Suchergebnis

 

Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Bekanntmachung
über einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung
eines Tarifvertrags für die Elektrohandwerke

Vom 14. August 2019

Der Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (Bundesinnungsverband), Lilienthalallee 4, 60487 Frankfurt am Main, und die Industriegewerkschaft Metall, Vorstand, Wilhelm-Leuschner-Straße 79, 60329 Frankfurt am Main, haben gemeinsam beantragt, den zwischen ihnen abgeschlossenen

Tarifvertrag über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken vom 17. Januar 2019*

– der Tarifvertrag kann bis zur Allgemeinverbindlicherklärung täglich mit Wochenfrist gekündigt werden, danach mit dreimonatiger Frist erstmals zum 31. Dezember 2022, und tritt spätestens am 31. Dezember 2024 außer Kraft –

nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes ab dem 1. Januar 2020 für allgemeinverbindlich zu erklären.

Geltungsbereich des Tarifvertrags:

räumlich:
für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland;
fachlich:
für alle Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen, die mit der handwerksmäßigen Installation, Wartung oder Instandhaltung von elektro- und informationstechnischen Anlagen und Geräten einschließlich elektrischer Antriebe, Leitungen, Kommunikations- und Datennetze sowie mit dem Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbau befasst sind bzw. – bezogen auf diese Tätigkeiten – entsprechende Dienstleistungen einschließlich damit zusammenhängender baulicher Nebenpflichten im Sinne von § 5 der Handwerksordnung anbieten;
persönlich:
für alle Beschäftigten, soweit sie elektro- und informationstechnische Tätigkeiten ausüben.
Nicht erfasst werden Auszubildende im Sinne des § 1 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes. § 22 des Mindestlohngesetzes gilt entsprechend.

Schriftliche Stellungnahmen zu diesem Antrag können innerhalb von drei Wochen, vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger an gerechnet, beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 11017 Berlin, eingereicht werden. Außerdem besteht Gelegenheit zur Äußerung in der öffentlichen Verhandlung über den Antrag vor dem Tarifausschuss. Der Termin der Verhandlung wird noch bekannt gemacht.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden würden, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.

Berlin, den 14. August 2019

IIIa6-31241-Ü-06c/9

Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Im Auftrag
Christian Riechert
*
Bei der Branche der Elektrohandwerke handelt es sich um eine Branche nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG). Der Tarifvertrag über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken vom 17. Januar 2019 hat Arbeitsbedingungen nach § 5 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 AEntG zum Gegenstand.