs-
stunden
      Summe
(Euro)
Konstruktionsstunden                        
Fertigungsstunden                        
Dienstleistungen                        
Material                        
Untervergebene ­Arbeiten                        
Schlüsselfertige ­Zulieferungen                        
Erprobung                        
                         
                         
Summe
(Euro)
                       
Anlage 2b

Förderprogramm „Innovativer Schiffbau sichert wettbewerbsfähige Arbeitsplätze“

Formblatt B/VE: Förderfähige Kosten für schiffbauliche Innovation im Sinne von Nummer 4.3 Buchstabe c nach Nummer 5.9 (in Euro)

Antragsteller  
Beginn und Dauer der ­Zweckbindungsfrist des ­Vorhabens zur Entwicklung ­innovativer Verfahren  

Die Tabelle darf im
Interesse einer
aussagefähigen
Aufgliederung
der Kosten unter
strikter Beachtung
der Nummer 5
der Förderrichtlinie
modifiziert werden
Vor-
entwurf
Basis-
planung
Detail-
konstruktion
Modell-
bau
Manage-
ment
Be-
schaffung
etc.
Fertigung
(Material)
Fertigungs-
stunden
      Summe
(Euro)
Konzeption und Entwicklung                        
Dienstleistungen                        
Material                        
Untervergebene ­Arbeiten                        
Erprobung                        
Machbarkeitsstudien                        
                         
                         
                         
Summe
(Euro)
                       

Zu jeder Position ist – sofern zutreffend – als Darunterposition die Höhe der Kosten für inventarisierte Gegenstände (Maschinen und Anlagen) sowie deren Nutzungsdauer laut AfA-Tabelle anzugeben.

Anlage 2c

Förderprogramm „Innovativer Schiffbau sichert wettbewerbsfähige Arbeitsplätze“

Formblatt B/VA: Förderfähige Kosten für schiffbauliche Innovation im Sinne von Nummer 4.3 Buchstabe d nach Nummer 5.10 (in Euro)

Antragsteller  
Beginn und Dauer der ­Zweckbindungsfrist des ­Vorhabens zur Anwendung ­innovativer Verfahren  

Die Tabelle darf im
Interesse einer
aussagefähigen
Aufgliederung
der Kosten unter
strikter Beachtung
der Nummer 5
der Förderrichtlinie
modifiziert werden
Vor-
entwurf
Basis-
planung
Detail-
konstruktion
Modell-
bau
Manage-
ment
Be-
schaffung
etc.
Fertigung
(Material)
Fertigungs-
stunden
      Summe
(Euro)
Konstruktionsstunden                        
Fertigungsstunden                        
Dienstleistungen                        
Material                        
Untervergebene ­Arbeiten                        
Schlüsselfertige ­Zulieferungen                        
Erprobung                        
Machbarkeitsstudie                        
                         
Summe
(Euro)
                       

Zu jeder Position ist – sofern zutreffend – als Darunterposition die Höhe der Kosten für inventarisierte Gegenstände (Maschinen und Anlagen) sowie deren Nutzungsdauer laut AfA-Tabelle anzugeben.

Anlage 3

Förderprogramm „Innovativer Schiffbau sichert wettbewerbsfähige Arbeitsplätze“ der Bundesrepublik Deutschland (Zuwendungsgeber)

Formblatt C: Berichtsbogen über die Förderung schiffbaulicher Innovation

Bezeichnung der geförderten Innovation  
Nummer der Förderung im nationalen Zuwendungsregister  
Datum der Entscheidung über die Zuwendung  
Zuwendungsempfänger (Antragsteller),
gegebenfalls Firma des Mutterkonzerns
 
Mitgliedsland, Region und Sitz des Zuwendungsempfängers  

Art der Zuwendung Förderung einer Prototypentwicklung  
Förderung neuer Komponenten und Systeme  
Förderung der Entwicklung neuer Verfahren  
Förderung der Anwendung neuer Verfahren  

Gesamtkosten des geförderten innovativen Schiffbaus (in 1 000 Euro)  
Förderfähige Kosten der schiffbaulichen Innovationen (in 1 000 Euro)  

Höhe der gewährten Zuwendungen für Innovationsförderung (in 1 000 Euro)  

Erläuterungen:

Anlage 4

Förderprogramm „Innovativer Schiffbau sichert wettbewerbsfähige Arbeitsplätze“

Formblatt D: Erklärung des Gutachters

Antragsteller:  
Antrag vom:  
Innovationsprojekt:  
   

Erklärung des Gutachters

Hiermit erkläre ich, dass ich die in Nummer 9.1 der Richtlinie zum oben genannten Förderprogramm bezeichneten Voraussetzungen eines unabhängigen Gutachters erfülle:

Ich bin in wirtschaftlicher Hinsicht unabhängig von dem den Auftrag erteilenden Unternehmen und außer dem vertraglich vereinbarten Honorar erhalte ich für die Erstellung des Gutachtens von dem auftraggebenden Unternehmen keine weiteren Vergütungen oder Vergünstigungen.

Weiterhin bestätige ich, über die erforderliche Sachkenntnis zu verfügen, um eine qualitative und quantitative Prüfung der oben genannten schiffbaulichen Innovation gemäß den Nummern 9.2 und 9.3 der Richtlinie durchführen zu können.



 


 
 
Ort/Datum   Name/Firma (Unterschrift und Stempel)
Anlage 5

Mitteilung
gemäß § 2 des Subventionsgesetzes
über die subventionserheblichen Tatsachen

Als subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs werden folgende Tatsachen bezeichnet:

1.
Tatsachen, die für die Bewilligung und Gewährung einer Zuwendung erheblich sind:
  Hierunter fallen die Tatsachen und Angaben vgl. Richtlinie
beispielsweise
Nummer
a) zu den Rechtsverhältnissen des Antragstellers im Antrag, insbesondere  
  zum Namen (Firma) und Sitz des Antragstellers 7.1
  zum Bestehen einer Betriebsaufspaltung (Betriebs-/Besitzgesellschaft) oder Organschaft 7.2
  zur Zustimmung einer Besitz- oder Muttergesellschaft zum Nutzungsrecht des ge­förderten Projekts durch den Antragsteller 7.2
  Ort und Bundesland der Fertigungsstätte, in der der überwiegende Teil des innovativen Vorhabens ausgeführt wird 7.3, 10.1
  Angaben, die für die Einordnung als kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne dieser Richtlinie maßgeblich sind Formblatt A
b) in der Beschreibung der zu fördernden schiffbaulichen Innovation im Formblatt A und in weiteren Antragsunterlagen, insbesondere 4.1 bis 4.5
  zum Vorliegen eines Schiffbauauftrags (Bau-Nummer des Antragstellers, Auftraggeber), sofern ein solcher vorliegt, 8.4 Buchstabe a
und Formblatt A
  zur Nutzung eines Vorhabens zur Verfahrensinnovation für den Schiffbau und zur Zweckbindungsfrist 4.5, 8.4 Buchstabe j
und Formblatt A
  zur Bezeichnung (Titel) und Beschreibung der schiffbaulichen Innovation Formblatt A
  zur weiteren öffentlichen Förderung für das Projekt bzw. zur Zusicherung, dass die Innovation nicht bereits gefördert wurde Formblatt A
  zum Nachweis der Neuheit der schiffbaulichen Innovation und zur Beschreibung der innovativen Einzelelemente Formblatt A
  zu den mit der Innovation verbundenen Risiken Formblatt A
  zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit 8.2 Buchstabe d
  zum Vorliegen eines Anreizeffekts 6.3, 8.2 Buchstabe a und Formblatt A
c) in der Aufstellung der förderfähigen Kosten für die beantragte schiffbauliche Innovation im ausgefüllten Formblatt B/S und weiteren Antragsunterlagen, insbesondere 5
  zur Planung und Konzeption des innovativen Vorhabens (z. B. abgeschlossene Liefer- und Leistungsverträge, Investitionsplan, Schiffbauauftrag [einschließlich Bau-Nummer, Auftraggeber und Schiffbaupreis bzw. Vertragspreis des Schiffbauauftrags] u. Ä.) 8.4 Buchstabe a
und Formblatt B/S
  zu den in der Tabelle angegebenen kalkulierten Kosten für eigene Leistungen, Material, untervergebene Arbeiten und Zulieferungen, die sich gemäß Nummer 5 der Richtlinie ausschließlich auf die innovativen Teile des Vorhabens beziehen müssen 5.1, 8.2
und Formblatt B/S
  zum Beginn der Entstehung der Kosten (es sind nur Kosten förderfähig, die ab dem Zeitpunkt der Antragstellung anfallen) 5.4, 8.2
d) in der Aufstellung der förderfähigen Kosten für die beantragte schiffbauliche Innovation im ausgefüllten Formblatt B/VE bzw. B/VA und weiteren Antragsunterlagen, insbesondere 5
  zur Planung und Konzeption des Vorhabens zur Verfahrensinnovation (z. B. abgeschlossene Liefer- und Leistungsverträge, Investitionsplan u. Ä.) 8.4 Buchstabe a
  zu den in der Tabelle angegebenen kalkulierten Kosten für eigene Leistungen, Material, untervergebene Arbeiten und Zulieferungen, die sich gemäß Nummer 5 der Richtlinie ausschließlich auf die innovativen Teile des Vorhabens zur Verfahrensinnovation beziehen müssen Formblatt B/VE, Formblatt B/VA
  zum Zeitraum, in dem die mit Hilfe der Zuwendung erworbenen und hergestellten inventarisierten Gegenstände (Material und Ausrüstung) für die Anwendung des innovativen Verfahrens im Schiffbau genutzt werden sollen (Zweckbindungsfrist) und zur durchschnittlichen Nutzungsdauer (Abschreibungsdauer) gemäß der vom BMF herausgegebenen AfA-Tabellen 8.4 Buchstabe j
  zum Beginn der Entstehung der Kosten (es sind nur Kosten förderfähig, die ab dem Zeitpunkt der Antragstellung anfallen) 5.4 , 8.2
e) zur hinreichend gesicherten Gesamtfinanzierung des innovativen Vorhabens im Finanzierungskonzept 8.1, 8.4 Buchstabe b
f) in den Erklärungen des Antragstellers, dass  
  kein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet worden ist 8.4 Buchstabe f
  keine Vermögensauskunft nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung 1977 abgegeben wurde oder abzugeben ist 8.4 Buchstabe f
  durch die Zuwendung die Innovationstätigkeit verstärkt wird und dass mit dem innovativen Vorhaben vor Antragstellung (d. h. Antrag mit Vorlage der Formblätter A und B) noch nicht begonnen worden ist 6, 8.2 Buchstabe c
Formblatt A, B/S,
B/VE und B/VA
g) die die Höchstgrenze der Innovationsförderung betreffen. Sie darf nicht durch Kumulierung verschiedener zulässiger staatlicher Förderungen (sogenannte Doppelförderungen) überschritten werden. Die Zuwendung darf nämlich mit anderen staatlichen Zuwendungen – einschließlich Zuwendungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) – nicht kumuliert werden, es sei denn, die andere Zuwendung bezieht sich auf unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten, oder es wird die höchste nach AGVO für diese Zuwendung geltende Förderintensität bzw. der höchste nach AGVO für diese Zuwendung geltende Förderbetrag nicht überschritten. Das heißt, dass vom Antragsteller anzugeben sind 11.4
  sämtliche beantragten und erhaltenen Zuschüsse des Bundes, eines Bundeslandes, einer Kommune oder der EU für die beantragte schiffbauliche Innovation  
  sämtliche Drittmittel zur Finanzierung der beantragten förderfähigen Aufwendungen  
h) über die wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse des Antragstellers und seiner Vertragsverhältnisse mit dem Auftraggeber im Zusammenhang mit der Innovationsförderung.  
2.
Tatsachen, die für die Höhe, Weitergewährung, Inanspruchnahme, das Belassen oder die Rückforderung der ­Zuwendung von Bedeutung sind.
  Hierunter fallen die Tatsachen und Angaben
a) die dem BAFA bei der Durchführung des Innovationsvorhabens nach den Bestimmungen der Richtlinie und des Zuwendungsbescheids mitzuteilen sind, insbesondere Tatsachen
  die die teilweise oder vollständige Erreichung des Zuwendungszwecks gefährden oder unmöglich machen
  die den Verwendungszweck betreffen oder wenn sich sonstige für die Bewilligung maßgebliche Umstände ändern oder wegfallen
  die darauf hinweisen, dass der Zuwendungszweck nicht zu erreichen ist
  die aus sonstigen Gründen für die Bewilligung und Gewährung einer Zuwendung erheblich sind. Darunter fallen auch wesentliche Änderungen (Erhöhung bzw. Reduzierung) der bei der Antragstellung angegebenen Kosten
b) im Verwendungsnachweis, die die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung betreffen
c) zu nachträglichen Änderungen des innovativen Vorhabens bzw. dessen Durchführung oder dessen Stornierung. Diese sind dem BAFA umgehend mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn das Projekt aufgegeben oder erheblich geändert wird. Dies betrifft auch den Fall, dass sich wesentliche Änderungen beim Ort der Fertigung bzw. Durchführung des Vorhabens ergeben, beispielsweise durch Unterbeauftragung eines Schiffbauunternehmens für die Durchführung des überwiegenden Teils der vom Antragsteller am Vorhaben auszuführenden Wertschöpfung oder durch Ausführung des Projekts in einer Fertigungsstätte des Antragstellers, die in einem anderen Bundesland liegt. Umfasst von dieser Mitteilungspflicht sind auch damit verbundene Änderungen der förderfähigen Kosten.
d) zu nachträglichen Änderungen des Vorhabens zum innovativen Verfahren bzw. dessen Durchführung oder dessen Aufgabe. Diese sind dem BAFA umgehend mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn das Projekt aufgegeben oder erheblich geändert wird, oder wenn sich wesentliche Änderungen beim Ort der Fertigung bzw. Durchführung des Vorhabens ergeben
e) Beantragung/Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen die Zuwendungsempfängerin (Antragsteller)
f) Änderung der für die Einordnung als kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne dieser Richtlinie maßgeblichen Umstände, sofern diese eine Auswirkung auf die Höhe des Fördersatzes haben könnten
3.
Scheingeschäfte, Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten
Subventionserhebliche Tatsachen sind schließlich solche, die durch Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen verdeckt werden, sowie Rechtsgeschäfte oder Handlungen unter Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit einer beantragten Zuwendung (vergleiche § 4 des Subventionsgesetzes).
1
Vergleiche den Tatbestand der „Prozessinnovation“ in der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1)
2
Vergleiche den Tatbestand der „experimentellen Entwicklung“ in der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 16.6.2014, S. 1)
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ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1
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Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Referat 423, Frankfurter Straße 29 – 35, 65760 Eschborn (Telefon: 0 61 96/9 08-0, Telefax: 0 61 96/9 08-8 00, E-Mail: schiffbau@bafa.bund.de; www.bafa.de/isb)
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Das BMWi hat das zu seinem Geschäftsbereich gehörende Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), 65760 Eschborn, Frankfurter Straße 29 – 35, beauftragt.
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Maßgeblicher Zeitpunkt ist die vollständige Antragstellung nach Nummer 8.2 der Richtlinie
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Förderfähige Kosten nach Nummer 5.7 bitte in aussagefähiger Weise formlos darstellen