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Bundesministerium
für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat

Bekanntmachung
über die Förderung innovativer Pflanzenschutzmaßnahmen
und Pflanzenschutzverfahren für die Praxis
zur Regulierung von bedeutsamen und neuen Schadorganismen
im Rahmen des Programms zur Innovationsförderung

Vom 21. September 2026

Die landwirtschaftliche, weinbauliche und gartenbauliche Praxis ist beim Anbau von Nutzpflanzen kontinuierlich mit dem Auftreten von Krankheiten und Schädlingen konfrontiert. Dabei nehmen Kulturpflanze, Standort, Anbausystem und Witterung in besonderer Weise Einfluss auf das Auftreten und die Dynamik von Schadorganismen. Der integrierte Pflanzenschutz mit der Gesamtheit seiner vielfältigen Methoden leistet einen wesentlichen Beitrag, um Nutzpflanzen vor Schädlingen, Krankheiten und Unkräutern zu schützen und den Ertrag sowie die Qualität zu sichern. Der moderne Pflanzenschutz baut auf diesem Prinzip auf und berücksichtigt altbewährte als auch innovative Technologien und neue wissenschaftliche Erkenntnisse.

Der gestiegene globale Reise-, Güterverkehr und Online-Handel sowie der Klimawandel tragen dazu bei, dass neue Schadorganismen in neue Habitate gelangen und sich dort unter Umständen etablieren. Insbesondere wärmeliebende Schadorganismen profitieren von steigenden Temperaturen, der Verschiebung beziehungsweise Verlängerung von Vegetationsperioden und von milderen Wintern. Auch bereits etablierte Schadorganismen vermehren und breiten sich mitunter schneller und stärker aus. Zugleich stehen nicht immer ausreichend Maßnahmen und Verfahren zur Regulierung von Schadorganismen sowie die durch sie verbreiteten Krankheitserreger zur Verfügung. Erhebliche Ernteverluste, Schäden an Kulturpflanzen und Auswirkungen auf die biologische Vielfalt können die Folge sein.

Schadorganismen treten auch als Überträger von Pflanzenkrankheiten auf. Insbesondere stechend-saugende Schadinsekten übertragen Krankheiten auf Nutzpflanzen, die beispielsweise durch Viren, Phytoplasmosen oder Proteobakterien verursacht werden. Die Regulierung vektorübertragener Krankheiten stellt eine besondere Herausforderung dar, da neben begrenzten Bekämpfungsmöglichkeiten häufig auch der Nachweis erschwert ist. Hier können neue und sensitive Methoden der Diagnostik Lösungsansätze bieten.

Produzierende Betriebe sind darauf angewiesen, dass effiziente, praktikable sowie wirtschaftlich tragfähige Regulierungsmaßnahmen zur Verfügung stehen und für deren Einsatz geeignete Entscheidungshilfen unter Berücksichtigung von Schadschwellen und Prognosesystemen bereitgestellt werden. Es besteht erheblicher Bedarf zur Entwicklung neuer Ansätze und praktikabler Lösungen, um Bekämpfungslücken zu schließen und der Ausbreitung von Schadorganismen entgegenzuwirken. Die Überführung und Implementierung von Neuentwicklungen in die Praxis spielen dabei eine besonders entscheidende Rolle.

1 Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Mit der vorliegenden Bekanntmachung verfolgt das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) das Ziel, innovative Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zu unterstützen, die praxistaugliche, wirtschaftlich tragfähige und umweltverträgliche Maßnahmen, Techniken und Verfahren zur frühzeitigen Erfassung und Regulierung von in Deutschland neu beziehungsweise verstärkt auftretenden und wirtschaftlich bedeutsamen Schadorganismen hervorbringen. Der Schutz von Umwelt, Anwenderinnen und Anwendern sowie Verbraucherinnen und Verbrauchern ist bei der Entwicklung von Maßnahmen und Verfahren in besonderer Weise zu berücksichtigen.

Um die Zukunft der deutschen Landwirtschaft, des Wein- und Gartenbaus zu unterstützen, gilt es, effiziente Strategien zur Vermeidung der Ein- und Verschleppung von Schadorganismen sowie zu deren nachhaltigen Tilgung oder Eindämmung weiterzuentwickeln. Neue, gebietsfremde Arten stellen oft ein hohes Risiko für die landwirtschaftliche Produktion dar, da die Widerstandsfähigkeit betroffener Wirtspflanzen sowie natürliche Gegenspieler fehlen und Pflanzenschutzmaßnahmen nicht ausreichend zur Verfügung stehen. Es besteht ein hoher Bedarf, die Früherkennung der Schadorganismen durch moderne und schnelle Diagnostik zu stützen und neue effiziente Überwachungs- sowie Bekämpfungsstrategien zu entwickeln. Hierzu zählen insbesondere Schadinsekten wie der Japankäfer, die Schilf-Glasflügelzikade, die Orientzikade oder die Amerikanische Rebzikade.

Die Bekanntmachung richtet sich direkt an die Innovationskraft und den Ideenreichtum von Unternehmen, gegebenenfalls im Verbund mit Forschungseinrichtungen. Ziel ist es, Impulse für Innovationen in Neuentwicklungen und marktfähige Verfahren, Produkte und Dienstleistungen zu überführen und für die Pflanzenschutzpraxis anwendbar zu machen. Um die Entstehung und Umsetzung neuartiger Lösungen zu unterstützen und um Synergieeffekte zu entfalten, werden interdisziplinäre und transdisziplinäre Ansätze begrüßt.

Der am 10. April 2013 von der Bundesregierung beschlossene Nationale Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (NAP) sieht unter der Maßnahme von Nummer 6.1.1 „Förderung der Entwicklung sowie Weiterentwicklung von Verfahren zur Risikominderung im Pflanzenschutz“ eine Weiter- und Neuentwicklung von Verfahren und Strategien für einen nachhaltigen Pflanzenschutz vor. Hierbei spielt die Einführung in die Praxis eine entscheidende Rolle. Mit dieser Bekanntmachung soll auch ein Beitrag zur Umsetzung des NAP geleistet werden.

Das BMLEH beabsichtigt deshalb, im Rahmen seines Programms zur Innovationsförderung
(www.innovationsprogramm.de) entsprechende Vorhaben zu fördern.

Eine Erprobung der Entwicklungen unter Praxisbedingungen („on-Farm“) wird ausdrücklich begrüßt, um die Übertragbarkeit und wirtschaftliche Umsetzbarkeit der Innovationen aufzuzeigen und einzuordnen. Die Vorhaben sollen geeignete Konzepte zur praktischen Erprobung, Validierung und zum Transfer der entwickelten Lösungen vorsehen, um eine Anwendbarkeit in der Pflanzenschutzpraxis zu belegen.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können durch Zuwendungen nach Maßgabe dieser Bekanntmachung, des Programms zur Innovationsförderung, der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) sowie der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung gefördert werden.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Zuwendungsgeberin entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Bei Nutzung genetischer Ressourcen, die unter die Anwendung des Nagoya-Protokolls fallen, und des traditionellen Wissens, das sich auf solche genetischen Ressourcen bezieht, weisen wir auf die Einhaltung der Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 vom 16. April 2014 und die damit verbundenen Dokumentationspflichten hin.

Wer Forschungsmittel für die Nutzung genetischer Ressourcen erhält und in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 fällt, wird vom Bundesamt für Naturschutz (BfN) seit dem 10. Mai 2018 dazu verpflichtet, eine Sorgfaltserklärung abzugeben (siehe Allgemeinverfügung des BfN über die Abgabe der Sorgfaltserklärung nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 vom 19. April 2018 (BAnz AT 09.05.2018 B9)), auf die das BfN auf seinen Internetseiten verweist:
www.bfn.de/themen/nagoya-protokoll-nutzung-genetischer-ressourcen.html.

Eine Übersicht zum Thema Access and Benefit Sharing und Nagoya-Protokoll hat auch die BLE unter www.genres.de/access-and-benefit-sharing zusammengestellt.

2 Gegenstand der Förderung

Mit dieser Bekanntmachung werden innovative Vorhaben der industriellen Forschung und der experimentellen Entwicklung gefördert, die zur Optimierung und Weiterentwicklung von effizienten und umweltschonenden Pflanzenschutzmaßnahmen und -verfahren beitragen und sich für den Einsatz in der landwirtschaftlichen, weinbaulichen und gartenbaulichen Praxis eignen.

Die folgenden Fördergegenstände können im Kontext der Bekanntmachung und dem Programm zur Innovationsförderung zugeordnet werden:

a)
Entwicklung von innovativen Maßnahmen und marktorientierten Verfahren zur Epidemiologie, Überwachung und Diagnose von stärker auftretenden und neuen Schadorganismen, wie zum Beispiel
–
die Entwicklung von Monitoringsystemen, Bestandsüberwachungssystemen und automatisierten Boniturverfahren, zum Beispiel unter Einsatz von Drohnen und Sensorik, smarten Systemen, bildbasierten Verfahren, Fernerkundungsverfahren, GIS-gestützter Erfassung, digitaler Fallensysteme, Lockstoffsystemen auf Basis nicht chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel, App-basierte Lösungen,
–
die Entwicklung moderner Diagnostikverfahren zur frühzeitigen Erkennung im Feld und an Vermehrungsmaterial, wie On-field-Systeme, kamerabasierte Verfahren, Hoch-Durchsatz-Technologien, molekulare Diagnostik (zum Beispiel eDNA, Multiplex), Schnellnachweise, olfaktorische Verfahren,
–
die Entwicklung oder Erweiterung von computergestützten Prognose-, Entscheidungshilfe- und Managementsystemen zur Terminierung und gezielten Anwendung von Regulierungsmaßnahmen (vornehmlich alternativer Maßnahmen) und unter Berücksichtigung von Schadschwellen.
b)
Entwicklung und Kombination von Maßnahmen, Techniken und Verfahren zur Vorbeugung und direkten Bekämpfung von stärker auftretenden und neuen Schadorganismen, wie zum Beispiel
–
die Entwicklung neuer effektiver Maßnahmen und Verfahren mit geringem Risiko für Umwelt, Anwenderinnen und Anwender sowie Verbraucherinnen und Verbraucher,
–
die Anpassung innovativer und alternativer Maßnahmen zur nachhaltigen Regulierung neuer Schadorganismen,
–
die Entwicklung phytosanitärer Behandlungsverfahren (zum Beispiel Pflanzenmaterial, Erden),
–
Weiterentwicklungen im biologischen und integrierten Pflanzenschutz, zum Beispiel zum Einsatz von Gegenspielern und erregerspezifischen Pathogenen inklusive einer Einordnung des Risikopotentials bei der Freisetzung,
–
die Entwicklung physikalischer oder mechanischer Systeme, zum Beispiel zur Regulierung von Neophyten, Fernhalten beziehungsweise Fangen von Schadinsekten (Fangpflanzen, Fallensysteme, Schutznetze),
–
die Entwicklung biotechnischer Maßnahmen als schädlingsspezifische Verfahren, zum Beispiel Duftstoff-basierte Verfahren, attract&kill, push&pull, RNAi-Verfahren, Pheromonfallen, inklusive einer Einordnung des Risikos für Nichtzielorganismen,
–
die Entwicklung nachhaltiger Verfahren zur Regulierung bodenbürtiger Schadorganismen, zum Beispiel umweltschonender Saatgutbeize, Alternativen zur Bodenentseuchung, pflanzenbauliche Verfahren,
–
Lösungen zur Verbesserung der Wirksamkeit nachhaltiger Maßnahmen, zum Beispiel stabile Formulierungen, Verkapselungen, Trägersysteme, Schutzfilme, neuartige Hilfsstoffe,
–
die Weiterentwicklung technischer Innovationen für den intelligenten und präzisen Pflanzenschutz und zur Reduktion des Einsatzes von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln, zum Beispiel als teilflächenspezifische Applikation,
–
Innovationen zur Verbesserung der Wirksamkeit nicht-chemischer Maßnahmen, zum Beispiel durch eine angepasste Ausbringungstechnik (spezielle Düsentechnik, Bodeninjektionsverfahren).

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland. Die Antragstellung von Start-ups wird ausdrücklich begrüßt. Start-ups im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die weniger als fünf Jahre am Markt sind, über innovative Technologien beziehungsweise Geschäftsmodelle verfügen und ein signifikantes Beschäftigten- beziehungsweise Umsatzwachstum haben oder anstreben.

In einem Verbund mit vorstehend genannten Unternehmen sind ebenfalls Hochschulen und außeruniversitäre Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen mit Sitz in Deutschland antragsberechtigt, soweit eine substanzielle Wirtschaftsbeteiligung sichergestellt wird. Hiervon wird in der Regel ausgegangen, wenn die Selbstkosten (Eigenanteil und Zuwendung) der am Projekt beteiligten Unternehmen mehr als 40 Prozent der Gesamtmittel des Verbundvorhabens ausmachen.

Verbünde, deren Wirtschaftsbeteiligung das erforderliche Maß nicht erreicht, können nur in begründeten Einzelfällen berücksichtigt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass das Vorhaben die inhaltliche Zielsetzung der Bekanntmachung in besonderem Maße adressiert, die Unterschreitung der erforderlichen Wirtschaftsbeteiligung hinreichend begründet wird und ein überzeugender Plan zur wirtschaftlichen Verwertung der Ergebnisse vorgelegt wird.

Verbundvorhaben ohne eine ausreichende Projektbeteiligung der Wirtschaft entsprechend der vorgenannten Vorgaben können im Rahmen der Prüfung ausgeschlossen werden.

Internationale Verbünde sind erwünscht und möglich, sofern Projektpartnerinnen oder Projektpartner mit Sitz außerhalb Deutschlands folgende Voraussetzungen erfüllen:

–
die wirtschaftliche Verwertung der Ergebnisse muss vorrangig in Deutschland erfolgen und
–
die ausländischen Projektpartnerinnen oder Projektpartner bestreiten ihren Projektanteil aus eigenen Mitteln oder erhalten dafür in ihrem Heimatland Fördermittel.

Eine mögliche Weiterleitung oder Berücksichtigung im Rahmen anderer Förderinstrumente des BMLEH wird geprüft, kann jedoch nicht zugesichert werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Die Vorhaben sollen eine hohe Praxisrelevanz aufweisen, Erkenntnisse und wirtschaftlich verwertbare Forschungsergebnisse in den genannten Anwendungsfeldern erwarten lassen, die zu neuen Technologien, Produkten und/oder Dienstleistungen führen sowie Strategien zur Implementierung der Forschungsergebnisse in Politik, Gesellschaft und Wirtschaft aufzeigen. Die wirtschaftliche Verwertbarkeit der angestrebten Projektergebnisse muss klar erkennbar sein und plausibel hergeleitet werden.

Förderfähig sind Vorhaben der industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung ab einem Technologiereifegrad von 3 (Technology Readiness Level [TRL], siehe „Merkblatt Technologiereifegrade“ unter www.innovationsprogramm.de/vorlagen im Abschnitt „Projektidee, Skizze“). Der TRL zum Projektstart ist anzugeben, ebenso der angestrebte TRL zum Projektende.

Untersuchungen zu biologischen Grundlagen von Schadorganismen sind förderfähig, sofern sie in einem direkten Bezug zu praxisnahen Entwicklungen und angewandter Forschung stehen und dabei in unmittelbarer Weise zu einer erfolgreichen Umsetzung der Entwicklungen beitragen.

Nicht gefördert werden Untersuchungen, die unmittelbare Voraussetzung für die Anmeldung von Pflanzenstärkungsmitteln oder für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln sind. Es bestehen keine Einwände gegen die Verwendung der erzielten Forschungsergebnisse für Verfahren nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Grundstoffe).

Die Förderung setzt die grundsätzliche Bereitschaft der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zur Zusammenarbeit mit Vernetzungs- und Transfermaßnahmen voraus. Dies kann unter anderem die Verpflichtung zur Teilnahme an Statusseminaren, zur Beteiligung an evaluierenden Maßnahmen sowie zum Beispiel an der Bearbeitung eventueller Querschnittsthemen und zur Bereitstellung von Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahmen beinhalten.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben anteilig finanziert werden. Je nach Anwendungsnähe des Vorhabens, können diese bis zu maximal 80 Prozent anteilfinanziert werden.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können. Eine in diesen Fällen ausnahmsweise mögliche Vollfinanzierung setzt voraus, dass der Antragsteller an der Durchführung des Vorhabens kein oder nur ein geringes wirtschaftliches und/oder nur ideelles Interesse hat, das Vorhaben nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch den Bund durchgeführt werden kann und die inhaltliche Zielsetzung der Bekanntmachung in besonderem Maße adressiert wird.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote richtet sich nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) geändert worden ist.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Bewilligung erfolgt nach Maßgabe der jeweils einschlägigen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgaben- beziehungsweise Kostenbasis. Die jeweils einschlägigen Nebenbestimmungen werden Bestandteil des Zuwendungsbescheids und sind vom Zuwendungsempfänger zu beachten.

Personalausgaben für Mitarbeiter, die zum ohnehin bezahlten Personal gehören und bereits vor Projektbeginn beschäftigt waren (Stammpersonal), sind grundsätzlich nicht förderfähig.

Im Fall einer Projektförderung ist die Teilnahme am elektronischen Verfahren „profi-Online“ zur vereinfachten Projektabwicklung verpflichtend.

Des Weiteren verpflichten sich die Projektbeteiligten im Fall einer Projektförderung, die gewonnenen Forschungsdaten nach Abschluss des Projekts in weitergabefähiger Form einer geeigneten Einrichtung (zum Beispiel institutionellen oder fachspezifischen Repositorien) zur Verfügung zu stellen mit dem Ziel, langfristige Datensicherung, Sekundärauswertungen oder eine Nachnutzung zu ermöglichen. Dort werden die Daten archiviert und dokumentiert der wissenschaftlichen Gemeinschaft zur Verfügung gestellt. Um die Weitergabefähigkeit der eigenen Forschungsdaten an eine geeignete Einrichtung zu gewährleisten, müssen die Antragstellerinnen und Antragsteller ein eigenes Forschungsdatenmanagement betreiben, das in einem Forschungsdatenmanagementplan (FDMP) zu dokumentieren ist. Die erforderlichen Inhalte des FDMP sind dem dazugehörigen Merkblatt zu entnehmen
(www.innovationsprogramm.de/vorlagen im Abschnitt „Projektidee, Skizze“). Von einer Veröffentlichung der Forschungsdaten kann abgesehen werden, wenn dies aus rechtlichen, patentrechtlichen, urheberrechtlichen, wettbewerblichen oder ethischen Aspekten sowie aufgrund von Regelungen, die sich aus internationalem Recht ergeben, nicht möglich ist. Eine entsprechende Begründung ist im FDMP darzulegen.

Der FDMP ist Teil der Projektbeschreibung und wird begutachtet.

Im Fall der Veröffentlichung von aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnissen in einer wissenschaftlichen Zeitschrift soll diese so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst in einer der Öffentlichkeit nicht unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMLEH begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Außerdem können weitere Nebenbestimmungen und Hinweise zu dieser Fördermaßnahme Bestandteile der Zuwendungsbescheide werden.

7 Verfahren

7.1 Projektträger

Mit der Umsetzung dieser Fördermaßnahme hat das BMLEH die BLE als Projektträger beauftragt (www.ble.de):

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Projektträger
Referat 321 – Innovationen
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn

Ansprechpartnerin:

Frau Dr. Carmen Lübken
Telefon: (0228) 6845-3672
E-Mail: innovation@ble.de

Es wird empfohlen, vor der Einreichung einer Projektskizze mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

Vordrucke für Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse foerderportal.bund.de im Formularschrank der BLE abgerufen werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen:

foerderportal.bund.de/easyonline.

7.2 Vorlage von Projektskizzen

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.

Um eine hohe Qualität sowie eine effiziente Umsetzung der geförderten Vorhaben zu gewährleisten, wird die Förderwürdigkeit im wettbewerblichen Verfahren auf der Grundlage von Projektskizzen beurteilt.

In der ersten Verfahrensstufe sind die Skizzen bis spätestens

Donnerstag, 14. Januar 2027, 12 Uhr (Ausschlussfrist),

über „easy-Online“ beim Projektträger einzureichen.

Über die fristgemäße elektronische Einreichung der kompletten Unterlagen hinaus ist keine Zusendung der Projektskizze auf dem Postweg erforderlich. Die elektronische Signatur oder eine papierbasierte Unterschrift entfallen.

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden.

Die Projektskizze, die in deutscher Sprache abzufassen ist, muss alle notwendigen Informationen enthalten, um einem Expertinnen- und Expertengremium eine fachliche Stellungnahme zu erlauben. Für das Einreichen einer Projektskizze ist deshalb eine Projektbeschreibung erforderlich, in der auf maximal 15 DIN-A4-Seiten (Schriftart: Times New Roman; Schriftgröße: 12 pt, Zeilenabstand: 1,2-fach) substanzielle Angaben zu den inhaltlichen Schwerpunkten des geplanten Vorhabens zu machen sind.

Bei Verbundprojekten ist von den Partnerinnen oder Partnern eine Projektkoordinatorin oder ein Projektkoordinator zu benennen, die beziehungsweise der für das geplante Vorhaben eine Projektskizze vorlegt und dem Projektträger in allen Fragen der Abwicklung als Ansprechperson dient.

Projektskizzen, die den formalen und inhaltlichen Vorgaben nicht entsprechen, können ohne weitere Prüfung als unzulässig abgewiesen werden.

Die Projektbeschreibung ist folgendermaßen zu gliedern:

1.
Deckblatt mit Titel des Vorhabens und Akronym,
2.
Zielsetzung und Motivation, wissenschaftliche und technische Ziele; angestrebte Innovation unter begründeter Angabe des Technologiereifegrades (Technology Readiness Level [TRL]) zum Projektstart und -ende, Bezug des Vorhabens zu den in der Bekanntmachung genannten Fördergegenständen,
3.
Stand der Wissenschaft und der Technik, Neuheit des Lösungsansatzes, eigene Vorarbeiten (maximal drei Seiten),
4.
Arbeitsplan (maximal fünf Seiten),
5.
Zeitplan (maximal zwei Seiten),
6.
Erfolgsaussichten und Verwertung (maximal zwei Seiten),
7.
Begründung der Notwendigkeit der staatlichen Förderung (maximal eine Seite).

Als Anhang sind zusätzlich beizufügen:

–
Kurzdarstellung der Projektpartnerinnen oder Projektpartner,
–
Vorkalkulationen/Finanzierungspläne,
–
Verwertungsplan „Skizzenphase“,
–
Forschungsdatenmanagementplan „Skizzenphase“.

Der „Leitfaden für die Skizzeneinreichung“ (www.innovationsprogramm.de/vorlagen im Abschnitt „Projektidee, Skizze“) ist dabei zu beachten.

7.3 Auswahl- und Entscheidungsverfahren

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach Ablauf der Vorlagefrist nach den Vorgaben des Programms vom Projektträger insbesondere nach folgenden Kriterien geprüft:

–
Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Skizzeneinreicherin oder des Skizzeneinreichers (inklusive der eingebundenen Partnerinnen oder Partner), vorhandene Vorleistungen/Ressourcen,
–
wissenschaftliche Qualität und Erfolgsaussichten des Vorhabens, Innovationsgrad und Plausibilität des Ansatzes,
–
agrar-, ernährungs- und verbraucherpolitische Bedeutung, Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, Erhöhung der Innovationskraft,
–
Übernahme neuer Ergebnisse aus der Wissenschaft, Kooperation von Wirtschaft und Wissenschaft,
–
überzeugender Verwertungsplan mit konkreten Verwertungszielen, hohe Praxisrelevanz,
–
kosteneffizienter Einsatz von Fördermitteln,
–
Plausibilität der Finanzplanung und effektiver Mitteleinsatz.

Das BMLEH und der Projektträger behalten sich vor, bei der Bewertung der vorgelegten Projektskizzen unabhängige Expertinnen und Experten hinzuzuziehen, unter Wahrung des Interessenschutzes und der Vertraulichkeit. Das Votum dient als Entscheidungsgrundlage für das BMLEH und hat empfehlenden Charakter.

Das Auswahlergebnis wird schriftlich mitgeteilt. Bei positiver Bewertung werden die Skizzeneinreicherinnen und Skizzeneinreicher aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach Prüfung über eine Förderung entschieden wird.

8 Inkrafttreten

Die Bekanntmachung tritt mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 21. September 2026

Bundesministerium
für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat

Im Auftrag
C. Striffler