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vom: 06.02.2023
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
BAnz AT 17.02.2023 B3
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Bekanntmachung
über die Allgemeinverbindlicherklärung
eines Tarifvertrags
für das Betonsteingewerbe Nordwestdeutschland (VTV)
Auf Grund des § 5 Absatz 1a in Verbindung mit Absatz 2 und 7 des Tarifvertragsgesetzes,
dessen Absatz 1a durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 11. August
2014 (BGBl. I S. 1348) eingefügt, dessen Absatz 2 durch Artikel 8 des Gesetzes vom
20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert und dessen Absatz 7 durch Artikel 5 Nummer 1
Buchstabe d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist,
wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem
Tarifausschuss der
– kündbar mit Frist von sechs Monaten zum Jahresende, erstmals zum 31. Dezember 2027 –
mit Wirkung vom 1. Juli 2022
mit der unten näher bezeichneten Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt.
Geltungsbereich des Tarifvertrags:
räumlich: | Das Gebiet der Länder Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein. |
betrieblich: | Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrags über die überbetriebliche Zusatzversorgung im Betonsteingewerbe Nordwestdeutschlands in der jeweils geltenden Fassung fallen. |
persönlich: | Gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte, die unter den persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags über die überbetriebliche Zusatzversorgung im Betonsteingewerbe Nordwestdeutschlands in der jeweils geltenden Fassung fallen, sowie Personen, die als Arbeitnehmer bis zur Einberufung zur Ableistung ihrer gesetzlichen Dienstpflicht eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit in einem von diesem Tarifvertrag erfassten Betrieb ausgeübt haben. |
Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags ergeht mit folgender Einschränkung:
Soweit Bestimmungen des Tarifvertrags unmittelbar oder mittelbar auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Tarifvertragsparteien sind:
Die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19,
60439 Frankfurt am Main, einerseits, sowie
der Arbeitgeberverband der Bau- und Rohstoffindustrie e. V., Düsseldorfer Straße 50, 47051 Duisburg,
der Verband Baugewerblicher Unternehmer Niedersachsen e. V., Baumschulenallee 12, 30625 Hannover,
der Norddeutsche Baugewerbeverband e. V., Semperstraße 24, 22303 Hamburg,
der Verband Baugewerblicher Unternehmer im Lande Bremen e. V., Martinistraße 53, 28195 Bremen,
der Baugewerbe-Verband Nordrhein, Graf-Recke-Straße 43, 40239 Düsseldorf,
der Baugewerbeverband Westfalen, Westfalendamm 229, 44141 Dortmund,
der Baugewerbeverband Schleswig-Holstein, Hopfenstraße 2e, 24114 Kiel,
andererseits.
Der Tarifvertrag ist in der Anlage abgedruckt.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.
IIIa6-31241-Ü-05a/10
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Tarifvertrag über das Verfahren der überbetrieblichen Zusatzversorgung im Betonsteingewerbe
(Beton- und Fertigteilindustrie und Betonsteinhandwerk) Nordwestdeutschlands
(Verfahrenstarifvertrag oder VTV)
vom 13. Mai 2022
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Verfahrensgrundlagen
§ 3 Sozialkassenverfahren
§ 4 Elektronische Meldungen
§ 5 Stammdaten
§ 6 Beitragshöhe
§ 7 Meldung der Beiträge
§ 8 Dienstpflichtige Arbeitnehmer
§ 9 Zahlung der Beiträge
§ 10 Verzugszinsen
§ 11 Verfall und Verjährung
§ 12 Kosten von Zahlungen
§ 13 Prüfungsrecht
§ 14 Einzug, Erfüllungsort und Gerichtsstand
§ 15 Verfahrensvereinfachungen
§ 16 Erklärung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes
§ 17 Vertragsdauer
§ 1 Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Länder Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein.
(2) Betrieblicher Geltungsbereich:
Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über die überbetriebliche Zusatzversorgung im Betonsteingewerbe Nordwestdeutschlands in der jeweils geltenden Fassung fallen.
(3) Persönlicher Geltungsbereich:
Gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte, die unter den persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über die überbetriebliche Zusatzversorgung im Betonsteingewerbe Nordwestdeutschlands in der jeweils geltenden Fassung fallen, sowie Personen, die als Arbeitnehmer bis zur Einberufung zur Ableistung ihrer gesetzlichen Dienstpflicht eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) – Gesetzliche Rentenversicherung – versicherungspflichtige Tätigkeit in einem von diesem Tarifvertrag erfassten Betrieb ausgeübt haben.
§ 2 Verfahrensgrundlage
In Ausführung des § 30 des Tarifvertrages über die überbetriebliche Zusatzversorgung im Betonsteingewerbe Nordwestdeutschlands (TVZN) richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen dieses Tarifvertrages.
§ 3 Sozialkassenverfahren
(1) Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (nachstehend Einzugsstelle genannt) zieht die Beiträge einschließlich Nebenforderungen der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG (nachstehend Kasse genannt) ein. Für vor dem 01.01.2022 entstandene und von der Kasse gerichtlich geltend gemachte Ansprüche bleibt die Kasse Einzugsstelle.
(2) Arbeitnehmer und Bezieher von Leistungen haben der Kasse ihre jeweils aktuelle E-Mail-Adresse zum Zwecke der Durchführung des Verfahrens mitzuteilen.
§ 4 Elektronische Meldungen
(1) Jeder Arbeitgeber hat seine Mitteilungspflichten gegenüber der Kasse und der Einzugsstelle über den von diesen eingerichteten Onlineservice zu erfüllen (elektronisches Meldeverfahren).
(2) Auf Antrag des Arbeitgebers hat die Kasse oder die Einzugsstelle den Arbeitgeber von der Pflicht zur elektronischen Meldung zu befreien, wenn er nachweist, dass diese für ihn wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Bis zur Entscheidung über seinen Antrag bleibt der Arbeitgeber zur nichtelektronischen Meldung berechtigt.
(3) Die vom Arbeitgeber abgegebenen elektronischen Meldungen sind ohne Unterschrift bindend. Nichtelektronische Meldungen bedürfen der Bestätigung ihrer Vollständigkeit und Richtigkeit durch Unterschrift des Arbeitgebers.
§ 5 Stammdaten
(1) Vor Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit, die dem Geltungsbereich dieses Tarifvertrags unterfällt, ist jeder Betrieb verpflichtet, sich bei der Kasse zu melden und dieser folgende Stammdaten mitzuteilen:
- 1.
-
Name, Rechtsform und gesetzliche Vertreter des Unternehmens
- 2.
-
Anschrift am Hauptbetriebssitz, ggf. davon abweichende inländische Zustelladresse, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse
- 3.
-
inländische oder, soweit nicht vorhanden, ausländische Bankverbindung
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Kasse unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit eines Arbeitnehmers seines Betriebes mitzuteilen:
- 1.
-
Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Adresse des Hauptwohnsitzes des gewerblichen Arbeitnehmers
- 2.
-
die bei der Einzugsstelle registrierte Arbeitnehmer-Nummer, soweit sie bereits vergeben wurde
- 3.
-
soweit vorhanden inländische oder ausländische Bankverbindung des Arbeitnehmers
- 4.
-
Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit
- 5.
-
steuerliche Identifikationsnummer gemäß § 139b AO
(3) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Kasse Änderungen und Ergänzungen der gemäß Absätze 1 bis 2 zu meldenden Daten unverzüglich mitzuteilen.
§ 6 Beitragshöhe
(1) Zur Finanzierung der Altersversorgungsleistungen ist der Arbeitgeber verpflichtet, ab dem 1.7.2022 einen Betrag von 2,05 Prozent der Bruttolohnsumme und ab dem 1.1.2023 einen Betrag von 2,5 Prozent der Bruttolohnsumme aller von diesem Tarifvertrag erfassten gewerblichen Arbeitnehmer an die Einzugsstelle abzuführen.
Bruttolohn im Sinne dieser Bestimmung ist
- a)
-
bei Arbeitnehmern, die dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerkarte oder die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 EStG versteuert werden sowie der nach §§ 40 a und 40 b EStG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung pauschal zu versteuernde Bruttoarbeitslohn mit Ausnahme des Beitrages für die tarifliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer, des Arbeitgeberanteils zur Finanzierung der Tariflichen Zusatzrente sowie des Beitrages zu einer Gruppen-Unfallversicherung;
- b)
-
bei Arbeitnehmern, die nicht dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, der Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, der bei Anwendung des deutschen Steuerrechts nach Buchst. a) als Bruttolohn gelten würde.
Zum Bruttolohn gehören nicht die tarifliche Jahressondervergütung oder betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter (Weihnachtsgeld), die tarifliche Urlaubsabgeltung und Abfindungen.
(2) Für jeden von diesem Tarifvertrag erfassten Angestellten ist ab dem 01.07.2022 ein Beitrag von 51,00 € monatlich und ab dem 01.01.2023 ein Beitrag von 62,00 € monatlich für jeden vollen Kalendermonat des bestehenden Arbeitsverhältnisses an die Einzugsstelle abzuführen. Beginnt das Arbeitsverhältnis nicht am Ersten eines Monats bzw. endet es nicht am Letzten eines Monats, so ist für jeden Arbeitstag ein Zwanzigstel der Beiträge gem. Satz 1 an die Einzugsstelle abzuführen. Während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses besteht keine Beitragspflicht; Abs. 3 bleibt unberührt.
(3) Während der Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht (freiwilliger Wehrdienst und Bundesfreiwilligendienst) hat der Arbeitgeber ab dem 01.07.2022
- a)
-
für jeden dienstpflichtigen gewerblichen Arbeitnehmer einen Monatsbeitrag von 54,40 € bzw. kalendertäglich 1,81 € und ab 01.01.2023 einen Monatsbeitrag von 66,20 € bzw. kalendertäglich 2,21 €,
- b)
-
für jeden dienstpflichtigen Angestellten einen Monatsbeitrag von 51,00 € bzw. kalendertäglich 1,70 € und ab 01.01.2023 einen Monatsbeitrag von 62,00 € bzw. kalendertäglich 2,07 €,
an die Einzugsstelle abzuführen.
(4) Der Arbeitgeber entrichtet die Beiträge nach Abs. 1 und 2 gemäß § 3 Nr. 63 EStG im ersten Dienstverhältnis steuerfrei und bescheinigt die abgeführten Beiträge dem Arbeitnehmer in der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung. Handelt es sich nicht um das erste Dienstverhältnis, sind die Beiträge individuell zu versteuern. In diesem Fall ist die Überwälzung der Steuer auf den Arbeitnehmer unwirksam.
§ 7 Meldung der Beiträge
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Einzugsstelle monatlich bis spätestens zum 15. des folgenden Monats die Bruttolohnsumme aller von diesem Tarifvertrag erfassten gewerblichen Arbeitnehmer und den sich hieraus ergebenden Beitrag gemäß § 6 sowie die Anzahl der am Ende des Abrechnungszeitraumes beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer für den oben erwähnten Zeitraum zu melden.
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Einzugsstelle monatlich bis spätestens zum 15. des folgenden Monats den Gesamtbetrag der Beiträge gemäß § 6 aufgeschlüsselt nach vollen Monatsbeiträgen und ggf. Tagesbeiträgen sowie die Anzahl der am Ende des Abrechnungszeitraumes beschäftigten Angestellten für den oben erwähnten Zeitraum zu melden.
(3) Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle Namen und Anschriften der im Abrechnungszeitraum beschäftigten Arbeitnehmer mitzuteilen und die Bruttolohnsumme des Abrechnungszeitraumes auf die einzelnen gewerblichen Arbeitnehmer aufzuschlüsseln.
(4) Beschäftigt der Arbeitgeber im Abrechnungszeitraum keine Arbeitnehmer, so ist er verpflichtet, anstelle der Meldung innerhalb der Frist gemäß Abs. 2 und 3 Fehlanzeige zu erstatten.
(5) Erst mit der vollständigen und richtigen Erteilung der genannten Auskünfte hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Beitragsmeldung erfüllt. Die wahrheitswidrige Mitteilung, dass keine Arbeitnehmer beschäftigt wurden, gilt nicht als Meldung.
(6) Sofern der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, am elektronischen Meldeverfahren teilzunehmen, nimmt er die Eintragungen auf einem von der Einzugsstelle zur Verfügung gestellten Summenbeleg vor. Der Summenbeleg ist zu unterschreiben.
(7) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber ein unterschriebener Ausdruck der elektronischen Meldung oder eine unterschriebene Kopie des Meldeformulars für den laufenden Monat mit den aktuellen Monatswerten auszuhändigen.
§ 8 Dienstpflichtige Arbeitnehmer
(1) Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer während der Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht der Einzugsstelle mitzuteilen:
- 1.
-
Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Adresse des Hauptwohnsitzes des Dienstpflichtigen
- 2.
-
Beginn der Dienstzeit
- 3.
-
Zeitpunkt des Dienstzeitendes
Ist die Dienstzeit kürzer als gesetzlich festgelegt, hat der Arbeitgeber die Ursache hierfür anzugeben.
(2) Als gesetzliche Dienstpflicht gelten der freiwillige Wehrdienst und der Bundesfreiwilligendienst.
(3) Abs. 1–2 gelten entsprechend im Falle des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit
- a)
-
für die zunächst auf sechs Monate festgesetzte Dienstzeit sowie
- b)
-
für die endgültig auf insgesamt nicht mehr als zwei Jahre festgesetzte Dienstzeit gemäß § 16 a des Arbeitsplatzschutzgesetzes.
§ 9 Zahlung der Beiträge
(1) Die Beiträge zur Finanzierung der Zusatzversorgung für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte sind für jeden Abrechnungszeitraum spätestens bis zum 28. des folgenden Monats bargeldlos an die Einzugsstelle zu zahlen. §§ 366, 367 BGB finden keine Anwendung.
(2) Der Arbeitgeber kann für die Zahlung der Beiträge sowie eventueller Verzugszinsen und Kosten ein Lastschriftmandat erteilen, aufgrund dessen die Einzugsstelle die Beiträge von seinem Bankkonto abbuchen darf. Die Einzugsstelle teilt die Abbuchung dem Arbeitgeber spätestens einen Tag vorher mit.
(3) Die Beiträge für die Zusatzversorgung der Dienstpflichtigen sind vom Arbeitgeber in einer Summe innerhalb von vier Wochen nach Beendigung der Dienstzeit an die Einzugsstelle zu zahlen. Mit rechtzeitiger Abtretung seines Erstattungsanspruchs nach § 14a Arbeitsplatzschutzgesetz an die Kasse hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Beitragszahlung erfüllt. Die Abtretung ist auf dem von der Kasse zur Verfügung gestellten Formular schriftlich zu erklären und mit der Dienstzeitbescheinigung der Einzugsstelle zu übersenden.
(4) Soweit der Beitrag nicht steuerfrei gezahlt wird, ist der Einzugsstelle spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses im Laufe des Kalenderjahres mitzuteilen, ob der Beitrag pauschal oder individuell besteuert wird.
(5) Die Einzugsstelle ist im Rahmen der tarifvertraglichen Bestimmungen zur Zusatzversorgung an die Weisungen der Kasse gebunden.
§ 10 Verzugszinsen
Ist der Arbeitgeber mit der Zahlung des Beitrags in Verzug, so hat die Kasse Anspruch auf Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. Diese sind an die Einzugsstelle zu zahlen.
§ 11 Verfall und Verjährung
(1) Mit Ausnahme von Auskunftsansprüchen und Beitragsforderungen verfallen Ansprüche der Kasse und der Einzugsstelle gegen den Arbeitgeber, wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren seit Fälligkeit geltend gemacht worden sind. Für den Beginn der Frist gilt § 199 BGB entsprechend. Der Verfall wird auch gehemmt, wenn die Ansprüche rechtzeitig bei Gericht anhängig gemacht wurden. Die Verfallfristen gelten nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
(2) Die regelmäßige Verjährungsfrist für Ansprüche der Kasse und der Einzugsstelle gegen den Arbeitgeber und Ansprüche der Arbeitgeber gegenüber der Kasse oder Einzugsstelle beträgt drei Jahre. Die Verjährungsfristen gelten nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
§ 12 Kosten von Zahlungen
Zahlungen auf inländische Bankkonten erfolgen für den Empfänger kostenfrei. Werden Zahlungen ins Ausland erforderlich, so hat der Empfänger die Kosten zu tragen.
§ 13 Prüfungsrecht
Der Kasse und der Einzugsstelle ist auf Verlangen Einsicht in die für die Durchführung des Einzugsverfahrens notwendigen Unterlagen, auf Anforderung auch durch Übersendung von Kopien, zu gewähren. Ihr sind außerdem alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 14 Einzug, Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Die Einzugsstelle hat die von ihr einzuziehenden Beiträge grundsätzlich rechtzeitig und vollständig zu erheben.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der Einzugsstelle und der Kasse gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die Einzugsstelle oder die Kasse ist Wiesbaden.
§ 15 Verfahrensvereinfachungen
Soweit die vorstehenden Bestimmungen technische Verfahrensvorschriften beinhalten, ist die Kasse befugt, solche Bestimmungen zu treffen, die durch eine Vereinfachung des Verfahrens die günstigsten Wirkungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewährleisten.
§ 16 Erklärung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes
Die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes – der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V., Berlin, der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V., Berlin, und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Frankfurt/Main – erklären als Anteilseigner der Kasse und als Mitglieder der Einzugsstelle ihre Zustimmung zur Durchführung der in diesem Tarifvertrag festgelegten Ansprüche und Verpflichtungen durch die Kasse und die Einzugsstelle.
§ 17 Vertragsdauer
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 01.07.2022 in Kraft. Er kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden, erstmals zum 31.12.2027. Der Verfahrenstarifvertrag vom 1.4.1986 in der Fassung vom 6.11.2019 tritt mit Wirkung zum Ablauf des 30.6.2022 außer Kraft.
(2) Für die Einführung des „Elektronischen Meldeverfahrens“ gemäß § 4, die „Meldung der Beiträge“ gemäß § 7 sowie für die Ablösung des § 4 „Verwendung des Versicherungsnachweisheftes im Arbeitsverhältnis“ in der bis zum 30.6.2022 geltenden Fassung gilt für die Arbeitgeber und die Kasse oder die Einzugsstelle eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2022.
(3) Sollte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales diesen Tarifvertrag nicht bis zum Ablauf des 31.10.2022 für allgemeinverbindlich erklären, haben die Parteien dieses Tarifvertrages abweichend von Abs. 1 das Recht zur Kündigung dieses Tarifvertrages mit einer Frist von einer Woche zum Monatsende, erstmals zum 30.11.2022.
(4) Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, nach Kündigung – ungeachtet, ob es sich um eine Kündigung gemäß Abs. 1 oder gemäß Abs. 3 handelt – unverzüglich in Verhandlungen über einen neuen Tarifvertrag einzutreten.