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vom: 16.10.2020
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
BAnz AT 22.10.2020 B1
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Förderrichtlinie
für aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) mitfinanzierte Maßnahmen
zur Durchführung des Programms
„Zukunftszentren − Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen
(KMU), Beschäftigten und Selbstständigen
bei der Entwicklung und Umsetzung innovativer Gestaltungsansätze
zur Bewältigung der digitalen Transformation“
− Neufassung –
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Zuwendungszweck
Die Zukunft des Wirtschaftsstandortes Deutschland hängt entscheidend davon ab, wie gut es gelingen wird, technologische Innovationen mit sozialen Innovationen zu verknüpfen. Globaler Wettbewerb, demografischer Wandel und eine voranschreitende Digitalisierung stellen Arbeitgeber und Erwerbstätige vor neue und komplexe Herausforderungen. Je nach Branche, Betrieb, Tätigkeitsfeld oder Region in höchst unterschiedlichem Ausmaß. Gerade für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) kann die zunehmende Digitalisierung neue Chancen und Wachstumsaussichten bieten. Gleichzeitig verändert die technologische und digitale Durchdringung das Tätigkeitsprofil vieler Berufe gravierend. Dies trifft auf einen Arbeitskräftemarkt, dessen Fachkräftepotenzial in einigen Regionen und Branchen schon jetzt spürbar abnimmt, der zudem immer älter und zuwanderungsbedingt auch heterogener wird.
Da Ostdeutschland in besonderem Maße und zudem deutlich früher mit den Herausforderungen der sich überlagernden Transformationsprozesse konfrontiert ist, wurde in den ostdeutschen Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen das Förderprogramm „Zukunftszentren“ etabliert. Im Wesentlichen richtet sich das Programm an drei Zielgruppen: an KMU, an ihre Beschäftigten und an Selbstständige, insbesondere Solo-Selbstständige. Es zielt darauf ab, die Selbstlern- und Gestaltungskompetenz der drei Zielgruppen in den Transformationsprozessen zu fördern und ihre Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten und zu stärken.
Über diese drei Hauptzielgruppen hinaus haben grundsätzlich alle Unternehmen im räumlichen Geltungsbereich, d. h. in den Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, Zugang zu den Fördermaßnahmen. Die relevanten Erkenntnisse, die im Rahmen des Förderprogramms gewonnen werden, werden sukzessive im Internet veröffentlicht und stehen so allen Arbeitsmarktakteuren in Deutschland zur Verfügung.
Hinzu kommt, dass lernende Systeme und Künstliche Intelligenz (KI) im beruflichen Alltag − mal mehr, mal weniger bewusst wahrgenommen − angekommen sind: Über intelligente Assistenzsysteme greifen wir in Echtzeit auf eine Vielzahl von Informationen zu und auch in der Arbeitswelt unterstützen uns Technologien, wie z. B. sprachliche Assistenzsysteme, Pflegeroboter oder auf Big Data basierende Anwendungen. Die Einführungsprozesse verlaufen nicht linear, sondern iterativ. Die technologische Durchdringung verändert Berufe auf der Tätigkeitsebene und damit verknüpfte Kompetenz- und Qualifizierungsanforderungen gravierend. In der 2018 beschlossenen KI-Strategie der Bundesregierung ist daher angekündigt, das Modell der Zukunftszentren deutschlandweit − erweitert um den Schwerpunkt der Bewältigung KI-bezogener Wandlungsprozesse − auszuweiten (siehe Kapitel 3.5 S. 29 f.). Mit dem Bundesprogramm „Zukunftszentren (KI)“ für die westdeutschen Bundesländer und Berlin wird dieses Ziel bereits jetzt umgesetzt. Mit einer entsprechenden Erweiterung dieser Förderrichtlinie soll ein Beitrag geleistet werden, längerfristig eine bundesweit einheitliche Förderstruktur der Regionalen Zukunftszentren (RZ) zu etablieren.
Das Programm „Zukunftszentren“ ergänzt die Ziele der BMAS1-geförderten Initiative Neue Qualität der Arbeit (INQA), der Nationalen Weiterbildungsstrategie, des Innovationsbüros „Fachkräfte für die Region“ sowie der KI-Strategie der Bundesregierung. Es knüpft ferner vertiefend an das ESF-Programm unternehmensWert:Mensch (uWM), die ESF-Sozialpartnerrichtlinie „Fachkräfte sichern“ sowie die vom BMAS geförderten (betrieblichen) Lern- und Experimentierräume an.
1.2 Zuwendungsziele
Im Rahmen des Programms werden die drei Handlungsschwerpunkte „Regionales Zukunftszentrum“ (RZ), „Zentrum digitale Arbeit“ (ZdA) und „Haus der Selbstständigen“ (HdS) gefördert.
Übergeordnetes Ziel der drei Handlungsschwerpunkte ist die Anpassung der Beschäftigten, Unternehmen und Unternehmerinnen/Unternehmer an den Wandel (siehe Operationelles Programm des Bundes für den ESF in der Förderperiode 2014 bis 2020, Prioritätsachse A, Investitionspriorität 8v). Dazu sollen in den Handlungsschwerpunkten „Regionales Zukunftszentrum“ und „Zentrum digitale Arbeit“ die Unternehmen, insbesondere KMU, und ihre Beschäftigten mit aktuellen Kenntnissen der Arbeits- und Organisationsforschung bei der Erprobung innovativer Gestaltungsansätze unterstützt werden. Darüber hinaus sollen Unternehmen, schwerpunktmäßig KMU, bei der partizipativen bzw. co-kreativen Einführung digitaler Technologien und KI-basierter Systeme unterstützt und diese gemeinsam mit den Beschäftigten menschengerecht gestaltet werden. Im Kern besteht die Herausforderung, das Wissen um die Wirkungsweise von KI-basierten Systemen konkret für den Anwendungsfall des Betriebs verfügbar zu machen und in der Lage zu sein, Einführungs- und Anwendungsprozesse sozialpartnerschaftlich bzw. beteiligungsorientiert zu gestalten und die erforderlichen Kompetenzen zu vermitteln. Im Handlungsschwerpunkt „Haus der Selbstständigen“ sollen Selbstständige, insbesondere Solo-Selbstständige, durch Bereitstellung von Wissen und Vernetzungsmöglichkeiten in ihrer Gestaltungskompetenz gestärkt werden. Für die drei Handlungsschwerpunkte ergeben sich daraus die jeweils folgend aufgeführten Ziele und Maßnahmen.
1.2.1 Regionales Zukunftszentrum
Die Etablierung RZ zielt darauf ab, die unterschiedlichen Herausforderungen und Bedarfe der ostdeutschen Bundesländer im digitalen und demografischen Wandel differenziert in den Blick zu nehmen. Die RZ sollen die Unterstützungsbedarfe der Regionen und Branchen identifizieren und insbesondere mit passgenauen Qualifizierungsangeboten beantworten.
Um dieses Ziel zu erreichen, sollen die RZ regionales und branchenspezifisches Wissen sammeln, ein Beratungsangebot bereitstellen bzw. zu bestehenden Beratungsangeboten lotsen, zukunftsweisende Gestaltungsansätze und Lehr-Lernkonzepte entwickeln und diese auf betrieblicher Ebene modellhaft erproben.
Zudem sollen Unternehmen, schwerpunktmäßig KMU, bei der partizipativen, bzw. co-kreativen Einführung von KI-Systemen unterstützt werden und diese gemeinsam mit den Beschäftigten menschenzentriert gestaltet werden (sogenanntes KI-Einführungsmodul). Hier geht es insbesondere darum, dass durch die Zukunftszentren auch methodische Kompetenzen zur Gestaltung dieser Einführungsprozesse vermittelt werden sollen.
Als KI-Systeme werden nach der Definition der von der Europäischen Kommission eingesetzten unabhängigen hochrangigen Expertengruppe für Künstliche Intelligenz vom Menschen entwickelte Softwaresysteme (und gegebenenfalls auch Hardwaresysteme) bezeichnet, die in Bezug auf ein komplexes Ziel auf physischer oder digitaler Ebene handeln, indem sie ihre Umgebung durch Datenerfassung wahrnehmen, die gesammelten strukturierten oder unstrukturierten Daten interpretieren, Schlussfolgerungen daraus ziehen oder die aus diesen Daten abgeleiteten Informationen verarbeiten, und über das bestmögliche Handeln zur Erreichung des vorgegebenen Ziels entscheiden. KI-Systeme können entweder symbolische Regeln verwenden oder ein numerisches Modell erlernen, und sind auch in der Lage, die Auswirkungen ihrer früheren Handlungen auf die Umgebung zu analysieren und ihr Verhalten entsprechend anzupassen.2
1.2.2 Zentrum digitale Arbeit
Mit dem Zentrum digitale Arbeit soll ein Think-Tank etabliert werden, der maßgeblich der Generierung und dem Transfer von Wissen dient: er soll übergreifendes Forschungswissen zum digitalen und demografischen Wandel des Arbeitsmarkts aufbereiten, dieses Wissen für die RZ bereitstellen und die Erkenntnisse und Lösungsansätze der Regionen wiederum den Arbeitsmarktakteuren in Deutschland zur Verfügung stellen − im Sinne einer „lernenden Arbeitspolitik“ insbesondere dem BMAS.
1.2.3 Haus der Selbstständigen
Spätestens seit dem Aufkommen digitaler Marktplätze und damit zusammenhängender plattformbasierter Erwerbstätigkeit haben sich Wertschöpfungsketten und Arbeitsverhältnisse verändert. Selbstständige und vor allem Solo-Selbstständige werden zunehmend mit Tätigkeiten beauftragt, die zuvor Festangestellte übernommen haben, jedoch zu anderen Konditionen. Damit Solo-Selbstständige gegenüber abhängig Beschäftigten wirtschaftlich nicht abgehängt werden, kommt der Stärkung von gemeinsamen Interessenvertretungen und kollektiven Maßnahmen − auch im Hinblick auf ihre Entlohnung − große Bedeutung zu. Lose betrieblicher Strukturen mit fehlenden Möglichkeiten zum Austausch erschweren es jedoch, Betroffene darüber zu informieren, welche kollektiven Möglichkeiten es gibt, Rechte geltend zu machen, Arbeitsbedingungen mitzugestalten oder soziale Risiken abzusichern.
Das Haus der Selbstständigen soll Betroffene daher darüber informieren, welche kollektiven Möglichkeiten es gibt, Rechte geltend zu machen. Im Fokus stehen dabei die Stärkung und Unterstützung gemeinsamer Interessenvertretungen sowie sonstiger selbstregulierender Verfahren, die geeignet sind, die Vergütungssituation sowie die Arbeitsbedingungen vor allem von Solo-Selbstständigen und Plattformbeschäftigten zu verbessern.
1.1.3 Rechtsgrundlagen
Die Förderung des Programms „Zukunftszentren“ aus dem ESF erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (ESF-Verordnung) und der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (Allgemeine Strukturfondsverordnung). Jegliche delegierte Rechtsakte bzw. Durchführungsbestimmungen, die in Verbindung mit der Strukturfondsförderung stehen und erlassen wurden bzw. noch erlassen werden, vervollständigen die rechtliche Grundlage. Rechtsgrundlage ist das Operationelle Programm (OP) des Bundes für den ESF für die Förderperiode 2014 bis 2020 (CCI-Nr. 2014DE055FOP002). Es handelt sich um eine Förderung zugunsten „der Anpassung der Arbeitskräfte, Unternehmer und Unternehmen an den Wandel“, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 dem Interventionsbereich Buchstabe a Abschnitt v der ESF-Verordnung zugeordnet ist.
Zuwendungen werden nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften umgesetzt. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind (siehe die Nummern 4 und 5).
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Regionales Zukunftszentrum
In den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen wird jeweils ein RZ gefördert. Jedes RZ umfasst die drei Module Wissenspool, Beratung und Erprobung innovativer Lehr-Lernkonzepte. Mit Änderung dieser Förderrichtlinie wird zusätzlich das KI-Einführungsmodul gefördert.
Die Erkenntnisse des Wissenspools, die in den Beratungsformaten eruierten Unterstützungsbedarfe sowie die Entwicklung und Erprobung der innovativen Lehr-Lernkonzepte werden durch die RZ dokumentiert. Die Daten und Erkenntnisse werden dem Zentrum digitale Arbeit in einem geeigneten Format zu Verfügung gestellt, damit diese in den übergreifenden Wissenspool zum Wandel der Arbeit einfließen können. Die regional gewonnenen Erkenntnisse werden somit öffentlich gemacht und für einen überregionalen Wissenstransfer zur Verfügung gestellt.
Im Handlungsschwerpunkt RZ sind die folgend aufgeführten Maßnahmen förderfähig.
2.1.1 Wissenspool
2.1.1.1 Analyse regionaler und branchenspezifischer Angebote und Bedarfe
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Analyse regionaler und branchenspezifischer Entwicklungen des Arbeitsmarktes
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Analyse betrieblicher Beratungs- und Unterstützungsbedarfe bei der Implementierung digitaler Lösungen
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Analyse betrieblicher Qualifizierungsbedarfe im Rahmen der Implementierung digitaler Lösungen
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Synopse vorhandener regionaler Beratungs- und Weiterbildungsangebote mit dem Fokus Digitalisierung
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Synopse der vorhandenen Förderangebote zum Wandel der Arbeit
In die Analyse sind insbesondere die regionalspezifischen Erkenntnisse und Akteure von Fachkräftenetzwerken, der Netzwerke und Projekte der Initiative Neue Qualität der Arbeit sowie der Regionaldirektionen der Bundesagentur für Arbeit mit einzubeziehen. Bei der Auswertung der Analysen und Förderangebote sind Aspekte der Chancengleichheit und Nicht-Diskriminierung zu berücksichtigen.
2.1.1.2 Entwicklung innovativer Lehr-Lernkonzepte für den digitalen Wandel
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Entwicklung innovativer Lernsettings zur Bewältigung des digitalen Wandels auf der betrieblichen Ebene
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und/oder Entwicklung innovativer Lerninhalte mit oben genanntem Ziel
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und/oder Entwicklung innovativer Methoden und Möglichkeiten der Beteiligung von Beschäftigten an der Gestaltung des digitalen Wandels mit oben genanntem Ziel
In einem RZ sind mindestens fünf innovative Lehr-Lernkonzepte zu entwickeln. Mindestens drei der fünf Module sollen die Zielgruppe der Beschäftigten (gegebenenfalls verschiedene Beschäftigtengruppen) adressieren. Weitere Module können für die besonderen Bedarfe weiterer Zielgruppen wie Betriebsräte, Führungskräfte oder Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter von Trägern der beruflichen Weiterbildung entwickelt werden. Möglich ist auch die Entwicklung überbetrieblicher, branchenspezifischer Qualifizierungs- und Lernsettings im Sinne eines „digitalen Verbundlernens“ für KMU.
Bei der Entwicklung der innovativen Lehr-Lernkonzepte sind gegebenenfalls vorhandene Fördermaßnahmen des Bundes und der Länder zu berücksichtigen. Entsprechende Abstimmungen sind mit den jeweiligen Trägern etwaiger Landesförderprogramme vorzunehmen. Die zu entwickelnden innovativen Lehr-Lernkonzepte greifen die gleichstellungspolitischen und antidiskriminierenden Querschnittsziele mit auf und berücksichtigen Aspekte ökologischer Nachhaltigkeit.
2.1.1.3 Regionale Vernetzung, Zusammenarbeit mit dem ZdA und Öffentlichkeitsarbeit
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systematischer Austausch mit regionalen Akteuren aus Politik/Verwaltung, Verbänden, Kammern, Gewerkschaften, Bildungseinrichtungen, Fachkräftenetzwerken und der mittelständischen Wirtschaft
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Konzept zur Zusammenarbeit mit den oben genannten Akteuren, mit dem Ziel, den digitalen Wandel der Arbeit gemeinsam und sozial-balanciert zu gestalten
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systematischer Austausch mit dem ZdA
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Öffentlichkeits- und Pressearbeit zur Bewerbung der Zukunftszentren in der Region und im virtuellen Raum in Zusammenarbeit mit dem ZdA
2.1.2 Beratung
Die RZ bieten eine Zukunftsberatung in Unternehmen, schwerpunktmäßig von Beschäftigten in KMU, an. Diese kann sowohl im RZ als auch aufsuchend in den Betrieben oder in Teilen virtuell durchgeführt werden.
2.1.2.1 Entwicklung von Beratungsangeboten, die über die KMU- und/oder branchenspezifischen Chancen und Herausforderungen des digitalen Wandels informieren und sensibilisieren. Erarbeitung eines Kooperationskonzepts mit gegebenenfalls vorhandenen regionalen Beratungsangeboten.
2.1.2.2 Etablieren einer regionalen Lotsenberatung, die bei Bedarf auf passende Unterstützungsangebote der Region/des Landes und auf die Angebote von INQA, den Programmzweig unternehmensWert:Mensch plus (uWM plus) sowie die Angebote der Partnernetzwerke des Innovationsbüros für Fachkräfte für die Region verweist.
2.1.2.3 Durchführung von vertiefter Beratung und Analyse (maximal fünf Tage) von Unternehmen, schwerpunktmäßig von KMU, um vorhandene Potenziale, Bedarfe und gegebenenfalls Hemmnisse für die Entwicklung von Lösungen zur innovativen Gestaltung von Arbeits- und Lernprozessen zu eruieren und mit passgenauen Maßnahmen und Qualifizierungsangeboten zu beantworten. Analyseinstrumente, die in diesem Kontext in der Förderlandschaft bereits bestehen, können genutzt werden.
2.1.3 Erprobung innovativer Lehr-Lernkonzepte
2.1.3.1 Ausarbeitung der Lehr-Lernkonzepte und Erprobung
Die entwickelten modularen innovativen Lehr-Lernkonzepte werden zu passgenauen betrieblichen Maßnahmen ausgearbeitet und in Unternehmen, schwerpunktmäßig KMU, modellhaft erprobt. Die Kooperationsbetriebe können bei Bedarf vor der Erprobung der Lehr-Lernkonzepte eine vertiefte Beratung und Analyse (Nummer 2.1.2.3) in Anspruch nehmen; dies ist allerdings keine Voraussetzung für die Teilnahme an einer Erprobung.
2.1.3.2 Umfang und Zielgruppen der Erprobung
In einem RZ sind mindestens fünf innovative Lehr-Lernkonzepte (davon mindestens drei Module für die Zielgruppe der Beschäftigten) zu erproben.
2.1.4 KI-Einführungsmodul
2.1.4.1 KI-Einstiegs-und Anwendungsberatung
Mit einer KI-Einstiegs- und Anwendungsberatung sollen Unternehmen, schwerpunktmäßig KMU, darüber informiert werden, in welchen Bereichen Beschäftigte in ihren Arbeitsprozessen durch die Einführung und Anwendung von menschenzentrierten KI-Systemen unterstützt werden können und wie die Auswahl bzw. Entwicklung, Einführung und Anwendung dieser KI-Systeme partizipativ bzw. co-kreativ und menschenzentriert ausgestaltet werden können.
2.1.4.1.1 Entwicklung von Beratungsangeboten, die zu Einführungs- und Anwendungsverfahren von menschenzentrierten KI-Systemen informieren und sensibilisieren
2.1.4.1.2 Etablieren einer regionalen Lotsenberatung auf Basis der Netzwerkaktivitäten, die bei Bedarf auf passende Unterstützungsangebote der Region/der Länder und auf die Angebote der Regionalen Kompetenzzentren der Arbeitsforschung (Bundesministerium für Bildung und Forschung) und der Mittelstand 4.0-Kompetenzzentren (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) verweist
2.1.4.1.3 Durchführung vertiefter Beratung und Analyse (maximal fünf Tage) von Unternehmen, schwerpunktmäßig von KMU, um diese bei der partizipativen bzw. co-kreativen Auswahl bzw. Entwicklung, Einführung und Anwendung von menschenzentrierten KI-Systemen zu unterstützen
2.1.4.2 Erprobung von Empfehlungen, Leitlinien und Tools der Fokusgruppe „Künstliche Intelligenz in der Arbeitswelt“ des BMAS oder des vom BMAS initiierten Observatoriums Künstliche Intelligenz in Arbeit und Gesellschaft
Es ist vorgesehen, dass von der Fokusgruppe „Künstliche Intelligenz in der Arbeitswelt“ des BMAS und/oder vom Observatorium Künstliche Intelligenz in Arbeit und Gesellschaft im Laufe des Jahres 2020 Empfehlungen, Leitlinien und Tools zu künstlicher Intelligenz in der Arbeitswelt entwickelt werden.
Im Rahmen dieses Bausteins werden diese Empfehlungen, Leitlinien und Tools zu mindestens drei passgenauen betrieblichen Maßnahmen ausgearbeitet und in Unternehmen und/oder Unternehmensverbünden, schwerpunktmäßig (von) KMU, modellhaft erprobt.
Die ausgearbeiteten betrieblichen Maßnahmen sollen nach Möglichkeit einen partizipativen bzw. co-kreativen Prozess abbilden, d. h. die Geschäftsführung, die Beschäftigten und soweit vorhanden Betriebs- und Personalräte einbeziehen und ein Risikomanagement beinhalten. Die Kooperationsbetriebe können bei Bedarf vor der Erprobung eine vertiefte Beratung und Analyse (Nummer 2.1.4.1.3) in Anspruch nehmen; dies ist allerdings keine Voraussetzung für die Teilnahme an einer Erprobung. Perspektivisch können weitere Maßnahmen zur Umsetzung entsprechender Empfehlungen auf diese Weise ausgearbeitet und erprobt werden.
2.2 Zentrum digitale Arbeit
Das Zentrum digitale Arbeit umfasst die beiden Module Think-Tank (Nummer 2.2.1) und Wissenstransfer (Nummer 2.2.2).
Es sind die folgenden Maßnahmen förderfähig:
2.2.1 Think-Tank
2.2.1.1 Systematischer Austausch und Wissenstransfer von und zu den sowie Koordination der nach dieser Richtlinie geförderten RZ, systematischer Austausch und Wissenstransfer mit dem KI-Wissens- und Weiterbildungszentrum sowie vom und zum BMAS.
2.2.1.2 Aufbau eines überregionalen Wissenspools zur digitalen und demografischen Transformation der Arbeit mit dem Fokus sozialer Innovationen und Qualifizierungs- bzw. Weiterbildungserfordernisse; u. a. durch
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Synopse und Aufbereitung der Erkenntnisse der Initiative Neue Qualität der Arbeit, des Innovationsbüro Fachkräfte für die Region und des Programmzweigs uWM plus
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Synopse und Aufbereitung aktueller Studien der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung und der Bundesagentur für Arbeit
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Synopse und Selektion aktueller, einschlägiger universitärer und außeruniversitärer Forschungsergebnisse
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Einbezug der Forschungsaktivitäten und des Fachkräftemonitorings des BMAS
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Aufbereitung der in den nach dieser Richtlinie geförderten RZ gewonnenen Erkenntnisse
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Identifizierung transnationaler Strukturähnlichkeiten und Best Practice
Der Wissenspool soll auch Informationen zu den Auswirkungen auf Gleichstellung, Chancengleichheit und Nicht-Diskriminierung enthalten.
2.2.2 Wissenstransfer
2.2.2.1 Ausrichtung einer arbeitspolitischen Jahrestagung zum Wandel der Arbeit und des Arbeitsmarkts in Kooperation mit dem BMAS und unter Einbezug der relevanten regionalen, überregionalen und gegebenenfalls transnationalen Akteure (jährlich mit Beginn des ersten Förderjahres). Inhalt und Schwerpunkt der Tagung sollen sich hauptsächlich aus den Erkenntnissen der nach dieser Richtlinie geförderten RZ speisen.
2.2.2.2 Konzeptentwicklung und Inbetriebnahme eines Internetauftritts mit dem Ziel, die nach dieser Richtlinie geförderten RZ (fach-)öffentlich zu positionieren und die sowohl den relevanten Forschungsstand als auch die im Programm gewonnenen Erkenntnisse aus den Regionen einer breiten Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.
2.2.2.3 Präsentation der Erkenntnisse vor der Steuerungsgruppe des Programms Zukunftszentren; Organisation der jährlichen Zusammenkünfte der Steuerungsgruppe.
2.3 Haus der Selbstständigen
Das Haus der Selbstständigen umfasst die drei Module Wissenspool und Wissenstransfer (Nummer 2.3.1), Beratung und Schlichtung (Nummer 2.3.2) sowie Erprobung innovativer Lehr-Lernkonzepte (Nummer 2.3.3).
2.3.1 Wissenspool und Wissenstransfer
2.3.1.1 Koordinierung der Beratungs-, Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit zu branchenübergeordneten Themen mit dem Aufbau eines Wissenspools, der Erarbeitung unverbindlicher Honorarempfehlungen sowie der Bereitstellung von Informationen zur Gründung von Interessenorganisationen, zu selbstregulierenden Verfahren und zur Initiierung eines Tarifabschlusses nach § 12a des Tarifvertragsgesetzes (TVG).
2.3.1.2 Errichtung und Betrieb einer zentralen Anlauf- und Begegnungsstätte für Gewerkschaften und Verbände, die Selbstständige, insbesondere Solo-Selbstständige vertreten. Die Anlaufstelle soll die Entwicklung von gemeinsamen Interessenvertretungen und selbstregulierenden Verfahren sowie die Verbändearbeit unterstützen. Ziel ist ferner, (sozial-)partnerschaftliche Strukturen und eine Dialogkultur zwischen verschiedenen Stakeholdern zu fördern. Dies umfasst auch die Ausrichtung einer Jahrestagung zum Thema Plattformbeschäftigung.
2.3.1.3 Konzeption, Entwicklung und Betrieb einer multifunktionalen, allen Selbstständigen, insbesondere Solo-Selbstständigen offenstehenden virtuellen Plattform, mit dem Ziel Informationsasymmetrien zu überwinden und gemeinsame Interessen auch im virtuellen Raum zu formulieren. Die Plattform muss grundsätzlich für alle interessierten Nutzergruppen frei zugänglich sein.
Bei einer externen Vergabe ist die Leistung in folgende drei selbstständige Teilleistungen aufzugliedern: 1. Entwurf eines Konzepts, 2. Entwicklung der Plattform, 3. Betrieb der Plattform. Bei der Abnahme der Teilleistung zu Nummer 2 ist ein öffentlich bestellter und vereidigter IT-Sachverständiger hinzuzuziehen. Bei der Konzeption, Entwicklung und Inbetriebnahme der Plattform müssen Aspekte der Zugänglichkeit der Information für unterschiedliche Zielgruppen auch aus der Perspektive der Antidiskriminierung durchgehend Beachtung finden.
Der Projektträger verpflichtet sich, nach dem Ende des Förderzeitraums die virtuelle Plattform auf eigene Kosten weiterzubetreiben. Sie muss auch nach Ende des Förderzeitraums allen (Solo-)Selbstständigen sowie grundsätzlich allen interessierten Nutzergruppen offenstehen.
2.3.2 Beratung und Schlichtung
2.3.2.1 Durchführung von Beratungen (unter Einbezug bestehender Beratungsangebote insbesondere von Genossenschaftsverbänden und anderen Stellen) über Möglichkeiten zur Gründung von Interessengemeinschaften (insbesondere in Form von Genossenschaften) und zu weiteren selbstregulierenden Verfahren, die für den Gründungsprozess und den weiteren Fortschritt notwendig sind.
2.3.2.2 Lotsenfunktion zu branchenübergreifenden Fort- und Weiterbildungsangeboten im Kontext der Digitalisierung.
2.3.2.3 Errichtung und Betrieb einer zentralen Ombudsstelle als Angebot zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Selbstständigen, insbesondere Solo-Selbstständigen und ihren Auftraggebern.
Das Haus der Selbstständigen dokumentiert den Umfang und die Unterstützungsbedarfe der Beratungen (Nummern 2.3.2.1 und 2.3.2.2) sowie Umfang und Inhalt der Inanspruchnahme der Ombudsstelle (Nummer 2.3.2.3). Diese Daten und Erkenntnisse sind dem Zentrum digitale Arbeit in einem geeigneten Format zu übermitteln, damit sie in den übergreifenden Think-Tank zum digitalen Wandel der Arbeit einfließen und veröffentlicht werden können.
2.3.3 Erprobung innovativer Lehr-Lernkonzepte
Stärkung der Prozesskompetenz von Selbstständigen, insbesondere Solo-Selbstständigen, u. a. durch die Entwicklung und Erprobung innovativer Lehr-Lernkonzepte im Kontext neuer, digitalisierungsbedingter Beschäftigungsformen.
Die entwickelten Lehr-Lernkonzepte werden online und frei zugänglich erprobt und stehen damit auch anderen Nutzergruppen wie Unternehmen oder Beschäftigten frei zur Verfügung.
Die Entwicklung und Erprobung innovativer Lehr-Lernkonzepte wird durch das Haus der Selbstständigen dokumentiert. Diese Daten und Erkenntnisse sind dem Zentrum digitale Arbeit in einem geeigneten Format zu übermitteln, damit sie in den übergreifenden Think-Tank zum digitalen Wandel der Arbeit einfließen und veröffentlicht werden können.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt auf die Trägerschaft eines Handlungsschwerpunkts oder mehrerer der drei Handlungsschwerpunkte sind juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, rechtsfähige Personenvereinigungen oder Zusammenschlüsse solcher Personen, die entsprechend der Auswahlkriterien in Nummer 7 ihre KMU-Nähe bzw. für den Fördergegenstand Nummer 2.3 ihre Nähe zu gemeinsamen Interessenvertretungen Selbstständiger, Beratungserfahrung, Netzwerkzusammenhänge sowie ihre fachliche und administrative Eignung nachweisen können.
Eine Weiterleitung der Zuwendung an Teilprojektpartner kann gemäß Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO beantragt und durch die Bewilligungsbehörde zugelassen werden.
4 Laufzeit, Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
4.1 Laufzeit
Nach Bescheiderteilung sollten die Träger voraussichtlich zum 1. August 2019 ihre Arbeit aufnehmen. Die Bewilligungsbehörde behält sich einen davon abweichenden Laufzeitbeginn vor. Im Wege der Projektförderung konnte eine nicht rückzahlbare Zuwendung von bis zu 35 Monaten für eine Projektlaufzeit gewährt werden.
Die Laufzeit dieser Richtlinie wird um sechs Monate verlängert, sodass die maximale Projektlaufzeit entsprechend verlängert wird. Es ist jedoch zu beachten, dass das Programm unabhängig vom Starttermin spätestens am 31. Dezember 2022 endet.
4.2 Zuwendungsfähige Ausgaben
Die Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Anteilfinanzierung gewährt. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Förderfähig sind die in Nummer 2 beschriebenen Maßnahmen der drei Handlungsschwerpunkte in folgenden Bundesländern: Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.
Der Umfang der Zuwendung und die Bestimmung der zuwendungsfähigen Ausgaben ergibt sich aus den folgend dargestellten Regelungen zu den Handlungsschwerpunkten.
4.2.1 Regionales Zukunftszentrum
In den Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen wird jeweils ein RZ gefördert.
Im Handlungsschwerpunkt RZ sind folgende Ausgaben förderfähig:
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Direkte Personalausgaben für Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Projektträgers und der Teilprojektträger in Projektverbünden, die zur Durchführung des Projekts eingestellt wurden oder für vorhandene Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die neben ihren bisherigen, projektunabhängigen Aufgaben zusätzlich mit der Umsetzung des Projekts beauftragt sind (ohne Zeitzuschläge, z. B. für Überstunden).Es können folgende Stellen gefördert werden:eine Stelle (VZÄ) für die Projektleitung (bis zu E 15)neun Stellen (VZÄ) für Wissenschaftliches Personal (bis zu E 13)drei Stellen (VZÄ) für Sachbearbeitung (bis zu E 11)zwei Stellen (VZÄ) für Bürosachbearbeitung (bis zu E 8)Im Rahmen des KI-Einführungsmoduls können in den bestehenden RZ folgende Stellen zusätzlich gefördert werden:drei Stellen (VZÄ) für Wissenschaftliches Personal (bis zu E 13)zwei Stellen (VZÄ) für Sachbearbeitung (bis zu E 11)eine Stelle (VZÄ) für Bürosachbearbeitung (bis zu E 8)Die Eingruppierung setzt den Nachweis der entsprechenden Qualifikation des eingesetzten Personals voraus.Für Zuwendungsempfänger die nicht dem Besserstellungsverbot des § 8 Absatz 2 des Haushaltsgesetzes 2018 unterliegen, bilden die vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) auf Grundlage der IST-Personalausgaben des Bundes für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach TVöD Bund berechneten Personalkostensätze (PKS) für den nachgeordneten Bereich die monatliche Obergrenze für die förderfähigen Personalausgaben.
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Indirekte Sach- und Personalausgaben sowie direkte Sachausgaben wie Miete, Reisekosten und Öffentlichkeitsarbeit. Den Nachweisen ist eine tabellarische Belegübersicht beizufügen, in der die Ausgaben nach Art und in zeitlicher Reihenfolge getrennt aufgelistet sind (Belegliste). Aus der Belegliste müssen Tag, Empfänger/Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein (Spitzabrechnung).
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Personalausgaben für Teilnehmerinnen und Teilnehmer der innovativen Lehr-Lernkonzepte können ausschließlich als Eigenmittel des Projektträgers oder als für das Projekt von Dritten bereitgestellte Mittel anerkannt werden. Die Personalausgaben der freigestellten Beschäftigten der Unternehmen werden mit einem Standardeinheitssatz von 28 Euro/Stunde/Teilnehmer angesetzt. Die Teilnahme und Dauer sind anhand von individualisierten Teilnehmendenlisten nachvollziehbar zu dokumentieren. Fehlzeiten sind nicht anrechenbar.
Über die genannten Ausgabenpositionen hinaus sind keine weiteren Ausgaben abrechenbar.
4.2.2 Zentrum digitale Arbeit
Im Handlungsschwerpunkt Zentrum digitale Arbeit sind die folgenden Ausgaben förderfähig:
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Direkte Personalausgaben für Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Projektträgers und der Teilprojektträger in Projektverbünden, die zur Durchführung des Projekts eingestellt wurden oder für vorhandene Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die neben ihren bisherigen Aufgaben zusätzlich mit der Umsetzung des Projekts beauftragt sind (ohne Zeitzuschläge, z. B. für Überstunden) sowie Ausgaben für die im Projekt eingesetzten Honorarkräfte. (Werden externe Dienstleistungen auf Vertragsbasis eingekauft, dürfen diese Ausgaben grundsätzlich nicht mehr als 50 % der Ausgaben des Zuwendungsempfängers für eigenes Personal im Projekt ausmachen. Honorare an Vorstandsmitglieder, Geschäftsführungen und hauptamtliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Projektträgers oder des Trägerverbunds sind nicht zuwendungsfähig.)Es können die folgenden Stellen gefördert werden:eine Stelle (VZÄ) für die Projektleitung (bis zu E 15)sechs Stellen (VZÄ) für Wissenschaftliches Personal (bis zu E 13)zwei Stellen (VZÄ) für Sachbearbeitung (bis zu E 11)zwei Stellen (VZÄ) für Bürosachbearbeitung (bis zu E 8)Infolge der Erweiterung des Aufgabenspektrums des Zentrums digitale Arbeit (siehe Nummer 2.2.1.1 in Verbindung mit Nummer 2.1.4) können vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung dieser Förderrichtlinie folgende Stellen zusätzlich gefördert werden:eine Stelle (VZÄ) für Wissenschaftliches Personal (bis zu E 13)eine Stelle (VZÄ) für Sachbearbeitung (bis zu E 11)Die Eingruppierung setzt den Nachweis der entsprechenden Qualifikation des eingesetzten Personals voraus.Für Zuwendungsempfänger die nicht dem Besserstellungsverbot des § 8 Absatz 2 des Haushaltsgesetzes 2018 unterliegen, bilden die vom BMF auf Grundlage der IST-Personalausgaben des Bundes für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach TVöD Bund berechneten PKS für den nachgeordneten Bereich die monatliche Obergrenze für die förderfähigen Personalausgaben.
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Direkte Sachausgaben für Öffentlichkeitsarbeit, Veranstaltungen
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Direkte Sachausgaben für Reisekosten. Diese werden entsprechend dem Bundesreisekostengesetz sowie den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften anerkannt.
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Ausgaben für die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen, die für die Erreichung des Förderzwecks erforderlich sind
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Miet- und Leasingausgaben, für die der Antragsteller tatsächlich Miete entrichtet
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Bürosachkosten, die direkt dem Projekt zurechenbar sind
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sonstige Sachausgaben, die direkt mit dem Projekt in Zusammenhang stehen und nicht unter den vorgegebenen Ausgabearten beantragt werden können (z. B. IT-Leistungen oder sächliche Gemeinkosten)
Den Nachweisen ist eine tabellarische Belegübersicht beizufügen, in der die Ausgaben nach Art und in zeitlicher Reihenfolge getrennt aufgelistet sind (Belegliste). Aus der Belegliste müssen Tag, Empfänger/Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein (Spitzabrechnung).
Über die genannten Ausgabenpositionen hinaus sind keine weiteren Ausgaben abrechenbar.
4.2.3 Haus der Selbstständigen
Im Handlungsschwerpunkt Haus der Selbstständigen sind folgende Ausgaben förderfähig:
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Direkte Personalausgaben für Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Projektträgers und der Teilprojektträger in Projektverbünden, die zur Durchführung des Projekts eingestellt wurden oder für vorhandene Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die neben ihren bisherigen Aufgaben zusätzlich mit der Umsetzung des Projekts beauftragt sind (ohne Zeitzuschläge, z. B. für Überstunden) sowie Ausgaben für die im Projekt eingesetzten Honorarkräfte.Werden externe Dienstleistungen auf Vertragsbasis eingekauft, dürfen diese Ausgaben grundsätzlich nicht mehr als 50 % der Ausgaben des Zuwendungsempfängers für eigenes Personal im Projekt ausmachen. Honorare an Vorstandsmitglieder, Geschäftsführungen und hauptamtliche Mitarbeiter/innen des Projektträgers oder des Trägerverbunds sind nicht zuwendungsfähig.Es können folgende Stellen gefördert werden:eine Stelle (VZÄ) für die Projektleitung (bis zu E 15)vier Stellen (VZÄ) für Wissenschaftliches Personal (bis zu E13)eine Stelle (VZÄ) für Sachbearbeitung (bis zu E11)eine Stelle (VZÄ) für Bürosachbearbeitung (bis zu E8)Die Eingruppierung setzt den Nachweis der entsprechenden Qualifikation des eingesetzten Personals voraus.Für Zuwendungsempfänger die nicht dem Besserstellungsverbot des § 8 Absatz 2 des Haushaltsgesetzes 2018 unterliegen, bilden die vom BMF auf Grundlage der IST-Personalausgaben des Bundes für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach TVöD Bund berechneten PKS für den nachgeordneten Bereich die monatliche Obergrenze für die förderfähigen Personalausgaben.
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Beratungsleistung zur Gründung von Interessengemeinschaften sind bis zu einem Höchstbetrag von 250 Euro pro halbtägiger Beratung zuwendungsfähig. Die Anzahl der Beratungsleistung ist auf fünf halbtägige Beratungen begrenzt.
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Die Inanspruchnahme der Ombudsstelle ist bis zu einem Höchstbetrag von 350 Euro pro Beratungsstunde zuwendungsfähig. Die Anzahl der Schlichtungsberatungen ist auf maximal 20 Stunden begrenzt.
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Direkte Sachausgaben für projektbezogene Reisen im Inland. Diese werden entsprechend dem Bundesreisekostengesetz sowie den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften anerkannt.
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Direkte Sachausgaben für die Konzeption, Entwicklung und den Betrieb der multifunktionalen, virtuellen Plattform. Entscheidet sich der Träger dafür, die Plattform selbst herzustellen, sind anstelle der Sachausgaben die erforderlichen Personalkosten bis zur Obergrenze der förderfähigen Personalausgaben der vom BMF herausgegebenen P für den nachgeordneten Bereich förderfähig.
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Direkte Sachausgaben für Öffentlichkeitsarbeit und Veranstaltungen.
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Ausgaben für die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen, die für die Erreichung des Förderzwecks erforderlich sind (ausgenommen sind Sachausgaben für die Konzeption, Entwicklung und den Betrieb der multifunktionalen, virtuellen Plattform),
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Miet- und Leasingausgaben, für die der Antragsteller tatsächlich Miete entrichtet,
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Bürosachkosten, die direkt dem Projekt zurechenbar sind,
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sonstige Sachausgaben, die direkt mit dem Projekt in Zusammenhang stehen und nicht unter den vorgegebenen Ausgabearten beantragt werden können, z. B. IT-Leistungen oder sächliche Gemeinkosten (ausgenommen sind Sachausgaben für die Konzeption, Entwicklung und den Betrieb der multifunktionalen, virtuellen Plattform).
Den Nachweisen ist eine tabellarische Belegübersicht beizufügen, in der die Ausgaben nach Art und in zeitlicher Reihenfolge getrennt aufgelistet sind (Belegliste). Aus der Belegliste müssen Tag, Empfänger/Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein (Spitzabrechnung).
Über die genannten Ausgabenpositionen hinaus sind keine weiteren Ausgaben abrechenbar.
4.3 Höhe der Zuwendung
4.3.1 Regionales Zukunftszentrum
Die maximale Zuschusshöhe für Förderung im Handlungsschwerpunkt Regionales Zukunftszentrum beträgt 90 %. Mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben sind vom Antragstellenden als Eigenmittel aufzubringen.
Der nationale Eigenanteil der Antragstellenden kann grundsätzlich auch durch andere öffentliche Mittel (z. B. kommunale oder Landesmittel) und private Drittmittel (z. B. Eigenmittel der Träger oder Freistellungskosten für Teilnehmende der innovativen Lehr-Lernkonzepte) erbracht werden, sofern diese Mittel nicht dem ESF oder anderen EU-Fonds entstammen.
Der Richtwert der förderfähigen Ausgaben für ein RZ beträgt bis zu 5,8 Mio. Euro über den gesamten Förderzeitraum.
Der Richtwert der zusätzlich förderfähigen Ausgaben für das KI-Einführungsmodul für ein RZ beträgt bis zu 1,3 Mio. Euro über den verbleibenden Förderzeitraum.
4.3.2 Zentrum digitale Arbeit
Die maximale Zuschusshöhe für Förderung im Handlungsschwerpunkt Zentrum digitale Arbeit beträgt 90 %. Mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben sind vom Antragstellenden als Eigenmittel aufzubringen.
Der nationale Eigenanteil der Antragstellenden kann grundsätzlich auch durch andere öffentliche Mittel (z. B. kommunale oder Landesmittel) und nicht-öffentliche Mittel Dritter erbracht werden, sofern diese Mittel nicht dem ESF oder anderen EU-Fonds entstammen.
Der Richtwert der förderfähigen Ausgaben beträgt für das ZdA bis zu 4,5 Mio. Euro über den gesamten Förderzeitraum.
Der Richtwert der zusätzlich förderfähigen Ausgaben infolge der Erweiterung des Aufgabenspektrums des Zentrums digitale Arbeit (siehe Nummer 2.2.1.1 in Verbindung mit Nummer 2.1.4) beträgt bis zu 0,5 Mio. Euro über den verbleibenden Förderzeitraum.
4.3.3 Haus der Selbstständigen
Die maximale Zuschusshöhe für Förderungen im Handlungsschwerpunkt Haus der Selbstständigen beträgt 90 %. Mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben sind vom Antragstellenden als Eigenmittel aufzubringen.
Der nationale Eigenanteil der Antragstellenden kann grundsätzlich auch durch andere öffentliche Mittel (z. B. kommunale oder Landesmittel) und nicht-öffentliche Mittel Dritter erbracht werden, sofern diese Mittel nicht dem ESF oder anderen EU-Fonds entstammen.
Der Richtwert der förderfähigen Ausgaben für das HdS beträgt bis zu 6,3 Mio. Euro über den gesamten Förderzeitraum.
5 Zuwendungsvoraussetzungen
5.1 Kohärenzdarstellung
Im Antrag ist zu erläutern, wie sich das geplante Projekt in die Strategie und die Aktivitäten des jeweiligen Bundeslandes im Bereich der Bewältigung der digitalen und demografischen Transformation einfügt. Darüber hinaus ist vom Antragsteller zu prüfen, ob in der jeweiligen Zielregion bereits Initiativen, Projekte oder vergleichbare Maßnahmen mit Bundes-, Landes- oder ESF-Mitteln gefördert werden, die vergleichbare Ziele im Sinne der Nummer 1 dieser Förderrichtlinie verfolgen. In diesem Fall muss der Projektantrag eine Darstellung der Schnittstellen zu diesen Initiativen, Projekten oder vergleichbaren Maßnahmen einschließlich einer konkreten Aufgabenabgrenzung enthalten. Zugleich sind die Optionen zur Zusammenarbeit und der damit verbundene Mehrwert für die regionale Vernetzung darzustellen. Im Antrag muss die Zielregion festgelegt und der Bezug zwischen gewählter Zielregion und Projektansatz schlüssig und nachvollziehbar dargelegt werden.
5.2 Kumulierungs- und Doppelförderverbot
Soweit Maßnahmen, die vergleichbare Ziele im Sinne der Nummer 1 dieser Förderrichtlinie verfolgen, beim Antragsteller bereits ganz oder teilweise aus anderen öffentlichen Mitteln finanziert werden, ist eine Förderung nach dieser Förderrichtlinie nicht möglich (Kumulierungsverbot). Diese Förderrunde wird aus Mitteln des ESF und des BMAS finanziert. Ein Einbringen von weiteren ESF- oder anderweitigen EU-Mitteln in ein Projekt wird für diese Förderrichtlinie ausgeschlossen (Doppelförderungsverbot).
5.3 ESF-Querschnittsziele
Das Programm trägt zur Zielerreichung der Strategie Europa 2020 und somit zur Umsetzung der Querschnittsziele Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung, Gleichstellung von Frauen und Männern sowie Ökologische Nachhaltigkeit bei. Das bedeutet, dass mögliche Diskrepanzen oder Benachteiligungen von Frauen und Männern in ihrer Vielfalt erkannt und systematisch sowie kontinuierlich bearbeitet werden. Insbesondere potenzielle Diskrepanzen aufgrund der Herkunft, des Alters oder einer Beeinträchtigung sollten kohärent Beachtung finden. In jedem Verfahrensschritt der Programmplanung und -umsetzung werden die Querschnittsziele als integrale Bestandteile des Projektmanagements berücksichtigt. Das schließt die Sensibilisierung beteiligter Unternehmen und regionaler Netzwerkpartner in Bezug auf Gender Mainstreaming-Grundsätze und Grundsätze der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung mit ein.
Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, bei der Förderung die Einhaltung der Querschnittsziele nach den Artikeln 7 und 8 der VO (EU) 1303/2013 (Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern, Nichtdiskriminierung und Nachhaltige Entwicklung) zu beachten. Im Antrag sind dazu geeignete Angaben zu machen. Nähere Informationen sind unter www.esf.de und www.esf-querschnittsziele.de zu finden.
5.4 Zusätzlichkeit
Neben der Korrespondenz mit der in Nummer 1.3 dieser Förderrichtlinie genannten Förderlinie, sind weitere Voraussetzungen für eine Förderung die Zusätzlichkeit des beantragten Projekts oder − unter quantitativen und qualitativen Gesichtspunkten − eine erhebliche Ausweitung bisheriger Aktivitäten, die eine Einordnung als neue, noch nicht begonnene Maßnahme rechtfertigen, und entsprechend darzustellen. Eine rückwirkende Förderung ist ausgeschlossen. Es können keine Maßnahmen gefördert werden, die zu den Pflichtaufgaben eines Antragstellenden gehören bzw. für die es bereits gesetzliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Finanzierungsregelungen gibt.
5.5 Fachliche Eignung
Der Antragsteller hat dafür Sorge zu tragen, dass das für die Projektdurchführung vorgesehene Personal über hinreichende Qualifikationen und Kenntnisse verfügt. Auf Anfrage ist dies der Bewilligungsbehörde durch die Vorlage entsprechender Unterlagen (z. B. Zeugnisse, Tätigkeitsbeschreibungen) nachzuweisen. Der Arbeitsort des im Projekt eingesetzten Personals muss in der Zielregion angesiedelt sein.
5.6 Finanzielle Voraussetzungen
Der Antragsteller muss in der Lage sein, die nicht geförderten, für die Projektdurchführung aber notwendigen Ausgaben selbst oder von Dritten (ausgenommen sind zweckgebundene Zuwendungen im Sinne der §§ 23, 44 BHO oder vergleichbarer Regelungen oder Aufträge im Sinne der VOL/A oder vergleichbarer Regelungen anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts für das beantragte Projekt) aufzubringen. Der Antragsteller muss die Gesamtfinanzierung des Projekts im Bewilligungszeitraum sicherstellen.
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die Finanzierung seines Projekts zu überwachen. Defizite der Einnahmen- bzw. Finanzierungsseite sind grundsätzlich vom Zuwendungsempfänger auszugleichen.
Sofern die mit dem Zuwendungsbescheid festgelegte Höhe des mindestens zu erbringenden Eigenanteils des Zuwendungsempfängers nicht im Förderzeitraum erbracht wird, kann dies zur anteiligen Reduzierung der bewilligten Mittel führen. Kann aufgrund des fehlenden Eigenanteils die Gesamtfinanzierung nicht erreicht werden, können der Förderbescheid widerrufen und die gewährten Zuwendungen zurückgefordert werden.
5.7 Kostenabgrenzung
Die Ausgaben für die Umsetzung des Projekts müssen eindeutig von sonstigen beim Antragsteller entstehenden Ausgaben aus anderen Sachkontexten abgegrenzt sein.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Allgemeine Nebenbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). Darüber hinaus ist der Zuwendungsempfänger zu einer engen Zusammenarbeit mit der Bewilligungsbehörde verpflichtet.
6.2 Subventionserheblichkeit
Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind im Antrags- und Verwendungsnachweisverfahren als solche bezeichnet. Alle diese subventionserheblichen Tatsachen betreffenden Änderungen sind unverzüglich der Bewilligungsbehörde mitzuteilen.
6.3 Prüfung
Nach den ANBest-P zum Zuwendungsbescheid ist die Bewilligungsbehörde in dem dort niedergelegten Umfang berechtigt, die Verwendung der Zuwendung zu prüfen. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind aufgrund der Inanspruchnahme von Mitteln aus dem ESF die Europäische Kommission einschließlich des Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), der Europäische Rechnungshof, das BMAS sowie sonstige vom BMAS beauftragte Stellen, die ESF-Bescheinigungsbehörde des Bundes, die ESF-Prüfbehörde des Bundes sowie die ESF-Verwaltungsbehörde des Bundes prüfberechtigt.
6.4 Belegaufbewahrung
Gemäß Artikel 140 der Allgemeinen Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind alle Belege und Unterlagen für das geförderte Vorhaben zwei Jahre nach dem 31. Dezember des Jahres, in dem die Schlussabrechnung des Projekts in der Abrechnung gegenüber der Kommission aufgenommen wurde, aufzubewahren. Über das genaue Enddatum der Belegaufbewahrungsfrist für sämtliche Projektunterlagen informiert die Bewilligungsstelle den Zuwendungsempfänger nach abschließender Prüfung des Verwendungsnachweises. Die mitgeteilte Frist zur Belegaufbewahrung im Sinne der EU gilt nur, sofern nicht aus steuerlichen Gründen oder weiteren nationalen Vorschriften (z. B. bei Gerichtsverfahren) längere Aufbewahrungsfristen bestimmt sind.
6.5 Mitwirkung/Datenspeicherung
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, im Rahmen der Finanzkontrolle durch die beim Absatz „Prüfung“ genannten Stellen mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die im Zusammenhang mit den beantragten Zuwendungen stehenden Daten werden auf Datenträgern gespeichert. Mit seinem Antrag erklärt sich der Antragstellende damit einverstanden, dass die Daten an die Europäische Kommission und an die mit der Evaluierung beauftragten Stellen weitergegeben werden können. Die Erfüllung der Berichtspflichten und die Erhebung und Pflege der Daten sind Voraussetzung für den Abruf von Fördermitteln bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung an die Zuwendungsempfänger.
Damit die gegenüber der Europäischen Kommission bestehende Nachweisführung getätigter Projektausgaben und deren Prüfung in dem gesetzten Zeitrahmen erfüllt werden können, ist es erforderlich, dass Ausgabebelege einschließlich der dazu gehörenden Zahlungsnachweise, ausgabebegründenden Verträge und Rechnungen in das elektronische Projektverwaltungssystem „ZUWES“ hochgeladen werden. Dabei genügt das einfache Einscannen der Dokumente in ZUWES. Auf das Einscannen von Personalausgabenbelegen kann verzichtet werden; diese können im Rahmen der Nachweisprüfungen auch als Kopie oder Original angefordert oder vor Ort im Original eingesehen werden.
6.6 Datenerfassung/ESF-Evaluation
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, an der Erhebung der gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren für ESF-Interventionen gemäß Anhang I der ESF-Verordnung als auch weiterer programmrelevanter Daten mitzuwirken. Dazu erheben sie Daten bei den mit dem Projekt kooperierenden Unternehmen und am Projekt beteiligten Partnern. Insbesondere die mit dem Projekt kooperierenden Unternehmen werden durch den Zuwendungsempfänger über die Notwendigkeit, die Rechtmäßigkeit und den Umfang der Datenerhebung und -verarbeitung informiert; der Zuwendungsempfänger holt darüber die entsprechenden Bestätigungen und Einverständniserklärungen ein. Die Daten bilden die Grundlage für die Berichtspflichten der Verwaltungsbehörde gegenüber der Europäischen Kommission. Zudem sind die Zuwendungsempfänger/die Begünstigten verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung des Programms beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Insbesondere müssen sie die erforderlichen Projektdaten zur finanziellen und materiellen Steuerung in das von der Verwaltungsbehörde eingerichtete IT-System regelmäßig eingeben. Fehlende Daten können Zahlungsaussetzungen zur Folge haben.
6.7 Kommunikation
Mit seinem Antrag verpflichtet sich der Antragsteller dazu, den Anforderungen an die Informations- und Publizitätsmaßnahmen der Begünstigten gemäß Anhang XII der Allgemeinen Strukturfondsverordnung VO (EU) 1303/2014 zu entsprechen und auf eine Förderung des Programms durch den ESF hinzuweisen.
6.8 Regularien für Veröffentlichungen
Sollte der Zuwendungsempfänger seine aus dem Projektvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlichen wollen, so sollte dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMAS begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
6.9 Liste der Vorhaben
Die Zuwendungsempfänger erklären sich damit einverstanden, dass entsprechend Artikel 115 Absatz 2 der Allgemeinen Strukturfondsverordnung in Verbindung mit Anhang XII der Allgemeinen Strukturfondsverordnung mindestens folgende Informationen in einer Liste der Vorhaben veröffentlicht werden:
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Name des Begünstigten (Nennung ausschließlich von juristischen Personen und nicht von natürlichen Personen)
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Bezeichnung des Vorhabens
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Zusammenfassung des Vorhabens
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Datum des Beginns des Vorhabens
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Datum des Endes des Vorhabens (voraussichtliches Datum des Abschlusses der konkreten Arbeiten oder der vollständigen Durchführung des Vorhabens)
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Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens
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Unions-Kofinanzierungssatz pro Prioritätsachse
- –
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Postleitzahl des Vorhabens oder andere angemessene Standortindikatoren
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Land
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Bezeichnung der Interventionskategorie für das Vorhaben gemäß Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer vi
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Datum der letzten Aktualisierung der Liste der Vorhaben
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist abgeschlossen. Für das Antragsverfahren auf Förderung eines Projekts galt Folgendes:
Es ist ein zweistufiges Antragsverfahren vorgesehen. Interessierte Antragsberechtigte sind aufgerufen, in einem ersten Schritt zunächst eine Interessenbekundung (IB) für die Trägerschaft eines oder mehrerer der drei Handlungsschwerpunkte im Programm „Zukunftszentren“ einzureichen. Bei positiver Bewertung werden die Antragsberechtigten in einem zweiten Schritt zur Einreichung eines ausführlichen Förderantrags aufgefordert. Die Auswahl für eine Trägerschaft erfolgt über ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren, mit dessen Hilfe die Eignung und Befähigung mit den in Nummer 1.3 genannten Aufgaben/Zielen ermittelt wird.
Interessenbekundungen, die eine Ideenskizze mit Blick auf den eigentlichen Förderantrag beinhalten, sind vom 14. März 2019 bis 25. April 2019 auf www.zuwes.de einzureichen. Für den Handlungsschwerpunkt „Haus der Selbstständigen“ wird eine weitere Frist zur Einreichung von Interessenbekundungen festgelegt. Interessenbekundungen für diesen Handlungsschwerpunkt können vom 15. Oktober 2019 bis 26. November 2019 auf www.zuwes.de eingereicht werden. Förderanträge sind nach einem gesonderten Aufruf ebenfalls auf www.zuwes.de einzureichen.
Das BMAS steuert die Durchführung dieser Richtlinie und übernimmt die fachlich-inhaltliche Begleitung. Eine umsetzende Stelle verantwortet das Bewilligungsverfahren. Als umsetzende Stelle wird das Bewilligungsverfahren durch den Projektträger gsub mbH durchgeführt. Fragen zum Antragsverfahren und administrativen Ablauf des Verfahrens sollten daher direkt an die gsub mbH gerichtet werden.
gsub − Gesellschaft für soziale Unternehmensberatung mbH
Kronenstraße 6
10117 Berlin
Es wird zudem eine Steuerungsgruppe gebildet, die aus Vertreterinnen und Vertretern des BMAS und der zuständigen Landesministerien sowie gegebenenfalls externen Expertinnen und Experten besteht. Die Steuerungsgruppe trifft sich einmal jährlich zum Umsetzungsstand des Programms Zukunftszentren. Im Rahmen der Begutachtung der Interessenbekundungen spricht die Steuerungsgruppe zudem eine Förderempfehlung aus. Das BMAS entscheidet nach Anhörung der Steuerungsgruppe, ob Vorhaben inhaltlich förderfähig sind. Nicht ausgewählte Bewerber bzw. Bewerberverbünde werden zur Antragstellung nicht zugelassen und erhalten hierüber eine Mitteilung. Ausgewählte Bewerber bzw. Bewerberverbünde werden zur Einreichung eines ausführlichen Förderantrags aufgefordert.
Die Steuerungsgruppe gibt sich eine Geschäftsordnung. Mitglieder der Steuerungsgruppe können nicht über Anträge ihrer jeweiligen Mitgliedsorganisationen ein Fördervotum abgeben. Personen, die an der Projektauswahl beteiligt sind, können nicht als Projektbeteiligte fungieren.
7.1.1 Regionale Zukunftszentren
Die Ideenskizzen im Rahmen der Interessenbekundungen für den Handlungsschwerpunkt RZ sowie die Förderanträge werden anhand folgender Auswahlkriterien und Gewichtungen bewertet:
Konzept zur Umsetzung eines RZ. | 30 % |
Kenntnisse der regionalen Unternehmenslandschaft einschließlich des branchen- und gegebenenfalls regionalspezifisch bedingten Handlungsbedarfs in Hinblick auf den digitalen und demografischen Wandel des Arbeitsmarkts, Erfahrung in der Abwicklung von Förderprogrammen, administrative Kapazitäten sowie auch Kenntnisse über die sozialpartnerschaftlichen Strukturen. | 15 % |
Expertise des Trägers bzw. des Trägerverbunds in Hinblick auf die Module Wissenspool, Beratung und Erprobung innovativer Lehr-Lernmethoden. | 15 % |
Sicherstellung des niedrigschwelligen Zugangs für KMU und Konzept zur Bekanntmachung des Programms im jeweiligen Bundesland. | 10 % |
Darstellung der konzeptionellen Anbindung an bereits existierende Strukturen und Landesinitiativen und der Zusammenarbeit mit relevanten Akteuren in der Region sowie mit der Initiative Neue Qualität der Arbeit und dem Förderprogramm unternehmensWert:Mensch. Konzept zur Verstetigung der im Programm gewonnenen Erkenntnisse. | 10 % |
Beitrag zur Zielerreichung: seriöse Einschätzung der Anzahl der Beratungen und der Anzahl der Modellbetriebe, in denen innovative Lehr-Lernkonzepte erprobt werden. | 10 % |
Finanzierungsplan: programmkonforme Kalkulation, realistische Aufwandsschätzung, glaubhafte Darstellung der Eigen- bzw. Drittmittel zur Sicherung der Gesamtfinanzierung. | 10 % |
7.1.2 Zentrum digitale Arbeit
Die Ideenskizzen im Rahmen der Interessenbekundungen für den Handlungsschwerpunkt Zentrum digitale Arbeit sowie die Förderanträge werden anhand folgender Auswahlkriterien und Gewichtungen bewertet:
Konzept zur Umsetzung des Zentrums digitale Arbeit. | 40 % |
Vertiefte Kenntnis der Transformationsprozesse des Arbeitsmarkts in den ostdeutschen Bundesländern, Erfahrung in der Abwicklung von Förderprogrammen, administrative Kapazitäten. | 15 % |
Expertise des Trägers bzw. des Trägerverbunds in Hinblick auf die Aufgaben eines Think-Tank: Sichtung und Bewertung von Forschungsergebnissen und sozialpartnerschaftlichen Expertisen, Auswertung innovativer Konzepte, Agenda Setting. | 15 % |
Konzept zur Bekanntmachung des Programms. | 10 % |
Darstellung des Zugangs und Kontakts zu einschlägigen arbeitsmarktpolitischen Akteuren und Netzwerken (wie Sozialpartnern, Kammern, Stiftungen) bzw. Konzept zum Aufbau dieser Kontakte. | 10 % |
Finanzierungsplan (programmkonforme Kalkulation, realistische Aufwandsschätzung, glaubhafte Darstellung der Eigen- bzw. Drittmittel zur Sicherung der Gesamtfinanzierung). | 10 % |
7.1.3 Haus der Selbstständigen
Die Ideenskizzen im Rahmen der Interessenbekundungen sowie die Förderanträge werden anhand folgender Auswahlkriterien und Gewichtungen bewertet:
Gesamtkonzept zur Umsetzung des Hauses der Selbstständigen. | 30 % |
Beitrag zur Zielerreichung für das Haus der Selbstständigen ist die Vorlage eines Konzepts für die Entwicklung und den Betrieb der virtuellen Plattform einschließlich einer Meilenstein-Planung. | 20 % |
Erfahrungen und Kenntnisse bei der Organisation gemeinsamer Interessenvertretungen Selbstständiger, insbesondere Solo-Selbstständiger. | 10 % |
Sicherstellung des niedrigschwelligen Zugangs für Selbstständige, insbesondere Solo-Selbstständige, und deren gemeinsame Interessenvertretungen sowie Sicherstellung des Einbezugs der Auftraggeber, soweit die Ombudsstelle sowie Tarifverträge nach § 12a TVG berührt sind. Darstellung der Verstetigung und des Wissenstransfers, Konzept zur Bekanntmachung des Programms. | 10 % |
Eignung des Trägers bzw. des Trägerverbunds: Kenntnisse der regionalen Unternehmenslandschaft einschließlich des branchen- und gegebenenfalls regionalspezifisch bedingten Handlungsbedarfs in Hinblick auf den digitalen und demografischen Wandel des Arbeitsmarkts, Erfahrung in der Abwicklung von Förderprogrammen, administrative Kapazitäten. | 10 % |
Darstellung der konzeptionellen Anbindung an bereits existierende Strukturen und Landesinitiativen bzw. der Zusammenarbeit mit relevanten Akteuren und Netzwerken in der Region (Sozialpartnern und Kammern) bzw. Konzept zum Aufbau dieser Kontakte, mit dem Ziel des Aufbaus von Sozialpartnerschaften sowie Zusammenarbeit mit der Initiative Neue Qualität der Arbeit. | 10 % |
Finanzierungsplan (programmkonforme Kalkulation, realistische Aufwandsschätzung, glaubhafte Darstellung der Eigen- bzw. Drittmittel zur Sicherung der Gesamtfinanzierung). | 10 % |
7.2 Ausschluss von Antragsberechtigung
Antragsberechtigte, über deren Vermögen ein Insolvenz-, Vergleichs-, Sequestrations- oder Gesamtvollstreckungsverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, sind von der Förderung nach dieser Förderrichtlinie ausgeschlossen. Dasselbe gilt für Antragsberechtigte, die eine Vermögensauskunft nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.
7.3 Bewilligungsverfahren
Der Bewilligungsbehörde obliegt
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die Information und fördertechnische Beratung der Antragsteller,
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die Entgegennahme der Anträge und deren Prüfung,
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die Bewilligung der Zuwendungen, die Auszahlung der Zuwendungen an die Zuwendungsempfänger,
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die Prüfung der Mittelverwendung sowie
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die Überprüfung und Aufbereitung der von den Trägern gemeldeten Daten und die Übermittlung an das BMAS.
Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund der eingereichten Unterlagen (Zuwendungsantrag, Ausgaben- und Finanzierungsplan, Nachweis der Fördervoraussetzungen) im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens und der verfügbaren Haushaltsmittel über die Förderung der im Rahmen des Auswahlverfahrens zur Antragstellung zugelassenen Projekte. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.
8 Beihilferechtliche Regelungen
Beihilferechtlich relevant sind die folgenden Leistungen:
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vertiefte Beratung und Analyse von Unternehmen, schwerpunktmäßig KMU (Nummern 2.1.2.3, 2.1.4.1.3 und gegebenenfalls Nummer 2.1.4.2)
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Erprobung innovativer Lehr-Lernkonzepte in Unternehmen, schwerpunktmäßig KMU (Nummer 2.1.3.1 und gegebenenfalls Nummer 2.1.4.2)
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Beratung über Möglichkeiten zur Gründung von Interessengemeinschaften für Selbstständige, insbesondere Solo-Selbstständige (Nummer 2.3.2.1)
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Errichtung und Betrieb einer zentralen Ombudsstelle als Angebot zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Selbstständigen, insbesondere Solo-Selbstständigen und ihren Auftraggebern (Nummer 2.3.2.3)
8.1 Vertiefte Beratungsleistung
Die Beratungsleistung nach den Nummern 2.1.2.3 und 2.1.4.1.3 (vertiefte Beratung und Analyse) der RZ wird als „De-minimis“-Beihilfe gewährt. Für den Fall, dass im Rahmen von Nummer 2.1.4.2 (Erprobung von Empfehlungen, Leitlinien und Tools der Fokusgruppe „Künstliche Intelligenz in der Arbeitswelt“ des BMAS oder des vom BMAS initiierten Observatoriums Künstliche Intelligenz in Arbeit und Gesellschaft) vertiefte Beratungen und Analysen durchgeführt werden, werden diese Beratungsleistungen ebenfalls als „De-minimis“-Beihilfe gewährt und sind maximal bis zu fünf Tage förderfähig. Im Rahmen der vertieften Beratung und Analyse liegt der Wert eines Beratungstages analog zum ESF-Förderprogramm unternehmensWert:Mensch bei 1 000 Euro. Die Gewährung der Beratung erfolgt durch das RZ entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. De-minimis-Beihilfen dürfen innerhalb eines fließenden Zeitraums von drei Steuerjahren den Betrag von 200 000 Euro (bzw. 100 000 Euro im Straßentransportsektor) nicht überschreiten.
8.2 Erprobungs- bzw. Qualifizierungsleistung
Die Erprobungs- bzw. Qualifizierungsleistung der RZ nach Nummer 2.1.3.1 wird auf Grundlage von Artikel 31 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Dies gilt ebenfalls für den Fall, dass im Rahmen von Nummer 2.1.4.2 (Erprobung von Empfehlungen, Leitlinien und Tools der Fokusgruppe „Künstliche Intelligenz in der Arbeitswelt“ des BMAS oder des vom BMAS initiierten Observatoriums Künstliche Intelligenz in Arbeit und Gesellschaft) Erprobungs- bzw. Qualifizierungsleistungen durchgeführt werden.
Anrechenbare Teilnehmerfreistellungskosten sind: Personalausgaben für Teilnehmerinnen und Teilnehmer der innovativen Lehr-Lern-Konzepte (ausschließlich als für das Projekt von Dritten bereitgestellte Mittel). Die Personalausgaben der freigestellten Beschäftigten der Unternehmen werden mit einem Standardeinheitssatz von 28 Euro/Stunde/Teilnehmer angesetzt. Die Teilnahme und Dauer sind anhand von individualisierten Teilnehmendenlisten nachvollziehbar zu dokumentieren. Fehlzeiten sind nicht anrechenbar.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen bzw. Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 bis 5 AGVO.
Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden (Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO).
KMU oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen
des Anhangs I der AGVO erfüllen (siehe auch Empfehlungen der Europäischen Kommission
2003/361/EG, L 124,
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE).
Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Eine Einzelförderung auf Grundlage dieser Förderrichtlinie ist auf maximal 2 Mio. Euro pro Ausbildungsvorhaben begrenzt (Artikel 4 AGVO). Die Voraussetzungen für den Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO müssen vorliegen.
Die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO sind zu beachten. Nach dieser Förderrichtlinie gewährte Förderungen können kumuliert werden mit anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 500 000 Euro auf einer ausführlichen Beihilfe-Internetseite veröffentlicht werden (Artikel 9 AGVO).
Gemäß Artikel 31 Absatz 4 AGVO darf die Beihilfeintensität 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Sie kann jedoch wie folgt auf maximal 70 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden: Um 10 Prozentpunkte bei Beihilfen für mittlere Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei Beihilfen für kleine Unternehmen.
8.3 Beratungsleistung zur Gründung von Interessengemeinschaften
Die Beratungsleistung des HdS nach Nummer 2.3.2.1 (Beratung zu Möglichkeiten der Gründung von Interessengemeinschaften) wird als „De-minimis“-Beihilfe gewährt. Ein halbtägiges Beratungsgespräch hat einen Wert von 500 Euro. Für die gesamte Beratungsleistung vom Erstgespräch bis zur erfolgreichen Gründungsprüfung und Gründung der Interessengemeinschaft sind maximal fünf halbtägige Beratungsgespräche im Wert von insgesamt 2 500 Euro förderfähig.
Die Gewährung der Beratung erfolgt durch das Haus der Selbstständigen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. De-minimis-Beihilfen dürfen innerhalb eines fließenden Zeitraums von drei Steuerjahren den Betrag von 200 000 Euro (bzw. 100 000 Euro im Straßentransportsektor) nicht überschreiten.
8.4 Beratungs- und Schlichtungsleistung der Ombudsstelle
Die Beratungs- und Schlichtungsleistung der Ombudsstelle des HdS nach Nummer 2.3.2.3 wird als „De-minimis“-Beihilfe gewährt. Der Stundensatz einer Schlichtung ist auf maximal 350 Euro begrenzt. Gefördert werden nur Kosten einer Schlichtung bis 7 000 Euro, d. h. maximal 20 Stunden zu einem Stundenhöchstsatz von 350 Euro.
Die Gewährung der Beratungs- und Schlichtungsleistung erfolgt durch das Haus der Selbstständigen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. De-minimis-Beihilfen dürfen innerhalb eines fließenden Zeitraums von drei Steuerjahren den Betrag von 200 000 Euro (bzw. 100 000 Euro im Straßentransportsektor) nicht überschreiten.
9 Inkrafttreten
Die Erstfassung dieser Förderrichtlinie ist am 14. März 2019 in Kraft getreten.
Die Neufassung dieser Förderrichtlinie – inhaltliche Erweiterung um das KI-Einführungsmodul und Verlängerung der Laufzeit um sechs Monate – tritt davon abweichend mit Veröffentlichung dieser Richtlinie im Bundesanzeiger in Kraft.
Diese Förderrichtlinie ist bis zum 31. Dezember 2022 gültig.
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Reimund Overhage
- 1
- BMAS = Bundesministerium für Arbeit und Soziales
- 2
- https://ec.europa.eu/newsroom/dae/document.cfm?doc_id=60664