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Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

Bekanntmachung
von sicherheitstechnischen Regeln
des Kerntechnischen Ausschusses
(Regeln KTA 1201, KTA 2501, KTA 3204, KTA 3403, KTA 3405 und KTA 3504)
und Berichtigung der Regeln KTA 1408.1, KTA 3205.2 und KTA 3211.3

Vom 14. April 2016

Gemäß § 7 Absatz 6 der Bekanntmachung über die Neufassung der Bekanntmachung über die Bildung eines Kerntechnischen Ausschusses vom 26. November 2012 (BAnz AT 10.12.2012 B2) gebe ich nachstehend die vom Kerntechnischen Ausschuss am 10. November 2015 beschlossenen Regeln (Regeländerungen)

KTA 1201 Anforderungen an das Betriebshandbuch  
KTA 2501 Bauwerksabdichtungen von Kernkraftwerken  
KTA 3204 Reaktordruckbehälter-Einbauten  
KTA 3403 Kabeldurchführungen im Reaktorsicherheitsbehälter von Kernkraftwerken  
KTA 3405 Dichtheitsprüfung des Reaktorsicherheitsbehälters  
KTA 3504 Elektrische Antriebe des Sicherheitssystems in Kernkraftwerken  

in der Fassung 2015-11 bekannt (Anlage).

Darüber hinaus werden folgende Berichtigungen bekannt gemacht:

Berichtigung zu
KTA 1408.1 (2015-11)
Qualitätssicherung von Schweißzusätzen und -hilfsstoffen
für druck- und aktivitätsführende Komponenten in Kernkraftwerken;
Teil 1: Eignungsprüfung

Die Regel KTA 1408.1, Fassung 2015-11, Bekanntmachung vom 4. Dezember 2015 (BAnz AT 08.01.2016 B4), ist in Tabelle 4.7.1-1 wie folgt zu berichtigen:

„b : Glühbehandlung: 20 h bei Tmax; jedoch gilt bei s größer als 50 mm: 50 h bei 550 °C + 50 h bei Tmax

Berichtigung zu
KTA 3205.2 (2015-11)
Komponentenstützkonstruktionen mit nichtintegralen Anschlüssen;
Teil 2: Komponentenstützkonstruktionen mit nichtintegralen Anschlüssen
für druck- und aktivitätsführende Komponenten in Systemen außerhalb des Primärkreises

Die Regel KTA 3205.2, Fassung 2015-11, Bekanntmachung vom 4. Dezember 2015 (BAnz AT 08.01.2016 B4), ist wie folgt zu berichtigen:

1.
In Tabelle 4-4 muss es in der Zeile laufende Nummer 4 in der Spalte „fy richtig wie folgt lauten:
Das Minimum aus der Streckgrenze bei Temperatur und aus zwei Dritteln der Zugfestigkeit bei Raumtemperatur.
2.
In Tabelle 4-5 muss es in der Zeile laufende Nummer 4 in der Spalte „Streckgrenzenvergleichswert Rv0.2 für Stahlbauklasse S2“ richtig wie folgt lauten:
Das Minimum aus der Streckgrenze bei Temperatur und aus zwei Dritteln der Zugfestigkeit bei Raumtemperatur.

Berichtigung zu
KTA 3211.3 (2012-11)
Druck- und aktivitätsführende Komponenten von Systemen außerhalb des Primärkreises;
Teil 3: Herstellung

Die Regel KTA 3211.3, Fassung 2012-11, Bekanntmachung vom 10. April 2013 (BAnz AT 02.05.2013 B2), ist in Tabelle 8-5 in der Zeile „Werkstoffgruppe W I“, Spalte „Verfahrensprüfung“ wie folgt zu berichtigen:

„0 °C, 33 °C und 80 °C1)
Durch Interpolation zwischen
0 °C und 33 °C ist die Tem-
peratur zu ermitteln, bei der
die Prüfanforderungen erfüllt
werden. Diese Temperatur
ist die niedrigste zulässige
Betriebstemperatur.“

Bonn, den 14. April 2016

RS I 5

Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

Im Auftrag
Sperling

Inhaltsübersicht

KTA 1201 Anforderungen an das Betriebshandbuch PDF
KTA 2501 Bauwerksabdichtungen von Kernkraftwerken PDF
KTA 3204 Reaktordruckbehälter-Einbauten PDF
KTA 3403 Kabeldurchführungen im Reaktorsicherheitsbehälter von Kernkraftwerken PDF
KTA 3405 Dichtheitsprüfung des Reaktorsicherheitsbehälters PDF
KTA 3504 Elektrische Antriebe des Sicherheitssystems in Kernkraftwerken PDF