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Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz

Richtlinie
über die Förderung von Vorhaben
zur verbraucherbezogenen Forschung und Entwicklung
zu „Verbraucherschutz im Dienst der UN-Agenda 2030
und der Sustainable Development Goals“
im Rahmen des Programms zur Innovationsförderung
im Verbraucherschutz in Recht und Wirtschaft

Vom 3. März 2020

1 Förderziel, Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Die Transformation zur Nachhaltigkeit ist die größte zivilisatorische Herausforderung der Gegenwart. Im Jahr 2015 haben die United Nations (UN) mit der Agenda 2030 („Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“) eine Konkretisierung des Leitbilds der nachhaltigen Entwicklung vorgelegt. Dabei haben die Mitglieder wesentliche Nachhaltigkeitsziele (Sustainable Development Goals/SDGs) definiert. Die SDGs sollen die Würde des Menschen, den Schutz des Planeten, Frieden und Wohlstand für alle sichern sowie globale Partnerschaften befördern. Mit Blick auf Verbraucherinnen und Verbraucher ist dabei vor allem das SDG 12 von Relevanz: „Nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherstellen“.

Die Bundesregierung verfolgt das Ziel, eine kohärente Umsetzung der SDGs durch geeignete Maßnahmen voranzubringen. Hierzu dient u. a. die Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung. Notwendig ist eine Entwicklungsperspektive, die Nachhaltigkeit als System- und Bedingungszusammenhang aller SDGs begreift und „die fünf Ps“ (People, Planet, Prosperity, Peace, Partnership) als untereinander abhängig versteht.

Gerade der Charakter des Verbraucherschutzes bzw. der Verbraucherpolitik als Querschnittsfeld ist besonders dazu geeignet, ein Politikfeld übergreifendes Vorgehen im Hinblick auf die nachhaltigkeitspolitischen Erfordernisse her­vorzubringen. Denn Verbraucherschutz bzw. Verbraucherpolitik befinden sich an der Schnittstelle von Produktion, Konsum, Verbrauch und Verwertung und somit in einer Schlüsselposition für den sozialen, ökologischen und ökonomischen Wandel. Veränderungen in diesen Bereichen versprechen umfassende Hebelwirkungen auf das Erreichen verschiedener Nachhaltigkeitsziele, insbesondere im Hinblick auf SDG 12 (Nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherstellen), SDG 10 (Abbau von Ungleichheit), SDG 13 (Bekämpfung des Klimawandels) und SDG 16 (Friedliche und inklusive Gesellschaften).

Konsumhandlungen haben weitreichende Auswirkungen auf Aspekte wie Schadstoffeinträge in die Umwelt, Arbeitsbedingungen und Sozialverträglichkeit. Der Konsumbegriff umfasst dabei den gesamten Konsumzyklus von der Präferenzbildung über die Informationssuche, Kaufentscheidung und Nutzung, bis zur Entsorgung oder Weiterverwendung. Nutzungsdauern und Produktzyklen wirken sich maßgeblich auf Energieverbrauch, Stoffkreislauf und die Klimabilanz aus. Herstellungsbedingungen und Lieferketten bestimmen Umweltschutz und Arbeitsbedingungen gleichermaßen.

Die Transformation zu nachhaltigem Produzieren und Konsumieren bedeutet eine Transformation von der Linearwirtschaft zur Kreislaufwirtschaft auf der Basis regenerativer Energien. Diese Transformationsaufgabe richtet sich vor allem an die Industrieländer, deren Produktions- und Konsummuster nicht mehr weltverträglich sind.

Gefördert werden sollen Projekte, die Potenziale und Instrumente des Verbraucherschutzes aufzeigen, um einen gesamtgesellschaftlichen Wandel in Richtung Nachhaltigkeit erfolgreich zu gestalten und dafür zu mobilisieren. Ziel der Förderung ist es, wissenschaftlich fundierte Erkenntnisse für die Praxis zu generieren und relevante Frage- und Problemstellungen zu identifizieren und zu bearbeiten. Es sollen möglichst praktische Gestaltungsansätze erforscht und entwickelt und in der Umsetzung wissenschaftlich begleitet werden. Dazu gehören auch der Austausch und die Kooperation zwischen Wissenschaft und gesellschaftlichen Stakeholdern, um Wissen in der Praxis wirksam werden zu lassen. Erwartet werden aussagekräftige und übertragbare Ergebnisse. Dabei soll das Prinzip „Responsible Research and Innovation“ berücksichtigt werden, d. h. die verantwortungsvolle Gestaltung von Forschung und Innovationen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und gesellschaftliches Wohlergehen.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) beabsichtigt, Vorhaben im Sinne dieser Richtlinie auf Grundlage seines Programms zur Innovationsförderung im Verbraucherschutz in Recht und Wirtschaft zu fördern.

1.2 Rechtsgrundlagen

Vorhaben können durch Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, des Programms zur Innovationsförderung im Verbraucherschutz in Recht und Wirtschaft, der Standardrichtlinien des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) einschließlich Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) (samt Verwaltungsvorschriften) gefördert werden.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die eingereichten Projektvorschläge stehen miteinander im Wettbewerb.

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind Vorhaben der Forschung und Entwicklung und Innovation, die von dem Ziel getragen sind, die in den SDGs festgeschriebenen Ziele mit den Instrumenten des Verbraucherschutzes umzusetzen. Projektvorschläge sollen die Bedeutung des Verbraucherschutzes zum Erreichen der Nachhaltigkeitsziele herausstellen, ­innovative Erkenntnisse und Konzepte entwickeln (soziotechnische oder ökologische Innovationen) sowie neuartige Umsetzungsszenarien entwerfen, validieren oder testen.

Wesentliche Aspekte können sein:

Unterstützung und Rahmung des Wandels von Produktions- und Konsumstilen in Richtung nachhaltiger Konsummuster und Lebensstile;
Stärkung des Transformationswissens bei Verbrauchern, Verbraucherorganisationen und verbraucherbezogenen Behörden (Problembewusstsein schaffen, Achtsamkeit fördern, Reflexionsfähigkeit erhöhen, Systemwissen über nicht-nachhaltige Konsumpraktiken und Handlungswissen für nachhaltige Verhaltensweisen steigern);
Förderung der Handlungskompetenzen für eine nachhaltige Transformation (z. B. Reduzierung des sogenannten „Intention-Behavior-Gaps“, Vermeidung von Rebound-Effekten/-Verhalten);
Gestaltung nachhaltigkeitsförderlicher Rahmenbedingungen und wirksamer Anreizstrukturen für Verbraucherinnen und Verbraucher;
Identifikation und Stärkung der Träger und Multiplikatoren von Innovations- und Veränderungsprozessen im Hinblick auf nachhaltiges Konsumieren im Sinne einer wirksamen Governance-Struktur;
Potenziale sozialer Innovationen (z. B. Sharing, Tauschen statt Kaufen, genossenschaftliche Ansätze, Upscaling, Repair Cafés);
Weiterentwicklung des Verbraucherrechts im Hinblick auf die Umsetzung der SDGs;
Produktgestaltung und Kommunikationsdesign (substainability-by-design, Ökodesign);
Ansätze für nachhaltigkeitsorientierte Verbraucherinformation;
Anwendung von innovativen Methoden zur interaktiven Kommunikation über nachhaltiges Verbraucherverhalten (z. B. Gamification);
Entwicklung bzw. Nutzung digitaler Technologien im Hinblick auf verbraucherbezogene Nachhaltigkeitsziele;
Sichtbarkeit von Best-Practice-Beispielen.

Die Auflistung ist beispielhaft und als Anregung anzusehen. Davon abweichende Vorschläge, deren Relevanz, Tragfähigkeit und verbraucherbezogene Bedeutung überzeugend dargelegt werden, können gefördert werden, solange die Lösungsansätze einen wesentlichen Beitrag zur oben genannten Zielstellung und Thematik der Förderrichtlinie leisten.

Der methodische Zugang zu den Fragestellungen ist offen, interdisziplinäre Ansätze sind erwünscht. Förderfähig sind sowohl theorieorientierte als auch empirische Untersuchungen, technologische Entwicklungen bzw. eine Mischung verschiedener Ansätze. Auch die Möglichkeiten der aktiven Einbeziehung von Verbraucherinnen und Verbrauchern in die Forschung (z. B. Experimentierräume/Sustainable Valleys, Co-Working-Space, Innovationshubs für soziotechnische Innovationen, Reallabore) können genutzt werden.

Neben analytischer und konzeptioneller Arbeit wird im Rahmen der Projekte die inhaltliche Organisation von Diskussionsveranstaltungen, Workshops etc. erwartet, in die sowohl Wissenschaftsakteure und erweiterte Fachcommunity als auch gesellschaftliche Stakeholder eingebunden werden sollen.

3 Zuwendungsempfänger und -voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, die in Deutschland ihren Sitz haben.

„Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung“ oder „Forschungseinrichtung“ bezeichnet Einrichtungen wie Hochschulen oder Forschungsinstitute, Technologietransfer-Einrichtungen, Innovationsmittler, forschungsorientierte physische oder virtuelle Kooperationseinrichtungen, unabhängig von ihrer Rechtsform (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) oder Finanzierungsweise, deren Hauptaufgabe darin besteht, unabhängige Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zu betreiben oder die Ergebnisse derartiger Tätigkeiten durch Lehre, Veröffentlichung oder Wissenstransfer zu verbreiten. Übt eine derartige Einrichtung auch wirtschaftliche Tätigkeiten aus, muss sie über deren Finanzierung, Kosten und Erlöse getrennt Buch führen. Unternehmen, die beispielsweise als Anteilseigner oder Mitglied bestimmenden Einfluss auf eine solche Einrichtung ausüben können, darf kein bevorzugter Zugang zu den von ihr erzielten Ergebnissen gewährt werden (27.6.2014 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 198/7).

Mit den Arbeiten am Projekt darf noch nicht begonnen worden sein. Die Arbeiten sind grundsätzlich in der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Gefördert werden im Rahmen dieser Fördermaßnahme sowohl Einzel- als auch Verbundvorhaben.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) der AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Gefördert werden können Projekte unterschiedlicher Größenordnung, wobei die maximale Fördersumme pro Projekt, unabhängig davon, ob es sich um ein Einzel- oder ein Verbundprojekt handelt, bis zu 150 000 Euro beträgt. Die maximale Förderdauer beträgt 18 Monate.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in An­wendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMJV begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Mit der Antragstellung wird die Bereitschaft des Zuwendungsempfängers erklärt, an zwei Workshops im BMJV teilzunehmen, um das Projekt zu Beginn vorzustellen und zum Ende die Projektergebnisse zu präsentieren und zu diskutieren.

7 Verfahren

7.1 Projektträger

Mit der Umsetzung dieser Fördermaßnahme hat das BMJV die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) als Projektträger beauftragt (http://www.ble.de/).

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Projektträger ptble
Referat 321 – Innovationen
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn

http://www.ble.de/

Ansprechpartner:

Herr Stefan Gayl
Telefon: 02 28/68 45-32 60
E-Mail: innovation@ble.de
D-Mail: innovation@ble.de-mail.de

7.2 Vorlage von Förderanträgen

In Abweichung von Nummer 7.2.1 (Call-Verfahren) des Programms zur Innovationsförderung im Verbraucherschutz in Recht und Wirtschaft erfolgt das Verfahren in einem einstufigen Verfahren.

Um eine hohe Qualität sowie eine effiziente Umsetzung der geförderten Vorhaben zu gewährleisten, wird die Förderwürdigkeit im wettbewerblichen Verfahren auf der Grundlage von Förderanträgen beurteilt.

Das Einreichen der Förderanträge erfolgt ausschließlich über das Internet-Portal
https://foerderportal.bund.de/easyonline/. Dort stehen weitere Informationen und Hinweise zum Verfahren und zu den einzureichenden Unterlagen zur Verfügung.

Die Anträge sind in deutscher Sprache abzufassen.

Anträge sind bis spätestens

30. Juni 2020, 24.00 Uhr (Ausschlussfrist)

beim Projektträger einzureichen (Eingang bei der BLE). Neben der elektronischen Einreichung über easy-Online muss der komplette Antrag auch auf dem Postweg (Anschrift siehe oben) fristgerecht vorgelegt werden.

Alternativ ist auch die Übersendung der online erstellten Unterlagen per absenderbestätigter De-Mail an die in Nummer 7.1 angegebene De-Mail-Adresse bis zur vorstehend bestimmten Frist möglich. Einreichungen per Telefax oder E-Mail werden nicht berücksichtigt.

Aus der Vorlage eines Förderantrages kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden.

Die Vorhabenbeschreibungen müssen die nachfolgend aufgeführten Angaben enthalten sowie dem nachfolgend ­genannten Format entsprechen, um eine gutachterliche Stellungnahme zu erlauben. Anträge, die den formalen und inhaltlichen Vorgaben nicht entsprechen, können ohne weitere Prüfung als unzulässig abgewiesen werden. Die Vorhabenbeschreibung darf maximal 20 Seiten (ohne Deckblatt, Gliederung, Finanzierungstabellen, Anlagen (siehe unten) und Literaturverzeichnis; bevorzugte Schrift Arial, Schriftgröße mindestens 11 Pkt., Zeilenabstand 1,2) umfassen und soll folgendermaßen gegliedert sein:

A.
Allgemeine Angaben zum Vorhaben (Deckblatt der Projektskizze):
Titel/Thema des Projekts und Akronym,
Art des Vorhabens: Einzelvorhaben oder Verbundvorhaben,
Projektleitung (Hauptansprechpartnerin/Hauptansprechpartner, nur eine Person), bzw. bei Verbünden Verbundkoordination (Hauptansprechpartnerin/Hauptansprechpartner, nur eine Person) mit vollständiger Dienstadresse und Projektleitende der weiteren Verbundbeteiligten (pro antragstellender Einrichtung jeweils nur eine Person),
bei Verbünden ist eine gemeinsame Vorhabenbeschreibung einzureichen, aus der eine eindeutige zeitliche und inhaltliche Aufteilung der Arbeitspakete auf die einzelnen Teilvorhaben ersichtlich ist. Neben der gemeinsamen Vorhabenbeschreibung erstellt jeder Verbundteilnehmer ein separates Antragsformular mit rechtsverbindlicher Unterschrift,
geplante Laufzeit, geplanter Beginn des Vorhabens,
Unterschrift der/des Hauptverantwortlichen für das Vorhaben und bei Verbünden der beteiligten Projektleiterinnen/Projektleiter.
B.
Inhaltsverzeichnis
C.
Beschreibung der Projektinhalte und weitere Erläuterungen zum Vorhaben:
Kurze Zusammenfassung sowie bei Verbünden eine kurze Beschreibung des Gegenstandes der einzelnen Teilvorhaben auf Grundlage des Arbeitsplans (insgesamt maximal eine Seite).
I.
Ziele:
Zielstellung/Fragestellung des Vorhabens,
Beschreibung der wissenschaftlichen Arbeitsziele des Vorhabens,
Bezug des Vorhabens zu den förderpolitischen Zielen (insbesondere Förderrichtlinie, Förderprogramm),
Relevanz für die Verbraucherinnen und Verbraucher bzw. die Verbraucherpolitik.
II.
Darstellung des nationalen und internationalen Forschungsstands einschließlich Darstellung der eigenen Forschungsarbeiten im Feld:
Stand der Wissenschaft,
bisherige Arbeiten des Antragstellers.
III.
Beschreibung des Arbeitsplans:
theoretischer Zugang/analyseleitende Theorie(n)/Hypothese(n),
Projektdesign mit Begründung der Methoden/Verfahren,
Beschreibung der Arbeitspakete inklusive inhaltlicher und zeitlicher Zwischenziele.
IV.
Kurze Darstellung des Transfer- und gegebenenfalls Distributions-/Verwertungskonzepts:
Möglichkeiten zur breiten Nutzung sowie Verwertung der Ergebnisse in Gesellschaft, Wirtschaft, Wissenschaft, in der Fach-/Hochschulausbildung sowie durch Fachverbände und Intermediäre (die Darstellung hat gemäß der Vorlage „Verwertungsplan“ zu erfolgen).
V.
Arbeitsteilung/Zusammenarbeit mit Dritten:
Angaben, die nur bei gegebenem Inhalt notwendig sind (innerhalb des angegebenen Gesamtumfangs): bei Verbundvorhaben und bei Kooperationen (z. B. mit Praxispartnern, Organisationen oder Verbänden) ist (jeweils) eine Beschreibung der Arbeitsteilung zwischen den Partnern und Erläuterung zum wechselseitigen Mehrwert vorzulegen.
VI.
Angaben zum Finanzbedarf:
tabellarische Darstellung der Ausgaben bzw. Kosten sowie des Gesamtzuwendungsbedarfs (bei Verbundvorhaben aufgeschlüsselt nach Teilvorhaben). Bitte beachten Sie, dass diese Angaben mit dem ­Projektblatt zur Skizze übereinstimmen sollten,
Notwendigkeit der Zuwendung.
D.
Anlagen (außerhalb des oben genannten Gesamtumfanges der Vorhabenbeschreibung):
I.
CV der Projektleitung und gegebenenfalls weiterer Projektbeteiligter (pro Person maximal 1 500 Zeichen inklusive Leerzeichen)
II.
Eigene Vorarbeiten der Projektleiterin/des Projektleiters und gegebenenfalls weiterer Projektbeteiligter als Auflistung zu folgenden Punkten (maximal 3 000 Zeichen inklusive Leerzeichen):
einschlägige Publikationen der letzten fünf Jahre (maximal zehn),
erstellte und publizierte Forschungsdaten, Instrumente und dazugehörige Methodenberichte,
laufende Drittmittelvorhaben mit Bezug zum geplanten Vorhaben (unter Angabe von Titel, Förderer und Umfang).
III.
Literaturverzeichnis

7.3 Auswahl- und Entscheidungsverfahren

Die eingegangenen Förderanträge werden nach Ablauf der Vorlagefrist nach den Vorgaben des Programms vom Projektträger insbesondere nach folgenden Kriterien geprüft:

Passfähigkeit zu den Zielen der Förderrichtlinie,
Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel,
wissenschaftlicher Innovationsgrad; inwiefern geht die im Projekt adressierte Forschungsleistung über den aktuellen Stand der Forschung hinaus,
Orientierung an den Bedarfen von Verbraucherinnen und Verbrauchern und gegebenenfalls praktische Relevanz der Ergebnisse für den Alltag der Verbraucherinnen und Verbraucher,
Qualität des Projektdesigns einschließlich der Angemessenheit der ausgewählten Methoden,
Struktur des Arbeitsplans,
Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Zuwendungsempfängers, vorhandene Vorleistungen und Ressourcen,
Qualität der Maßnahmen des Projektmanagements, bei Verbundvorhaben inklusive der Qualität der Organisation der Zusammenarbeit im Verbund zur Erreichung der Projektziele,
Angemessenheit der vorhabenbezogenen Ressourcenplanung,
Verwertungskonzept.

Das BMJV und der Projektträger behalten sich vor, bei der Bewertung der vorgelegten Förderanträge Experten hinzuzuziehen.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung auf der Basis der verfügbaren Haushaltsmittel vom BMJV entschieden. Der Projektträger informiert die Antragsteller über das Ergebnis.

7.4 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Inkrafttreten

Die Förderrichtlinie tritt mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Berlin, den 3. März 2020

Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz

Im Auftrag
Springeneer