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Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Richtlinie
über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit
und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung
nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
(Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie):
Ausnahmeregelung zur Feststellung von Arbeitsunfähigkeit
aufgrund telefonischer Anamnese

Vom 20. März 2020

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 20. März 2020 beschlossen, die Richtlinie über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 SGB V (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie) in der Fassung vom 14. November 2013 (BAnz AT 27.01.2014 B4), zuletzt geändert am 22. November 2019 (BAnz AT 03.02.2020 B5), wie folgt zu ändern:

I.

Die Richtlinie wird wie folgt geändert:

In § 4 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Rückwirkend ab dem 9. März 2020 und befristet bis zum 4. Mai 2020 darf die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit für einen Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen auch nach telefonischer Anamnese und zwar im Wege der persönlichen ärztlichen Überzeugung vom Zustand des Versicherten durch eingehende telefonische Befragung erfolgen bei Versicherten

–
mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik vorweisen, und
–
die nicht die Kriterien des Robert Koch-Instituts für einen begründeten Verdacht auf eine Infektion mit COVID-19 erfüllen.

Eine Verlängerung der Geltungsdauer und Anpassung der Regelung kann durch eine Abstimmung des Plenums im schriftlichen Verfahren erfolgen, sofern die Ausnahmesituation aufgrund der COVID-19-Pandemie fortbesteht.“

II.

Die Änderung der Richtlinie tritt mit Wirkung vom 9. März 2020 in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 20. März 2020

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken