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vom: 19.11.2021
Bundesministerium für Gesundheit
BAnz AT 22.11.2021 V1
FNA: neu: 2126-9-23; 2126-9-22
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Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf Grund
Der Fallpauschalen-Katalog nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 des Krankenhausentgeltgesetzes, der Katalog ergänzender Zusatzentgelte nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes und der Pflegeerlöskatalog nach § 9 Absatz 1 Nummer 2a des Krankenhausentgeltgesetzes werden für das Jahr 2022 mit den Entgeltkatalogen nach den Anlagen 1 bis 8 dieser Verordnung vorgegeben.
§ 4 Absatz 6 der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser vom 7. April 2021 (BAnz AT 08.04.2021 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juni 2021 (BAnz AT 02.06.2021 V1) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(6) Die Frist nach § 415 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird bis zum 30. Juni 2022 verlängert.“
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
Anlage 1 | Fallpauschalen-Katalog und Pflegeerlöskatalog (Entgelte nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2a des Krankenhausentgeltgesetzes) |
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Teil a | Bewertungsrelationen bei Versorgung durch Hauptabteilungen | |
Teil b | Bewertungsrelationen bei Versorgung durch Belegabteilungen | |
Teil c | Bewertungsrelationen bei teilstationärer Versorgung | |
Teil d | Bewertungsrelationen mit gezielter Absenkung in Abhängigkeit der Median-Fallzahl bei Versorgung durch Hauptabteilung | |
Teil e | Bewertungsrelationen mit gezielter Absenkung in Abhängigkeit der Median-Fallzahl bei Versorgung durch Belegabteilung | |
Anlage 2 | Zusatzentgelte-Katalog – Liste – (Entgelte nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes) |
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Anlage 3a | Nicht mit dem Fallpauschalen-Katalog vergütete vollstationäre Leistungen und Pflegeerlöskatalog (Entgelte nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes) |
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Anlage 3b | Nicht mit dem Fallpauschalen-Katalog vergütete teilstationäre Leistungen und Pflegeerlöskatalog (Entgelte nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes) |
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Anlage 4 | Zusatzentgelte-Katalog – Liste – (Entgelte nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes) |
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Anlage 5 | Zusatzentgelte-Katalog – Definition und differenzierte Beträge – (Entgelte nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes) |
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Anlage 6 | Zusatzentgelte-Katalog – Definition – (Entgelte nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes) |
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Anlage 7 | Zusatzentgelte-Katalog – Blutgerinnungsstörungen – (Entgelte nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes) |
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Anlage 8 | Ergänzende Informationen zur Abrechnung von bewerteten Zusatzentgelten aus dem Zusatzentgelte-Katalog (Anlage 2 und Anlage 5) |
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