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Bundesministerium für Verkehr

Bekanntmachung
der Förderrichtlinie
Ladeinfrastruktur in und an Mehrparteienhäusern

Vom 16. März 2026

Präambel

Der Verkehrssektor ist einer der Schlüsselsektoren zur Erreichung der Klimaschutzziele. Für den Umstieg auf Elektromobilität ist eine zuverlässige Ladeinfrastruktur Grundvoraussetzung. Neben einem leistungsfähigen Ladenetz im öffentlichen Raum muss eine bedarfsgerechte Ausgestaltung von Ladeinfrastruktur im nicht öffentlichen Bereich erfolgen, damit Elektromobilität in privaten Haushalten umfassend nutzbar wird. Zudem kann mit der Elektrifizierung von Stellplätzen in Wohngebäuden der Ladedruck im öffentlichen Raum, insbesondere in dicht besiedelten Quartieren genommen und Entlastungspotenziale gehoben werden.

In Deutschland gab es zum Jahresende 2024 rund 3,5 Millionen Mehrparteienhäuser, die insgesamt rund 23,5 Millionen Wohnungen beherbergen. Zu diesen Häusern gehören Hochrechnungen zufolge circa 8,9 Millionen Stellplätze außerhalb des öffentlichen Straßenraums, was das enorme Potenzial für zu errichtende Ladeinfrastruktur und den hohen Ladebedarf im Bereich der Mehrparteienhäuser zeigt. Der Ausbau von Ladeinfrastruktur in Mehrparteien­häusern ist – verglichen mit anderen Gebäudesegmenten, beispielsweise Einfamilienhäusern – jedoch mit besonderen Herausforderungen verbunden: Ein wesentlicher Punkt ist, dass etwaige Investorinnen und Investoren oft nicht diejenigen sind, die die Ladeeinrichtungen nutzen, was deren Motivation für Investitionen verringern kann. Darüber hinaus können – insbesondere in Bestandsgebäuden – technische Einschränkungen wie veraltete Elektrik oder eine begrenzte Netzanschlussleistung zu zusätzlichen Schwierigkeiten bei der Installation der Ladeinfrastruktur führen.

Die Europäische Gebäudeenergieeffizienz-Richtlinie (EPBD) beziehungsweise das Gebäude-Elektromobilitäts­infrastruktur-Gesetz (GEIG) regeln bereits die Vorgaben für den Ausbau von Ladeinfrastruktur in und an neu zu errichtenden Wohngebäuden sowie Wohngebäuden, die einer größeren Sanierung unterzogen werden. Wohngebäude im Bestand sind von der EPBD und dem GEIG nicht umfasst. Um die Potenziale des privaten Ladens auch dort zu nutzen, müssen die Rahmenbedingungen für die Elektrifizierung von Stellplätzen in und an Mehrparteienhäusern verbessert und der Zugang zur Ladeinfrastruktur vereinfacht werden.

Der Anteil des Verkehrssektors an den Gesamtemissionen in Deutschland lag im Jahr 2023 mit rund 146 Millionen Tonnen CO2-Äquivalenten bei circa 22 Prozent. Die Errichtung von Ladeinfrastruktur stellt eine vorbereitende Maßnahme für spätere THG-Einsparungen durch Fahrzeuge dar. Übergeordnet leistet diese Förderrichtlinie einen Beitrag zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Verkehr, da sie die Rahmenbedingungen für den Aufbau von Lade­infrastruktur in und an Mehrparteienhäusern verbessert und damit einer großen Zielgruppe den Umstieg auf batteriebetriebene Elektrofahrzeuge erleichtert.

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Das Bundesministerium für Verkehr (BMV) gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für die Beschaffung und Errichtung von nicht öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in und an Mehrparteien­häusern.

Ziel der Förderung ist es unter anderem, den Hochlauf der Elektromobilität zu beschleunigen, indem einer großen Zielgruppe der Zugang zu Ladeinfrastruktur vereinfacht und somit der Umstieg auf batteriebetriebene Elektro­fahrzeuge erleichtert wird. Zu diesem Zweck wird der Aufbau von Ladeinfrastruktur auf möglichst vielen Stellplätzen in und an Mehrparteienhäusern im Bestand unterstützt, die durch das GEIG oder die EPBD nicht adressiert werden.

Mit der Förderung wird die Ankündigung aus dem Masterplan Ladeinfrastruktur 2030 der Bundesregierung umgesetzt, die Investitionsbereitschaft der Eigentümerinnen und Eigentümer zu steigern und den Aufbau von Lademöglichkeiten in Mehrparteienhäusern zu beschleunigen.

Zuwendungszweck ist die Förderung des Aufbaus von Ladeinfrastruktur beziehungsweise die vorbereitende Vor­verkabelung von Stellplätzen in und an diesen Gebäuden.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie sowie den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Aus gewährten Zuwendungen kann nicht auf eine künftige Förderung im bisherigen Umfang geschlossen werden.

Die Vergabe von staatlichen Fördermitteln an wirtschaftlich tätige Unternehmen gilt als Beihilfe im Sinne des Artikels 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die Zuwendung erfolgt auf Grundlage

der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, AGVO) (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder
der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis-Verordnung) (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023) in der jeweils geltenden Fassung.

1.3 Begriffsbestimmungen

a)
„Mehrparteienhaus“: Mehrparteienhäuser im Sinne dieser Richtlinie sind Gebäude, die überwiegend zu Wohn­zwecken von Personen bestimmt und die in drei oder mehr Wohneinheiten unterteilt sind. Eine Wohneinheit im Sinne der Richtlinie ist eine baulich abgeschlossene Räumlichkeit in einem dauerhaften Gebäude oder einem architektonisch abgetrennten Teil eines Gebäudes, das oder der zur ganzjährigen Bewohnung durch einen privaten Haushalt bestimmt ist
b)
„Stellplatz“: Stellplatz im Sinne dieser Richtlinie ist eine klar abgegrenzte, fest zugewiesene Fläche außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums. Der Stellplatz kann sich auf einer Parkfläche oder in einem Garagenkomplex (Parkhaus oder Tiefgarage) in oder an einem Mehrparteienhaus befinden und dient dem Zweck des Abstellens/Parkens von Fahrzeugen der Bewohnerinnen und Bewohner
c)
„CCS“: Combined Charging System, EU-weit einheitlicher Standard-Steckertyp, der das Laden mit Gleichstrom ermöglicht
d)
„Typ 2 Anschluss“: Ein EU-weit einheitlicher Standard-Steckertyp (nach IEC 62196), der das Laden von Elektrofahrzeugen mit Wechselstrom ermöglicht
e)
„Ladepunkt“: Einrichtung gemäß § 2 Nummer 1 der Ladesäulenverordnung (LSV), die dem Aufladen von Elektrofahrzeugen dient und an der zur gleichen Zeit nur ein Elektrofahrzeug aufgeladen werden kann
f)
„Vorverkabelung“: Alle Maßnahmen gemäß Artikel 2 Nummer 34 EPBD, die erforderlich sind, um die Errichtung von Ladepunkten zu ermöglichen, einschließlich Datenübertragung, Kabel, Kabelwege und – soweit erforderlich – Stromzähler. Der Begriff wird durch § 4 GEIG konkretisiert, der die Erfüllung der technischen Mindeststandards für die Leitungsinfrastruktur normiert
g)
„Nicht öffentlich zugänglicher Ladepunkt“: Auch als privater Ladepunkt bezeichnete Einrichtung im Sinne des Buchstabens e, dessen Zugang nur einem bestimmten, klar abgrenzbaren Personenkreis vorrangig aus Wohn­einheiten des Mehrparteienhauses eingeräumt ist. Ein bestimmter, klar abgrenzbarer Personenkreis ist dem Betreiber entweder namentlich bekannt oder kann von ihm bei Bedarf individuell identifiziert werden (siehe § 2 Nummer 5 LSV sowie die Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe in ihrer jeweils gültigen Fassung)

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert wird/werden

die Anschaffung und Errichtung von nicht öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur Typ 2- oder CCS-Anschluss sowie die dazugehörige technische Ausrüstung,
der Netzanschluss und die Installation elektrischer oder anderer Komponenten einschließlich Stromkabeln und Transformatoren, die erforderlich sind, um die Ladeinfrastruktur ans Netz oder an eine lokale Anlage zur Speicherung von Strom anzuschließen,
zum Aufbau der Ladeinfrastruktur notwendige Baumaßnahmen, Anpassungen von Grundflächen oder Straßen.

Nicht förderfähig sind insbesondere Ausgaben für die Planung, die Genehmigung und den Betrieb der Ladeinfrastruktur. Leasingraten oder Mietkosten sind ebenfalls nicht förderfähig. Die förderfähigen Gegenstände und Maßnahmen können durch den jeweiligen Förderaufruf eingeschränkt werden.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Antragsberechtigt sind natürliche sowie juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, die

Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes,
Eigentümer eines Mehrparteienhauses gemäß Nummer 1.3a oder
Eigentümer von Stellplätzen, die Mehrparteienhäusern zugeordnet werden,

sind.

Antragsberechtigt sind ferner Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetz.

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) werden zur Antragstellung ermutigt. KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der Europäischen Union erfüllen.1 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I AGVO beziehungsweise der KMU-Empfehlung der EU-Kommission im Rahmen des Antrags.

3.2 Nicht antragsberechtigt bei Förderungen auf Grundlage des Artikels 36a AGVO sind Unternehmen in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 bis 5 AGVO, insbesondere

wenn diese sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 18 AGVO befinden. Dies gilt insbesondere für Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist oder gegen die eine Zwangsvollstreckung eingeleitet oder betrieben wird. Dasselbe gilt für Antragsteller, die zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802 c der Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c ZPO oder § 284 AO treffen. Die Ausnahmen nach Artikel 2 Nummer 18 AGVO für KMU, die noch keine drei Jahre bestehen, sind zu beachten.
wenn diese einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der EU-Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

3.3 Das BMV wird zielgruppenspezifische Förderaufrufe veröffentlichen, in denen spezifische Voraussetzungen zu den jeweiligen Zuwendungsempfängern festgelegt werden können.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Vorhaben dürfen vor der Bescheidung noch nicht begonnen worden sein. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags zu werten. Die Stellung eines Netzanschlussbegehrens und der Kauf oder die Pacht des Grundstücks, auf dem die Ladeinfrastruktur errichtet werden soll, begründen beispielsweise keinen Vorhabenbeginn.

4.2 Die Errichtung der Ladeinfrastruktur erfolgt in Deutschland.

4.3 Der Betrieb der Ladeinfrastruktur muss grundsätzlich mit erneuerbarer Energie erfolgen, wobei die Einbindung lokal erzeugter erneuerbarer Energie wünschenswert ist.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart, Finanzierungsart und -form

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung auf Ausgabenbasis als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Anteils- oder Festbetragsfinanzierung.

Die Höhe des Zuschusses im Rahmen der Anteilsfinanzierung bemisst sich an den Vorgaben des Artikels 36a AGVO. Dabei gibt die darin genannte Beihilfeintensität den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von Zuschüssen für den beantragten Fördergegenstand erfolgen kann. Gemäß Artikel 36a Absatz 4 AGVO kann diese grundsätzlich bis zu 100 Prozent der beihilfefähigen Kosten betragen. Die tatsächliche Höhe der Förderquote im Rahmen dieser Förderrichtlinie wird über den Zeitraum der Laufzeit der Förderrichtlinie im Vorfeld des jeweiligen Förderaufrufs im Sinne einer effizienten Fördermittelverwendung auf ihre Angemessenheit überprüft, angepasst und in diesem festgelegt. Bei der Anteilsfinanzierung wird die Förderung zudem auf einen Höchstbetrag begrenzt. Die eingegangenen Projektanträge werden nach Kriterien bewertet und priorisiert, so dass die Anforderung des Artikels 2 Nummer 38 AGVO an ein diskriminierungsfreies Ausschreibungsverfahren und die geforderten Wichtungen der Priorisierungskriterien und Veröffentlichungsfristen nach Artikel 36a Absatz 4 AGVO sichergestellt sind. Dabei fließt der Beitrag des Vorhabens zu den Umweltzielen der Maßnahme mit mindestens 70 Prozent ein (zum Beispiel beantragte Beihilfe pro Stellplatz). Weitere Priorisierungskriterien werden im Förderaufruf festgelegt.

Die Höhe des Zuschusses im Rahmen der Festbetragsfinanzierung bemisst sich an den Vorgaben des Artikels 3 Absatz 2 der De-minimis-Verordnung. Bei Antragstellern, die auf Grundlage der De-minimis-Verordnung gefördert werden, dürfen die gewährten De-minimis-Beihilfen in einem fließenden Zeitraum von drei Steuerjahren entsprechend Artikel 3 Absatz 2 der De-minimis-Verordnung 300 000 Euro nicht überschreiten. Die Festbeträge werden ebenfalls über den Zeitraum der Laufzeit der Förderrichtlinie im Vorfeld des jeweiligen Förderaufrufs im Sinne einer effizienten Fördermittelverwendung auf ihre Angemessenheit überprüft, angepasst und in diesem festgelegt.

Unterschreiten die Gesamtausgaben des Vorhabens den Zuschussbetrag, wird die Förderung entsprechend reduziert.

Der Zuwendungsgeber behält sich vor, im Rahmen der Förderaufrufe weitere Anforderungen zu definieren, die die maximale Zuwendung erhöhen. Dies umfasst zum Beispiel den Aufbau von geteilt genutzter oder bidirektionaler Lade­infrastruktur. Darüber hinaus können Priorisierungskriterien festgelegt werden, die den Beitrag des Vorhabens zum sozialen Ausgleich berücksichtigen. Für KMU kann eine höhere Förderintensität zugelassen werden.

5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

Bemessungsgrundlage für die Zuwendungen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben.

Zuwendungsfähige Ausgaben nach dieser Richtlinie sind grundsätzlich die Ausgaben für den Bau, die Installation oder die Erweiterung von Ladeinfrastruktur, das heißt für

die Ladeinfrastruktur selbst,
die dazugehörige technische Ausrüstung,
den Netzanschluss einschließlich des Baukostenzuschusses,
die Installation oder Modernisierung elektrischer oder anderer Komponenten einschließlich Stromkabeln und Transformatoren, die erforderlich sind, um die Ladeinfrastruktur ans Netz oder an eine lokale Anlage zur Erzeugung oder Speicherung von Strom anzuschließen, sowie
Baumaßnahmen, Anpassungen von Grundflächen oder Straßen sowie die einschlägigen Installationsausgaben.

Aus den einzelnen Förderaufrufen können sich Abweichungen im Hinblick auf die beim jeweiligen Aufruf zuwendungsfähigen Ausgaben ergeben.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Nebenbestimmungen

Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sind für Zuwendungen zur Projektförderung auf Ausgabenbasis die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sowie für Zuwendungen an Gebietskörperschaften (ANBest-Gk). Diese Nebenbestimmungen werden Bestandteil des Zuwendungsbescheids. Darüber hinaus können im Einzelfall weitere Nebenstimmungen im Bescheid formuliert werden.

6.2 Umsetzungszeitraum

Der Umsetzungszeitraum soll eine Laufzeit von bis zu 36 Monaten in der Regel nicht überschreiten. Abweichungen hiervon können im jeweils gültigen Förderaufruf geregelt werden.

6.3 Zweckbindungsfrist

Innerhalb des Umsetzungszeitraums darf die geförderte Ladeinfrastruktur nicht veräußert, außer Betrieb gesetzt oder abgebaut werden. Gleiches gilt innerhalb der Zweckbindungsfrist. Die Zweckbindungsfrist beginnt einen Tag nach Ende des Umsetzungszeitraums und wird im jeweils geltenden Förderaufruf bekannt gegeben.

6.4 Mitwirkungspflichten

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMV oder den damit be­auftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen und an der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des BMV im Sinne dieser Förderrichtlinie mitzuwirken und entsprechend zuzuarbeiten. Es wird darauf hingewiesen, dass die Projekte in der Zuwendungsdatenbank beziehungsweise Koordinierungsdatenbank des Bundes und in der Förderlandkarte des BMV erfasst werden.

Zudem ist der Zuwendungsempfänger zur Berichterstattung an das BMV oder an die damit beauftragte Institution über den Umsetzungszeitraum hinaus bis zum Ende der Zweckbindungsfrist der bewilligten Ladeinfrastruktur verpflichtet.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller

zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben,
zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität,
zur Mitwirkung im Falle von Verfahren (bei) der EU-Kommission,
zur Mitwirkung im Rahmen der Erfolgskontrollen (zum Beispiel Datenbereitstellung, Teilnahme an Interviews), der Bearbeitung von parlamentarischen Anfragen oder Prüfungen des Bundesrechnungshofs

bereit.

Der Zuwendungsempfänger ist damit einverstanden, dass

er alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der EU-Kommission auf Verlangen aushändigt,
Beihilfen über 100 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht werden2,
Förderungen auf Grundlage der De-minimis-Verordnung in einem zentralen Register auf Unionsebene erfasst werden,
unabhängig von eventuell bestehenden Veröffentlichungspflichten unter anderem folgende Angaben veröffentlicht werden: Projektbezeichnung, einschließlich Kurzbeschreibung der wesentlichen Inhalte, Name und Ort des Zuwendungsempfängers, Umsetzungszeitraum und Höhe der Zuwendung. Er weist auf die Förderung durch das BMV bei allen Veröffentlichungen und gegebenenfalls anderen öffentlichkeitswirksamen Aktivitäten in geeigneter Form und unter Verwendung des Förderlogos des BMV hin. Das Förderlogo ist beim Projektträger ausschließlich zu diesem Zweck anzufordern.

6.5 Subventionserhebliche Tatsachen

Bei der im Rahmen dieser Förderrichtlinie gewährten Zuwendung kann es sich um eine Subvention im Sinne von § 264 Absatz 8 des Strafgesetzbuchs (StGB) handeln. Einige der im Antragsverfahren sowie im laufenden Projekt zu machenden Angaben sind deshalb gegebenenfalls subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes (SubvG). Bei Vorlage der förmlichen Förderanträge wird der Antragsteller in diesem Fall über die subventionserheblichen Tatsachen und die Strafbarkeit eines Subventionsbetrugs gemäß § 264 StGB in Kenntnis gesetzt und gibt hierüber eine zwingend erforderliche schriftliche Bestätigung der Kenntnisnahme ab. Des Weiteren ist der Zuwendungsempfänger im Zuwendungsbescheid auf die Pflichten nach § 3 SubvG hinzuweisen.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen

Mit der Umsetzung der Fördermaßnahme hat das BMV folgenden Projektträger als bewilligende Stelle beauftragt:

PricewaterhouseCoopers GmbH WPG
Kapelle-Ufer 4
10117 Berlin

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

7.2 Einstufiges Antragsverfahren, Nutzung des elektronischen Antragssystems

Das Antragsverfahren ist einstufig ausgestaltet. Förmliche Förderanträge und die für die Bearbeitung erforderlichen Anlagen sind grundsätzlich auf elektronischem Weg bei dem Projektträger unter Verwendung des dafür bereitgestellten Antragssystems einzureichen.

Der Projektträger gibt auf seiner Internetseite in Form separater Förderaufrufe zur Einreichung von Förderanträgen ergänzende Hinweise zu dieser Förderrichtlinie, inhaltliche Anforderungen an die Anträge und den Zeitraum, in dem Anträge nach dieser Förderrichtlinie gestellt werden können, bekannt. In den separaten Förderaufrufen erfolgt die genaue Beschreibung der einzureichenden Unterlagen. Anträge, die nach dem angegebenen Zeitpunkt eingehen, können grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden.

Der Projektträger ist berechtigt, nach Antragseinreichung weitere Unterlagen zur Vervollständigung und Qualifizierung der Unterlagen anzufordern. Kommen die Antragsteller diesen Nachforderungen innerhalb der vorgegebenen Frist nicht ausreichend nach, kann der Antrag abgelehnt werden.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt im Wege des Anforderungsverfahrens und wird abweichend von Nummer 1.4 ANBest-P und Nummer 1.3 ANBest-Gk mindestens kalenderquartalsweise nachschüssig mit Vorlage der zahlungsbegründenden Unterlagen ausgezahlt.

In den Förderaufrufen kann gesondert geregelt werden, dass die Zuwendungen nach Vorlage des Verwendungs­nachweises in einer Summe ausgezahlt werden.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Die Verwendung der Zuwendung ist, abweichend zu den Nummern 6.1 ANBest-P und ANBest-Gk innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch drei Monate nach Ablauf des Umsetzungszeitraums der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Ist der Zuwendungszweck nicht innerhalb eines Haushaltsjahres (Kalenderjahres) erfüllt, ist der Bewilligungsbehörde innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres ein Zwischennachweis vorzulegen. Wenn die ANBest-Gk und nicht die ANBest-P Bestandteil des Zuwendungsbescheids werden, ist der Zwischennachweis nur auf Verlangen der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Die Zwischen- und Verwendungsnachweise sind entsprechend der Festlegungen in den Nebenbestimmungen vorzulegen.

7.5 Bewertungskriterien

Die Entscheidungen über die Förderanträge werden nach Plausibilität und Vollständigkeit der Antragsunterlagen sowie zuerkannten Auswahl- und Förderprioritäten unter Berücksichtigung der Vorgaben aus Artikel 36a Absatz 4 AGVO getroffen. Der Einschätzung von Auswahl- und Förderprioritäten liegen die im jeweils geltenden Förderaufruf auf­geführten Kriterien zugrunde. Die Begutachtung erfolgt durch den beauftragten Projektträger. Anträge, die Förderprioritäten beziehungsweise Förderkriterien nicht beziehungsweise nicht in ausreichendem Umfang erfüllen, können nicht gefördert werden.

7.6 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a VwVfG, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt. Die EU-Kommission hat das Recht, die auf Grundlage dieser Verwaltungsvorschrift gewährten Zuwendungen zu überprüfen.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2030 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolgeförderrichtlinie fristgerecht in Kraft gesetzt werden.

Berlin, den 16. März 2026

Bundesministerium für Verkehr

Im Auftrag
Oberkandler
1
Vergleiche Anhang I AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, bekanntgegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE
2
(Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der AGVO geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.