Suchergebnis
vom: 27.04.2026
Bundesministerium für Verkehr
BAnz AT 15.05.2026 B2
Bundesministerium für Verkehr
Bekanntmachung
der Richtlinie
zur Förderung von öffentlich und nicht-öffentlich
zugänglicher Ladeinfrastruktur
für batterieelektrische schwere Nutzfahrzeuge im Güterverkehr
(Förderrichtlinie Ladeinfrastruktur für e-Lkw)
Präambel
Der Einsatz batterieelektrischer Nutzfahrzeuge im schweren Straßengüterverkehr leistet einen wesentlichen Beitrag zur Senkung der Treibhausgas(THG)-Emissionen und damit zur Erreichung der THG-Minderungsziele gemäß Bundesklimaschutzgesetz sowie zur Reduzierung lokaler Luftschadstoff- und Lärmemissionen. Aktuell beträgt der Marktanteil batterieelektrischer schwerer Nutzfahrzeuge (nachfolgend auch „e-Lkw“) noch weniger als ein Prozent an der Gesamtheit der in Deutschland zugelassenen schweren Nutzfahrzeuge. Voraussetzung für den Markthochlauf von e-Lkw ist eine den Bedarfen des Transportwesens entsprechende Ladeinfrastruktur. Dies gilt sowohl für öffentlich zugängliche als auch für nicht-öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur. Die infrastrukturellen Rahmenbedingungen für den Einsatz von e-Lkw sind zudem von industriepolitischer Bedeutung, da diese eine wesentliche Voraussetzung für die Hersteller schwerer Nutzfahrzeuge in Hinblick auf die Erfüllung der Flottenzielwerte (Verordnung (EU) 2024/1610) darstellen.
In Ergänzung zur Planung und Errichtung eines initialen Lkw-Schnellladenetzes auf bundeseigenen Flächen unterstützt diese Förderrichtlinie zwei Schwerpunkte: Die Beschleunigung eines effizienten Aufbaus von öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur an Umschlagpunkten, in Gewerbegebieten und auf privaten Flächen neben den Bundesfernstraßen sowie von nicht-öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur in Depots und auf Betriebshöfen. Mit der Förderung des Aufbaus öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur trägt diese Förderrichtlinie zur Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU (Alternative Fuel Infrastructure Regulation – kurz AFIR) bei. Zum aktuellen Zeitpunkt ist der Aufbau und Betrieb von Ladeinfrastruktur für e-Lkw weitestgehend noch nicht wirtschaftlich möglich, sodass notwendige privatwirtschaftliche Investitionen in entsprechende Ladeinfrastruktur nicht durchgeführt werden. Durch diese ausbleibenden Investitionen verzögert sich der Umstieg auf e-Lkw, wodurch sich ein Marktversagen und ein entsprechender Handlungsbedarf des Bundes begründet.
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Förderziel und Zuwendungszweck
Zur Erfüllung der europäischen Anforderungen aus der AFIR und der THG-Minderungsziele gemäß Bundes-Klimaschutzgesetz ist der Aufbau eines bundesweiten flächendeckenden und an den Bedarfen der Transportwirtschaft ausgerichteten Netzes von installierter Ladeinfrastruktur für e-Lkw zwingende Voraussetzung. Gleichzeitig wird durch einen beschleunigten Aufbau von öffentlich und nicht-öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur die Erfüllung der Flottenzielwerte für schwere Nutzfahrzeuge unterstützt und damit das Risiko für die Fahrzeughersteller von Ausgleichzahlungen verringert. Ziel der Förderrichtlinie ist die Unterstützung des Markthochlaufs von e-Lkw durch die Förderung eines vorauslaufenden Aufbaus von Ladeinfrastruktur.
Es soll der Aufbau von nicht-öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur in Depots und auf eigenen Betriebshöfen mit einer Gesamtladeleistung von 1 850 000 Kilowatt gefördert werden. Ziel ist es, damit 20 Prozent des für 2030 prognostizierten Ladebedarfs in Depots und auf Betriebshöfen abzudecken. Daneben soll der Aufbau öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur mit einer Gesamtladeleistung von 650 000 Kilowatt gefördert werden. Damit sollen 40 Prozent des insgesamt für 2030 prognostizierten Ladebedarfs für öffentliches Laden außerhalb des Lkw-Schnellladenetzes gedeckt werden. Der Aufbau dieser Ladeinfrastruktur soll den Umstieg auf e-Lkw ermöglichen und ausreichend Planungssicherheit für die Logistikbranche und die Fahrzeughersteller bieten.
Der Aufbau von öffentlich und nicht-öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur ist allerdings mit hohen Investitionskosten für die Logistikbranche verbunden. Dies führt dazu, dass der Umstieg auf e-Lkw aufgrund der im Vergleich zu Diesel-Lkw hohen Gesamtkosten zum aktuellen Zeitpunkt unrentabel ist. Des Weiteren ist der Aufbau von öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur in der aktuellen Phase des Markthochlaufs von e-Lkw aufgrund der zunächst niedrigen Auslastung und dementsprechend geringen Gewinnerwirtschaftung ebenfalls unrentabel. Die Zuwendung verfolgt daher den Zweck, Investitionen in den Aufbau von Ladeinfrastruktur für e-Lkw anzureizen und somit den Markthochlauf von e-Lkw und die Dekarbonisierung des Straßengüterverkehrs zu unterstützen. Die Förderquoten und technischen Anforderungen werden regelmäßig überprüft, angepasst und durch die jeweils gültigen Förderaufrufe konkretisiert und veröffentlicht.
1.2 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie sowie den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Aus gewährten Zuwendungen kann nicht auf eine künftige Förderung im bisherigen Umfang geschlossen werden.
Nach dieser Förderrichtlinie werden Zuwendungen auf der Grundlage der De-minimis-Beihilfen-Verordnung1 (De-minimis-Verordnung) und auf der Grundlage von Artikel 36a der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)2 der Europäischen Kommission (EU-Kommission) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 AGVO aufgeführten Begriffsbestimmungen.
2 Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung ist die Anschaffung und Errichtung von öffentlich und nicht-öffentlich zugänglicher fabrikneuer Ladeinfrastruktur (DC) entsprechend des Combined Charging System (CCS)- sowie Megawatt Charging System (MCS)-Ladestandards, die für e-LKW der EG-Fahrzeugklasse N2 und N3 geeignet ist. Die Ladeinfrastruktur muss über mindestens einen fest installierten Ladepunkt mit einer Nennladeleistung von mindestens 50 kW verfügen. Darüber hinaus können der erforderliche Netzanschluss und Lade-, Last- und Energiemanagementsysteme gefördert werden sowie Batteriespeicher zur Zwischenspeicherung elektrischer Energie, sofern diese zum Betrieb der geförderten Ladeinfrastruktur technisch notwendig sind.
3 Zuwendungsempfänger
3.1 Antragsberechtigt sind juristische Personen des privaten Rechts und des öffentlichen Rechts sowie natürliche Personen, soweit sie wirtschaftlich tätig sind. Für kommunale Eigenbetriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist die jeweilige Kommune antragsberechtigt.
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) werden zur Antragstellung ermutigt. KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der Europäischen Union erfüllen.3 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I AGVO beziehungsweise der KMU-Empfehlung der EU-Kommission im Rahmen des Antrags.
Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (sonstige Zuwendungsempfänger), in Deutschland verlangt.
3.2 Nicht antragsberechtigt auf Grundlage des Artikels 36a AGVO sind Unternehmen in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 bis 5 AGVO, insbesondere
- –
-
wenn diese sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 18 AGVO befinden. Dies gilt insbesondere für Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist oder gegen die eine Zwangsvollstreckung eingeleitet oder betrieben wird. Dasselbe gilt für Antragsteller, die zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802 c der Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c ZPO oder § 284 AO treffen. Die Ausnahmen nach Artikel 2 Nummer 18 AGVO für kleine und mittlere Unternehmen, die noch keine drei Jahre bestehen, sind zu beachten.
- –
-
wenn diese einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der EU-Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
3.3 Es ist möglich, dass zielgruppenspezifische Förderaufrufe veröffentlicht werden, bei denen nicht alle gemäß Nummer 3.1 Antragsberechtigten adressiert werden.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Die Vorhaben dürfen vor Bewilligung der Zuwendung noch nicht begonnen worden sein. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags zu werten.
4.2 Die Errichtung der Ladeinfrastruktur erfolgt in Deutschland und erfordert einen entsprechenden Netzanschluss, dieser ist daher grundsätzlich förderfähig. Ein bereits gestelltes Netzanschlussbegehren sowie der Erwerb des Grundstücks, auf dem die Ladeinfrastruktur errichtet werden soll, gelten dabei nicht als vorzeitiger Vorhabenbeginn (vergleiche Nummer 4.1).
Nimmt der Antragsteller das Angebot eines Verteilnetzbetreibers an, welches dieser auf Grundlage eines im Zusammenhang mit dem Projektantrag gestellten Netzanschlussbegehrens erstellt hat, so stellt auch dies keinen vorzeitigen Vorhabenbeginn dar. Voraussetzung hierfür ist, dass dieser Vorgang der zügigen Errichtung der Ladeinfrastruktur dient und die Annahme des Angebots nach dem Versand des Projektantrags sowie nach Erhalt der zugehörigen Eingangsbestätigung erfolgt. Durch die Beauftragung des Netzanschlusses entsteht kein Anspruch auf die Gewährung einer Zuwendung.
4.3 Es darf sich bei der geförderten Ladeinfrastruktur weder um einen Eigenbau, einen Prototyp, eine Reparatur oder eine Ersatzbeschaffung handeln. Die geförderte Ladeinfrastruktur muss dem Stand der Technik und den jeweils geltenden rechtlichen Anforderungen genügen. Insbesondere um zukünftige technologische Entwicklungen zeitnah berücksichtigen zu können, werden weitere Anforderungen an die geförderte Ladeinfrastruktur jeweils im Rahmen der Förderaufrufe definiert.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart, Finanzierungsart und -form
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt und bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt.
5.2 Höhe der Zuwendung
Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben.
5.2.1 Bewilligungszeitraum
Der Bewilligungszeitraum soll eine Laufzeit von bis zu 36 Monaten in der Regel nicht überschreiten. Abweichungen hiervon können im jeweils gültigen Förderaufruf geregelt werden.
5.2.2 Förderfähige Ausgaben
Nicht förderfähig sind insbesondere Ausgaben für die Planung und die Genehmigung der Ladeinfrastruktur. Einzelheiten zu den förderfähigen Ausgaben werden im jeweils geltenden Förderaufruf bekanntgegeben. Leasingraten oder Mietkosten sowie Betriebskosten für die Ladeinfrastruktur sind nicht förderfähig. Ebenfalls können die förderfähigen Gegenstände durch den Förderaufruf eingeschränkt werden.
Einnahmen, die sich aus dem Betrieb der im Rahmen dieser Förderrichtlinie geförderten Ladeinfrastruktur ergeben, werden grundsätzlich nicht zuwendungsmindernd verrechnet.
5.2.3 Zweckbindungsfrist
Innerhalb des Bewilligungszeitraums darf die geförderte Ladeinfrastruktur nicht veräußert, außer Betrieb gesetzt oder verschrottet werden. Gleiches gilt innerhalb des Zweckbindungszeitraums. Die Zweckbindungsfrist beginnt einen Tag nach Ende des Bewilligungszeitraums. Die Zweckbindungsdauer wird im jeweils geltenden Förderaufruf bekannt gegeben.
5.3 Beihilferechtliche Bestimmungen
5.3.1 AGVO
Für diese Förderrichtlinie gelten die Vorgaben des Artikels 36a AGVO. Dabei geben die darin genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Ausgaben und Förderquoten für die beantragte Ladeinfrastruktur erfolgen kann. Die Förderquote und die zuwendungsfähigen Ausgaben werden in dem jeweils geltenden Förderaufruf festgelegt und können über den Zeitraum der Laufzeit der Förderrichtlinie angepasst werden.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten auf 30 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Investitionsbeihilfen für Ladeinfrastruktur (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b AGVO). Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
5.3.2 De-minimis-Verordnung
Bei Antragstellern, die auf Grundlage der De-minimis-Verordnung gefördert werden, dürfen die gewährten De-minimis-Beihilfen in einem fließenden Zeitraum von drei Jahren 300 000 Euro nicht überschreiten, entsprechend Artikel 3 Absatz 2 der De-minimis-Verordnung. Die Vorgaben des Artikels 2 der De-minimis-Verordnung zum Begriff „ein einziges Unternehmen“ sind dabei zu berücksichtigen. Mit Antragstellung haben die Antragsteller eventuell bereits auf Grundlage der De-minimis-Verordnung erhaltene Beihilfen anzugeben. Die weiteren Bestimmungen der De-minimis-Verordnung sind zu beachten.
5.4 Kumulierung
Eine Kumulierung mit weiteren Zuwendungen (zum Beispiel Landesförderungen) ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon ist eine Kumulierung von Zuwendungen gemäß Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe a AGVO, bei der sich die Zuwendungen auf unterschiedlich bestimmbare beihilfefähige Kosten beziehen müssen. De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die beziehungsweise der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der EU-Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der EU-Kommission gewährt wurden.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Nebenbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden im Sinne des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P) und für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk). Darüber hinaus können im Einzelfall weitere Nebenbestimmungen im Bescheid formuliert werden.
6.2 Subvention
Bei der im Rahmen dieser Förderrichtlinie gewährten Zuwendung handelt es sich um eine Subvention im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuchs (StGB). Einige der im Antragsverfahren sowie im laufenden Projekt zu machenden Angaben sind deshalb subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes (SubvG). In diesem Fall wird der Antragsteller vor der Bewilligung der Zuwendung über die subventionserheblichen Tatsachen und die Strafbarkeit eines Subventionsbetrugs gemäß § 264 StGB in Kenntnis gesetzt und gibt hierüber eine zwingend erforderliche schriftliche Bestätigung der Kenntnisnahme ab. Des Weiteren ist der Zuwendungsempfänger auf die Offenbarungspflicht nach § 103 SubvG hinzuweisen.
6.3 Mitwirkungspflichten
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem Bundesministerium für Verkehr (BMV) oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen und an der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des BMV im Sinne dieser Förderrichtlinie mitzuwirken und entsprechend zuzuarbeiten. Es wird darauf hingewiesen, dass die Förderanträge und die Projekte in der Zuwendungsdatenbank beziehungsweise Koordinierungsdatenbank des Bundes und in der Förderlandkarte des BMV erfasst werden.
Zudem ist der Zuwendungsempfänger zur Berichterstattung an das BMV oder an die damit beauftragten Institution über den Bewilligungszeitraum hinaus bis zum Ende der Zweckbindungsfrist der bewilligten Ladeinfrastruktur verpflichtet.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit
- –
-
zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben,
- –
-
zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität,
- –
-
zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der EU-Kommission.
Der Zuwendungsempfänger ist damit einverstanden, dass das BMV
- –
-
alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der EU-Kommission auf Verlangen aushändigt,
- –
-
Beihilfen auf Grundlage der AGVO über 100 000 Euro in der Transparenzdatenbank der EU-Kommission4 veröffentlicht,
- –
-
De-minimis-Beihilfen auf Grundlage der De-minimis-Verordnung in einem zentralen Register der EU-Kommission veröffentlicht
oder die beauftragte Institution, unabhängig von eventuell bestehenden Veröffentlichungspflichten, folgende Angaben veröffentlicht: Projektbezeichnung, einschließlich Kurzbeschreibung der wesentlichen Inhalte, Name der geförderten Einrichtung, Bewilligungszeitraum und Höhe der Zuwendung. Er weist auf die Förderung durch das BMV bei allen Veröffentlichungen und gegebenenfalls anderen öffentlichkeitswirksamen Aktivitäten in geeigneter Form und unter Verwendung des Förderlogos des BMV hin. Das Förderlogo ist beim Projektträger ausschließlich zu diesem Zweck anzufordern.
7 Verfahren
7.1 Einstufiges Antragsverfahren und Bewertungskriterien
Das Antragsverfahren ist einstufig ausgestaltet. Förmliche Förderanträge und die für die Bearbeitung erforderlichen Anlagen sind ausschließlich auf elektronischem Weg bei dem Projektträger unter Verwendung des dafür bereitgestellten Antragssystems einzureichen.
Der Projektträger gibt auf seiner Internetseite in Form eines separaten Förderaufrufs zur Einreichung von Förderanträgen ergänzende Hinweise zu dieser Förderrichtlinie, inhaltliche Anforderungen an die Anträge und den Zeitraum, in dem Anträge nach dieser Förderrichtlinie gestellt werden können, bekannt. In den separaten Förderaufrufen erfolgt die genaue Beschreibung der einzureichenden Unterlagen. Anträge, die nach dem angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Der Projektträger ist berechtigt, nach Antragseinreichung weitere Unterlagen zur Vervollständigung und Qualifizierung der Unterlagen anzufordern. Kommen die Antragsteller diesen Nachforderungen innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, kann der Antrag abgelehnt werden.
Die Entscheidungen über die Förderanträge werden nach Plausibilität und Vollständigkeit der Antragsunterlagen sowie zuerkannten Auswahl- und Förderprioritäten getroffen. Der Einschätzung von Auswahl- und Förderprioritäten liegen die im jeweils geltenden Förderaufruf aufgeführten Kriterien zugrunde. Die Begutachtung erfolgt durch den beauftragten Projektträger. Anträge, die Förderprioritäten beziehungsweise Förderkriterien nicht beziehungsweise nicht in ausreichendem Umfang erfüllen, können nicht gefördert werden.
7.2 Bewilligungsverfahren
7.2.1 Einschaltung eines Projektträgers
Mit der Abwicklung der Förderrichtlinie hat das BMV folgenden Projektträger beauftragt:
Projektträger Jülich
Postfach 61 02 47
10923 Berlin
Internet: www.ptj.de
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
7.2.2 Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragsystems
Vordrucke für Projektanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse des oben angegebenen Projektträges abgerufen werden.
7.3 Auszahlung der Zuwendung
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt im Wege des Anforderungsverfahrens und wird abweichend von Nummer 1.4 ANBest-P/Nummer 1.3 ANBest-Gk kalenderquartalsweise nachschüssig mit Vorlage der zahlungsbegründenden Unterlagen ausgezahlt.
7.4 Vorlagefrist zum Nachweis der Verwendung
Die Verwendung der Zuwendung ist, abweichend zu Nummer 6.1 ANBest-P/Nummer 6.1 ANBest-Gk, innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch drei Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Ist der Zuwendungszweck nicht innerhalb eines Haushaltsjahres (Kalenderjahres) erfüllt, ist auf Verlangen der Bewilligungsbehörde innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres ein Zwischennachweis vorzulegen (abweichend zu Nummer 6.1 ANBest-P).
7.5 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a VwVfG, die §§ 23 und 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91 und 100 BHO zur Prüfung berechtigt. Zusätzlich kann der Europäische Rechnungshof prüfberechtigt sein.
Die EU-Kommission hat das Recht, die auf Grundlage dieser Verwaltungsvorschrift gewährten Zuwendungen zu überprüfen.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 30. Juni 2030 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolgeförderrichtlinie mit einer Geltungsdauer bis mindestens 30. Juni 2030 in Kraft gesetzt werden.
Bundesministerium für Verkehr
Im AuftragJohannes Wieczorek
- 1
- Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2831/oj).
- 2
- Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).
- 3
- Vergleiche Anhang I der AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE
- 4
- https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de